Vielen Dank für das Feedback. Abgesehen vom Umstand, dass Altersvorsorgeaufwendungen seit 2023 zu 100 % als Sonderausgaben absetzbar sind und sich die Freibeträge in der Steuer etwas verändert haben, erscheint mir das Video noch recht aktuell. Da gibt es andere Videos von mir, die noch deutlich dringender eine Aktualisierung nötig haben. Wenn es die Zeit zulässt, werde ich mir aber auch gerne dieses Video nochmal ansehen :)
@@rentenfuchs hab ich das richtig verstanden, dass man die Ausgleichszahlung in die RV erst machen kann, wenn man mind. 50 Jahre alt ist? Oder geht das auch schon früher? Ich habe dieses Jahr eine sehr hohe Abfindung bekommen, bin aber noch keine 50 Jahre alt, kann ich trotzdem in die Rentenkasse einzahlen um Steuern zu sparen und macht es auch Sinn, wenn man noch keine 50 ist, bzw. ist es dann evtl. nicht so lukrativ? Ich bin Single in Lohnsteuerklasse 1.
@@marzi321 Im Normalfall ist eine Einzahlung erst ab dem 50. Lebensjahr möglich. Sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt, was in Ihrem Fall aufgrund der Abfindung plausibel wäre, kann die besondere Rentenauskunft aber auch schon vor dem 50. Lebensjahr erteilt werden und damit auch die Möglichkeit, Rentenabschläge durch zusätzliche Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung auszugleichen. Sollte die Rentenversicherung das berechtigte Interesse nicht anerkennen, könnte ggf. auch noch die Nachzahlung für Schul- und Studienzeiten eine Möglichkeit darstellen, um zusätzlich in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen (sofern Sie jünger als 45 sind). Hinsichtlich der "Rendite" kann ich Ihnen leider keine klare Aussage geben: Wenn es noch relativ lange hin ist bis zum Rentenbeginn, ist die Gefahr von rechtlichen Anpassungen, die sich renditemindernd auswirken, natürlich größer. Zudem muss man im Hinterkopf haben, dass die gesetzliche Rentenversicherung zwar ziemlich sicher ist, die Rendite jedoch über einen längerfristigen Zeitraum gesehen (deutlich) geringer als z. B. bei einem Aktieninvestment oder Ähnlichem. Hier muss man für sich persönlich entscheiden, welches Ziel man mit der Einzahlung verfolgt - eine pauschale Aussage, was gut ist und was nicht, gibt es aus meiner Sicht nicht. Das hängt immer von der individuellen Lebenssituation ab.
Kleiner Tipp, es gibt auch Abfindungsrechner im Netz. Wer bei einem Aufhebungsvertrag das Austrittsdatum selbst festlegen kann , sollte überlegen, ob er nicht das Datum für das Ausscheiden zum Jahresanfang wählt. Da man voraussichtlich das restliche Jahr weniger Jahreseinkommen hat, zahlt man auch weniger Steuern darauf und ebenso auch weniger Steuern bei der Abfindung. Nehmen wir an ein Single kündigt zum Jahresende, verdient 50000 Euro im Jahr und bekommt 60000 Euro Abfindung , das macht ein Jahresnetto von rund 37000 Euro auf den Lohn und 34000 Euro Netto von der Abfindung. Also zusammen 71000 Euro netto. Wenn er erst zum Ende Januar des folgenden Jahres kündigt und sich sagt, er nimmt eine längere Auszeit bevor er wieder arbeitet und in diesem Jahr nur 20000 Euro Brutto Jahresverdienst hat, dann bleiben ihm 17700 Euro Netto vom Lohn und 42500 Euro netto von der Abfindung. Macht zusammen 60200 Euro Netto. Je höher die Abfindung, umso weniger lohnt es sich das Jahr voll zu arbeiten. Bei einer Abfindung von 160000 Euro und 50000 Euro Jahresverdienst bleiben 37000 Euro Jahresnetto vom Lohn und 90000 Euro Netto von der Abfindung. Zusammen 127000 Euro Netto. Bei einer Abfindung von 160000 Euro und einem Jahreslohn von 20000 Euro bleiben 17700 Euro Jahresnetto vom Lohn und 104500 Euro Netto von der Abfindung. Zusammen 122000 Euro netto , fast genau so viel als wenn man voll durchgearbeitet hat. In dem Jahr der Abfindungsauszahlung lohnt es sich nicht vom Netto her voll arbeiten zu gehen.
Herzlichen Dank für den Tipp! Die im Internet verfügbaren Abfindungsrechner sind auf jeden Fall hilfreich, wenn man sich einen Überblick über die von einer Abfindung voraussichtlich zu zahlenden Steuern verschaffen möchte. Und was Ihr Berechnungsbeispiel sehr eindrücklich zeigt: Sofern man plant, beruflich einige Monate auszusetzen, ist das Jahr, in dem man eine Abfindung erhält, hierfür äußerst geeignet.
Vielen Dank für den Tip und das Rechenbeispiel! Wenn ich die 1/5 Regelung richtig verstehe ist ja das Ziel, die (hohe) Abfindungszahlung (zumindest teilweise) aus der Progression rauszubekommen, indem man nur 1/5 für die Steuerberechnung ansetzt und dann verfünffacht. Dadurch wird die Progression gemindert gegenüber der Situation wenn man 100% der Anfindung ansetzt. Wenn Sie jetzt *ohne* Abfindung schon in einer hohen Progressionszone sind, dann kann die 1/5 Regelung auch nichts mehr an der Steuerlast retten. Die komplette Abfindung wird dann mit Maximalsteuersatz versteuert. Mit Ihrem Lösungsvorschlag kommen Sie mit dem Lohneinkommen aus der Progression raus, und können die niedrigeren Steuersätze für die Abfindung nutzen.
danke rentenfuchs verfolge dich nun schon seit jahren ,bin nun rentner (langjährig versicherter 45j.) arbeite aber weiter da meine frau noch ein paar jahre arbeiten muss und ich mich gut fühle. bloß dafür dürfen wir dann bei der einkommenssteuer statt ca.10000 euro dann 20000 euro zahlen und ich noch doppelte kranken und pflegeversicherung somit mir dann von meiner rente eff. 700 euro netto mehr bleiben. da werde ich irgend was machen müssen 😉 vielleicht nicht mehr voll arbeiten oder nur noch ......
Vielen Dank für dein Feedback und freut mich, dass du nun den Rentner-Status erreicht hast. Bei der Kombination "Arbeitsentgelt + Rente" ist man tatsächlich recht schnell an dem Punkt, an dem man vergleichsweise viel Geld an Steuern an das Finanzamt abführen muss - auch wen man trotzdem natürlich mehr Geld in der Tasche hat als wenn man auf die Rente verzichten würde. Kann aber natürlich gut verstehen, wenn man sich dann die Frage stellt, ob man unter den Bedingungen tatsächlich weiterhin in Vollzeit erwerbstätig sein möchte. Was die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung betrifft nur der Hinweis, dass man sich Beiträge oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze im Folgejahr erstatten lassen kann. Im Jahr 2024 liegt die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung bei 62.100 Euro. Solltest du mit Rente und Verdienst diesen Betrag überschreiten, kann du die zu viel gezahlten Beiträge im kommenden Jahr von deiner Krankenkasse zurückfordern.
