Und was ist jetzt mit der Nachricht dass Bundesregierung die, von hunderten Stromanbietern bereits beschlossenen HORRENDEN Preiserhöhungen für 2023, verbieten will ?? Diese Nachricht habe ich heute (03. 12. 2022) auf AFP Deutschland (UA-cam-Kanal) gelesen. Hoffentlich ist sie wahr.
In den Gesetzentwürfen zur Strom- und Gaspreisbremse ist geplant das nach Inkrafttreten der Gesetze bis zum 31.12.2023 die Veesorgungsunternehmen „ungerechtfertigte“ Preiserhöhungen nicht machen dürfen. Die Unternehmen müssen die Ausnahmen beim Bundeskartellamt begründen. Das heißt aber nicht, dass es keine Preiserhöhungen gibt, die haben wir ja bereits.
Guten Tag Ralf, Ich habe zur Zeit eine komplizuerte Situation in meinem Haus. Meine Tochter mit Familie wohnt gerade vorübergehend bei mir im Haus, während der Umbauphase ihres eigenen Hauses. In ihrem eigenen Haus haben sie keine Gasversorgung, sondern Biogas - Fernwärme. Kann ich dort auch eine Rückerstattung beantragen? Es wird ja jetzt mehr verbraucht als im letzten Jahr. Grüße Silke
Laut den Gesetzentwürfen (Strompreis-, Gaspreisbremse) ist die Grundlage die Jahresprognose. Die orientiert sich i.d.R am Vorjahresverbrauch. Die Gesetzentwürfe berücksichtigen nicht die Personen im Haushalt oder ob aufgrund eines Umbaues oder eines langen Urlaubs weniger verbraucht wurde, sondern Grundlage ist die verbrauchte Menge. Es gibt Ausnahmen, zum Beispiel wenn beim Strom eine neue Verbrauchsstelle dazu kommt. Die Versorgungsunternehmen errechnen automatisch die Entlastung. Es müssen keine Anträge gestellt werden.
Und was ist jetzt mit der Nachricht dass Bundesregierung die, von hunderten Stromanbietern bereits beschlossenen HORRENDEN Preiserhöhungen für 2023, verbieten will ??
Diese Nachricht habe ich heute (03. 12. 2022) auf AFP Deutschland (UA-cam-Kanal) gelesen. Hoffentlich ist sie wahr.
In den Gesetzentwürfen zur Strom- und Gaspreisbremse ist geplant das nach Inkrafttreten der Gesetze bis zum 31.12.2023 die Veesorgungsunternehmen „ungerechtfertigte“ Preiserhöhungen nicht machen dürfen. Die Unternehmen müssen die Ausnahmen beim Bundeskartellamt begründen. Das heißt aber nicht, dass es keine Preiserhöhungen gibt, die haben wir ja bereits.
Guten Tag Ralf,
Ich habe zur Zeit eine komplizuerte Situation in meinem Haus. Meine Tochter mit Familie wohnt gerade vorübergehend bei mir im Haus, während der Umbauphase ihres eigenen Hauses.
In ihrem eigenen Haus haben sie keine Gasversorgung, sondern Biogas - Fernwärme. Kann ich dort auch eine Rückerstattung beantragen? Es wird ja jetzt mehr verbraucht als im letzten Jahr.
Grüße Silke
Laut den Gesetzentwürfen (Strompreis-, Gaspreisbremse) ist die Grundlage die Jahresprognose. Die orientiert sich i.d.R am Vorjahresverbrauch. Die Gesetzentwürfe berücksichtigen nicht die Personen im Haushalt oder ob aufgrund eines Umbaues oder eines langen Urlaubs weniger verbraucht wurde, sondern Grundlage ist die verbrauchte Menge. Es gibt Ausnahmen, zum Beispiel wenn beim Strom eine neue Verbrauchsstelle dazu kommt. Die Versorgungsunternehmen errechnen automatisch die Entlastung. Es müssen keine Anträge gestellt werden.