Bin da mittlerweile "egoistisch" genug um bei allen Stichwörtern gechillt zu fahren (Betonung auf dem Punkt fahren) und halte z.b. auch ohne zu zögern an Zebrastreifen etc, mir ist auch egal wenn ich dann z.b. ne Fahrschule oder so'n gedrosselten wagen vor mir habe. So egal wie es einem Großteil der Bevölkerung mittlerweile ist, was wir leisten, dass wir irgendwo durch müssen, Nachts Krach machen müssen (Sondersignal, Generatoren) usw. so bin ich auch bereit auf dem Hinweg mein eigenes Risiko zu erhöhen... Was man auch immer bedenken muss ist, dass um so näher man dem gh kommt, desto höher steigt die Wahrscheinlichkeit, dass eigene Kameraden mit der gleichen Eile den Weg kreuzen und auch die eigene Fahrzeuge mit sonder und entsprechender Geschwindigkeit einem entgegen kommen können... Zum Alkohol..auch eigentlich ne einfache Sache...wenn man mehr als 1-2 Bier getrunken hat...hat man beim Einsatz schlicht weg nichts verloren geschweige denn als agt zu fungieren...damit gefährdet man unnötig sich und seine Kameraden...
Beim Alkohol muß ich Dir wieder sprechen, 0,0 Heist es beim Übungsdienst oder Einsatz!!! Da gibt es auch kein wenn und aber. Bei den anderen Sachen bin ich bei Dir man muß abwiegen was es für ein Einsatz ist.
das mit dem Alkohol is bei uns ein riesen Problem.. wenn irgendein Dorffest ist und dann ein Einsatz rein kommt hast auf einmal fast nur Besoffene auf dem Auto... Wenn ich Kommandant wäre hätte es da längst schon Sanktionen gegeben.
An sich ein Gutes Video, Danke dafür. Was mir noch gefehlt hat sind Gerichtsurteile von solchen Fällen in der Vergangenheit, das man da ein paar Beispiele nennt weil da gibt's ja auch Urteile zu verschiedenen Verstößen von verschiedenen Gerichten mit verschiedenen Ausgängen.
Man kann geteilter Meinung sein, dass volunteer Firefighter in den USA ihre Fahrzeuge entsprechend mit rotem Licht und Sirene ausrüsten dürfen... Sicherlich sind dort weitere Anfahrtswege zu berücksichtigen. Finde aber in Deutschland sollte es eine bessere Regelung geben um sein Fahrzeug entsprechend sichtbar zu machen. Ein unbeleuchtetes Plastikschild ist, meiner Meinung nach zu wenig.
Ich wäre so prinzipiell dafür das man anstatt der schilder gelbe oder wenn möglich sogar blaue powerflares einsetzen dürfte oder auch andere farben und das dann aber zentral festlegt und mit ner Sensibilisierung/ausbildung für fahrten unter sonderrecht zwingend verbindet Also fahren mit powerflare nur wenn Fahrsicherheitstraining und rechtliche aufklärung nachgewiesen werden können, so ein Fahrsicherheitstraining hilft sehr gegen Überschätzung von fahrern Wie steht ihr dazu
Es ist das richtige für unsere Gesetzeslage. Wenn Leute anfangen Blinklichter oder so an ihre kfzs zu bauen ist die Gefahr doch wesentlich größer das es zu Unfällen kommt weil man glaubt gesehen und erkannt zu werden. Es ist nunmal so wenn man beim weg zum Gerätehaus bzw Feuerwehrhaus einen Unfall baut weil man zu schnell oder so war ist man voll schuld und keiner wird einen decken die Zeiten wo Richter undso das Ehrenamt behutsamer angepackt haben sind vorbei.
@@hyperfluff_folf Sowohl gelb und vor allem blau halte ich für Blödsinn. Bei gelbem Blinklicht wissen 99% der Bevölkerung nicht, was es anzeigen soll und hat auch keine "Akzeptanz" sprich die wenigsten rechnen dann auch mit ungewöhnlichen Fahrmanövern. Der rechtliche Hintergrund wäre jedoch der Richtige. Blaues Blinklicht würde ganz schnell mit Wegerechten von der Bevölkerung verwechselt und wäre quasi "Anmaßung". Ich halte jedoch die reine Warnung anderer Verkehrsteilnehmer durch auffällige, eindeutig der Situation (Feuerwehrmann im Privatkfz) zuzuordnende Lichtzeichen (z.B. grünes Blinklicht) für sinnvoll. Auch wenn das einiger Zeit bedarf, bis die meisten Verkehrsteilnehmer das verstehen, wäre die reine Warnung sinnvoll. Das was dem entgegen steht, sind die Idioten, die dann meinen sie dürften sich mit dem Licht auf dem Dach alles erlauben und haben Wegerechte (überhöhtes "Sicherheitsgefühl"/ Freifahrtschein) aber die sollte man sowieso konsequent belangen!
Auch als Ausbilder für Feuerwehrmaschinisten, finde ich dieses Video richtig gut. Sehr gerne mehr davon, vor allem mit diesen tollen bildhaften Erklärungen. So neben der Spur kann man gar nicht sein, um dass nicht zu verstehen.
Wie sieht das bei einer ausgelösten BMA aus? Auf der einen Seite ist es eine Automatische hoch qualifizierte Feuermeldung auf der anderen Seite zeigen Erfahrungswerte,dass es sich oft um Fehlarlarme handelt
Das ist auch ganz eindeutig zu argumentieren. Wie fährt man zum GH wenn ein Wohnungsbrand gemeldet wird? Klar, dementsprechend zügiger durch die Stadt! Denn es hat jemand einen Brand gemeldet der sich möglicherweise ausbreiten kann. Wie sieht das nun bei einer BMA aus? Eine BMA ist auch eine Brandmeldung, nur ausgelöst durch eine Maschine. Wo ist der Unterschied? Der Fakt einer Brandmeldung ist der gleiche. Daher kann man bei einer BMA immer von einem realen Brand geschehen ausgehen und dementsprechend seine Geschwindigkeit in der Stadt anpassen. Natürlich kommt es dann zusätzlich noch drauf an in welchem Gebäude die BMA eingelaufen ist, richtig. Denn wenn dann plötzlich Personen in Gefahr sind habt ihr wieder neue Argumentationen den Verstoß zu rechtfertigen.
Auch wenn eine BMA auslöst gilt: "Du hast einen Einsatz, bei dem von einer Gefahr auszugehen ist, bis das Gegenteil bewiesen ist." Auch wenn die meisten BMA-Einsätze Fehlalarme sind, darfst du nicht darauf vertrauen. Deshalb unterscheidet das Gesetz auch nicht, ob es mehr Fehleinsätze gab als "echte".
Bei uns geht mit regelmäßiger Wahrscheinlichkeit 1-2x die Woche die BMA vom Kranhenhaus (430 Planbetten). Aber ich habe für mich entschieden, dass ich bei dieser Meldung ganz normal nach StVO fahre, aufgrund der Tatsache, dass ich mein persönliches Risiko durch Verstöße gegen die StVO zu verunfallen höher einstufe, als die Wahrscheinlichkeit, dass es sich bei der Meldung um ein reales Brandereignis handelt. Klar, wenn es ein reales Ereignis ist, wäre das -gelinde gesagt- ungünstig, aber für die Einhaltung der StVO zu meiner eigenen Sicherheit kann mich nunmal auch niemand belangen🤷🏻♂️
Ich bin selbst aktiv in einer FF. Wir hatten vor kurzem einen Alarm ausströmendes Gas / beschädigte Gasleitung = Explosionsgefahr, Gefahr von Menschenleben, Gefahr eines Brandes. Ich bin aus ca. 4 km Entfernung zum Gerätehaus gefahren und war dabei auch etwas zügiger unterwegs, da auf dem DME zu lesen war, was los ist. In diesem Fall halte ich eine Geschwindigkeitsüberschreitung für gerechtfertigt.
@@Schnittie98 Ob man die 4km mit 50 oder 70 km/h fährt, macht einen Unterschied von fast 1,5 min. Aufgrund des Einsatzstichwortes durchaus gerechtfertigt, solange man unterwegs nicht noch 3 Unfälle verursacht.