@@rentenfuchs danke lieber rentenfuchs für deine schnelle antwort ! ich hatte ja schon vor längeren geschrieben das deine beiträge bedeutend informativer sind als viele "deiner kollegen" hier bei youtube ! also nochmal danke dafür! übrigens kommt dein beispiel hier unserem familieneinkommen sehr sehr nahe ! ist ja klar wenn ich schrieb das wir zusammen ca. 10000 euro steuern zahlen bei den 80000 gemeinsamen jahreseinkommen sind es ab nächsten jahr noch ca. 20000 brutto rente dazu also zusammen ca. 100000 bruttoeinkommen auf die wir dann ca. 20000 steuer zahlen müssten nun meine frage liege ich da richtig ( bei meiner frau ist die rente sowieso sehr niedrig und sie könnte erst im jahr 28 in altersrente gehen was wir sowieso auf ende 26 verkürzen wollten und ich dann auch mit arbeiten aufhöre) wenn wir nun in den 2jahren 25 und 26 jeweils für die 20000 euro steuern rentenpunkte für meine frau kaufen ......... habe ich da einen denkfehler mit der steuer ?? wären ja dann ca. 4 rentenpunkte also ca. 160 euro mehr rente für meine frau grob gerechnet über deien meinung dazu würde ich mich freuen 👍👍
@@s.k.5070 Wenn man etwas vereinfacht rechnet, müsste es in etwas wie folgt aussehen: Bei 10.000 Euro Einzahlung und einem Grenzsteuersatz von 42 %, würde man sich durch die Einzahlung 4.200 Euro an Steuern sparen. Die Einzahlung würde de facto also 5.800 Euro kosten. Dafür erhält man 2024 dann 1,1853 zusätzliche Entgeltpunkte, aus denen sich Stand 1.7.2024 - 30.6.2025 ein monatliches Brutto-Rentenplus von 46,61 Euro ergibt. Hier gilt es in einem nächsten Schritt noch zu berücksichtigen, dass von dieser zusätzlichen Rente - sofern man gesetzlich krankenversichert ist - noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgehen sowie Steuern. Ob man die Einzahlung unter diesen Bedingungen als sinnvoll erachtet oder nicht, muss man letztlich selbst bewerten, gänzlich abwegig ist dies aus meiner Sicht zumindest nicht. Vielleicht hilft dir bei der Entscheidung auch mein Video "Rentenabzüge ausgleichen - Lohnt sich das noch? (2024)" weiter, solltest du dieses noch nicht kennen. Hier der Link: ua-cam.com/video/GsIem3-EI2M/v-deo.html. Und was ich schon einmal ankündigen kann: Nächste Woche Samstag am 9.11. erscheint zu diesem Video ein Update-Video, in dem ich mit dem seit dem 1.7.2024 geltenden aktuellen Rentenwert gerechnet habe.
@@rentenfuchs natürlich habe ich alle Beiträge von die angesehen, noch mal vielen Dank du hast mir wirklich sehr geholfen und die Richtung für mich ist erst mal klar, werden Morgen gleich den Antrag ausfüllen um noch an die günstigeren 24 R.Punkte zu kommen. Also nochmal besten Dank für deine Hilfe👍👍👍
Hallo Rentenfuchs, sehr gutes Video. Mein Glückwunsch dazu. Ich habe jedoch eine Frage zur Lohnsteuerbescheinigung: wo muss der Arbeitgeber den Betrag eintragen, den er von der Abfindung an die Rentenversicherung überwiesen hat? Danke
Hallo Rentenfuchs, Nochmals vielen Dank für diese tollen Informationen in den Videos. Ich bekomme im nächsten Monat eine Abfindung und habe meinen Arbeitgeber gebeten, 30.000 € davon die Rentenkasse einzuzahlen, was er auch machen würde. Nun informierte mich mein Arbeitgeber, dass es eine weitere Möglichkeit gäbe steuerfrei vorzusorgen und zwar mit einer Einzahlung durch die Vervielfältigungsregelung anlässlich des Ausscheidens eines Mitarbeiters in eine Direktversicherung. Ich finde nirgendswo im Netz einen Hinweis, beziehungsweise Informationen/Gegenüberstellung was sinnvoller wäre( auch bezüglich späterer Versteuerung und Sozialabgaben ) ,die Einzahlung in die Rentenkasse oder diese Vervielfältigungsregelung. Wäre super hier Hilfe zu bekommen. Vielen Dank vor ab
Hallo Steve B., freut mich sehr, dass dir das Video gefallen hat. Du hast Recht: Es gibt auch die Möglichkeit, einen Teil der Abfindung steuerfrei in eine Betriebsrente einzuzahlen. Ob man mit der gesetzlichen Rente oder der Betriebsrente besser fährt, lässt sich pauschal schwer sagen. Denn hier muss man mehrere Faktoren berücksichtigen. Entscheidung ist u.a., wie "gut" die Betriebsrente ist und wie die steuerliche Situation im Detail ausschaut.
Danke für das informative Video und deine Mühe dazu! Eine Frage: wirken sich die Möglichkeiten zur Reduzierung der Steuerlast in Rürup-Rente oder GRV gleich direkt bei Anwendung der Fünftelregelung beim Arbeitgeber zB im Januar aus oder erst bei der Steuererklärung im Folgejahr?
Der Arbeitgeber wendet die Fünftelregelung direkt bei der Auszahlung der Abfindung an. Die steuerlichen Vorteile, die sich aus der zusätzlichen Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung und die Absetzbarkeit der Altersvorsorgeauwendungen ergeben, hat man hingegen erst mit Abgabe der Steuererklärung.
Bei der Einzahlung der Abfindung in Höhe von 60.000,00 € in die Rentenkasse durch den Arbeitgeber, sind 30.000,00 € steuerfrei. Diese werden jedoch im zweiten Schritt von dem maximal abziehbaren Anteil von 51.574,00 € (2021) wie auch der zuvor gezahlte AG-Anteil zur RV in der Lohnsteuerbescheinigung abgezogen. Somit wirken sich die steuerpflichtigen 30.000,00 € im Rahmen des Sonderausgabenabzugs nicht zu 92% (2021) aus. § 10 abs 3 s5 EStG (vermindert um einen nach § 3 Nr. 62 Est steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers und einen diesen gleichgestellten steuerfreien Zuschuss). Oder sehe ich das falsch?
Hallo Jochen, das sehen Sie falsch. Aus dem Gesetzestext geht tatsächlich nicht so klar hervor, dass die 50 Prozent, die über den Arbeitgeber eingezahlt werden und steuerfrei bleiben, nicht auf den steuerlich absetzbaren Maximalbetrag angerechnet werden. Ich habe daher hierzu im Jahr 2019 eine Anfrage an das Finanzministerium gestellt, woraufhin mir mitgeteilt wurde, dass eine Anrechnung nicht erfolgt - andernfalls würde die Option, einen Teil der Abfindung über den Arbeitgeber in die Rentenversicherung einzahlen zu lassen, ja auch tatsächlich deutlich unattraktiver. Was ich nicht mit Sicherheit sagen kann, ist, dass die Rechtslage auch allen Finanzämtern bekannt ist. In den ganz überwiegenden Fällen, die ich hierzu begleitet habe, hat es keine Probleme gegeben. In einem Einzelfall hat das Finanzamt die 50 % des Arbeitgebers jedoch tatsächlich auf den Maximalbetrag angerechnet (ggf. erfolgte hier eine Falscheintragung in der Steuererklärung). Hier läuft jetzt das Einspruchsverfahren.
