Vielen Dank. Ja, die Gebäudeklasse kann Auswirkungen auf die Abstandsflächen haben, so sind z.B. Erleichterungen bei Wohngebäuden der GK 1 und 2 möglich (§ 6 MBO von 2020). Da dies jedoch kein primärer Sachverhalt zum Brandschutz ist, ist dies im Video nicht enthalten.
Sehr gut erklärt, allerdings ist unklar, nach welcher Grundlage wird behauptet (die Zeichnung), dass das Gebäude der GK 5, welches über 13 m hoch ist, muss die Einheiten unter 400 m² haben?
Danke! Die Zeichnung dient der Symbolik. Es wird im Video ergänzend gesagt, dass die Einteilung in die GK 5 bei > 13 m Höhe unabhängig der Ausdehnung erfolgt (also kleiner oder größer 400 m² möglich). Gruß
@@kontrabrand9730 Nochmals vielen Dank. Dann sollte die letzte Zeichnung korrigiert werden. Sonst möchte ich sagen, dass Ihre Erklärung gerade auf die häufigsten Fehler konzentriert wurde. Super!
Vielen Dank für das informative Video! Vielleicht könnten Sie mir erklären, wie das Kriterium "freistehend" im Sinne der LBO Rlp zu verstehen ist? Danke und Gruß
Sehr gerne. "Freistehend ist ein Gebäude, wenn es nicht ganz oder teilweise an ein anderes Gebäude oder eine andere bauliche Anlage angebaut ist" (Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Kommentar, Loseblatt Art. 2 Rn. 286). Die Definitionen unterscheiden sich dabei m.E. in den Bundesländern nicht wesentlich voneinander.
@@f.p.m.1515 "Bauliche Anlage" ist in § 2 Abs. 1 LBauO (RP) abschließend definiert. Das kann m.E. auch eine (Stütz-)Mauer sein, muss es aber nicht. Hier muss man den Einzelfall betrachten.
Frage: Werden, bei der Gebäudeklassenermittlung, Balkone und Loggien mit in die BGF eingerechnet? In Hamburg z.B. werden Bereiche b und c (nach DIN 277 2005) nicht mitgerechnet. Sonst wird immer nur von der Bruttogrundfläche ohne Keller gesprochen, aber nicht näher erklärt. Vielen Dank schonmal!
Wie Sie richtig andeuten wird zur Bestimmung der Bruttogrundfläche die DIN 277 verwendet. Der Keller bleibt weiterhin außer betracht, da dieser eigene Regelungen in der MBO aufweist.
Da es sich um mehr als zwei Nutzungseinheiten (3 Wohnungen) handelt, wäre das Gebäude mindestens (abhängig von der Höhe) in die Gebäudeklasse 3 einzustufen. Gruß J.-G. Scheller
@@marybrown3918 ich meine, dass das noch GK 3 ist, sofern der Fußboden des obersten Wohnraums nicht höher als 7m über dem Durchsxhnittsgelände liegt. Ich frage mich nur, ob alle Wohneinheiten zusammen nicht mehr als 400m2 haben dürfen oder jede einzelne nicht mehr als 400m2
@@NC-oe1tj ... für GK 3 müssten - laut diesem Video - zwei Nutzungseinheiten zusammen mehr als 400qm haben. Das ist bei uns nicht gegeben, also bleibt nur GK 4
Sehr gut erklärt. Vielen Dank dafür !
Sehr informatives Video. Kurz und Verständlich.
Gruß und Kuss auf dein Auge - derNachbar.
Super!Danke
Sehr gut erklärt, danke. Eine Frage hab ich noch dazu: Hat die Gebäudeklasse 3 z.B. Auswirkung auf die Abstandsflächen, die einzuhalten sind?
Vielen Dank. Ja, die Gebäudeklasse kann Auswirkungen auf die Abstandsflächen haben, so sind z.B. Erleichterungen bei Wohngebäuden der GK 1 und 2 möglich (§ 6 MBO von 2020). Da dies jedoch kein primärer Sachverhalt zum Brandschutz ist, ist dies im Video nicht enthalten.
viel besser erklärt, wie in meinen Lehrgang :/
als.....
@@Dornpunzel danke ✌️
Sehr gut erklärt, allerdings ist unklar, nach welcher Grundlage wird behauptet (die Zeichnung), dass das Gebäude der GK 5, welches über 13 m hoch ist, muss die Einheiten unter 400 m² haben?
Danke! Die Zeichnung dient der Symbolik. Es wird im Video ergänzend gesagt, dass die Einteilung in die GK 5 bei > 13 m Höhe unabhängig der Ausdehnung erfolgt (also kleiner oder größer 400 m² möglich). Gruß
@@kontrabrand9730 Nochmals vielen Dank. Dann sollte die letzte Zeichnung korrigiert werden. Sonst möchte ich sagen, dass Ihre Erklärung gerade auf die häufigsten Fehler konzentriert wurde. Super!
Vielen Dank für das informative Video! Vielleicht könnten Sie mir erklären, wie das Kriterium "freistehend" im Sinne der LBO Rlp zu verstehen ist? Danke und Gruß
Sehr gerne. "Freistehend ist ein Gebäude, wenn es nicht ganz oder teilweise an ein anderes Gebäude oder eine andere bauliche Anlage angebaut ist" (Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Kommentar, Loseblatt Art. 2 Rn. 286). Die Definitionen unterscheiden sich dabei m.E. in den Bundesländern nicht wesentlich voneinander.
@@kontrabrand9730 Vielen Dank! Zum Verständnis, somit ist ein Gebäude, an welches eine Mauer stößt (bauliche Anlage?) nicht freistehend?
@@f.p.m.1515 "Bauliche Anlage" ist in § 2 Abs. 1 LBauO (RP) abschließend definiert. Das kann m.E. auch eine (Stütz-)Mauer sein, muss es aber nicht. Hier muss man den Einzelfall betrachten.
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Frage: Werden, bei der Gebäudeklassenermittlung, Balkone und Loggien mit in die BGF eingerechnet? In Hamburg z.B. werden Bereiche b und c (nach DIN 277 2005) nicht mitgerechnet. Sonst wird immer nur von der Bruttogrundfläche ohne Keller gesprochen, aber nicht näher erklärt. Vielen Dank schonmal!
Wie Sie richtig andeuten wird zur Bestimmung der Bruttogrundfläche die DIN 277 verwendet. Der Keller bleibt weiterhin außer betracht, da dieser eigene Regelungen in der MBO aufweist.
Frage: Ist ein Gebäude (EG eine Wohnung, OG 2 Wohnungen) in GK 2 oder GK 3 einzuordnen?
Da es sich um mehr als zwei Nutzungseinheiten (3 Wohnungen) handelt, wäre das Gebäude mindestens (abhängig von der Höhe) in die Gebäudeklasse 3 einzustufen. Gruß J.-G. Scheller
@@kontrabrand9730 vielen Dank
Demnach ist dann ein Mehrfamilienhaus mit 7 Nutzungseinheiten, alle kleiner als 400qm Gebäudeklasse 4??????
@@marybrown3918 ich meine, dass das noch GK 3 ist, sofern der Fußboden des obersten Wohnraums nicht höher als 7m über dem Durchsxhnittsgelände liegt.
Ich frage mich nur, ob alle Wohneinheiten zusammen nicht mehr als 400m2 haben dürfen oder jede einzelne nicht mehr als 400m2
@@NC-oe1tj ... für GK 3 müssten - laut diesem Video - zwei Nutzungseinheiten zusammen mehr als 400qm haben. Das ist bei uns nicht gegeben, also bleibt nur GK 4