Sie sind der BESTE! Ich bereite mich momentan auf meinen Zweitversuch vor und habe bereits mehrere digitale Angebote (u.a. auch Repetitoren) in Anspruch genommen. Aber Sie machen das mit ABSTAND am Besten. Ihre Beispiele sind nachvollziehbar und bleiben direkt im Gedächtnis. Außerdem ist Ihre Art sehr beruhigend. So macht das Examen wirklich Spaß. Vielen Dank für ihr Engagement. Liebe Grüße
Ich finde es übrigens sehr gut, dass bei den Notizen die feminine Version der Wörter benutzt wird. Deutlich besser als die Varianten mit Sternchen, die mMn den Lesefluss hemmen.
Update zum Zugang einer Willenserklärung bei privaten Empfängern: BAG v. 22. August 2019, 2 AZR 111/19, www.iww.de/quellenmaterial/id/211799, siehe dazu auch Patrick Bruns, NJW 2019, 3618-3620
Hallo Herr Fries, ich hätte eine Frage, ich erinnere mich an eine Situation, die mir in der Vergangenheit passiert ist: Ich hatte bei der Deutschen Bahn ein Zugticket bis zu einer Station (nennen wir sie A) in Berlin gebucht, dies beinhaltete die ICE-Fahrt bis zum Hbf und die S-Bahn-Fahrt nach A. Da jedoch zwischen Hbf und A eine Baustelle vorhanden war, konnte man mit der S-Bahn nur einen Teil dieser Strecke (Hbf - A) fahren und musste dann in eine U- oder Straßenbahn umsteigen, um nach A zu kommen. Die DB hat mir dann eine personalisierte Mail geschickt, in der sie mir "Ihre aktuellen Alternativen" zu meinem gebuchten Ticket vorschlug. Unter anderem war eine der Alternativverbindungen eine direkte Straßenbahn vom Hbf nach A. Als mich ein Fahrkartenkontrolleur der BVG in dieser Straßenbahn dann kontrollierte nahm er meine Daten auf, da ich ohne gültigen Fahrausweis fuhr (die Straßenbahnen und U-Bahnen werden von der BVG betrieben, die S-Bahnen hingegen nicht). Die BVG verlangte von mir 60 Euro, wobei ich der Meinung war, dass die DB den Fehler gemacht hat, da sie mir zu meinem gekauften Ticket u.a. diese Straßenbahn als Alternative vorschlug und ich mich daher gutgläubig darauf verlassen konnte. Die Beförderungsbedingungen des VBB sagen außerdem, dass eine Zahlung aus §9 I 1 Nummern 1 und 5 entfällt, wenn „das Beschaffen oder die Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.“ Wie sehen Sie das?
Da ich kein Anwalt bin, darf ich Ihren konkreten Fall nicht beurteilen. Jedenfalls ist das Vertragsrecht des ÖPNV leider eine eigene Welt, wo man in der Regel nur mit Geduld und Freundlichkeit weiterkommt. Viel Glück!
Wirklich klasse! Ich nutze Ihre Vorlesungsreihen als Wiederholung für das 1. Examen und kann mich mit Ihrem Lehrstil sehr gut anfreunden. Eine Frage stellt sich mir noch beim Zugang von mündlichen Willenserklärungen: Mal angenommen, wir folgen der strengen Vernehmungstheorie, nach der die Erklärende die Risiken für etwaige Verständnisprobleme trägt. Geht nach dieser Ansicht die Willenserklärung, die von der Empfängerin akustisch nicht richtig verstanden wurde (z.B. hat sie 2.000€ statt 3.000€ bei einem Kaufangebot verstanden), gar nicht zu oder aber mit dem Inhalt, den sie tatsächlich verstanden hat?
Super Folge! Ich habe mich noch gefragt, ob (bzw. warum/ warum nicht) die Vernehmungstheorien auch angewendet werden können, wenn es darum geht, dass der Empfangsbote oder Erklärungsbote die Erklärung akustisch nicht richtig verstanden hat.
Auch wenn es beim Boten grds. auf die Hinterperson ankommt, kann man beim Empfangsboten durchaus die Vernehmungstheorie anwenden; vgl. Weiler, JuS 2005, 788 (790).
Verbrauchbar i.S.d. § 92 BGB ist Strom sicherlich (vgl. dazu Einheit 12 der Vorlesung), das hilft allerdings nicht beim Sachbegriff des § 90 BGB, denn es kann ja auch verbrauchbare Nicht-Sachen geben. Die Hürde für den Strom ist die Körperlichkeit: Daran fehlt es und deswegen darf man ihn nicht als Sache ansehen, a.A. kaum vertretbar. Danke aber noch mal für die Frage, das hat den Punkt jetzt klarer gemacht.