Was passiert dann bei der Besteuerung der Rentenzahlung? Da man ja mehr einzahlt,sollte ja auch bei der Rentenzahlung ein höherer Betrag ausbezahlt werden. Bedingt dieser Vorgang dann auch einen früheren Renteneintritt,oder warum wird immer von einer Ausgleichszahlung gesprochen?
Da die Rente - zumindest zum überwiegenden Teil - versteuert werden muss, fallen bei einer höheren Rentenzahlung auch höhere Steuern an. Da das zu versteuernde Einkommen im Alter im Regelfall jedoch deutlich niedriger ist, spart man durch die Ausgleichszahlung auch nach Abzug der zusätzlich von der Rente abzuführenden Steuern meist deutlich. Einen früheren Renteneintritt ermöglicht die Ausgleichszahlung nicht. Es ist jedoch so: Entscheidet man sich dafür, mit 63 Jahren in Rente zu gehen, werden aufgrund des vorzeitigen Rentenbeginns bis zu 14,4 % der erarbeiteten Rentenpunkte dauerhaft abgezogen. Diesen Abzug kann man durch die Ausgleichszahlung ausgleichen.
Ihr wollt wissen, wie viel Geld man über die Ausgleichszahlung für Rentenabschläge maximal in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen kann? Dann werft einmal ein Blick auf dieses Video: ua-cam.com/video/ge2rp6-EPGo/v-deo.html
Kann man die Abfindung aufteilen und teilweise Rentenpunkte mit Zahlung über den AG kaufen (z.B. in Höhe von 2x "Restbetrag Absetzbarkeit"?) und den Rest dann als normale Auszahlung?
Super Video! Aber wer ist eigentlich der Richtige, um einen hierzu zu beraten? Ein Steuerberater wird vermutlich nichts zur Rentenversicherung sagen wollen. Gibt es eine Berufsgruppe, die einem hier die möglichen Wege (evtl. auch Firmengründung) und die dazugehörigen Zahlen aufzeigen kann?
Ich hätte eine grundsätzliche Frage zur "Fünftel Regel": Kommt diese auch zur Anwendung, wenn man die Abfindung des Arbeitgebers in einem Jahr erhält, in welchem man ausschließlich ALG 1 (und keinerlei gewöhnliches Arbeitsentgeld) bekommt? Danke.
Nun bin ich kein Steuerberater: Als informierter Laie ist mir jedoch kein Grund bekannt, warum in der Konstellation die Fünftelregelung keine Anwendung finden sollte.
Nun, ich dachte man könne in diesem Falle davon ausgehen, dass es zu keiner "Ballung" von Einkommen kommt. Schließlich fehlt das konventionelle Lohn bzw. Gehaltseinkommen. Diese Ballung von Einkünften scheint ja der Grundgedanke hinter der Fünftel Regel zu sein.@@rentenfuchs
Eine ähnliche Frage habe ich heute auf dem Finanzamt gestellt. Eine Ballung liegt vor, wenn in dem Jahr der Abfindung das Gesamteinkommen höher ist als in den 2-3 Jahren davor.
Super Beitrag. Danke dir. Muss mir das Video zwar jetzt das ein oder andere mal mehr ansehen damits auch bei mir komplett klick macht. Vllt liest du das ja und kannst ne grobe Einschätzung machen. Stehe vor ner Abfindung von 75.000 brutto und jährliches Einkommen sind um 50.000. Bin Single und Steuerklasse 1. Würde sich die Einzahlung lohnen wie im obigen Video beschrieben ? So Pi mal Daumen? Danke im voraus weiter so mit den Videos.
Freut mich sehr, dass dir mein Video gefallen hat. Nun bin ich kein Steuerberater und kann dir daher auch keine rechtsverbindliche Auskunft zu deiner Frage geben, gerne zeige ich dir aber grob auf, in welche Richtung es in deinem Fall gehen könnte: Bei einem Brutto-Verdienst von 50.000 € würde ich grob ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 40.400 € annehmen. Kommt hier noch eine Abfindung in Höhe von 75.000 € dazu, dürften allein von der Abfindung Steuern in Höhe von ca. 28.450 € abzuführen sein. Bei einer Ausgleichszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung in Höhe von 15.000 € würde sich die Gesamtsteuerlast nach meiner Berechnung um ca. 9.400 € reduzieren; das Finanzamt würde also über 60 % der Kosten der Ausgleichszahlung tragen. Ich persönlich würde in dieser Situation die Ausgleichszahlung durchaus in Betracht ziehen. Ob sich die Zahlung aber tatsächlich lohnt, hängt von der individuellen Lebens- und Steuersituation ab; und natürlich davon, wie man die Zukunft der gesetzlichen Rentenversicherung bewertet.
Hallo Rentenfuchs, auch ich möchte mich für die wirklich gute Erklärung bedanken. Ein Verständnisproblem habe ich aber doch noch: mir ist leider nicht ganz klar, wie man zu den 36.694 Euro für sonstige Altersvorsorgeaufwendungen kommt, die steuerlich abgesetzt werden können. Für Ehepaare ist der max. Betrag für Vorsorgeaufwendungen im entsprechenden Jahr 51.574 Euro. Gilt dieser Betrag auch dann, wenn nur einer der beiden in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ist und der andere z.B. selbständig arbeitet (und bereits 69 Jahre alt ist)? Dann würde eventuell nur einer die Beiträge zur Rentenversicherung (im Beispiel 14.880 Euro) zahlen… Wäre es dann trotzdem OK die 51.574 Euro zugrunde zu legen?
Die 36.694 Euro ergeben sich, indem die bereits vom regulären Lohn gezahlten Beiträge (14.880 Euro) vom Maximalbetrag abgezogen werden. Der Maximalbetrag ist bei verheirateten Personen, die steuerlich gemeinsam veranlagt werden, doppelt so hoch wie bei Alleinstehenden. Dabei ist es unerheblich, ob einer der Eheleute bereits eine Rente bezieh (keine Steuerberatung).
Bin grade erst auf die Informationen gestoßen. Läßt sich eine freiwillige Zahlung an die RV wie beschrieben auch noch im Nachhinein tätigen wenn eine Abfindung bereits ausgezahlt wurde oder muss diese durch den AG bei Auszahlung erfolgen? Gruß aus dem Schwarzwald
Die Ausgleichszahlung muss nicht zwingend durch den Arbeitgeber geleistet werden. Es ist auch möglich, dass Sie eigenständig Rentenabschläge durch eine zusätzliche Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung ausgleichen. Die eingezahlten Beiträge können Sie dann trotzdem bis zum gesetzlichen Maximalbetrag als Altersvorsorgeaufwendungen bzw. Sonderausgaben steuerlich absetzen. In diesem Zusammenhang aber noch ein wichtiger Hinweis: Wenn die Abfindung im Jahr 2021 ausgezahlt wurde, Sie die Ausgleichszahlung jedoch erst im Jahr 2022 leisten, wirkt sich die Ausgleichszahlung in Bezug auf die Abfindung nicht steuermindernd aus. Im Steuerrecht gilt nämlich das Abflussprinzip. Das heißt: Ausgaben können immer in dem Jahr steuerlich abgesetzt werden, in dem sie vom Konto abfließen. Bei einer Ausgleichszahlung im Jahr 2022 also nur im Jahr 2022, nicht jedoch für das Vorjahr.
