Vielen Dank! Tolle Einheit, sehr schön dargestellt. Möglicherweise hätte man noch kurz die Offenbarungspflicht erwähnen können im Rahmen der Täuschung durch Unterlassen bzgl. relevanter Informationen zum Beruf. Aber das ergibt sich ja eigentlich auch von selbst! :-) LG
Vielen Dank für das Lob und den Hinweis. Die Möglichkeit einer Offenbarungspflicht des Bewerbers werden wir im Rahmen einer ggf. einmal kommenden zweiten Auflage der Videoreihe ausdrücklich erwähnen. Die Offenbarungspflicht betrifft umgekehrte Konstellationen, in denen der Bewerber nicht nur nicht lügen darf, sondern sogar ungefragt etwas angeben muss. Grundsätzlich besteht zwar keine allgemeine Aufklärungspflicht des Bewerbers, aber im Einzelfall müssen Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder erheblich gefährden können, auch ungefragt offenbart werden. Das ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer aufgrund dieser Umstände die Tätigkeit nicht oder nur unter wesentlichen Beeinträchtigungen erbringen kann. Wird diese Aufklärung vorsätzlich unterlassen, steht dem Arbeitgeber ein Anfechtungsrecht aus § 123 I Var. 1 zu.
Danke für dein Lob und den Hinweis. Mit diesem Zusatzargument kannst du in der Klausur den Ausschluss von § 119 II BGB noch überzeugender darstellen. Im Übrigen wird bei der Schwangerschaft auch aus §§ 1, 3 I 2, 7 AGG und dem europarechtlichen Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts ein Ausschluss der Anfechtung gefolgert.
Danke für das tolle Video 😊 Ich hätte allerdings eine Frage. Ist das ,,Recht zur Lüge‘‘ nicht schon ein ausreichender/anerkannter Rechtfertigungsgrund?
Es stimmt, dass das Recht zur Lüge weitgehend anerkannt ist. Um das Recht zur Lüge jedoch nicht im luftleeren Raum zu prüfen, bietet es sich sich an, die Prüfung an § 227 BGB anzuknüpfen. Das ist unserer Meinung nach dogmatisch sauberer.
Wird das hier mit Notwehr begründet oder mit Eingriff in Privatsphäre bzw Diskriminierung? Notwehr als Mittel zur Abwehr von solchen Eingriffen ist nicht üblich sondern eher für Gefahren gegen Körper und Besitz?! (Bin Anfänger, ich habe mir grad nur diese Fragen gestellt)
@@phiizzurp1200 Eigenschaften sind alle wertbildenden Faktoren, die von der Verkehrsanschauung wertbildend angesehen werden und der Sache auf Dauer anhaften.
Vielen Dank!
Tolle Einheit, sehr schön dargestellt.
Möglicherweise hätte man noch kurz die Offenbarungspflicht erwähnen können im Rahmen der Täuschung durch Unterlassen bzgl. relevanter Informationen zum Beruf. Aber das ergibt sich ja eigentlich auch von selbst! :-)
LG
Vielen Dank für das Lob und den Hinweis. Die Möglichkeit einer Offenbarungspflicht des Bewerbers werden wir im Rahmen einer ggf. einmal kommenden zweiten Auflage der Videoreihe ausdrücklich erwähnen. Die Offenbarungspflicht betrifft umgekehrte Konstellationen, in denen der Bewerber nicht nur nicht lügen darf, sondern sogar ungefragt etwas angeben muss. Grundsätzlich besteht zwar keine allgemeine Aufklärungspflicht des Bewerbers, aber im Einzelfall müssen Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder erheblich gefährden können, auch ungefragt offenbart werden. Das ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer aufgrund dieser Umstände die Tätigkeit nicht oder nur unter wesentlichen Beeinträchtigungen erbringen kann.
Wird diese Aufklärung vorsätzlich unterlassen, steht dem Arbeitgeber ein Anfechtungsrecht aus § 123 I Var. 1 zu.
Cooles Video. Zum 119 II BGB kann man noch sagen, dass eine Schwangerschaft ja keine 'dauerhaft anhaftende' Eigenschaft ist. :)
Danke für dein Lob und den Hinweis. Mit diesem Zusatzargument kannst du in der Klausur den Ausschluss von § 119 II BGB noch überzeugender darstellen. Im Übrigen wird bei der Schwangerschaft auch aus §§ 1, 3 I 2, 7 AGG und dem europarechtlichen Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts ein Ausschluss der Anfechtung gefolgert.
Super Video, vielen Dank!
3:47 - ohoh, lass das nicht Twitter hören, dass du solche Sachen sagst... Gealtert wie feine Milch :D
God bless you!!!
Danke für das tolle Video 😊 Ich hätte allerdings eine Frage. Ist das ,,Recht zur Lüge‘‘ nicht schon ein ausreichender/anerkannter Rechtfertigungsgrund?
Es stimmt, dass das Recht zur Lüge weitgehend anerkannt ist. Um das Recht zur Lüge jedoch nicht im luftleeren Raum zu prüfen, bietet es sich sich an, die Prüfung an § 227 BGB anzuknüpfen. Das ist unserer Meinung nach dogmatisch sauberer.
Wird das hier mit Notwehr begründet oder mit Eingriff in Privatsphäre bzw Diskriminierung? Notwehr als Mittel zur Abwehr von solchen Eingriffen ist nicht üblich sondern eher für Gefahren gegen Körper und Besitz?! (Bin Anfänger, ich habe mir grad nur diese Fragen gestellt)
Aber 119 II greift doch auch nicht, weil eine Schwangerschaft gar keine Eigenschaft ist, weil sie nur vorübergehend ist
wo steht denn, dass eine verkehrswesentliche Eigenschaft dauerhaft sein muss?
Also ich habe das auch so im Repetitorium gelernt, dass § 119 ll BGB bei Schwangerschaften nicht greift.
@@phiizzurp1200 Eigenschaften sind alle wertbildenden Faktoren, die von der Verkehrsanschauung wertbildend angesehen werden und der Sache auf Dauer anhaften.