Nicht ganz. Üblicherweise ist in einem Berliner Testament geregelt, dass Kinder, die beim ersten Erbgang den Pflichtteil fordern, beim zweiten Erbgang ebenfalls nur den Pflichtteil erhalten sollen. Diese ungünstige Folge für das Kind kann man durch eine gütliche Einigung vermeiden, wonach das Kind beim ersten Erbgang auf die Geltendmachung des Pflichtteils gegen eine Abfindung verzichtet.
Weitere Lösung wäre den Pflichtteil einfordern?
Nicht ganz. Üblicherweise ist in einem Berliner Testament geregelt, dass Kinder, die beim ersten Erbgang den Pflichtteil fordern, beim zweiten Erbgang ebenfalls nur den Pflichtteil erhalten sollen. Diese ungünstige Folge für das Kind kann man durch eine gütliche Einigung vermeiden, wonach das Kind beim ersten Erbgang auf die Geltendmachung des Pflichtteils gegen eine Abfindung verzichtet.