Wieder einmal gut gemacht! Die Einzahlphase und deren Steuervorteile lässt sich derzeit recht genau berechnen, sofern Steuer- und Rentenberatung auf diese Modelle ausgerichtet sind. In der Praxis leider nicht allzu oft der Fall. Auch muss der Versicherte/Steuerzahler das Modell auf einer langen Zeitschiene überblicken: Es folgt zwangsweise die Rentenphase und dann reden wir wieder über Rentenbesteuerung und (!) SV-Abgaben (GKV-Versicherte). Wahrscheinlich überwiegt - nach heutiger Annahme - unterm Strich dennoch der Steuervorteil der Einzahlphase. Auch sollten bei derartigen Überlegungen bei (Ehe)Paaren die abgeleiteten Anwartschaften (Stichwort: Hinterbliebenenrente) im Auge behalten werden (Stichwort: Einkommensanrechnung etc.). Im Prinzip ist das Modell vorbehaltlich künftiger Rentenanpassungen u.a. auf das "gute" Erreichen des 80. Lebensjahres ausgerichtet, was vielen Menschen ja durchaus gelingt. Beste Grüße aus Bremen Thomas
Dem habe ich wenig hinzuzufügen - die Vielzahl der zu beachtenden Faktoren zeigt letztlich, wie wichtig hier gute Beratung ist. Der Faktor der ungewissen Zukunft lässt sich natürlich nicht wegberaten und bleibt. Nach einer guten Beratung lässt sich jedoch eine bewusste Entscheidung fällen und man weiß, worauf man sich einlässt! Viele Grüße aus Bonn!
Wie errechnet man die Steuer, wenn man als Single im Januar 100.000 € brutto durch den Aufgebungsvertrag bekommt und das ganze Jahr kein Erwerbseinkommen mehr hat?
Um sich ein ungefähres Bild über die Steuerbelastung zu machen, empfehle ich den Abfindungsrechner des Privatiers. Hier der Link: der-privatier.com/abfindungsrechner/
Hallo, kann ich Sie per Mail erreichen?Ich benötige eine Formulierungshilfe für meinen Arbeitgeber bzg.Procedere der Verwendung der Abfindung für Ausgleichszahlung an die RV.Danke!
Danke, für die sehr guten Erklärungen. Eine Frage - wäre dies auch eine Möglichkeit, wenn es keine Abfindung, sondern die Auszahlung für Geschäftsanteile ist?
Mit der Ausgleichszahlung lässt sich ganz generell die Steuerlast senken, da die Einzahlung ja innerhalb der gesetzlichen Grenzen als Sonderausgaben abgesetzt werden kann - auch bei der Auszahlung für Geschäftsanteile ließen sich hierdurch vermutlich Steuervorteile realisieren. Wie hoch diese aber genau ausfallen, müsste sich dann ein Steuerberater ansehen.
@@rentenfuchs Vielen Dank für die Rückmeldung. ♥ Das klingt schon mal super. Ich dachte evtl. handelt es sich hier um eine spezielle Regelung für Abfindungen. Wenn das allgemein aber die Sonderausgaben betrifft - bei jeglicher Einzahlung, klingt das sehr gut. Wir werden uns nun ausrechnen lassen, ob sich eine Aufzahlung lohnen würde. Ich bin ja insgesamt ein wenig pessimistisch, was die Rentenzahlungen für kommende Generationen betrifft und rechne nicht nur mit einer Grundrente für die Minijobber - sondern auch eine Art Staffelrente für die Boomer - da hab ich das Gefühl, dass man am Ende mit den 12% Abschlag ohnehin nicht viel verkehrt macht ;-)
@@CountryLebensArt-DIY Sehr gerne! Zum Thema: "Ausgleichszahlung steuerlich absetzen" kann ich auch noch folgenden Beitrag auf meinem Blog empfehlen: www.rentenfuchs.info/ausgleichszahlung-rentenabschlaege-steuerlich-absetzen/
Das ist nicht korrekt: Fließt die Abfindung im Wege der Ausgleichszahlung für Rentenabschläge in die Rentenversicherung, fallen keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an.
Erhält man mehr Rentenpunkte durch die Ausgleichszahlung? Und wie viel Rente hätte man dadurch mehr bekommen? 10 oder 100 Euro. Weil, wenn man anfangs auch Steuern spart, hat man am Ende des Lebens nicht viel davon. Das hätte man grob sagen können an diesem Beispiel... Danke.
Ja, man erwirbt durch die Einzahlung zusätzliche Rentenpunkte. Ganz grob kann man sagen, dass man im Jahr 2022 bei 1.000 Euro Einzahlung seine abschlagsfreie Brutto-Rente um annähernd 5 Euro gesteigert hat. Für genaue Berechnungen verweise ich auf folgende Beiträge auf meinem Blog: Rentenabzüge ausgleichen - Zusätzliche Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung www.rentenfuchs.info/rentenabschlaege-ausgleichen/ Ausgleichszahlung für Rentenabschläge von der Steuer absetzen www.rentenfuchs.info/ausgleichszahlung-rentenabschlaege-steuerlich-absetzen/ Ausgleichszahlung für Rentenabschläge durch den Arbeitgeber www.rentenfuchs.info/ausgleichszahlung-durch-arbeitgeber/
@@rentenfuchs Danke für die Antwort. Ich glaube, dass es sich nicht lohnen würde. Man müßte ja dann ca. 17 Jahren Rente beziehen, um die 1000 Euro zurück zu holen. Wer weiß, ob man mit 84 Jahren noch leben wird. Außerdem sind 1000Euro in x Jahren nicht mehr das Wert. Heißt, besser irgendwo anders investieren, z.B. Immobilie kaufen und vermieten. Also lieber besser direkt ausgeben, solange es was Wert ist. Aber jeder muss es selber wissen. Für mich würde das glaube ich nicht lohnen.
Was bringt mir das? Ich beikomme eine Abfindung und zahle sie direkt an die Rentenversicherung. Was soll das ??? Irgend wie dumm aber vielleicht verstehe ich das ganze auch nicht richtig
Durch die Einzahlung kann man sich eine bis Lebzeitende höhere Rentenzahlung sichern und zudem - abhängig von der persönlichen Situation - Steuern in erheblichem Umfang sparen. Die Ausgleichszahlung ist sicherlich nicht für jeden, der eine Abfindung erhält, der optimale Weg, eine Überlegung aus meiner Sicht aber auf jeden Fall wert.
Ein update für 2024 wäre schön...
Vielen Dank für das Feedback. Abgesehen vom Umstand, dass Altersvorsorgeaufwendungen seit 2023 zu 100 % als Sonderausgaben absetzbar sind und sich die Freibeträge in der Steuer etwas verändert haben, erscheint mir das Video noch recht aktuell. Da gibt es andere Videos von mir, die noch deutlich dringender eine Aktualisierung nötig haben. Wenn es die Zeit zulässt, werde ich mir aber auch gerne dieses Video nochmal ansehen :)
@@rentenfuchs ahja, danke für die Antwort…
Toll in der kurzen Zeit dargestellt! Lieben Dank.
Freut mich, dass das Video Ihnen gefallen hat!
Toller Tipp, Einzahlen in das Schneeballsystem Rentenversicherung :-)
Beim nachvollziehen mit unseren 2022er Zahlen vom letzten Jahr, hatte es dann auch bei mir hingehauen ;-) Jetzt geht`s zum Rentenberater.
Das freut mich 😊
Danke für den Tip - das passt genau bei mir
Sehr gerne! Freut mich, dass ich helfen konnte!
