Moin, würde M seine rechte an das Abschleppunternehmen abtreten gemäß §398 BGB, würde das Abschleppunternehmen Ansprüche i.S.d §677 ff. gegen A haben, ist das Richtig ?
Super Video, ich habe eine Frage, ich hatte mein Auto für ca 40 Min draußen stehen gelassen ohne irgend jemanden zu gefährden. Als ich gehen wollte hing mein Auto am Schlepper bereits dran und einer vom Ordnungsamt war auch anwesend. Ich begrüßte die beiden und bat höflich ob man das Auto herunter lassen kann weil ich jetzt da bin und auch bereit zu zahlen. Der vom Ordnungsamt meinte ich solle den Fahrer fragen und der Fahrer meinte kommen Sie mit wr fahren zum Hof jetzt da können Sie direkt bezahlen und es mitnehmen. Er fuhr zum Hof und ich fragte den während der Fahrt wieso er mich nicht runter lies vorhin, er meinte wir würden den Verkehr behindern was nicht stimmte, Platz war genug vorhanden und wenig Verkehr da es Sonntag war. Dann stellte er es noch im Hof ab und da kamen schwups direkt zusätzlich zu den Kosten 10€ drauf. Eine Leerfahrt hätte 100€ gekostet, das Abschleppen 150€ und je 24h die Stellplatzgebühr 10€. Dazu kommt noch der Bußgeldbescheid vom Ordnungsamt was selbstverständlich ist und nachvollziehbar. Meine Frage: Ich war vor Ort, bat den Beamten es runter zu lassen er verwies mich an den Fahrer. Der Fahrer verneinte und meinte ich solle mit ihm mitfahren zum Hof. Unterwegs meinte er aber auch immer unterschiedliche Sachen wie vorhin erwähnt, dass er mich nicht herunter lies wegen dem Verkehr(was nicht stimmte) dann dass es kein Nachbar siht weil wenn er mich herunter ließe dass es zu diskussionen kommt falls er andere in der Nachbarschaft irgend wann abschleppen sollte und dass es im ermessen des Fahrers sei wie. Das war aber alles Humbug was der schwafelte. War das Abschleppen obwohl ich vor Ort war und das Auto am Hacken hing gerechtfertigt?
Ich habe den Fall ein wenig weitergesponnen und würde mich freuen wenn ihr mir weiterhelfen könntet. Was wäre in dem Fall zu machen, wenn der Besitz in keinster Weise gestört ist, d.h. das Auto steht nur auf dem Hof und behindert niemanden? In diesem Fall ist ja nur nach §823 der Besitz gestört. Wenn T in diesen Fall nicht sofort nach §859 Selbsthilfe handelt, verliert T doch die Anprüche auf die Bezahlung des Abschleppens gegenüber A, richtig?
Die Antwort hängt davon ab wie man die Besitzstörung versteht, insb. ob man wie bei § 1004 eine gewisse Erheblichkeit der Einwirkung überhaupt verlangt (zur Vertiefung gerne MüKo § 858 Rn. 5 lesen). Gerne dürfen Sie die Prüfung Ihrer Abwandlung einmal skizzenartig aufschreiben und mir über den Support der Juracademy zur genaueren Durchsicht zukommen lassen.
Inwiefern ist es von erheblicher Bedeutung, ob das Feuerwehrschild ein privates oder städtisches behördliches Schild ist im Bezug auf das Privatgrundstück ? Sie können richtig gut erklären .... Gibt es auch Fälle zu obigem Beispiel ivm einer "Grunddienstbarkeit" ? Wie wäre dann die Zufahrtslegitimation geregelt, wenn der Innenhof ein Privatgelände ist und eine Grunddienstbarkeit vorläge ?
Das „private“ Schild sollte hier bloß klarstellen, dass keine öffentlichen Belange betroffen sind (kann im Einzelfall im Hinblick auf § 679 relevant werden). Können Sie die Konstellation benennen, die sie sich vorstellen?