@@jurapodcast Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich bin absoluter Laie im juristischen Bereich und möchte nochmal nach meinem jetzigen Studium ein Jura-Studium anhängen. Der Punkt der Körperlichkeit ist für mich verständlich geworden. Dankeschön!
Vielen Dank für die klasse Vorlesung! 😊 Wäre ein Einkauf in einem Online-Shop nicht auch ein Fall des § 151 BGB? Oder eher nicht, weil der Verkäufer vielleicht nicht direkt annimmt aber konkludent, indem er die Ware dem Käufer zuschickt?
Kann man diskutieren, sollte man aber im Regelfall ablehnen. Vor allem muss man aufpassen: § 151 BGB erspart nicht die Annahmeerklärung, sondern nur deren Zugang!
Hallo Herr PD. Dr. Fries, Ihnen nochmal auf diesem Wege ein frohes neues Jahr. Ich hätte eine Frage zu dem von Ihnen angesprochenen Katzenfloh-Fall, wo das Gericht von keinem Vertrag und nur von einer Gefälligkeit ausgegangen ist. Was für Folgen hätte die Annahme hier für den Schadensersatzanspruch ? Aufgrund der dinglichen Lage habe ich zunächst an ein EBV gedacht. Dort etwas bei der Vindikationslage und einem Recht zum Besitz rumgestochert. Dort habe ich gedanklich keins gefunden und über §§ 989, 990 BGB nachgedacht, diesen aber wackelig verneint (Woher soll denn die Betreuerin in ihren Gedanken ein Recht zum Besitz haben?). Somit wären der Eigentümerin nach §993 HS. 2 BGB der Schadensersatzanspruch nach meiner Auffassung verwehrt. Wie würden Sie das sehen ? VG aus Würzburg.
Gute Frage! Wenn man einen (Verwahrungs)vertrag verneint, kommen insbesondere Ansprüche aus § 833 S. 1 BGB und aus § 823 Abs. 1 BGB in Betracht, vgl. das Urteil unter openjur.de/u/2184386.html. Ein EBV scheidet schon deswegen aus, weil man aus dem Gefälligkeitsverhältnis ein (nicht-vertragliches) Besitzrecht ableiten kann. §§ 989, 990 BGB passen auch deswegen nicht, weil es da um eine Beschädigung des Eigentums der Eigentümerin geht, während im vorliegenden Fall der Schaden gerade außerhalb der betreuten (und beflohten) Katze liegt.
Ich habe aber noch eine Frage zum Widerruf von einer Willenserklärung. Dieser stellt ebenfalls eine Willenserklärung dar, oder? Bezüglich dem Zugang des Widerrufs ist die tatsachliche Kenntnis der ursprünglichen Willenserklärung nicht schädlich, richtig? Damit meine ich z.B. V wirft sein Angebot auf Vertragsschluss um 20 Uhr Abends ein. K sieht den V und geht danach an den Briefkasten und leert diesen. K erlangt Kenntnis von dem Angebot. V wirft um 22 Uhr einen Widerruf in den Briefkasten. K erlangt erst am nächsten Tag um 15 Uhr Kenntnis von dem Widerruf.
@@touchdani Gute Frage! Das Gesetz und die Kommentarliteratur sind hier nicht ganz eindeutig. Ich halte es mit Christian Gomille im BeckOGK BGB, § 130 Rn. 94: Wenn K das Angebot ungewöhnlich früh zur Kenntnis nimmt, kommt ein kurz danach eintreffender Widerruf zu spät, selbst wenn eigentlich zu erwarten gewesen wäre, dass K beide Erklärungen gleichzeitig aus dem Briefkasten fischt. Andere Auffassung gut vertretbar...
Zum Thema Mails: wenn ich vor Wochen mit einem Händler etwas wegen einem Kaufvertrag vereinbart habe, und er mir erst Wochen später diesen per Mail zurück schickt. (Man musste noch Änderungen machen) Ich ihm 7 Tage später schriftlich absage, er aber davon ausgeht, dass ich zugestimmt habe. Hat er Anspruch auf den Abschluss vom Kaufvertrag oder nur Schadensersatzanspruch?
Ich darf Sie nicht zu konkreten Fällen beraten (das dürfen nur Anwälte), und man bräuchte noch einige mehr Details, um hier eine belastbare Aussage treffen zu können. "Wochen später" klingt ein wenig nach § 147 Abs. 2 BGB, da können Sie ja mal losprüfen...