@@rentenfuchs hab ich das richtig verstanden, dass man die Ausgleichszahlung in die RV erst machen kann, wenn man mind. 50 Jahre alt ist?
Oder geht das auch schon früher?
Ich habe dieses Jahr eine sehr hohe Abfindung bekommen, bin aber noch keine 50 Jahre alt, kann ich trotzdem in die Rentenkasse einzahlen um Steuern zu sparen und macht es auch Sinn, wenn man noch keine 50 ist, bzw. ist es dann evtl. nicht so lukrativ?
Ich bin Single in Lohnsteuerklasse 1.
@@marzi321 Im Normalfall ist eine Einzahlung erst ab dem 50. Lebensjahr möglich. Sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt, was in Ihrem Fall aufgrund der Abfindung plausibel wäre, kann die besondere Rentenauskunft aber auch schon vor dem 50. Lebensjahr erteilt werden und damit auch die Möglichkeit, Rentenabschläge durch zusätzliche Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung auszugleichen. Sollte die Rentenversicherung das berechtigte Interesse nicht anerkennen, könnte ggf. auch noch die Nachzahlung für Schul- und Studienzeiten eine Möglichkeit darstellen, um zusätzlich in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen (sofern Sie jünger als 45 sind).
Hinsichtlich der "Rendite" kann ich Ihnen leider keine klare Aussage geben: Wenn es noch relativ lange hin ist bis zum Rentenbeginn, ist die Gefahr von rechtlichen Anpassungen, die sich renditemindernd auswirken, natürlich größer. Zudem muss man im Hinterkopf haben, dass die gesetzliche Rentenversicherung zwar ziemlich sicher ist, die Rendite jedoch über einen längerfristigen Zeitraum gesehen (deutlich) geringer als z. B. bei einem Aktieninvestment oder Ähnlichem. Hier muss man für sich persönlich entscheiden, welches Ziel man mit der Einzahlung verfolgt - eine pauschale Aussage, was gut ist und was nicht, gibt es aus meiner Sicht nicht. Das hängt immer von der individuellen Lebenssituation ab.
Kleiner Tipp, es gibt auch Abfindungsrechner im Netz. Wer bei einem Aufhebungsvertrag das Austrittsdatum selbst festlegen kann , sollte überlegen, ob er nicht das Datum für das Ausscheiden zum Jahresanfang wählt. Da man voraussichtlich das restliche Jahr weniger Jahreseinkommen hat, zahlt man auch weniger Steuern darauf und ebenso auch weniger Steuern bei der Abfindung. Nehmen wir an ein Single kündigt zum Jahresende, verdient 50000 Euro im Jahr und bekommt 60000 Euro Abfindung , das macht ein Jahresnetto von rund 37000 Euro auf den Lohn und 34000 Euro Netto von der Abfindung. Also zusammen 71000 Euro netto. Wenn er erst zum Ende Januar des folgenden Jahres kündigt und sich sagt, er nimmt eine längere Auszeit bevor er wieder arbeitet und in diesem Jahr nur 20000 Euro Brutto Jahresverdienst hat, dann bleiben ihm 17700 Euro Netto vom Lohn und 42500 Euro netto von der Abfindung. Macht zusammen 60200 Euro Netto. Je höher die Abfindung, umso weniger lohnt es sich das Jahr voll zu arbeiten. Bei einer Abfindung von 160000 Euro und 50000 Euro Jahresverdienst bleiben 37000 Euro Jahresnetto vom Lohn und 90000 Euro Netto von der Abfindung. Zusammen 127000 Euro Netto. Bei einer Abfindung von 160000 Euro und einem Jahreslohn von 20000 Euro bleiben 17700 Euro Jahresnetto vom Lohn und 104500 Euro Netto von der Abfindung. Zusammen 122000 Euro netto , fast genau so viel als wenn man voll durchgearbeitet hat. In dem Jahr der Abfindungsauszahlung lohnt es sich nicht vom Netto her voll arbeiten zu gehen.
Herzlichen Dank für den Tipp! Die im Internet verfügbaren Abfindungsrechner sind auf jeden Fall hilfreich, wenn man sich einen Überblick über die von einer Abfindung voraussichtlich zu zahlenden Steuern verschaffen möchte.
Und was Ihr Berechnungsbeispiel sehr eindrücklich zeigt: Sofern man plant, beruflich einige Monate auszusetzen, ist das Jahr, in dem man eine Abfindung erhält, hierfür äußerst geeignet.
Vielen Dank für den Tip und das Rechenbeispiel!
Wenn ich die 1/5 Regelung richtig verstehe ist ja das Ziel, die (hohe) Abfindungszahlung (zumindest teilweise) aus der Progression rauszubekommen, indem man nur 1/5 für die Steuerberechnung ansetzt und dann verfünffacht. Dadurch wird die Progression gemindert gegenüber der Situation wenn man 100% der Anfindung ansetzt.
Wenn Sie jetzt *ohne* Abfindung schon in einer hohen Progressionszone sind, dann kann die 1/5 Regelung auch nichts mehr an der Steuerlast retten. Die komplette Abfindung wird dann mit Maximalsteuersatz versteuert.
Mit Ihrem Lösungsvorschlag kommen Sie mit dem Lohneinkommen aus der Progression raus, und können die niedrigeren Steuersätze für die Abfindung nutzen.
Super Video, ein Update für 2025 wäre besser?
Vielen Dank! Werde ich bei meiner weiteren Videoplanung im Hinterkopf haben.
danke rentenfuchs verfolge dich nun schon seit jahren ,bin nun rentner (langjährig versicherter 45j.) arbeite aber weiter da meine frau noch ein paar jahre arbeiten muss und ich mich gut fühle.
bloß dafür dürfen wir dann bei der einkommenssteuer statt ca.10000 euro dann 20000 euro zahlen und ich noch doppelte kranken und pflegeversicherung somit mir dann von meiner rente eff. 700 euro netto mehr bleiben.
da werde ich irgend was machen müssen 😉 vielleicht nicht mehr voll arbeiten oder nur noch ......
Vielen Dank für dein Feedback und freut mich, dass du nun den Rentner-Status erreicht hast. Bei der Kombination "Arbeitsentgelt + Rente" ist man tatsächlich recht schnell an dem Punkt, an dem man vergleichsweise viel Geld an Steuern an das Finanzamt abführen muss - auch wen man trotzdem natürlich mehr Geld in der Tasche hat als wenn man auf die Rente verzichten würde. Kann aber natürlich gut verstehen, wenn man sich dann die Frage stellt, ob man unter den Bedingungen tatsächlich weiterhin in Vollzeit erwerbstätig sein möchte. Was die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung betrifft nur der Hinweis, dass man sich Beiträge oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze im Folgejahr erstatten lassen kann. Im Jahr 2024 liegt die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung bei 62.100 Euro. Solltest du mit Rente und Verdienst diesen Betrag überschreiten, kann du die zu viel gezahlten Beiträge im kommenden Jahr von deiner Krankenkasse zurückfordern.
@@rentenfuchs danke lieber rentenfuchs für deine schnelle antwort ! ich hatte ja schon vor längeren geschrieben das deine beiträge bedeutend informativer sind als viele "deiner kollegen" hier bei youtube !
also nochmal danke dafür!