@@Schnittie98 sofern über die 4km keine zusätzlichen gefahrenpotenziale wie fußgängerüberwege, schulen etc. Liegen oder enge kurven und die eigengefährdung im ermessen relativ ist ist dies durchaus ein massiver Unterschied
@M.Hoppmann Danke. Ich hatte schon Zweifel an meinen Fähigkeiten trotz Mathe/Physik Leistungskurs :D Und ja, der Einfachheit wegen bin ich von einer Durchschnittsgeschwindigkeit ausgegangen, denn ich kenn die Strecke nicht und da wirds schwierig, die Zeit für Ampeln und sonstiges mit zu berechnen.
Seelsorgern grundsätzlich "alles" was für die Aufarbeitung wichtig sein könnte, da sie ebenfalls der Schweigepflicht unterliegen. Familie und Freunden nichts, was du vom Patienten direkt erfahren hast. Siehe §203 StGB, der beschreibt das relativ leicht.
Familien und Freunden kannst du erstmal immer alles erzählen, solang man durch deine Erzählung nicht auf Personen/Geschädigte/Patienten/Nicht freie Infos schließen kann. Dem Seelsorger darfst du wie Therapeuten alles erzählen. Diese stehen auch unter Schweigepflicht
Ich kann aus persönlicher Erfahrung nur an alle appellieren: Lasst solche grenzwertigen Gesetzesübertretungen einfach bleiben. Selbst wenn wir es rechtfertigen können und uns Sonderrechte laut Gesetz zustehen; die Gefahr, dabei jemanden zu verletzen oder Unfälle zu verursachen ist einfach zu hoch. Stellt euch einfach ganz ehrlich folgende Frage: Wie wichtig ist es jetzt in diesem Moment, dass ausgerechnet ICH schnell am GH bin? In den meisten Fällen wird die Antwort sein, dass es nicht besonders wichtig ist und jeder irgendwie ersetzbar ist. Ein weiterer Punkt: Wie "weit" sind denn eure Anfahrten? Mehr als 2-3 km sind es bei den wenigsten. Selbst wenn man durchgehend konstant schneller fahren kann, betrüge die Zeitersparnis nur wenige Sekunden. Und zum Thema Alkohol: Finger weg bzw. 0,0!! Selbst wer nur ein kleines unschuldiges Bierchen intus hat, sollte zu Hause bleiben. Alkohol ist die gefährlichste und am meisten unterschätzte Droge in diesem Land.
Das kommt immer drauf an. Wenn es auch ne Berufsfeuerwehr gibt, oder genug andere die zu fuß hinlaufen, ist das nicht Nötig. Wenn aber die meisten vom Nachbardorf kommen, und es kommt sonst keine Hilfe, dann kann das schon Sinnvoll sein.
@@mario18041994 sinnvoll wäre es die Feuerwehr Vernüftig zu organisieren. Wenn ihre Gemeinde nur dann eine schnelle Feuerwehr hat wenn ihre Mitglieder zur Wache rasen müssen, dann stimmt was in der Organisation nicht.
@@petersondermann9039 in nem Dorf wohnen eben nur begrenzt viele. Durch Organisation kann man nicht zaubern. Pflichtmitglieder anwerben wird eben vermieden. Und selbst das geht nicht, wenn nur Rentner im Dorf wohnen.
@@mario18041994 ihre Gemeinde ist per Gesetz verpflichtet eine leistungsstarke Feuerwehr zu unterhalten. Und keine Rasende. Wenn nicht genug Freiwillige zur Verfügung stehen dann muss verpflichtet werden. Oder Hauptamtliche eingestellt werden.
Wie ist der Status bei Einsatzfahrt mit Sondersignal zu Tierrettungseinsätzen der Feuerwehr (im Sinne von §38 Abs1 Stvo) u. welchen rechtlichen Status haben z.B. Energieversorger, die ja zum Teil auch Einsätze mit Sondersignal fahren, aber weder Sonderrechte nach § 35 Abs1 u. 5a haben, noch dürfen sie nach §52 Stvzo mit Blaulicht ausgestattet sein?
Wer sagt das die keine Sonderrechte und Wegerechte haben? Strom und Gaslieferanten tragen auch ihren Teil zur Gefahrenabwehr bei. Aus diesem Grund sind sie mit uns gleichzusetzen!
@@dennisheld260 Das sie keine Sonderechte haben sagt der §35 Stvo. Dort ist bis in kleinste geregelt wer Sonderrechte hat (incl. Post und Straßenbauunternehmen). Da sie dort nicht aufgelistet sind, haben sie keine Sonderrechte! In §52 Stvzo ist auch genau aufgelistet welche Fahrzeuge mit Sondersignal ausgerüstet werden dürfen. Klar sind sie Teil der Gefahrenabwehr und klar sollen sie schnell zur Einsatzstelle kommen. Ich bin auch dafür dass sie mit Sondersignal unterwegs sind. Mich interessiert nur auf welcher Rechtsgrundlage das genehmigt ist.
Auch die Tierrettung ist eine Aufgabe der Feuerwehr, und aufgrund der Wertung ist auch ein Tierleben wichtig. Es muss am Ende aber alles Verhältnismäßig sein. Aber auch bei einem Tier in Gefahr darf man Sonderrechte in Anspruch nehmen. In §35 StVO sind diejenigen die Sonderrechte haben abschließend aufgeführt. Es kommt manchmal zu skurrilen Situationen, dass Fahrzeuge vom Kampfmittelräumdienst, die nicht unter Abs.3 fallen, zwar Wegerechte, aber keine Sonderrechte haben.
@@fokusblaulicht1452 Vielen Dank für die Antwort. Es sind gerade diese skurilen Einsätze, die mich interessieren. Die Fahrzeuge des Kampfmittelräumdienstes, die ja keine Sonderrechte haben, müssen dann (theoretisch) nachdem sie sich mit Sondersignal eine Gasse durch den Berufsverkehr gebahnt haben, an der nächsten roten Ampel auf grün warten? Und der Schneepflug einer Autobahnmeisterrei, die ja oft auch mit Sondersignal ausgestattet sind und somit Wegerecht haben, darf das Rotlicht missachten, weil er ja nach §35 Abs 6 Sonderrechte hat? Was für ein Durcheinander! Gibt es für das Ganze eine Rechtsgrundlage oder wird das von Regierungspräsidium / Landkreis / Leitstelle nach Gusto entschieden? Zu den Tierrettungseinsätzen: Ich bin ehrenamtlich bei einen medizinischen Tierrettungsdienst engagiert und wurde vor einiger Zeit von der Leitstelle der Polizei zu einen VU mit Katze alarmiert. An der Einsatzstelle, in einer Innenstadtstraße, waren nur zwei Parkplatze auf der anderen Straßenseite frei. Dort habe ich mein Fahrzeug entgegen der Fahrtrichtung und mit eingeschalteter Warnblinkanlage (gesetzwidrig!) abgestellt. Da die Katze sich in der Zwischenzeit schwerverletzt in eine Hofeinfahrt gerettet hatte, war die Einsatzstelle von der Strasse nicht einsehbar. Als ich zum Fahrzeug (ist klar als Einsatzfahrzeug beschriftet) zurückkam hatte ich eine Verwarnung hinter den Scheibenwischer. Ich habe die Verwarnung letztendlich bezahlt, weil ich keinen Bock auf den ganzen Nerv hatte. Lange Rede, kurzer Sinn: Hätte ich diese gegen diese Verwarnung mit Hinweis auf einen polizeilichen Einsatz und die Lebensgefahr des Tieres, evtl unter Berufung auf §19 OwiG erfolgreich Einspruch erheben können? P.S. Das Leben der Katze konnte in einer Tierklinik gerettet werden.
Energieversorgungsunternehmen (EVU) haben vom Grundsatz keine Sonderrechte und dürfen auch kein blaues Blinklicht und Einsatzhorn führen und benutzen. Sie können jedoch auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung nach §70 StVZO zur Ausrüstung mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn erteilt bekommen, das bei der Beantragung angegebene Fahrzeug darf unter der Ausnahme von den Vorschriften des §49 Abs.1 i.V.m §52 Abs.3 und §55 Abs.3 mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn ausgerüstet werden. Hierbei sind die Nebenbestimmungen zu beachten.
Was ist aber wenn beim Funkmelde Empfänger gar nicht mehr gesagt wird, was es für ein Einsatz ist. Denn nach der Umstellung von Analog auf Digital, wir nicht immer mitgeteilt um was es sich für ein Einsatz handelt.