Es wäre schön, wenn Sie den angesprochenen Fall hier als Fallbearbeitung aufgreifen könnten. Somit können Sie vermitteln, wie man mit dem Werkzeug BGB zu recht kommt. : )
Vielen Dank, eine sehr gute Vorlesung. Ich hätte trotzdem eine Frage... beim Supermarkt Beispiel erklären Sie ganz am Ende wie es mit dem Kassieren bei Selbstbedienerkassen ist. Da ist mir jetzt nicht ganz klar geworden, Sie sagten der Supermarkt gibt ein Angebot ab, wenn der Bezahlvorgang eingeleitet wird. Ich dachte allerdings der Käufer gibt das Angebot nach dem scannen ab und der Supermarkt nimmt es stellvertretend mit dem Automaten an. Oder habe ich da etwas falsch verstanden? Würde mich über eine Antwort freuen. Liebe Grüße
Gute Frage! Die Kaufsituation am Selbstbedienungsterminal ist noch so neu, dass man da grundsätzlich erst einmal alles vertreten kann. Man könnte zunächst schon im Scannen selbst ein Angebot der Kundin sehen; dagegen spricht allerdings, dass man nach dem Scannen noch stornieren oder einfach weggehen kann. Deswegen würde ich tendenziell ein Angebot des Supermarkts darin sehen, dass er der Kundin für den jeweils aktuellen Warenkorb den Button "Fertig" oder "Jetzt zahlen" o.ä. anzeigt. Man kann natürlich auch ein Angebot der Kundin durch Klicken auf einen solchen Button annehmen. Natürlich hängt die rechtliche Bewertung letztlich auch von der Gestaltung des Automatendialogs ab. Ich hoffe, meine Äußerungen werden damit etwas klarer, sonst fragen Sie gerne noch einmal nach.
@@jurapodcast Danke für die schnelle Antwort! Jetzt ist es auf jeden Fall schon klarer geworden danke, ich bin nur ein wenig unsicher wer das Angebot/die Annahme macht. Also würden Sie sagen, der Supermarkt macht das Angebot? Denn bei dem normalen Kaufen an der Kasse war es ja der Käufer der das Angebot mit dem Vorzeigen an der Kasse macht. Liebe Grüße :)
@@sophielisa8526 Ja, das würde ich sagen, weil das Self-Service-Terminal den Kunden im Unterschied zum klassischen Kassierer per Check-Out-Button fragt, ob er die eingescannten Waren kaufen möchte. Aber wie gesagt, das kann man auch wirklich gut anders sehen! Wichtig ist, wie so häufig, vor allem das Problembewusstsein...
Kurze Frage zu einem Fall über den ich mal gestolpert bin, aber nicht mehr weiss, wie dieser gelöst wurde. Angebot für Autokauf am Telefon. A möchte sein Auto für 3000 Euro verkaufen. Bevor B antworten kann, bricht die Telefonverbindung ab. B ruft sofort zurück und möchte das Angebot annehmen. Jetzt sagt A, er habe es sich anders überlegt und möchte 3500 Euro haben. Wie ist die Rechtslage? Auf der einen Seite ist A an seinen Antrag gebunden (145) (We ist auch abgegeben und auch zugegangen) Somit würde ich subsumieren, Vertrag ist zustande gekommen über 3000 Euro. Allerdings laut 147 kann der Antrag nur sofort angenommen werden. Explizit wird hier Fernsprecher genannt. Wäre ein Grund für eine verspätete Annahme und somit nur ein neues Angebot, welches A ablehnt und wiederum ein neues Angebot macht. Was ist nun die Lösung? Vielen Dank für ihre Arbeit!
Es kommt darauf an, was man unter "sofort" i.S.d. § 147 BGB versteht. Überwiegend versteht man das so, dass ein Abbruch des Telefonats genügt, um die aktuelle Gesprächssituation zu beenden; in Ihrem Fall könnte B das Angebot also trotz schnellen Rückrufs nicht mehr annehmen. Eine großzügigere Auslegung des "sofort" ist aber durchaus vertretbar.
Damit Strom eine verbrauchbare Sache i.S.d. § 92 BGB sein könnte, müsste er zunächst einmal eine Sache i.S.d. § 90 BGB sein - und das ist gerade nicht der Fall. In der BGB-AT-Vorlesung kommt das in Folge 12 an die Reihe, siehe ua-cam.com/video/lyt9FZmG9X4/v-deo.html#t=47m07s.
