Guten Tag, Ich habe diese Playlist als Übung für meine Klausur im Arbeitsrecht beim Studiengang Betriebswirt (VWA) verwendet. Mir haben diese Videos mehr geholfen, als das dicht beschriebene Skript bei dem Vorlesungen. Vielen Dank für den Aufwand! Weiter so! Grüßle
In allen drei Videos zu Kündigungen wurde erwähnt, dass für eine Kündigung Voraussetzung sei, dass rechtzeitig KSch-Klage erhoben wird. Denn sonst wird die Wirksamkeit der Kündigung fingiert. Aber bleibt durch diese Regelung zum Fingieren nicht gerade die Notwendigkeit der Klage aus? Denn gilt die Kündigung als angenommen, ist ihr das ja noch zuträglich.
Hab ich mich auch gefragt. Wenn die Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Kündigung geprüft werden, wäre nach dem Punkt "Wirksame KSch-Klage" bei dessen Ablehnung die Prüfung ja eigentlich vorbei? Aber eine Voraussetzung der wirksamen Kündigung ist die Klage ja gerade nicht (?)
Ja das könnte man zwischen 2. ( Rechtzeitge Klageerhebung) und 3. bzw dann 4. Wichtiger Kündigungsgrund ansprechen. Wird so auch im Klausurenkurs der WWU Münster gemacht. Siehe dazu (auf UA-cam ) Jan Alexander Daum, Klausurenkurs Arbeitsrecht: Einheit 08, Minute: 3.
Guten Tag,
Ich habe diese Playlist als Übung für meine Klausur im Arbeitsrecht beim Studiengang Betriebswirt (VWA) verwendet. Mir haben diese Videos mehr geholfen, als das dicht beschriebene Skript bei dem Vorlesungen.
Vielen Dank für den Aufwand!
Weiter so!
Grüßle
Das freut uns sehr zu hören! Toll, dass die Videos auch für Studierende anderer Fachrichtungen hilfreich sind.
Super Video. :) lieben Dank.❤
super erklärt, vielen Dank!
In allen drei Videos zu Kündigungen wurde erwähnt, dass für eine Kündigung Voraussetzung sei, dass rechtzeitig KSch-Klage erhoben wird. Denn sonst wird die Wirksamkeit der Kündigung fingiert. Aber bleibt durch diese Regelung zum Fingieren nicht gerade die Notwendigkeit der Klage aus? Denn gilt die Kündigung als angenommen, ist ihr das ja noch zuträglich.
Hab ich mich auch gefragt. Wenn die Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Kündigung geprüft werden, wäre nach dem Punkt "Wirksame KSch-Klage" bei dessen Ablehnung die Prüfung ja eigentlich vorbei?
Aber eine Voraussetzung der wirksamen Kündigung ist die Klage ja gerade nicht (?)
Müsste ich nicht im Zuge der Prüfung noch auf die Anhörung des Betriebsrates (§ 102 BetrVG )eingehen?
Ja das könnte man zwischen 2. ( Rechtzeitge Klageerhebung) und 3. bzw dann 4. Wichtiger Kündigungsgrund ansprechen. Wird so auch im Klausurenkurs der WWU Münster gemacht. Siehe dazu (auf UA-cam ) Jan Alexander Daum, Klausurenkurs Arbeitsrecht: Einheit 08, Minute: 3.