Gutes Video Aber für die Heißdüsen unter uns wäre eine kleine Beispielrechnung wie viele Sekunden, oder besser wie wenig Sekunden durch zu schnell Fahren gespart werden gut. Die Zeitersparnis überschätzen die meisten. Und betrunken ist man nicht einsatztauglich und kann direkt bleiben wo man ist!
Da hast du Recht.! Problem ist nur das man dieses Thema so weit ausbauen kann und wir es deswegen darauf begrenzt haben. Thema Alkohol sehen wir genau so.!
Die Frage, ob man mit Alkohol im Blut zum Gerätehaus fahren darf, stellt sich meiner Meinung nach garnicht. Wir haben bei uns die Regelung das Übungs- und Einsatzdienste eine 0,0 Regelung haben. Selbst mit 0,4 Promille sollte man weder unter Adrenalin zum Gerätehaus fahren, noch am Einsatz teilnehmen. Das sollte jeder, meiner Meinung nach, selber wissen und demnach auch nicht mehr unter Alkohol zu Feuerwehr fahren.
@@PeterNichtlustig0815 Mir ging es eher um den Punkt "Beseitigen" der Ölspur. Wobei sichern auch schon wieder schwammig ist. Verkehrslenkende Maßnahmen sind, außer in Bayern, nicht erlaubt. Und wie will man kilometerlange Spuren als Feuerwehr sichern? Naja, vielleicht kann man doch ein Video drüber machen 😄
Toll und in allen Punkten nachvollziehbar erklärt! Hut ab - das sollte man mindestens jährlich mal an den Übungsabenden allen so genau erklären, damit man nicht aus Gutmütigkeit in Teufels Küche kommt. Rückwirkend hilft dir keiner mehr, wenn du als freiwilliger Feuerwehrmann /- frau deinen Führerschein - schlimmstenfalls deinen Job verlierst.
13:20 thema bei der Einbahnstrasse ist doch eher, das dieses Vorhaben ziemlich schnell scheitern wird wenn nur ein Verkehrsteilnehmer entgegenkommt, weil diese meistens sehr eng sind
Wie ist die Lage, wenn man Besitzer einer Fahrerlaubnis für begleitendes Fahren BF17 ist. Darf man im Einsatzfall ohne Begleitperson zum Gerätehaus fahren, wenn diese im Moment nicht greifbar ist?
Nein, generell gilt auch bei lebensgefährdeten Einsätzen, dass eine gültige Führerscheinspflicht besteht. Es geht auch nicht in dem Fall ein LF zu fahren ohne LKW-Führerschein, wenn keiner da ist.
@@skadeniquet das ist falsch, du dürftest in einem Einsatzfall ein LF fahren da du zu diesem Zeitpunkt. Hoheitliche Aufgaben erfüllst, Haken dabei, du darfst nicht mehr zurück fahren 🤣
Nein das geht nicht. In dem Moment fährst du wie "ohne Führerschein". Das stellt eine Straftat nach dem StVG dar, also gilt hier der §35 I StVO nicht. Ich denke auch nicht, dass ein Einsatz so wichtig ist, dass du es rechtfertigen könntest. Daher würde ich es nicht machen.
@@fokusblaulicht1452 in dem Fall würde der §35 StVO vielleicht nicht greifen, wie verhält es sich in einem solchen Fall mit dem §74 FeV als Rechtfertigungsgrund?
Wirklich gut gemachtes Video mit einigen echt guten Erklärungen, allerdings würde es für mich keine Rechtfertigung geben, mit mehr als 20 km/h drüber durch eine Ortschaft zu fahren, egal wie wichtig der Einsatz ist. Den Menschen, denen dadurch schneller geholfen werden kann, werden durch die Menschen relativiert, die auf der Fahrt zum Gerätehaus in Gefahr gebracht werden. Wenn dann nämlich auf einer Fahrt zum Gerätehaus etwas passiert (als schlimmstes Beispiel Kind läuft vors Auto), ist niemanden geholfen und man wird sein Leben nicht mehr glücklich. Hier hätte ich mir gewünscht, etwas mehr auf die Gefahren einzugehen, die mit der Geschwindigkeit einhergehen. Bevor das gehate losgeht, ich bin selber freiwilliger Feuerwehrmann und natürlich auch schon etwas zügiger zum Einsatz gefahren (Alarme bei uns ohne Einsatzstichwort), da ist nunmal einfach Adrenalin im Spiel. Wenn man sich das im Nachhinein aber noch einmal durch den Kopf gehen lässt, muss man sich schon fragen, ob es das dann wert war und man wirklich so viel schneller angekommen ist.
@@PeterNichtlustig0815 Richter hin oder her, am Ende muss man das auch selber mit seinem Gewissen vereinbaren können. Sicherlich ist es rechtlich möglich und Natürlich kann ein Richter am Ende zu den gunsten des Kameraden entscheiden, dadurch wird eine verletzte unbeteiligte Person aber auch nicht schneller genesen, wenn man etwas passiert
@@t.s.6491 Auf einer übersichtlichen, geraden Strecke, zu einer ruhigen Uhrzeit mit wenig Verkehr sind 20km/h locker drin. Gibt hier Urteile mit Überschreitungen von über 40km/h, die freigesprochen wurden.
@@PeterNichtlustig0815 Nochmal, um rechtlich i.O. oder nicht geht's mir gar nicht. Aber das kommt ja anscheinend nicht an... Ich kann nur für meine Feuerwehr sprechen, und wenn dort Kameraden mit über 70km/h zum Gerätehaus fährt und das jemand mitbekommt, dann gibt es Ärger mit unserem Sicherheitsbeauftragten und dem Ortsbrandmeister. Und das finde ich auch gut so! Punkt aus Ende!
Hab mal kurz gerechnet. Bei vorgeschriebenen 50km/h fahre ich 65, bin ich auf 1km glatte 17 Sec. schneller am GH. Ist doch toll. Dafür den Gang zum Kadi riskieren?
Sehr gutes Video! Meiner Meinung nach, hätten bei dem Thema "betrunken zum Gerätehaus fahren" noch deutlich mehr Klötze auf der Gegenseite liegen müssen. Zum einen, wie im Beispiel - o,6 Promille = 1 Klotz An sich betrunken fahren = 1 Klotz Dann, sehr wahrscheinlich noch zu schnell fahren = 1 Klotz Über Kreuzungsbereiche, Stoppschilder, rote Ampeln fahren = 1 Klotz Die Gefährdung, in dem Zustand sein Auto gar nicht so im Griff zu haben wie man das meint = 1 Klotz Betrunken an einem Einsatz teilnehmen (Was meine ich gar keine FW unterstützt) = 1 Klotz Und dann noch die generelle Gefährdung die einfach grundsätzlich durch das besoffen Auto fahren hinzukommt = 1 Klotz Wie will man das denn rechtfertigen... Nicht mal ein Menschenleben rechtfertigt die akute Gefährdung vieler anderer Menschen und das Eigene. Auch abends oder nachts nicht! Vor allem ist ja einfach das Problem, dass viele Menschen sich des bezüglich selber absolut überschätzen und da durch einfach die Gefahr ja erst hervorgerufen wird... Das einzige, was das evtl. rechtfertigt, ist ein Chemieunfall mit einem Massenanfall von Verletzten und einem Großbrand, welches eine Gefährdung für alles Mögliche darstellt. Das dieser Fall eintritt ist gar nicht mal so hoch und selbst wenn, dann ist diese einzelne Person bestimmt nicht ausschlaggebend dafür, das dieser Einsatz schnell abgearbeitet werden kann. Mal abgesehen davon, dass es in den umliegenden Städten oder Dörfern mit Sicherheit auch noch Feuerwehren gibt, die bei beispielsweise Personalmangel alarmiert werden können. Das zu meiner Meinung, ob man betrunken zum Gerätehaus fahren darf - AUF GAR KEINEN FALL!!
Super Gedanke, danke dafür. Alkohol hat im Straßenverkehr nichts zu suchen. Gerade, weil man eher Verkehrsteilnehmer gefährdet, als das man jemanden helfen kann. Egal welche Funktion man bei der Feuerwehr hat und egal was es für ein Einsatz ist, alkoholisiert sollte man einfach zu hause bleiben. Uns das sieht das Gesetz genauso.