Ich weiß ich bin etwas spät, aber mich würde ein Zusatzpunkt bei der Stromthematik zum Tanken interessieren. Wenn man also nur Kaufverträge über körperliche Gegenstände abschließen kann muss man sich ja auch darüber Gedanken machen wie man einen Kaufvertrag über eine spezifische Dienstleistung (Das Programmieren einer spezifischen Software beispielsweise) abwickelt. Oder ist man dann immer im Bereich von Arbeitgeber- Arbeitnehmerverhältnissen. (Ich bin Erstsemesterstudent und wäre Ihnen in diesem Sinne um eine nicht überfordernde Antwort äußerst verbunden)
Gute Frage! Vereinfacht kann man sagen: Ein Kaufvertrag ist ein Vertrag über den entgeltlichen Erwerb eines fertigen Produkts; das kann ein körperlicher Gegenstand sein, es kann aber auch eine Standardsoftware sein. Lasse ich hingegen eine Software oder auch ein anderes Produkt speziell für mich anfertigen, handelt es sich um einen Werkvertrag, der den Regeln der §§ 631 ff. BGB folgt.
Erneut eine gelungene Einheit von Ihnen. Ich hätte nur zwei kleinere Anmerkungen, wenngleich mir bewusst ist, dass die Umsetzung nur schwer möglich ist, da die Veranstaltungen in der Vergangenheit liegen: Ich hätte es schön gefunden, wenn im Rahmen der Abgabe auch eindeutig ihre Definition wiedergegeben worden wäre, also dass Sie kurz erwähnt hätten, wie der "Grundsatz" aussieht (so wie beim Zugang) und erst dann zu den Ausnahmen übergegangen wären. Auch damit man vielleicht besser nachvollziehen kann, weshalb die Probleme entstehen. Sie erklären zwar, wozu die Annahme dient, aber ich könnte mir vorstellen, dass es gerade für AnfängerInnen vielleicht noch etwas schleierhaft ist. Ansonsten fände ich es vorteilhaft, dass im Rahmen der Meinungsstreite zumindest kurz die einzelnen Argumente der Meinungen genannt werden, damit man nachvollziehen kann, warum man überhaupt auf diese Meinungen kommt und wodurch sich diese rechtfertigen. Ich denke, gerade für Klausuren wäre es praktisch, dieses Wissen zu haben. Vielleicht ist es von Ihrer Seite eine bewusste Entscheidung gewesen, es so zu handhaben und die Sache den Nacharbeitenden zu überlassen, was durchaus auch verständlich ist, schließlich muss man sich auch selbst mit dem Stoff auseinandersetzen, aber mir hilft es ganz gut, zu wissen, warum Dinge so sind, wie sie sind und eventuell gibt es da auch noch andere, denen es so ähnlich ergeht. Jedenfalls danke ich Ihnen an der Stelle ein weiteres Mal für das Hochladen dieses Vortrags, das mir - mal abgesehen von den vorgenannten Punkten - wieder sehr gut gefallen hat. Vor allem Ihre aktuellen Beispiele zeigen, dass der AT des BGBs kein staubige Materie des Zivilrechts ist.
Sie sind der BESTE! Ich bereite mich momentan auf meinen Zweitversuch vor und habe bereits mehrere digitale Angebote (u.a. auch Repetitoren) in Anspruch genommen. Aber Sie machen das mit ABSTAND am Besten. Ihre Beispiele sind nachvollziehbar und bleiben direkt im Gedächtnis. Außerdem ist Ihre Art sehr beruhigend. So macht das Examen wirklich Spaß. Vielen Dank für ihr Engagement. Liebe Grüße
Das ist sehr nett, vielen Dank! Und viel Erfolg beim Zweitversuch!!
und wie liefs?
@@DerEchteBabo Habe bestanden und schreibe nächste Woche mein zweites Examen. 😊
Besser geht's nicht! So macht die Examensvorbereitung Spaß :-)
Herzlichen Dank und viel Erfolg beim Lernen!
Sie sind der beste Jurist, den ich kenne. Danke für Ihre Hilfe! Viel Erfolg !
Vielen Dank für das unberechtigte Kompliment!
Vielen Dank für Ihre Videos, ich bin im ersten Semester und es hilft so sehr! :)
Das freut mich, viel Freude beim Weiterstudieren!
Einfach klasse! Auch der Bezug zum Sachen- und Schuldrecht. Ich glaube, ich muss an die LMU wechseln...
Herzlich willkommen! 😉
Ich finde es übrigens sehr gut, dass bei den Notizen die feminine Version der Wörter benutzt wird. Deutlich besser als die Varianten mit Sternchen, die mMn den Lesefluss hemmen.
musste ich auch grad denken, top
Die Unterlagen zur Vorlesung gibt's kostenfrei online unter www.jura-podcast.de/bgb-at/.