übrigens kommt dein beispiel hier unserem familieneinkommen sehr sehr nahe ! ist ja klar wenn ich schrieb das wir zusammen ca. 10000 euro steuern zahlen bei den 80000 gemeinsamen jahreseinkommen sind es ab nächsten jahr noch ca. 20000 brutto rente dazu also zusammen ca. 100000 bruttoeinkommen auf die wir dann ca. 20000 steuer zahlen müssten
nun meine frage liege ich da richtig ( bei meiner frau ist die rente sowieso sehr niedrig und sie könnte erst im jahr 28 in altersrente gehen was wir sowieso auf ende 26 verkürzen wollten und ich dann auch mit arbeiten aufhöre) wenn wir nun in den 2jahren 25 und 26 jeweils für die 20000 euro steuern rentenpunkte für meine frau kaufen ......... habe ich da einen denkfehler mit der steuer ?? wären ja dann ca. 4 rentenpunkte also ca. 160 euro mehr rente für meine frau grob gerechnet
über deien meinung dazu würde ich mich freuen 👍👍
@@s.k.5070 Wenn man etwas vereinfacht rechnet, müsste es in etwas wie folgt aussehen: Bei 10.000 Euro Einzahlung und einem Grenzsteuersatz von 42 %, würde man sich durch die Einzahlung 4.200 Euro an Steuern sparen. Die Einzahlung würde de facto also 5.800 Euro kosten. Dafür erhält man 2024 dann 1,1853 zusätzliche Entgeltpunkte, aus denen sich Stand 1.7.2024 - 30.6.2025 ein monatliches Brutto-Rentenplus von 46,61 Euro ergibt. Hier gilt es in einem nächsten Schritt noch zu berücksichtigen, dass von dieser zusätzlichen Rente - sofern man gesetzlich krankenversichert ist - noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgehen sowie Steuern. Ob man die Einzahlung unter diesen Bedingungen als sinnvoll erachtet oder nicht, muss man letztlich selbst bewerten, gänzlich abwegig ist dies aus meiner Sicht zumindest nicht. Vielleicht hilft dir bei der Entscheidung auch mein Video "Rentenabzüge ausgleichen - Lohnt sich das noch? (2024)" weiter, solltest du dieses noch nicht kennen. Hier der Link: ua-cam.com/video/GsIem3-EI2M/v-deo.html. Und was ich schon einmal ankündigen kann: Nächste Woche Samstag am 9.11. erscheint zu diesem Video ein Update-Video, in dem ich mit dem seit dem 1.7.2024 geltenden aktuellen Rentenwert gerechnet habe.
@@rentenfuchs natürlich habe ich alle Beiträge von die angesehen, noch mal vielen Dank du hast mir wirklich sehr geholfen und die Richtung für mich ist erst mal klar, werden Morgen gleich den Antrag ausfüllen um noch an die günstigeren 24 R.Punkte zu kommen. Also nochmal besten Dank für deine Hilfe👍👍👍
Hallo Rentenfuchs,
sehr gutes Video. Mein Glückwunsch dazu.
Ich habe jedoch eine Frage zur Lohnsteuerbescheinigung: wo muss der Arbeitgeber den Betrag eintragen, den er von der Abfindung an die Rentenversicherung überwiesen hat?
Danke
Da ich kein Steuerberater bin, kann ich Ihnen dies leider nicht genau sagen.
Hallo Rentenfuchs,
Nochmals vielen Dank für diese tollen Informationen in den Videos.
Ich bekomme im nächsten Monat eine Abfindung und habe meinen Arbeitgeber gebeten, 30.000 € davon die Rentenkasse einzuzahlen, was er auch machen würde. Nun informierte mich mein Arbeitgeber, dass es eine weitere Möglichkeit gäbe steuerfrei vorzusorgen und zwar mit einer Einzahlung durch die Vervielfältigungsregelung anlässlich des Ausscheidens eines Mitarbeiters in eine Direktversicherung.
Ich finde nirgendswo im Netz einen Hinweis, beziehungsweise Informationen/Gegenüberstellung was sinnvoller wäre( auch bezüglich späterer Versteuerung und Sozialabgaben ) ,die Einzahlung in die Rentenkasse oder diese Vervielfältigungsregelung.
Wäre super hier Hilfe zu bekommen.
Vielen Dank vor ab
Hallo Steve B., freut mich sehr, dass dir das Video gefallen hat. Du hast Recht: Es gibt auch die Möglichkeit, einen Teil der Abfindung steuerfrei in eine Betriebsrente einzuzahlen. Ob man mit der gesetzlichen Rente oder der Betriebsrente besser fährt, lässt sich pauschal schwer sagen. Denn hier muss man mehrere Faktoren berücksichtigen. Entscheidung ist u.a., wie "gut" die Betriebsrente ist und wie die steuerliche Situation im Detail ausschaut.
@@rentenfuchs : Vielen Dank für die schnelle Rückantwort. Dann werde ich mich noch mal tiefer reinknien müssen
Danke für das informative Video und deine Mühe dazu! Eine Frage: wirken sich die Möglichkeiten zur Reduzierung der Steuerlast in Rürup-Rente oder GRV gleich direkt bei Anwendung der Fünftelregelung beim Arbeitgeber zB im Januar aus oder erst bei der Steuererklärung im Folgejahr?
Der Arbeitgeber wendet die Fünftelregelung direkt bei der Auszahlung der Abfindung an. Die steuerlichen Vorteile, die sich aus der zusätzlichen Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung und die Absetzbarkeit der Altersvorsorgeauwendungen ergeben, hat man hingegen erst mit Abgabe der Steuererklärung.
Bei der Einzahlung der Abfindung in Höhe von 60.000,00 € in die Rentenkasse durch den Arbeitgeber, sind 30.000,00 € steuerfrei. Diese werden jedoch im zweiten Schritt von dem maximal abziehbaren Anteil von 51.574,00 € (2021) wie auch der zuvor gezahlte AG-Anteil zur RV in der Lohnsteuerbescheinigung abgezogen. Somit wirken sich die steuerpflichtigen 30.000,00 € im Rahmen des Sonderausgabenabzugs nicht zu 92% (2021) aus. § 10 abs 3 s5 EStG (vermindert um einen nach § 3 Nr. 62 Est steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers und einen diesen gleichgestellten steuerfreien Zuschuss). Oder sehe ich das falsch?
Hallo Jochen, das sehen Sie falsch. Aus dem Gesetzestext geht tatsächlich nicht so klar hervor, dass die 50 Prozent, die über den Arbeitgeber eingezahlt werden und steuerfrei bleiben, nicht auf den steuerlich absetzbaren Maximalbetrag angerechnet werden. Ich habe daher hierzu im Jahr 2019 eine Anfrage an das Finanzministerium gestellt, woraufhin mir mitgeteilt wurde, dass eine Anrechnung nicht erfolgt - andernfalls würde die Option, einen Teil der Abfindung über den Arbeitgeber in die Rentenversicherung einzahlen zu lassen, ja auch tatsächlich deutlich unattraktiver. Was ich nicht mit Sicherheit sagen kann, ist, dass die Rechtslage auch allen Finanzämtern bekannt ist. In den ganz überwiegenden Fällen, die ich hierzu begleitet habe, hat es keine Probleme gegeben. In einem Einzelfall hat das Finanzamt die 50 % des Arbeitgebers jedoch tatsächlich auf den Maximalbetrag angerechnet (ggf. erfolgte hier eine Falscheintragung in der Steuererklärung). Hier läuft jetzt das Einspruchsverfahren.
Was passiert dann bei der Besteuerung der Rentenzahlung?