Mich würde deine Meinung sehr interessieren, was das Thema Kennzeichnung von privat PKW auf Anfahrt zum Gerätehaus angeht. Das ein Blaulicht NICHT erlaubt ist, braucht man ja nicht drüber reden. Aber was darf man verwenden und was nicht ?
Srassen verkerhsortnung: Wiso wird das THW net eingeschlossen bei der "Sonderrechte" formulierung? 11:20 Da stellt sich für mich als Laie die Frage wie erkänne ich das dass die fahrt zum Gerätehaus ein Einsatz ist der halt "Prioritäten" hat und wo nicht. Wie verhalte ich mich als ziviel autofahrer um sie nicht unötig zu behindern. Hatte ne bei nahe situation und das macht mich für die Feuerwehr und generell rettungsdienst eher sensibel zu achten das die halt schnellst möglich mit geringeren risiko dort hin wo sie hin müßen. Mit Blaulicht martinshorne und überhöter geschwindigkeit nicht wie in einer Stadt in Hessen wo die dem bezüglich die Einwohner sogar in betracht zu ziehen anzeige zu erstatten. Kopfschütteln. 16:15 Wie verhalte ich mich richtig als Laie dass ich da nicht "Behindere" die Feuerwehr die zum Gerätehaus fährt? An sich ist das ja eindeutig. Rote ampel und überfahren.
Sehr interessantes und gutes Video. Wenn man auf dem Weg zum Gerätehaus geblitzt wird und später einen Bußgeldbescheid bekommt kann es doch gut sein, das man sich bis zum Eintreffen der Post selbst nicht mehr an jede einzelne Kleinigkeit der Verkehrslagen erinnern kann (z.B. Ampelkreuzung, welche Fahrzeuge sonst noch da waren und wo hin wollten, ..., ..., ....). Außerdem wird man wohl in den seltensten Fällen auch noch Zeugen dabei haben die sich da detailliert dran erinnern können. Wie erklärt man dann am besten die eigene Vorgehensweise für einen ganz bestimmten Verstoß, bei dem man sich einige Wochen später selbst nicht mehr an alle Einzelheiten des genauen Sachverhalts erinnern kann?
Es kommt immer auf die Verhältnismäßigkeit an. Ich formuliere deine Frage mal ein wenig um. Was, wenn dir ein Kind vor‘s Auto Springt und du mit 20 Km/h schneller zu einer Ölspur fährst? Natürlich sind beide Beispiele extrem tragisch! Doch wir müssen das höhere Risiko bekämpfen, was uns zur Last gelegt werden kann: 20km/h zu schnell wegen „nur“ einer Ölspur.
Wenn dir was auf dem Weg zum gerätehaus passiert und du warst zu schnell bist über rot oder etc bist du voll Schuld und gehst vor Gericht im schlimmsten Fall
Recht & Ordnung in der Feuerwehr aber das kann man nicht sagen wegen „nur“ einer ölspur, gelangt das ins Grundwasser sind mehrere Tausend Liter verunreinigt
Funk mithören? Wann ist es erlaubt und wann verboten? Was darf man weiter sagen und was nicht? Oder auch Programmierung von Schleifen anderer Wehren. Wir haben z.B. einen Einsatzfahrtenfilmer bei uns in der Gegend der sämtliche Schliefen auf seinem Melder hat.
USFIREANDRESCUE 2014 co Mir ist das durchaus klar. Ich war beim Sprechfunklehrgang und habe auch mit Erfolg bestanden. Mir ging es um UA-camr die nicht in der Feuerwehr sind und Funk mithören bzw Schleifen auf ihre Melder programmieren z.B Montis Einsatzfahrten und seinen genauso minderbemittelten Freund Grisu's Einsatzfahrten.
Wo du da ein paar mal die Aussage "einziger Maschinist" getätigt hast: Wie sieht die Lage denn aus, wenn die Feuerwehr jetzt eine Alarmfahrt hat, aber der Maschinist ausfällt, weil z. B. der im Urlaub ist, oder andere Faktoren ihn außer Kraft setzen. Kann dann die betroffene Feuerwehr einen LKW-Fahrer, der nicht bei der Feuerwehr ist dazu verpflichten das Einsatzfahrzeug zu fahren, oder muss sich dann der zuständige Kommandant als nicht Einsatzfähig abmelden? Die Frage stelle ich deshalb, weils bei uns vor ettlichen Jahren in der Dorffeuerwehr schon mal Thema war und keiner so wirklich ne Antwort darauf hatte. Wäre nett, wenn das jmd. beantworten könnte, der sich da auch wirklich aus der rechtlichen Lage auskennt.
Dancer-of-Death Du dürftest von der Straße dir einen LKW Fahrer zu Seite nehmen der euch dort hin fährt.! Zu beachten ist aber das dieser ohne Martinshorn und Blaulicht zur Einsatzstelle fahren muss!
Da bin ich froh, dass wir in Österreich nicht diese Problematik haben. Bei uns müssen sich ALLE an die Verkehrsregeln halten (Ausgenommen Einsatzfahrzeuge im Einsatz mit Blaulicht und/oder Martinshorn). Wenn ich auf der Fahrt ins Gerätehaus/Feuerwehrhaus Verkehrsübertretungen mache (Geschwindigkeit, rote Ampel, etc.) und dabei erwischt/angezeigt werde, muss man persönlich die Konsequenzen dafür tragen. Es wird hier nicht unterschieden zwischen normalen Verkehrsteilnehmern und Einsatzkräften im privat-KFZ auf dem Weg zum Einsatz.
Und nun stell dir vor deine liebste hat nen schweren Unfall und durch die verlorene Zeit(rote Ampel und Geschwindigkdit) kommen die Retter 3 min später an. Und nachher erfährst du vom Notarzt das sie überlebt hätte wenn die Retter 2 Minuten früher dagewesen wären. Immer noch froh über diese Regelung?
@@holgermenzel2343 und jetzt stell dir vor, du fährst mit deinem privaten KFZ (KEIN Blaulicht+ KEIN Martinshorn= KEIN Einsatzfahrzeug) über eine rote Ampel und es kommt zum Unfall, weil du ein von links kommendes KFZ übersehen hast. Dann bist du zu 100% schuld an diesem Unfall. Außerdem, wie sollen andere Verkehrsteilnehmer erkennen, dass hier ein privates Fahrzeug "Sonderrechte" in Anspruch nimmt, wenn es weder optisch noch akustisch wahrnehmbar ist? Ich habe schon selber Situationen auf Einsatzfahrten erlebt (Rettungsdienst mit Blaulicht und Martinshorn über eine rote Ampel in Schrittgeschwindigkeit, um mich zu vergewissern, dass ich gefahrlos über die Kreuzung fahren kann), wo mich die Verkehrsteilnehmer entweder zu spät oder gar nicht als Einsatzfahrzeug im Einsatz wahrgenommen haben. Es ist schon schwer genug, mit "Wegerecht" (Blaulicht und Martinshorn) gefahrlos an die Einsatzstelle zu kommen, und bei "Sonderrechte" erhöht sich das um ein Vielfaches und das steht in meinen Augen in keiner Relation.
Dasselbe gilt für die Schweiz. Hier ist im Artikel 100 Ziff. 4 des StVG explizit von Feuerwehrfahrzeugen die Rede. Wird durch die Feuerwehren auch unmissverständlich kommuniziert.
Wirklich sehr gut und anschaulich erklärt, allerdings finde ich das ein sehr sehr wichtiger Part gar nicht angesprochen wurde ... die Wegerechte ... Fahre ich durch eine Einbahnstraße oder über eine rote Ampel ist es egal welche Gründe ich auf die "Waage" lege, denn ich kann nur Sonderrechte "in Anspruch nehmen", ich kann keine Wegerechte "einfordern". Das heißt alles was mich alleine betrifft, kann ich unter Gewissen Voraussetzungen schon machen (zu schnell fahren, Rotlichtverstoß an sich. ect) jedoch alles wo andere Verkehrsteilnehmer (Autofahrer, Fahrradfahrer, Fußgänger, oder wer auch immer aktiv agieren oder reagieren müssen (ausweichen, Gefahrbremsung oder Schrecksekunde weil ich über die rote Ampel fahre) ist nicht drin. Sobald andere Verkehrsteilnehmer agieren müssen oder agieren werden, brauche ich unverzichtbar Wegerechte, selbes gilt für Einsatzfahrten mitnm roten Auto ... Ist Nachts um 3 Uhr kein Auto, Fussgänger, Hund, Katze oder Maus auf der Vorfahrtsberechtigten Straße, brauche ich kein Horn (von wem will ich ja denn auch Wegerechte einfordern auf meiner Vorfahrtsberechtigten Strasse, wenn keiner da ist ??). Ankommen statt umkommen ;-) Mit Kameradschaftlichen Grüßen
@@PeterNichtlustig0815... Ich gebe nur das wieder was in der StVO steht und das ist kein Quatsch... Sicherlich ist mitdenken wünschenswert, das stand hier aber nicht zur Debatte.