Update zum Zugang einer Willenserklärung bei privaten Empfängern: BAG v. 22. August 2019, 2 AZR 111/19, www.iww.de/quellenmaterial/id/211799, siehe dazu auch Patrick Bruns, NJW 2019, 3618-3620
Vielen Dank !
Hallo Herr Fries, ich hätte eine Frage, ich erinnere mich an eine Situation, die mir in der Vergangenheit passiert ist: Ich hatte bei der Deutschen Bahn ein Zugticket bis zu einer Station (nennen wir sie A) in Berlin gebucht, dies beinhaltete die ICE-Fahrt bis zum Hbf und die S-Bahn-Fahrt nach A. Da jedoch zwischen Hbf und A eine Baustelle vorhanden war, konnte man mit der S-Bahn nur einen Teil dieser Strecke (Hbf - A) fahren und musste dann in eine U- oder Straßenbahn umsteigen, um nach A zu kommen. Die DB hat mir dann eine personalisierte Mail geschickt, in der sie mir "Ihre aktuellen Alternativen" zu meinem gebuchten Ticket vorschlug. Unter anderem war eine der Alternativverbindungen eine direkte Straßenbahn vom Hbf nach A. Als mich ein Fahrkartenkontrolleur der BVG in dieser Straßenbahn dann kontrollierte nahm er meine Daten auf, da ich ohne gültigen Fahrausweis fuhr (die Straßenbahnen und U-Bahnen werden von der BVG betrieben, die S-Bahnen hingegen nicht). Die BVG verlangte von mir 60 Euro, wobei ich der Meinung war, dass die DB den Fehler gemacht hat, da sie mir zu meinem gekauften Ticket u.a. diese Straßenbahn als Alternative vorschlug und ich mich daher gutgläubig darauf verlassen konnte. Die Beförderungsbedingungen des VBB sagen außerdem, dass eine Zahlung aus §9 I 1 Nummern 1 und 5 entfällt, wenn „das Beschaffen oder die Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.“ Wie sehen Sie das?
Da ich kein Anwalt bin, darf ich Ihren konkreten Fall nicht beurteilen. Jedenfalls ist das Vertragsrecht des ÖPNV leider eine eigene Welt, wo man in der Regel nur mit Geduld und Freundlichkeit weiterkommt. Viel Glück!
Wirklich klasse! Ich nutze Ihre Vorlesungsreihen als Wiederholung für das 1. Examen und kann mich mit Ihrem Lehrstil sehr gut anfreunden.
Eine Frage stellt sich mir noch beim Zugang von mündlichen Willenserklärungen: Mal angenommen, wir folgen der strengen Vernehmungstheorie, nach der die Erklärende die Risiken für etwaige Verständnisprobleme trägt. Geht nach dieser Ansicht die Willenserklärung, die von der Empfängerin akustisch nicht richtig verstanden wurde (z.B. hat sie 2.000€ statt 3.000€ bei einem Kaufangebot verstanden), gar nicht zu oder aber mit dem Inhalt, den sie tatsächlich verstanden hat?
Nach der strengen Vernehmungstheorie geht sie tatsächlich gar nicht zu. Sehr streng eben...
Super Folge! Ich habe mich noch gefragt, ob (bzw. warum/ warum nicht) die Vernehmungstheorien auch angewendet werden können, wenn es darum geht, dass der Empfangsbote oder Erklärungsbote die Erklärung akustisch nicht richtig verstanden hat.
Auch wenn es beim Boten grds. auf die Hinterperson ankommt, kann man beim Empfangsboten durchaus die Vernehmungstheorie anwenden; vgl. Weiler, JuS 2005, 788 (790).
@@jurapodcast Vielen Dank für Ihre Antwort!
Bin zwar spät dran, aber könnte man bei dem Strom nicht auch mit §92 I BGB, Strom als verbrauchbare Sache i.v.m §91 BGB, argumentieren?
Verbrauchbar i.S.d. § 92 BGB ist Strom sicherlich (vgl. dazu Einheit 12 der Vorlesung), das hilft allerdings nicht beim Sachbegriff des § 90 BGB, denn es kann ja auch verbrauchbare Nicht-Sachen geben. Die Hürde für den Strom ist die Körperlichkeit: Daran fehlt es und deswegen darf man ihn nicht als Sache ansehen, a.A. kaum vertretbar. Danke aber noch mal für die Frage, das hat den Punkt jetzt klarer gemacht.
