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Falltraining Öffentliches Recht - Grundgesetzänderung ► juracademy.de

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  • Опубліковано 14 сер 2024
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    In diesem Video wollen wir uns einmal anhand eines fiktiven Falles damit befassen, ob und wenn ja wann eine Grundgesetzänderung möglich wäre. In diesem Zusammenhang schauen wir uns das Organstreitverfahren und die Prüfungskompetenz des Bundespräsidenten an.
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КОМЕНТАРІ • 15

  • @SOS91199
    @SOS91199 3 роки тому +9

    Spannender Fall und tolle Erklärung, souverän und kompetent erklärt. Sehr angenehm zum zuhören und leicht zu folgen. Vielen Dank und weiter so!

  • @uk2219
    @uk2219 3 роки тому +2

    Vielen Dank, super erklärt👍🏼👍🏼👍🏼👍🏼

  • @jijielmala3510
    @jijielmala3510 4 роки тому +2

    Vielen Dank!

  • @nikoscholz86
    @nikoscholz86 2 роки тому

    Bei der Erörterung des Streitgegenstandes verfließen in der Erklärung die Prüfungsmaßstäbe des Antragsgegenstandes und der Antragsbefugnis ein wenig, da der § 64 I BVerfGG im gesamten durchgesprochen wird.
    Für die Prüfung des Antragsgegenstandes muss lediglich ein "konkret rechtserhebliches Verhalten (Maßnahme/Unterlassen) des Antragsgegners" vorliegen
    Bei der Prüfung der Antragsbefugnis sind dann "mögliche Rechtsverletzungen des Antragsstellers" darzustellen.
    Beide Prüfungsmaßstäbe ergeben sich natürlich aus § 64 I BVerfGG.
    Eine deutlichere Trennung bei der Erklärung wäre aber wünschenswert.

  • @alessiocolucci9379
    @alessiocolucci9379 3 роки тому +1

    Gutes Video ! Das Wort „entsprechend“ wird hier aber überstrapaziert

  • @angeleyes564
    @angeleyes564 2 роки тому

    Wann war die letzte Änderung?

    • @juracademy8947
      @juracademy8947  2 роки тому

      www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2020/kw38-de-grundgesetzaenderung-707876

  • @LS-vg3dd
    @LS-vg3dd 4 роки тому +1

    Mal ne Frage: Warum behauptet ihr auf eurer Webseite, die Ehe für alle wäre verfassungswidrig und verwendet weiterhin die Definition "Ehe = Mann und Frau" ?

    • @highvoltagett6
      @highvoltagett6 4 роки тому +2

      Von genannter Behauptung weiss ich nichts, aber man muss bei der Homoehe in dogmatischer Hinsicht zwischen Art 6 I GG und § 1353 I S 1 BGB unterscheiden.
      Nach dem bisherigen Verständnis des BVerfG meint Ehe iSd Art 6 I GG die Verbindung zwischen Mann und Frau, die unter besonderem staatlichem Schutz steht und gefördert wird. Dieses Strukturmerkmal darf daher, solange es konstitutiv für den Bestand der Ehe ist, nicht angetastet werden (Strukturprinzip). Ebensowenig kann diese grundgesetzliche Definition - wegen dem Vorrang der Verfassung - durch einfachgesetzliche Normen (zB § 1353 I S 1 BGB) erweitert werden. Nach dem BVerfG ist Art 6 I GG aber deshalb nicht betroffen, weil gleichgeschlechtliche Paare gar keine Ehe iSd Art 6 I GG eingehenn können; mithin keine Konkurrenz besteht. Nunmehr ist die Homoehe jedoch zivilrechtlich möglich. Eine Gleichstellung, die die Homoehe sachlich neben die Ehe zwischen Mann und Frau stellt und die Privilegierung des Art 6 I GG faktisch einebnet. Denn Privilegierung ist nur möglich, wenn auf einer Seite ein stärkeres Maß an Zuwendung erfolgt. Dem Verdikt einer Verletzung der Institutsgarantie des Art 6 I GG entgeht man nur, wenn man einen Verfassungswandel annimmt. Wegen des breiten Konsenses über eine Aussdehnung und der Tatsache, dass ein solcher Wandel sich bereits im Hinblick auf die Familie iSd Art 6 I GG vollzogen hat, ist von einem Verfassungswandel auszugehen. Erkennt man dies nicht an, wird man die Homoehe ggf für verfassungswidrig halten.

    • @juracademy8947
      @juracademy8947  4 роки тому +4

      Wir gehen nicht davon aus, dass die Homo-Ehe verfassungswidrig sei und behaupten dies - nach meiner Kenntnis jedenfalls - auch nicht.
      Art. 6 GG schützt das Institut der Ehe, definiert diese aber nicht. Man kann insoweit auf das Zivilrecht zurückgreifen, das jedoch auch die Ehe nicht legaldefiniert, aber die eheliche Gemeinschaft. Diese besteht gem. § 1353 BGB Abs. 1 aus zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts.

  • @riedermartin8259
    @riedermartin8259 3 роки тому

    Die Gesetze im Grundgesetz sind unantastbar, sie dürfen weder geändert, bzw entfernt werden.

    • @johnedward6214
      @johnedward6214 3 роки тому +3

      Das ist vollkommen falsch.

    • @johnedward6214
      @johnedward6214 3 роки тому +5

      Du darfst nur Art. 1, 20 und 79 III GG nicht verändern.

    • @juracademy8947
      @juracademy8947  3 роки тому +4

      1) Im GG sind keine Gesetze enthalten, es ist ein Gesetz.
      2) "Unantastbar" ist (nur) die Menschenwürde, Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG.
      3) Änderungen des GG sind in Art. 79 GG geregelt, zu beachten ist dabei
      allerdings die "Ewigkeitsgarantie" nach Art. 79 Abs. 3 GG.