@@PeterNichtlustig0815 Naja ich sehe nur belanglose Kommentare, wenn sie vernünftig mit mir debattieren möchten, melden sie sich gerne, wenn nicht dann nicht.
Ein super Video gut erklärt. Nur stellt sich mir noch die Frage ob ich mich kenntlich machen darf zum Beispiel mit einem beleuchteten Schild Feuerwehr im Einsatz?
Achtung beim Thema Beleuchtung. Hier wird die Straßenverkehrsordnung und die uns als "Organisation Feuerwehr" genehmigten Sonderrechte nämlich sofort verlassen und wir sprechen über die Straßenverkehrszulassungsordnung. Sprich ein beleuchteter Dachaufsetzer oder Blau-/Gelb-/Rot-/was-auch-immer-Licht stellen einen Eingriff oder eine Manipulation an den lichttechnischen Einrichtungen des Fahrzeugs dar, womit die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt.
Mich würde noch interessieren pb man durch ein Durchfahrtsverbot mit Anlieger frei fahren darf da diese Ablürzung mir im zweifelsfall bis zu 2 min spart
Das Verkehrszusatzzeichen "Anlieger Frei" soll die Anlieger vor Lärm, Abgasen und starken Verkehr schützen (vor allem wenn die Straßen schmal sind). Wer hier mit dem Auto durchfährt riskiert 15€ Strafe. Im Einzelfall wäre es aber dennoch den Anliegern zumutbar eine Durchfahrt zu dulden, wenn es zu einem Einsatz geht, bei dem es auf Zeit ankommt.
Ich würde gerne mal was zum Thema Alkohol beim Dienst o.ä. sehen, damit viele Schwachmaten mal aufwachen. Davon gibt es leider viel zu viele, die meiner Meinung nach nichts in der FF verloren haben.
Hallo, meine Frage, ich habe im Auto in der frontscheibe einen gelben scheibenblitzer, den ich zur straßenabsicherung benutze und eben zu gewissen Einsätzen mit hoher Wichtigkeit zur Einsatzfahrt zum Gerätehaus. Darf man das, bzw wie könnte man das rechtfertigen
Ist verboten, weil es kein Verstoß keinen did StVO sonder gegen die StVZO darstellt. Dadurch verliert streng genommen dein Fahrzeug die Betriebserlaubnis. Nichtmal beleuchtete Schilder sind erlaubt.
@@petersondermann9039 war ja nur bei schwerwiegenden Dingen, und is auch schon wieder ausgebaut und für was anderes verwendet. Meine Hobbys such ich mir selber aus
@@forstfranz1452 sicher suchen sie sich ihr Hobby selber aus. Aber in meiner Einheit würden sie ganz sicher nach so einer Frage nicht mehr am Einsatzdienst teilnehmen. Die Feuerwehr muss komplexe Aufgabenstellungen lösen. Dafür brauchen wir sachkundige Mitarbeiter mit kühlem Kopf. Keine Rambos mit Blinklicht.
@@petersondermann9039 Ok, zum Glück bin ich nicht in ihrer Einheit und kein Rambo sondern wissbegierig, jung, hab was gefragt und geändert. Immer unfall- und schadenfreie Einsätze wünsche ich😁👨🚒🙋♂️
Schönes Video! Du hättest Paragraph 1 StVO noch explizit ansprechen können. Ansonsten toll für jeden Grundlehrgang, um einfach mal mit dem geläufigen Halbwissen aufzuräumen.
@@PeterNichtlustig0815Das kann sein, jedoch denke ich, dass o.g. Paragraph in der ganzen Verhältnismäßigkeits Debatte nicht außer Acht gelassen werden darf.
§1 StVO wurde nicht erwähnt, weil der §35 VIII StVO spezieller ist. §38 VIII StVO bezieht auch andere Gesetze wie das StVG und das StGB mit ein. Wie du gesagt hast, muss man natürlich auf die anderen Verkehrsteilnehmer Rücksicht nehmen. Wer aber den §35 I StVO beansprucht, weicht vom Gesetz ab und soll deshalb noch strenger auf sein Handeln achten. Aber es bleibt dabei: Wir müssen Rücksicht nehmen und dürfen niemanden gefährden.
Nein aber auf die Urteile des BGH: So hat das OLG Stuttgart in 2002 einem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr nach Alarmauslösung auf dem Weg zum Gerätehaus Sonderrechte nach § 35 I StVO zugesprochen [1] und damit die Entscheidung des Amtsgericht Reutlingen [2] in erster Instanz bestätigt. Gleichlautend hat im Jahr 2004 auch das AG Hannover entschieden und Geschwindigkeitsüberschreitungen als durch § 35 I StVO als gerechtfertigt bezeichnet [3]. Der Auffassung des OLG Stuttgart und des AG Hannover hat sich eine breite Mehrheit in der Literatur angeschlossen [4]. Auch die Fachministerien der Länder [5], der Bund-Länder Fachausschuss für Straßenverkehrsrecht [6] sowie der Petitionsausschuss des Bundestages [7] haben sich gleichlautend geäußert. In diesem Zusammenhang hat sich der BGH im Übrigen zur Frage der grundsätzlichen Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sonderrechten auch in Privat-PKW geäußert. So führte der BGH bereits 1991 aus: (...) Unter diesen Gesichtspunkten muss auch die Frage entschieden werden, ob die Teilnahme am allgemeinen Verkehr im Einzelfall Ausübung eines öffentlichen Amtes darstellt oder nicht (BGHZ 42, 176(179) = NJW 1964, 1895 = LM Art. 34 GrundG Nr. 74). Demnach kann die Teilnahme am Straßenverkehr selbst dann, wenn keine Sonderrechte in Anspruch genommen werden, auch bei Verwendung eines privaten Kraftfahrzeuges, als Ausübung eines öffentlichen Amtes zu werten sein (BGHZ 29, 38 (42) = NJW 1959, 481 = LM Art. 34 GrundG Nr. 54; BGH, LM § 839 (Fe) BGB Nr. 23; BGH, NJW 1979, 649 = LM Art. 34 GrundG Nr. 107; BGH, LM BeamtVG Nr. 19 = BGHRBGBB § 839 Abs.1 Hoheitliche Tätigkeit 2; BGH, NJW 1979, 649 = LM Art. 34 GrundG Nr. 107 = VersR 1979, 225). [10] Der BGH hat hier ausdrücklich angenommen, dass eine hoheitliche Tätigkeit auch ohne Inanspruchnahme von Sonderrechten auch bei Verwendung eines Privaten PKW als Ausübung eines öffentlichen Amtes zu werten sein kann. Der BGH unterstellt bei dieser Formulierung „selbst dann, wenn keine Sonderrechte in Anspruch genommen werden, (...), auch bei Verwendung eines privaten Kraftfahrzeuges" ausdrücklich, dass in einem Privat-PKW Sonderrechte in Anspruch genommen werden können. Die Frage des Beginns der hoheitlichen Tätigkeit für den Bereich der Freiwilligen Feuerwehr ist sogar explizit durch den BGH beantwortet worden und zwar mit dem zutreffenden Argument, dass eine solche Fahrt nicht nach Belieben gestaltet werden kann, sie ist nach plötzlicher Alarmierung besonders eilbedürftig, und erfolgt unter erhöhter Anspannung und ist zudem wesentlich durch die betriebliche Organisation geprägt [11]. Auch für Fragen der Versicherung ist längst anerkannt, dass diese Fahrten zum Gerätehaus nicht mehr dem privaten Bereich zuzuordnen ist [12]. Die Frage, ob den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Sonderrechte nach erfolgter Alarmierung auch mit ihrem Privat-PKW auf dem Weg zur Wache zustehen kann - wenn die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme im konkreten Fall gegeben sind - mit einem klaren „ja" beantwortet werden. Eine hiervon abweichende Ansicht ist schlicht nicht mit dem Gesetzeswortlaut und dem Willen des Gesetzgebers zu vereinbaren. Siehe: [1] OLG Stuttgart in NJW 2002, 2118, 2119ff. [2] AG Reutlingen, AZ: 9 OWi 33 Js 17746/01. [3] AG Hannover in NdsPfl 2004, 22, 23. [4] Diekman in NVZ 2003, 220, 221; Steegmann, Kommentar zum FSHG 2 § 12 Rdnr. 70; Pflock-Diegmann in Brandschutz 1984 173; Kullik in NZV 1994, 58 und DAR 1995, 126; [5] Nachweis in: Feuerwehr Magazin 05/2001, S. 38 [6] Brandschutz 2001,572. [7] Schreiben d. Petitionsausschuss d. Deutschen Bundestages v. 17. 12. 1993. [8] AG Groß-Gerau in NZV 1992, 333, 334. [9] OLG Düsseldorf in DAR 1995, 374. [10] BGH in NJW 1992, 1228. [11] BGH, Urteil v. 18. 12. 2007 - VI ZR 235/06 ; LG Trier, ZfS 1991, 120; Rolfs, 155. [12] OLG Celle in VersR 1988, 67; SgEFeu (Sammlung gerichtlicher Entscheidungen zum Feuerschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz, herausgegeben vom Landesfeuerwehrverband NRW) § 11 Nr. 16a. [13] Dickmann in NVZ 2003, 220, 222. [14] BGH in NJW 1992, 1228. [15] Schreiben d. Petitionsausschuss d. Deutschen Bundestages v. 17. 12. 1993. [16] Schneider in NZV 2003, 245.