@@jurapodcast Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich bin absoluter Laie im juristischen Bereich und möchte nochmal nach meinem jetzigen Studium ein Jura-Studium anhängen. Der Punkt der Körperlichkeit ist für mich verständlich geworden. Dankeschön!
Vielen Dank für die klasse Vorlesung! 😊 Wäre ein Einkauf in einem Online-Shop nicht auch ein Fall des § 151 BGB? Oder eher nicht, weil der Verkäufer vielleicht nicht direkt annimmt aber konkludent, indem er die Ware dem Käufer zuschickt?
Kann man diskutieren, sollte man aber im Regelfall ablehnen. Vor allem muss man aufpassen: § 151 BGB erspart nicht die Annahmeerklärung, sondern nur deren Zugang!
Was ist, wenn man ein Postfach hat, der 1 km von der Wohnung entfernt ist? Reicht da 1x pro Woche leeren? Viele Grüße
Nicht wenn ich das als Adresse angebe…
Hallo Herr PD. Dr. Fries, Ihnen nochmal auf diesem Wege ein frohes neues Jahr. Ich hätte eine Frage zu dem von Ihnen angesprochenen Katzenfloh-Fall, wo das Gericht von keinem Vertrag und nur von einer Gefälligkeit ausgegangen ist. Was für Folgen hätte die Annahme hier für den Schadensersatzanspruch ? Aufgrund der dinglichen Lage habe ich zunächst an ein EBV gedacht. Dort etwas bei der Vindikationslage und einem Recht zum Besitz rumgestochert. Dort habe ich gedanklich keins gefunden und über §§ 989, 990 BGB nachgedacht, diesen aber wackelig verneint (Woher soll denn die Betreuerin in ihren Gedanken ein Recht zum Besitz haben?). Somit wären der Eigentümerin nach §993 HS. 2 BGB der Schadensersatzanspruch nach meiner Auffassung verwehrt. Wie würden Sie das sehen ? VG aus Würzburg.
Gute Frage! Wenn man einen (Verwahrungs)vertrag verneint, kommen insbesondere Ansprüche aus § 833 S. 1 BGB und aus § 823 Abs. 1 BGB in Betracht, vgl. das Urteil unter openjur.de/u/2184386.html. Ein EBV scheidet schon deswegen aus, weil man aus dem Gefälligkeitsverhältnis ein (nicht-vertragliches) Besitzrecht ableiten kann. §§ 989, 990 BGB passen auch deswegen nicht, weil es da um eine Beschädigung des Eigentums der Eigentümerin geht, während im vorliegenden Fall der Schaden gerade außerhalb der betreuten (und beflohten) Katze liegt.
@@jurapodcast Danke für Ihre Antwort. Da war ich gedanklich wohl komplett bei einem anderen Anspruchsziel ;).
Ich habe aber noch eine Frage zum Widerruf von einer Willenserklärung. Dieser stellt ebenfalls eine Willenserklärung dar, oder? Bezüglich dem Zugang des Widerrufs ist die tatsachliche Kenntnis der ursprünglichen Willenserklärung nicht schädlich, richtig? Damit meine ich z.B. V wirft sein Angebot auf Vertragsschluss um 20 Uhr Abends ein. K sieht den V und geht danach an den Briefkasten und leert diesen. K erlangt Kenntnis von dem Angebot. V wirft um 22 Uhr einen Widerruf in den Briefkasten. K erlangt erst am nächsten Tag um 15 Uhr Kenntnis von dem Widerruf.
@@touchdani Gute Frage! Das Gesetz und die Kommentarliteratur sind hier nicht ganz eindeutig. Ich halte es mit Christian Gomille im BeckOGK BGB, § 130 Rn. 94: Wenn K das Angebot ungewöhnlich früh zur Kenntnis nimmt, kommt ein kurz danach eintreffender Widerruf zu spät, selbst wenn eigentlich zu erwarten gewesen wäre, dass K beide Erklärungen gleichzeitig aus dem Briefkasten fischt. Andere Auffassung gut vertretbar...
Zum Thema Mails:
wenn ich vor Wochen mit einem Händler etwas wegen einem Kaufvertrag vereinbart habe, und er mir erst Wochen später diesen per Mail zurück schickt. (Man musste noch Änderungen machen)
Ich ihm 7 Tage später schriftlich absage, er aber davon ausgeht, dass ich zugestimmt habe.
Hat er Anspruch auf den Abschluss vom Kaufvertrag oder nur Schadensersatzanspruch?
Ich darf Sie nicht zu konkreten Fällen beraten (das dürfen nur Anwälte), und man bräuchte noch einige mehr Details, um hier eine belastbare Aussage treffen zu können. "Wochen später" klingt ein wenig nach § 147 Abs. 2 BGB, da können Sie ja mal losprüfen...