Sehr gut erklärt! Mit diesem Video habe ich die Konstellation der Abschleppfälle endlich verstanden. Vielen Dank :)
Moin, würde M seine rechte an das Abschleppunternehmen abtreten gemäß §398 BGB, würde das Abschleppunternehmen Ansprüche i.S.d §677 ff. gegen A haben, ist das Richtig ?
Super Video, ich habe eine Frage, ich hatte mein Auto für ca 40 Min draußen stehen gelassen ohne irgend jemanden zu gefährden. Als ich gehen wollte hing mein Auto am Schlepper bereits dran und einer vom Ordnungsamt war auch anwesend. Ich begrüßte die beiden und bat höflich ob man das Auto herunter lassen kann weil ich jetzt da bin und auch bereit zu zahlen. Der vom Ordnungsamt meinte ich solle den Fahrer fragen und der Fahrer meinte kommen Sie mit wr fahren zum Hof jetzt da können Sie direkt bezahlen und es mitnehmen. Er fuhr zum Hof und ich fragte den während der Fahrt wieso er mich nicht runter lies vorhin, er meinte wir würden den Verkehr behindern was nicht stimmte, Platz war genug vorhanden und wenig Verkehr da es Sonntag war. Dann stellte er es noch im Hof ab und da kamen schwups direkt zusätzlich zu den Kosten 10€ drauf. Eine Leerfahrt hätte 100€ gekostet, das Abschleppen 150€ und je 24h die Stellplatzgebühr 10€.
Dazu kommt noch der Bußgeldbescheid vom Ordnungsamt was selbstverständlich ist und nachvollziehbar.
Meine Frage: Ich war vor Ort, bat den Beamten es runter zu lassen er verwies mich an den Fahrer. Der Fahrer verneinte und meinte ich solle mit ihm mitfahren zum Hof. Unterwegs meinte er aber auch immer unterschiedliche Sachen wie vorhin erwähnt, dass er mich nicht herunter lies wegen dem Verkehr(was nicht stimmte) dann dass es kein Nachbar siht weil wenn er mich herunter ließe dass es zu diskussionen kommt falls er andere in der Nachbarschaft irgend wann abschleppen sollte und dass es im ermessen des Fahrers sei wie.
Das war aber alles Humbug was der schwafelte.
War das Abschleppen obwohl ich vor Ort war und das Auto am Hacken hing gerechtfertigt?
Ich habe den Fall ein wenig weitergesponnen und würde mich freuen wenn ihr mir weiterhelfen könntet.
Was wäre in dem Fall zu machen, wenn der Besitz in keinster Weise gestört ist, d.h. das Auto steht nur auf dem Hof und behindert niemanden? In diesem Fall ist ja nur nach §823 der Besitz gestört. Wenn T in diesen Fall nicht sofort nach §859 Selbsthilfe handelt, verliert T doch die Anprüche auf die Bezahlung des Abschleppens gegenüber A, richtig?
Die Antwort hängt davon ab wie man die Besitzstörung versteht, insb. ob man wie bei § 1004 eine gewisse Erheblichkeit der Einwirkung überhaupt verlangt (zur Vertiefung gerne MüKo § 858 Rn. 5 lesen). Gerne dürfen Sie die Prüfung Ihrer Abwandlung einmal skizzenartig aufschreiben und mir über den Support der Juracademy zur genaueren Durchsicht zukommen lassen.
Inwiefern ist es von erheblicher Bedeutung, ob das Feuerwehrschild ein privates oder städtisches behördliches Schild ist im Bezug auf das Privatgrundstück ?
Sie können richtig gut erklären .... Gibt es auch Fälle zu obigem Beispiel ivm einer "Grunddienstbarkeit" ? Wie wäre dann die Zufahrtslegitimation geregelt, wenn der Innenhof ein Privatgelände ist und eine Grunddienstbarkeit vorläge ?
Das „private“ Schild sollte hier bloß klarstellen, dass keine öffentlichen Belange betroffen sind (kann im Einzelfall im Hinblick auf § 679 relevant werden).
Können Sie die Konstellation benennen, die sie sich vorstellen?