Sehr schöne Erklärung ! Es steht im $35 sinngemäß "im angemessenen Rahmen" und damit ist ALLES gesagt. Die nächste Frage, die schwer zu beantworten ist wäre, wieviel Zeitersparnis bringt mir (z.B.) die Geschwindigkeitsübertretung ? Trotz Adrenalin versuchen das Hirn eigeschaltet zu lassen.! Da ich selbst die Erfahrung gemacht habe, gibt es vor Gericht auch noch einen Ermessensspielraum. Den aber besser vorweg NICHT einkalkulieren. Dennoch ist Euch die Häme und der Spott Eurer Kameraden gewiss.
Einbahnstraße gegen die Fahrrichtung versuche ich sogar mit Einsatzfahrzeugen, wenn irgendwie möglich zu vermeiden. Die sind ja normalerweise deswegen Einbahn, weil keine zwei Autos auf die Straße passen. Kommt einem jetzt jemand entgegen hat man sich zu 99% festgefahren. Selbst mit Blaulicht und Martinshorn. Da kann ich dann nur darauf hoffen, dass der Bürger mit Hut seinen gelben 190 E mit Klopapierrolle auf der Hutablage zurück rangieren kann.
Also bei uns ist das so wir dürfen im Einsatzfall bis zu 20 km/h der vorgegebenen Geschwindigkeit fahren unter Berücksichtigung der StVO. Das gleiche gilt bei dem Thema Rotlicht verstoß, wir dürfen das aber nur wenn wir den § 35 der StVO beachten.
@@petersondermann9039Es steht alles im Brandschutzgestetz drinne was wir dürfen und unsere Stadt hat uns dierekt vorgeschrieben was wir dürfen und was nicht.
@@petersondermann9039 Das ist geregelt. So hat das OLG Stuttgart in 2002 einem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr nach Alarmauslösung auf dem Weg zum Gerätehaus Sonderrechte nach § 35 I StVO zugesprochen [1] und damit die Entscheidung des Amtsgericht Reutlingen [2] in erster Instanz bestätigt. Gleichlautend hat im Jahr 2004 auch das AG Hannover entschieden und Geschwindigkeitsüberschreitungen als durch § 35 I StVO als gerechtfertigt bezeichnet [3]. Der Auffassung des OLG Stuttgart und des AG Hannover hat sich eine breite Mehrheit in der Literatur angeschlossen [4]. Auch die Fachministerien der Länder [5], der Bund-Länder Fachausschuss für Straßenverkehrsrecht [6] sowie der Petitionsausschuss des Bundestages [7] haben sich gleichlautend geäußert. In diesem Zusammenhang hat sich der BGH im Übrigen zur Frage der grundsätzlichen Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sonderrechten auch in Privat-PKW geäußert. So führte der BGH bereits 1991 aus: (...) Unter diesen Gesichtspunkten muss auch die Frage entschieden werden, ob die Teilnahme am allgemeinen Verkehr im Einzelfall Ausübung eines öffentlichen Amtes darstellt oder nicht (BGHZ 42, 176(179) = NJW 1964, 1895 = LM Art. 34 GrundG Nr. 74). Demnach kann die Teilnahme am Straßenverkehr selbst dann, wenn keine Sonderrechte in Anspruch genommen werden, auch bei Verwendung eines privaten Kraftfahrzeuges, als Ausübung eines öffentlichen Amtes zu werten sein (BGHZ 29, 38 (42) = NJW 1959, 481 = LM Art. 34 GrundG Nr. 54; BGH, LM § 839 (Fe) BGB Nr. 23; BGH, NJW 1979, 649 = LM Art. 34 GrundG Nr. 107; BGH, LM BeamtVG Nr. 19 = BGHRBGBB § 839 Abs.1 Hoheitliche Tätigkeit 2; BGH, NJW 1979, 649 = LM Art. 34 GrundG Nr. 107 = VersR 1979, 225). [10] Der BGH hat hier ausdrücklich angenommen, dass eine hoheitliche Tätigkeit auch ohne Inanspruchnahme von Sonderrechten auch bei Verwendung eines Privaten PKW als Ausübung eines öffentlichen Amtes zu werten sein kann. Der BGH unterstellt bei dieser Formulierung „selbst dann, wenn keine Sonderrechte in Anspruch genommen werden, (...), auch bei Verwendung eines privaten Kraftfahrzeuges" ausdrücklich, dass in einem Privat-PKW Sonderrechte in Anspruch genommen werden können. Die Frage des Beginns der hoheitlichen Tätigkeit für den Bereich der Freiwilligen Feuerwehr ist sogar explizit durch den BGH beantwortet worden und zwar mit dem zutreffenden Argument, dass eine solche Fahrt nicht nach Belieben gestaltet werden kann, sie ist nach plötzlicher Alarmierung besonders eilbedürftig, und erfolgt unter erhöhter Anspannung und ist zudem wesentlich durch die betriebliche Organisation geprägt [11]. Auch für Fragen der Versicherung ist längst anerkannt, dass diese Fahrten zum Gerätehaus nicht mehr dem privaten Bereich zuzuordnen ist [12]. Die Frage, ob den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Sonderrechte nach erfolgter Alarmierung auch mit ihrem Privat-PKW auf dem Weg zur Wache zustehen kann - wenn die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme im konkreten Fall gegeben sind - mit einem klaren „ja" beantwortet werden. Eine hiervon abweichende Ansicht ist schlicht nicht mit dem Gesetzeswortlaut und dem Willen des Gesetzgebers zu vereinbaren. Siehe: [1] OLG Stuttgart in NJW 2002, 2118, 2119ff. [2] AG Reutlingen, AZ: 9 OWi 33 Js 17746/01. [3] AG Hannover in NdsPfl 2004, 22, 23. [4] Diekman in NVZ 2003, 220, 221; Steegmann, Kommentar zum FSHG 2 § 12 Rdnr. 70; Pflock-Diegmann in Brandschutz 1984 173; Kullik in NZV 1994, 58 und DAR 1995, 126; [5] Nachweis in: Feuerwehr Magazin 05/2001, S. 38 [6] Brandschutz 2001,572. [7] Schreiben d. Petitionsausschuss d. Deutschen Bundestages v. 17. 12. 1993. [8] AG Groß-Gerau in NZV 1992, 333, 334. [9] OLG Düsseldorf in DAR 1995, 374. [10] BGH in NJW 1992, 1228. [11] BGH, Urteil v. 18. 12. 2007 - VI ZR 235/06 ; LG Trier, ZfS 1991, 120; Rolfs, 155. [12] OLG Celle in VersR 1988, 67; SgEFeu (Sammlung gerichtlicher Entscheidungen zum Feuerschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz, herausgegeben vom Landesfeuerwehrverband NRW) § 11 Nr. 16a. [13] Dickmann in NVZ 2003, 220, 222. [14] BGH in NJW 1992, 1228. [15] Schreiben d. Petitionsausschuss d. Deutschen Bundestages v. 17. 12. 1993. [16] Schneider in NZV 2003, 245.