Dankeschön Herr Fries !
Es wäre schön, wenn Sie den angesprochenen Fall hier als Fallbearbeitung aufgreifen könnten. Somit können Sie vermitteln, wie man mit dem Werkzeug BGB zu recht kommt. : )
Sorry, ich stehe auf dem Schlauch: Welchen Fall meinen Sie mit dem "angesprochenen Fall"?
@@jurapodcast mit Alexa
@@pandalanhukuk804 OK, kommt auf meine To-Do-Liste!
Fehlt bei dem Beispiel ab 20:06 nicht jeder Aspekt der subjektiven Willenserklärung?
Kann man diskutieren, scheint mir nur hier nicht der Problemschwerpunkt zu sein. Vielen Dank für die Frage!
Vielen Dank, eine sehr gute Vorlesung. Ich hätte trotzdem eine Frage... beim Supermarkt Beispiel erklären Sie ganz am Ende wie es mit dem Kassieren bei Selbstbedienerkassen ist. Da ist mir jetzt nicht ganz klar geworden, Sie sagten der Supermarkt gibt ein Angebot ab, wenn der Bezahlvorgang eingeleitet wird. Ich dachte allerdings der Käufer gibt das Angebot nach dem scannen ab und der Supermarkt nimmt es stellvertretend mit dem Automaten an. Oder habe ich da etwas falsch verstanden? Würde mich über eine Antwort freuen.
Liebe Grüße
Gute Frage! Die Kaufsituation am Selbstbedienungsterminal ist noch so neu, dass man da grundsätzlich erst einmal alles vertreten kann. Man könnte zunächst schon im Scannen selbst ein Angebot der Kundin sehen; dagegen spricht allerdings, dass man nach dem Scannen noch stornieren oder einfach weggehen kann. Deswegen würde ich tendenziell ein Angebot des Supermarkts darin sehen, dass er der Kundin für den jeweils aktuellen Warenkorb den Button "Fertig" oder "Jetzt zahlen" o.ä. anzeigt. Man kann natürlich auch ein Angebot der Kundin durch Klicken auf einen solchen Button annehmen. Natürlich hängt die rechtliche Bewertung letztlich auch von der Gestaltung des Automatendialogs ab. Ich hoffe, meine Äußerungen werden damit etwas klarer, sonst fragen Sie gerne noch einmal nach.
@@jurapodcast Danke für die schnelle Antwort! Jetzt ist es auf jeden Fall schon klarer geworden danke, ich bin nur ein wenig unsicher wer das Angebot/die Annahme macht. Also würden Sie sagen, der Supermarkt macht das Angebot? Denn bei dem normalen Kaufen an der Kasse war es ja der Käufer der das Angebot mit dem Vorzeigen an der Kasse macht.
Liebe Grüße :)
@@sophielisa8526 Ja, das würde ich sagen, weil das Self-Service-Terminal den Kunden im Unterschied zum klassischen Kassierer per Check-Out-Button fragt, ob er die eingescannten Waren kaufen möchte. Aber wie gesagt, das kann man auch wirklich gut anders sehen! Wichtig ist, wie so häufig, vor allem das Problembewusstsein...
Alles klar, vielen Dank! 🙏
Kurze Frage zu einem Fall über den ich mal gestolpert bin, aber nicht mehr weiss, wie dieser gelöst wurde.
Angebot für Autokauf am Telefon. A möchte sein Auto für 3000 Euro verkaufen. Bevor B antworten kann, bricht die Telefonverbindung ab. B ruft sofort zurück und möchte das Angebot annehmen. Jetzt sagt A, er habe es sich anders überlegt und möchte 3500 Euro haben.
Wie ist die Rechtslage?
Auf der einen Seite ist A an seinen Antrag gebunden (145) (We ist auch abgegeben und auch zugegangen)
Somit würde ich subsumieren, Vertrag ist zustande gekommen über 3000 Euro. Allerdings laut 147 kann der Antrag nur sofort angenommen werden. Explizit wird hier Fernsprecher genannt. Wäre ein Grund für eine verspätete Annahme und somit nur ein neues Angebot, welches A ablehnt und wiederum ein neues Angebot macht.
Was ist nun die Lösung? Vielen Dank für ihre Arbeit!
Es kommt darauf an, was man unter "sofort" i.S.d. § 147 BGB versteht. Überwiegend versteht man das so, dass ein Abbruch des Telefonats genügt, um die aktuelle Gesprächssituation zu beenden; in Ihrem Fall könnte B das Angebot also trotz schnellen Rückrufs nicht mehr annehmen. Eine großzügigere Auslegung des "sofort" ist aber durchaus vertretbar.