Da man ja mehr einzahlt,sollte ja auch bei der Rentenzahlung ein höherer Betrag ausbezahlt werden.
Bedingt dieser Vorgang dann auch einen früheren Renteneintritt,oder warum wird immer von einer Ausgleichszahlung gesprochen?
Da die Rente - zumindest zum überwiegenden Teil - versteuert werden muss, fallen bei einer höheren Rentenzahlung auch höhere Steuern an. Da das zu versteuernde Einkommen im Alter im Regelfall jedoch deutlich niedriger ist, spart man durch die Ausgleichszahlung auch nach Abzug der zusätzlich von der Rente abzuführenden Steuern meist deutlich.
Einen früheren Renteneintritt ermöglicht die Ausgleichszahlung nicht. Es ist jedoch so: Entscheidet man sich dafür, mit 63 Jahren in Rente zu gehen, werden aufgrund des vorzeitigen Rentenbeginns bis zu 14,4 % der erarbeiteten Rentenpunkte dauerhaft abgezogen. Diesen Abzug kann man durch die Ausgleichszahlung ausgleichen.
Ihr wollt wissen, wie viel Geld man über die Ausgleichszahlung für Rentenabschläge maximal in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen kann? Dann werft einmal ein Blick auf dieses Video: ua-cam.com/video/ge2rp6-EPGo/v-deo.html
Kann man die Abfindung aufteilen und teilweise Rentenpunkte mit Zahlung über den AG kaufen (z.B. in Höhe von 2x "Restbetrag Absetzbarkeit"?) und den Rest dann als normale Auszahlung?
Ja, wenn der Arbeitgeber mitspielt, ist das kein Problem.
Bei mir war das nicht möglich da ich keine Rentenlücke hatte und kurz vor Renteneintritt 2 Jahre wurde mir das nicht gestattet
Super Video! Aber wer ist eigentlich der Richtige, um einen hierzu zu beraten? Ein Steuerberater wird vermutlich nichts zur Rentenversicherung sagen wollen. Gibt es eine Berufsgruppe, die einem hier die möglichen Wege (evtl. auch Firmengründung) und die dazugehörigen Zahlen aufzeigen kann?
Ich hätte eine grundsätzliche Frage zur "Fünftel Regel": Kommt diese auch zur Anwendung, wenn man die Abfindung des Arbeitgebers in einem Jahr erhält, in welchem man ausschließlich ALG 1 (und keinerlei gewöhnliches Arbeitsentgeld) bekommt? Danke.
Nun bin ich kein Steuerberater: Als informierter Laie ist mir jedoch kein Grund bekannt, warum in der Konstellation die Fünftelregelung keine Anwendung finden sollte.
Nun, ich dachte man könne in diesem Falle davon ausgehen, dass es zu keiner "Ballung" von Einkommen kommt. Schließlich fehlt das konventionelle Lohn bzw. Gehaltseinkommen. Diese Ballung von Einkünften scheint ja der Grundgedanke hinter der Fünftel Regel zu sein.@@rentenfuchs
Eine ähnliche Frage habe ich heute auf dem Finanzamt gestellt. Eine Ballung liegt vor, wenn in dem Jahr der Abfindung das Gesamteinkommen höher ist als in den 2-3 Jahren davor.
Super Beitrag. Danke dir. Muss mir das Video zwar jetzt das ein oder andere mal mehr ansehen damits auch bei mir komplett klick macht. Vllt liest du das ja und kannst ne grobe Einschätzung machen. Stehe vor ner Abfindung von 75.000 brutto und jährliches Einkommen sind um 50.000. Bin Single und Steuerklasse 1. Würde sich die Einzahlung lohnen wie im obigen Video beschrieben ? So Pi mal Daumen?
Danke im voraus weiter so mit den Videos.
Freut mich sehr, dass dir mein Video gefallen hat. Nun bin ich kein Steuerberater und kann dir daher auch keine rechtsverbindliche Auskunft zu deiner Frage geben, gerne zeige ich dir aber grob auf, in welche Richtung es in deinem Fall gehen könnte:
Bei einem Brutto-Verdienst von 50.000 € würde ich grob ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 40.400 € annehmen. Kommt hier noch eine Abfindung in Höhe von 75.000 € dazu, dürften allein von der Abfindung Steuern in Höhe von ca. 28.450 € abzuführen sein. Bei einer Ausgleichszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung in Höhe von 15.000 € würde sich die Gesamtsteuerlast nach meiner Berechnung um ca. 9.400 € reduzieren; das Finanzamt würde also über 60 % der Kosten der Ausgleichszahlung tragen. Ich persönlich würde in dieser Situation die Ausgleichszahlung durchaus in Betracht ziehen. Ob sich die Zahlung aber tatsächlich lohnt, hängt von der individuellen Lebens- und Steuersituation ab; und natürlich davon, wie man die Zukunft der gesetzlichen Rentenversicherung bewertet.
Hallo Rentenfuchs, auch ich möchte mich für die wirklich gute Erklärung bedanken.
Ein Verständnisproblem habe ich aber doch noch: mir ist leider nicht ganz klar, wie man zu den 36.694 Euro für sonstige Altersvorsorgeaufwendungen kommt, die steuerlich abgesetzt werden können.
Für Ehepaare ist der max. Betrag für Vorsorgeaufwendungen im entsprechenden Jahr 51.574 Euro. Gilt dieser Betrag auch dann, wenn nur einer der beiden in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ist und der andere z.B. selbständig arbeitet (und bereits 69 Jahre alt ist)? Dann würde eventuell nur einer die Beiträge zur Rentenversicherung (im Beispiel 14.880 Euro) zahlen… Wäre es dann trotzdem OK die 51.574 Euro zugrunde zu legen?
Die 36.694 Euro ergeben sich, indem die bereits vom regulären Lohn gezahlten Beiträge (14.880 Euro) vom Maximalbetrag abgezogen werden. Der Maximalbetrag ist bei verheirateten Personen, die steuerlich gemeinsam veranlagt werden, doppelt so hoch wie bei Alleinstehenden. Dabei ist es unerheblich, ob einer der Eheleute bereits eine Rente bezieh (keine Steuerberatung).
Bin grade erst auf die Informationen gestoßen. Läßt sich eine freiwillige Zahlung an die RV wie beschrieben auch noch im Nachhinein tätigen wenn eine Abfindung bereits ausgezahlt wurde oder muss diese durch den AG bei Auszahlung erfolgen? Gruß aus dem Schwarzwald
Die Ausgleichszahlung muss nicht zwingend durch den Arbeitgeber geleistet werden. Es ist auch möglich, dass Sie eigenständig Rentenabschläge durch eine zusätzliche Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung ausgleichen. Die eingezahlten Beiträge können Sie dann trotzdem bis zum gesetzlichen Maximalbetrag als Altersvorsorgeaufwendungen bzw. Sonderausgaben steuerlich absetzen.
In diesem Zusammenhang aber noch ein wichtiger Hinweis: Wenn die Abfindung im Jahr 2021 ausgezahlt wurde, Sie die Ausgleichszahlung jedoch erst im Jahr 2022 leisten, wirkt sich die Ausgleichszahlung in Bezug auf die Abfindung nicht steuermindernd aus. Im Steuerrecht gilt nämlich das Abflussprinzip. Das heißt: Ausgaben können immer in dem Jahr steuerlich abgesetzt werden, in dem sie vom Konto abfließen. Bei einer Ausgleichszahlung im Jahr 2022 also nur im Jahr 2022, nicht jedoch für das Vorjahr.