Sonderrechte sind im RD/Feuerwehr nicht personengebunden, nur das Fahrzeug mit Sirene und Martinshorn kann Sonder und Wegerechte geltend machen. Heißt sie sind an das jeweilige Einsatzfahrzeug gebunden. Im privaten PKW hat sich jeder an die STVO zu halten!
Peter Nichtlustig Den kannst du aber nicht geltend machen. Kein Einsatz rechtfertigt an eine unbeteiligte Person Sonderrechte zu übertragen. Auch kein Notstand. Warum? Weil du auf die Frage des Richters: „Warum grade du und deine Position zum Erfolg des Einsatzes geführt haben soll“ nicht beantworten kannst.
Peter Nichtlustig Das greift außerdem nicht, wenn 20 andere kameraden bereits auf dem Weg/ da sind. Wie gesagt, du kannst sowas nicht rechtfertigen. Auf die Frage warum du grade zum Einsatzerfolg beitragen würdest kannst du nicht antworten.
@@a_bm1910 §38 StVO: "Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn [...] ordnet an: "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen"." Diese verkehrsrechtliche Anordnung, die der Fahrzeugführer an die anderen Verkehrsteilnehmer richtet, wird in der (juristischen) Umgangssprache als 'Wegerecht' bezeichnet.
Medic leider falsch, Das Wegerecht, in Grundbucheinträgen meist Geh- und Fahrrecht, ist im Sachenrecht das Recht von Rechtssubjekten, einen Gehweg oder Fahrweg auf fremdem Grund und Boden zwecks Durchgangs oder Durchfahrt nutzen zu dürfen. In der StVO gibt es kein wegerecht
Medic alle Verkehrsteilnehmer haben freie Bahn zu schaffen ist halt richtig, aber ich kann nicht etwas lehren was falsch ist, denn Wegerecht hat da einfach nichts zu suchen
@@a_bm1910 leider richtig, aus genau diesem Grund schrieb ich 'Umgangssprache'. Ich bin ja auch nicht auf der Brennsuppn dahergeschwommen. Die Tatsache, dass der Inhalt dieses Paragraphen in der Fach- und Lehrliteratur der BOS sowie in juristischen Erläuterungen zu diesem Thema regelmäßig als 'Wegerecht' bezeichnet wird, lässt sich auch durch den Verweis auf die eigentliche Bedeutung des Begriffes nun einmal nicht wegdiskutieren.
Den § 35, Abs. 8 StVO hätte man hier noch erwähnen können: "Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden." Der sagt im Prinzip relativ eindeutig, dass eine Alarmierung kein Freibrief für Kamikazefahrten ist.
Danke für die Aufklärung :). In Amerika gibt's Orte wo die Leute grüne Lichter an ihr Fahrzeug dran machen können. Das wäre schön wenn wir das auch dürften als Hinweis... Liebe Grüße Dany1011 🚇
Das Problem ist wenn es dann zu einem Unfall kommt wird kein Richter das interessieren ob wir zum Einsatz gefahren sind. Man muss sich schon gut überlegen ob man das macht für ein Ehrenamt?!
Dann ist der Richter befangen und hat in seinem Beruf nichts verloren, das gefällte Urteil ist dann anzufechten und wird vermutlich in nächster Instanz fallen gelassen.
Peter Nichtlustig Also wenn ein freiwilliger Feuerwehrmann über eine Kreuzung fährt, obwohl er Vorfahrt gewähren müsste, und dabei einem anderen Fahrzeug eben diese Vorfahrt nimmt, dann soll ein Richter fehl am Platze sein, der dem Feuerwehrmann die Schuld am Unfall gibt. Ich werfe mal §35 (8) in den Raum.
@@PeterNichtlustig0815 das war mal so heutzutage ist es doch so wenn du zum Gerätehaus fährst einen Unfall baust weil du nicht genug aufgepasst hast bist du schuld hast nicht mit größt möglicher vorsicht gehandelt. Das das Ehrenamt mal bei Gericht behutsamer angepackt wird ist schon lange vorbei.
Frage wen Nun die Personen die bei der Freiwilligen Feu den erwehr sind ein Schild wo darauf Steht Feuerwehreinsatz den es gibt Ja auch auch das Schild Arzt in Einsatz wen er mit seinen Berat BKW unterwegs ist da Müsste es auch bei der Feuerwehr auch Möglich sein??
Ich bin kein Feuerwehrmann, Wenns abgewiesen wird, Dan bleib ich das naegste mal zu Hause g, habe privatfahrzeuge nicht dieses Feuerwehr Zeichen am Spiegel? Wenn man damit geplitzt wird waehrw das ja schon eine Rechtfertigung, und den alamiwrungszeitpunkt kann man auch nachweisen...
Privatfahrzeuge sind generell nicht zusätzlich gekennzeichnet, wenn ich als freiwilliger kamerad das möchte kann ich mir gerne solche schilder in die scheibe hängen auf denen feuerwehr steht (gibts vom deutschen feuerwehrverband mit saugnapf) oder so einen gelben Aufsteller fürs dach den ich im einsatz draufstelle Die sind grundsätzlich aber dafür um vor feuerwehren zb. Reservierte Parkplätze zu nutzen und dann kein ticket für falschparken zu bekommen Wirst du geblitzt kriegst du in der regel generell erstmal einen bußgeldbescheid und kannt dann in reaktion darauf dich bei der stelle die das ausgestellt hat melden und sagen du warst im einsatz siehe aufsteller auf dach, dann erfragst du bei deinem wehrleiter die einsatznummer bzw ob du einen Nachweis irgendwie bekommst und musst den vorlegen, dann wird der Bußgeldbescheid zurückgezogen und die punkte in Flensburg anulliert
Also an sich gutes Video. Aber nicht ganz richtig, der Paragraph 35 ist für das Fahrzeug/Organisation gebunden, nicht aber für die Person der Feuerwehrmann.
Vielen Dank für den Einwand. §35 I StVO privilegiert die Feuerwehr. Es wurde zudem (endlich) obergerichtlich bestätigt, dass es nach Sinn und Zweck der Norm den Feuerwehrangehörigen ermöglicht werden soll, "straffrei" der wichtigen Aufgabe, der Gefahrenabwehr, nachzugehen. Gerade die freiwillige Feuerwehr ist darauf angewiesen, dass die Angehörigen möglichst zügig zum Gerätehaus kommen, um ihre Aufgaben zu erledigen. Da "die Feuerwehr" aus den Feuerwehrangehörigen besteht, dürfen Sie sich darauf berufen.
@@andybisandenbelt1399 Dann lies dir den Paragraphen 35 StVO durch. Da steht nichts von dem Freiwilligen Feuwerhrmann im Privat PKW. Du hast so keine Sonderrechte, da man so nicht als Feuerwehr zuerkenne ist. Sonst hätte ja der Postbote oder Angestellten von den Reinigunsbetrieben der Stadt auf dem Weg zur Arbeit auch Sonderrechte. Sonderrechte haben die jeweiligen Fahrzeuge und nicht eine besondere Personengruppe. Es mag sein das es Gerichtsurteile gibt, wo mann keine Strafe bekommt wenn man zu schnell fährt, aber rechtlich ist das eine Grauzone. Ich habe aber keine Lust weiter zu diskutieren, jeder soll das machen was er für richtig hält!!! Und wie sagst man so schön der Klügere gibt nach.
Lukas Meyer um es für dich nochmal anders darzustellen. Ein Zivilfahrzeug der Polizei fährt, um bspw. eine Ermittlung durchzuführen, falsch herum in eine Einbahnstraße. Darf er das? Er ist ja nicht als Polizei gekennzeichnet. Natürlich darf er das! Da er im Auftrag der Polizei vom Paragraph 35 StVO Gebrauch macht. Ähnlich ist es in der Feuerwehr. Wenn dich jetzt in dieser Einbahnstraße die Polizei anhält, kannst du dich jederzeit, mit deinem Feuerwehr Dienstausweis, ausweisen und kenntlich zeigen.
Es tut mir leid das du dieses Video, sowie den Paragraph nicht verstanden hast. Wir hoffen das dir nie etwas auf Anfahrt passiert und du diesen Unfall so argumentierst!