@@jurapodcast Vielen Dank, das macht Sinn!
Wie siehts eigentlich aus, wenn man in den §92 rein schaut? Da könnte man doch Strom einordnen oder wie sehen Sie dass als Jurist?
Damit Strom eine verbrauchbare Sache i.S.d. § 92 BGB sein könnte, müsste er zunächst einmal eine Sache i.S.d. § 90 BGB sein - und das ist gerade nicht der Fall. In der BGB-AT-Vorlesung kommt das in Folge 12 an die Reihe, siehe ua-cam.com/video/lyt9FZmG9X4/v-deo.html#t=47m07s.
@@jurapodcast Danke
Ich weiß ich bin etwas spät, aber mich würde ein Zusatzpunkt bei der Stromthematik zum Tanken interessieren.
Wenn man also nur Kaufverträge über körperliche Gegenstände abschließen kann muss man sich ja auch darüber Gedanken machen wie man einen Kaufvertrag über eine spezifische Dienstleistung (Das Programmieren einer spezifischen Software beispielsweise) abwickelt. Oder ist man dann immer im Bereich von Arbeitgeber- Arbeitnehmerverhältnissen.
(Ich bin Erstsemesterstudent und wäre Ihnen in diesem Sinne um eine nicht überfordernde Antwort äußerst verbunden)
Gute Frage! Vereinfacht kann man sagen: Ein Kaufvertrag ist ein Vertrag über den entgeltlichen Erwerb eines fertigen Produkts; das kann ein körperlicher Gegenstand sein, es kann aber auch eine Standardsoftware sein. Lasse ich hingegen eine Software oder auch ein anderes Produkt speziell für mich anfertigen, handelt es sich um einen Werkvertrag, der den Regeln der §§ 631 ff. BGB folgt.
Dankesehr, dann werde ich das auf jeden Fall nochmal nachlesen!
Sehr amüsant, dass meine Alexa völlig durcheinander war und ich für den restlichen Teil der Vorlesung das Mikrofon blocken musste.
Nicht wirklich…
@@jurapodcast Doch schon, da das Aktivierungswort schlicht "Alexa" lautet. Und das fällt dann in Ihrer Vorlesung doch einige Male.
@@konstantinkarlsanno7759 🤩
Cheers!
Erneut eine gelungene Einheit von Ihnen. Ich hätte nur zwei kleinere Anmerkungen, wenngleich mir bewusst ist, dass die Umsetzung nur schwer möglich ist, da die Veranstaltungen in der Vergangenheit liegen:
Ich hätte es schön gefunden, wenn im Rahmen der Abgabe auch eindeutig ihre Definition wiedergegeben worden wäre, also dass Sie kurz erwähnt hätten, wie der "Grundsatz" aussieht (so wie beim Zugang) und erst dann zu den Ausnahmen übergegangen wären. Auch damit man vielleicht besser nachvollziehen kann, weshalb die Probleme entstehen. Sie erklären zwar, wozu die Annahme dient, aber ich könnte mir vorstellen, dass es gerade für AnfängerInnen vielleicht noch etwas schleierhaft ist.
Ansonsten fände ich es vorteilhaft, dass im Rahmen der Meinungsstreite zumindest kurz die einzelnen Argumente der Meinungen genannt werden, damit man nachvollziehen kann, warum man überhaupt auf diese Meinungen kommt und wodurch sich diese rechtfertigen. Ich denke, gerade für Klausuren wäre es praktisch, dieses Wissen zu haben.
Vielleicht ist es von Ihrer Seite eine bewusste Entscheidung gewesen, es so zu handhaben und die Sache den Nacharbeitenden zu überlassen, was durchaus auch verständlich ist, schließlich muss man sich auch selbst mit dem Stoff auseinandersetzen, aber mir hilft es ganz gut, zu wissen, warum Dinge so sind, wie sie sind und eventuell gibt es da auch noch andere, denen es so ähnlich ergeht.
Jedenfalls danke ich Ihnen an der Stelle ein weiteres Mal für das Hochladen dieses Vortrags, das mir - mal abgesehen von den vorgenannten Punkten - wieder sehr gut gefallen hat. Vor allem Ihre aktuellen Beispiele zeigen, dass der AT des BGBs kein staubige Materie des Zivilrechts ist.
Herzlichen Dank! Ihre Anregung nehme ich bei der nächsten Auflage der Vorlesung sehr gerne auf!