@@rentenfuchs vielen Dank, dass hilft mir sehr weiter.👍
Soll ich in einen Topf der ein riesengrosses Loch im Boden hat noch was reinwerfen? 🤔🤔🤔
Wieder einmal gut gemacht! Die Einzahlphase und deren Steuervorteile lässt sich derzeit recht genau berechnen, sofern Steuer- und Rentenberatung auf diese Modelle ausgerichtet sind. In der Praxis leider nicht allzu oft der Fall. Auch muss der Versicherte/Steuerzahler das Modell auf einer langen Zeitschiene überblicken: Es folgt zwangsweise die Rentenphase und dann reden wir wieder über Rentenbesteuerung und (!) SV-Abgaben (GKV-Versicherte). Wahrscheinlich überwiegt - nach heutiger Annahme - unterm Strich dennoch der Steuervorteil der Einzahlphase. Auch sollten bei derartigen Überlegungen bei (Ehe)Paaren die abgeleiteten Anwartschaften (Stichwort: Hinterbliebenenrente) im Auge behalten werden (Stichwort: Einkommensanrechnung etc.). Im Prinzip ist das Modell vorbehaltlich künftiger Rentenanpassungen u.a. auf das "gute" Erreichen des 80. Lebensjahres ausgerichtet, was vielen Menschen ja durchaus gelingt. Beste Grüße aus Bremen Thomas
Dem habe ich wenig hinzuzufügen - die Vielzahl der zu beachtenden Faktoren zeigt letztlich, wie wichtig hier gute Beratung ist. Der Faktor der ungewissen Zukunft lässt sich natürlich nicht wegberaten und bleibt. Nach einer guten Beratung lässt sich jedoch eine bewusste Entscheidung fällen und man weiß, worauf man sich einlässt! Viele Grüße aus Bonn!
Wie errechnet man die Steuer, wenn man als Single im Januar 100.000 € brutto durch den Aufgebungsvertrag bekommt und das ganze Jahr kein Erwerbseinkommen mehr hat?
Um sich ein ungefähres Bild über die Steuerbelastung zu machen, empfehle ich den Abfindungsrechner des Privatiers. Hier der Link: der-privatier.com/abfindungsrechner/
Hallo, kann ich Sie per Mail erreichen?Ich benötige eine Formulierungshilfe für meinen Arbeitgeber bzg.Procedere der Verwendung der Abfindung für Ausgleichszahlung an die RV.Danke!
Hallo, per E-Mail erreichen Sie mich unter rentenfuchs@gmx.de.
Viele Grüße!
Danke, für die sehr guten Erklärungen. Eine Frage - wäre dies auch eine Möglichkeit, wenn es keine Abfindung, sondern die Auszahlung für Geschäftsanteile ist?
Mit der Ausgleichszahlung lässt sich ganz generell die Steuerlast senken, da die Einzahlung ja innerhalb der gesetzlichen Grenzen als Sonderausgaben abgesetzt werden kann - auch bei der Auszahlung für Geschäftsanteile ließen sich hierdurch vermutlich Steuervorteile realisieren. Wie hoch diese aber genau ausfallen, müsste sich dann ein Steuerberater ansehen.
@@rentenfuchs Vielen Dank für die Rückmeldung. ♥ Das klingt schon mal super. Ich dachte evtl. handelt es sich hier um eine spezielle Regelung für Abfindungen. Wenn das allgemein aber die Sonderausgaben betrifft - bei jeglicher Einzahlung, klingt das sehr gut.
Wir werden uns nun ausrechnen lassen, ob sich eine Aufzahlung lohnen würde.
Ich bin ja insgesamt ein wenig pessimistisch, was die Rentenzahlungen für kommende Generationen betrifft und rechne nicht nur mit einer Grundrente für die Minijobber - sondern auch eine Art Staffelrente für die Boomer - da hab ich das Gefühl, dass man am Ende mit den 12% Abschlag ohnehin nicht viel verkehrt macht ;-)
@@CountryLebensArt-DIY Sehr gerne! Zum Thema: "Ausgleichszahlung steuerlich absetzen" kann ich auch noch folgenden Beitrag auf meinem Blog empfehlen: www.rentenfuchs.info/ausgleichszahlung-rentenabschlaege-steuerlich-absetzen/
@@rentenfuchs Dankeschön. 🤩😍🤩
Fortsetzung Kommentar:Die Idee ist,dass der Arbeitgeber einen Teil der Abfindung direkt steuerfrei an die RV überweist.
Achtung bei Abfindungen zur Rente werden noch krankassen beiträge und Pflege kassen beiträge in Abzug gebracht
Das ist nicht korrekt: Fließt die Abfindung im Wege der Ausgleichszahlung für Rentenabschläge in die Rentenversicherung, fallen keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an.
Erhält man mehr Rentenpunkte durch die Ausgleichszahlung? Und wie viel Rente hätte man dadurch mehr bekommen? 10 oder 100 Euro. Weil, wenn man anfangs auch Steuern spart, hat man am Ende des Lebens nicht viel davon. Das hätte man grob sagen können an diesem Beispiel... Danke.
Ja, man erwirbt durch die Einzahlung zusätzliche Rentenpunkte. Ganz grob kann man sagen, dass man im Jahr 2022 bei 1.000 Euro Einzahlung seine abschlagsfreie Brutto-Rente um annähernd 5 Euro gesteigert hat. Für genaue Berechnungen verweise ich auf folgende Beiträge auf meinem Blog:
Rentenabzüge ausgleichen - Zusätzliche Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung
www.rentenfuchs.info/rentenabschlaege-ausgleichen/
Ausgleichszahlung für Rentenabschläge von der Steuer absetzen
www.rentenfuchs.info/ausgleichszahlung-rentenabschlaege-steuerlich-absetzen/
Ausgleichszahlung für Rentenabschläge durch den Arbeitgeber
www.rentenfuchs.info/ausgleichszahlung-durch-arbeitgeber/
@@rentenfuchs Danke für die Antwort. Ich glaube, dass es sich nicht lohnen würde. Man müßte ja dann ca. 17 Jahren Rente beziehen, um die 1000 Euro zurück zu holen. Wer weiß, ob man mit 84 Jahren noch leben wird. Außerdem sind 1000Euro in x Jahren nicht mehr das Wert. Heißt, besser irgendwo anders investieren, z.B. Immobilie kaufen und vermieten. Also lieber besser direkt ausgeben, solange es was Wert ist. Aber jeder muss es selber wissen. Für mich würde das glaube ich nicht lohnen.
Was bringt mir das?
Ich beikomme eine Abfindung und zahle sie direkt an die Rentenversicherung.
Was soll das ???
Irgend wie dumm aber vielleicht verstehe ich das ganze auch nicht richtig
Durch die Einzahlung kann man sich eine bis Lebzeitende höhere Rentenzahlung sichern und zudem - abhängig von der persönlichen Situation - Steuern in erheblichem Umfang sparen. Die Ausgleichszahlung ist sicherlich nicht für jeden, der eine Abfindung erhält, der optimale Weg, eine Überlegung aus meiner Sicht aber auf jeden Fall wert.
@@rentenfuchs Danke für die Erklärung.
Sehr gut gemacht, aber ich schwachmat , versteh nur …… blablablabla 😂
Das tut mir leid. Habe mein Bestes gegeben, aber das Thema ist tatsächlich alles andere als einfach...