Als Führer einer Einheit ist es schon erschreckend was man hier so liest. Kameraden mit einer solchen Einstellung haben im Dienst nichts verloren . Ich bin auch Hauptberuflich bei der Feuerwehr. Genau solche Kameraden sorgen für das schlechte Image von Freiwilligen bei Hauptamtlichen.
Erstmal Hut ab... Das beste Video zum Thema was ich bis jetzt gesehen habe. Auch die Erklärungen mit der Waage war genial 👍 Weiter so
Urban Medic Vielen dank 😊
Bin da mittlerweile "egoistisch" genug um bei allen Stichwörtern gechillt zu fahren (Betonung auf dem Punkt fahren) und halte z.b. auch ohne zu zögern an Zebrastreifen etc, mir ist auch egal wenn ich dann z.b. ne Fahrschule oder so'n gedrosselten wagen vor mir habe.
So egal wie es einem Großteil der Bevölkerung mittlerweile ist, was wir leisten, dass wir irgendwo durch müssen, Nachts Krach machen müssen (Sondersignal, Generatoren) usw. so bin ich auch bereit auf dem Hinweg mein eigenes Risiko zu erhöhen...
Was man auch immer bedenken muss ist, dass um so näher man dem gh kommt, desto höher steigt die Wahrscheinlichkeit, dass eigene Kameraden mit der gleichen Eile den Weg kreuzen und auch die eigene Fahrzeuge mit sonder und entsprechender Geschwindigkeit einem entgegen kommen können...
Zum Alkohol..auch eigentlich ne einfache Sache...wenn man mehr als 1-2 Bier getrunken hat...hat man beim Einsatz schlicht weg nichts verloren geschweige denn als agt zu fungieren...damit gefährdet man unnötig sich und seine Kameraden...
#AnkommenStattUmkommen
Beim Alkohol muß ich Dir wieder sprechen, 0,0 Heist es beim Übungsdienst oder Einsatz!!! Da gibt es auch kein wenn und aber.
Bei den anderen Sachen bin ich bei Dir man muß abwiegen was es für ein Einsatz ist.
@@panzergren9255 dann fahren die meisten aber 1/2 raus wenn jeder der 1 Bier hatte nichtmehr kommt -.- unrealistisch und praxisfern
@@bihazard-qv3hg Die sich nicht dran halten , ja gibt ärger oder wenn was passiert sind sie halt nicht versichert!!!
das mit dem Alkohol is bei uns ein riesen Problem.. wenn irgendein Dorffest ist und dann ein Einsatz rein kommt hast auf einmal fast nur Besoffene auf dem Auto... Wenn ich Kommandant wäre hätte es da längst schon Sanktionen gegeben.
An sich ein Gutes Video, Danke dafür.
Was mir noch gefehlt hat sind Gerichtsurteile von solchen Fällen in der Vergangenheit, das man da ein paar Beispiele nennt weil da gibt's ja auch Urteile zu verschiedenen Verstößen von verschiedenen Gerichten mit verschiedenen Ausgängen.
Man kann geteilter Meinung sein, dass volunteer Firefighter in den USA ihre Fahrzeuge entsprechend mit rotem Licht und Sirene ausrüsten dürfen... Sicherlich sind dort weitere Anfahrtswege zu berücksichtigen. Finde aber in Deutschland sollte es eine bessere Regelung geben um sein Fahrzeug entsprechend sichtbar zu machen. Ein unbeleuchtetes Plastikschild ist, meiner Meinung nach zu wenig.
Wenns überhaupt nen Schild gibt. Manche (vor allem KatSchutz,THW und teils auch FF) haben keine Schilder
fritziLP wir bekommen eines gestellt, ich lasse es dennoch bewusst weg weil die Hobbysheriffs sich dann gefühlt gerne noch mehr aufregen
Ich wäre so prinzipiell dafür das man anstatt der schilder gelbe oder wenn möglich sogar blaue powerflares einsetzen dürfte oder auch andere farben und das dann aber zentral festlegt und mit ner Sensibilisierung/ausbildung für fahrten unter sonderrecht zwingend verbindet
Also fahren mit powerflare nur wenn Fahrsicherheitstraining und rechtliche aufklärung nachgewiesen werden können, so ein Fahrsicherheitstraining hilft sehr gegen Überschätzung von fahrern
Wie steht ihr dazu
Es ist das richtige für unsere Gesetzeslage. Wenn Leute anfangen Blinklichter oder so an ihre kfzs zu bauen ist die Gefahr doch wesentlich größer das es zu Unfällen kommt weil man glaubt gesehen und erkannt zu werden. Es ist nunmal so wenn man beim weg zum Gerätehaus bzw Feuerwehrhaus einen Unfall baut weil man zu schnell oder so war ist man voll schuld und keiner wird einen decken die Zeiten wo Richter undso das Ehrenamt behutsamer angepackt haben sind vorbei.
@@hyperfluff_folf Sowohl gelb und vor allem blau halte ich für Blödsinn.
Bei gelbem Blinklicht wissen 99% der Bevölkerung nicht, was es anzeigen soll und hat auch keine "Akzeptanz" sprich die wenigsten rechnen dann auch mit ungewöhnlichen Fahrmanövern. Der rechtliche Hintergrund wäre jedoch der Richtige.
Blaues Blinklicht würde ganz schnell mit Wegerechten von der Bevölkerung verwechselt und wäre quasi "Anmaßung".
Ich halte jedoch die reine Warnung anderer Verkehrsteilnehmer durch auffällige, eindeutig der Situation (Feuerwehrmann im Privatkfz) zuzuordnende Lichtzeichen (z.B. grünes Blinklicht) für sinnvoll.
Auch wenn das einiger Zeit bedarf, bis die meisten Verkehrsteilnehmer das verstehen, wäre die reine Warnung sinnvoll.
Das was dem entgegen steht, sind die Idioten, die dann meinen sie dürften sich mit dem Licht auf dem Dach alles erlauben und haben Wegerechte (überhöhtes "Sicherheitsgefühl"/ Freifahrtschein) aber die sollte man sowieso konsequent belangen!
Sehr gut erklärt. Ich habe die ganze Zeit die Frage nicht wirklich beantwortet bekommen. Danke 👍👨🚒
Auch als Ausbilder für Feuerwehrmaschinisten, finde ich dieses Video richtig gut. Sehr gerne mehr davon, vor allem mit diesen tollen bildhaften Erklärungen. So neben der Spur kann man gar nicht sein, um dass nicht zu verstehen.
Norbert Gliche vielen Dank 😊
Wie sieht das bei einer ausgelösten BMA aus? Auf der einen Seite ist es eine Automatische hoch qualifizierte Feuermeldung auf der anderen Seite zeigen Erfahrungswerte,dass es sich oft um Fehlarlarme handelt
@@jonesm.8753 Ja so mache ich es auch
Das ist auch ganz eindeutig zu argumentieren. Wie fährt man zum GH wenn ein Wohnungsbrand gemeldet wird? Klar, dementsprechend zügiger durch die Stadt! Denn es hat jemand einen Brand gemeldet der sich möglicherweise ausbreiten kann.
Wie sieht das nun bei einer BMA aus? Eine BMA ist auch eine Brandmeldung, nur ausgelöst durch eine Maschine. Wo ist der Unterschied? Der Fakt einer Brandmeldung ist der gleiche. Daher kann man bei einer BMA immer von einem realen Brand geschehen ausgehen und dementsprechend seine Geschwindigkeit in der Stadt anpassen.
Natürlich kommt es dann zusätzlich noch drauf an in welchem Gebäude die BMA eingelaufen ist, richtig. Denn wenn dann plötzlich Personen in Gefahr sind habt ihr wieder neue Argumentationen den Verstoß zu rechtfertigen.
Auch wenn eine BMA auslöst gilt: "Du hast einen Einsatz, bei dem von einer Gefahr auszugehen ist, bis das Gegenteil bewiesen ist." Auch wenn die meisten BMA-Einsätze Fehlalarme sind, darfst du nicht darauf vertrauen. Deshalb unterscheidet das Gesetz auch nicht, ob es mehr Fehleinsätze gab als "echte".
Bei uns geht mit regelmäßiger Wahrscheinlichkeit 1-2x die Woche die BMA vom Kranhenhaus (430 Planbetten).
Aber ich habe für mich entschieden, dass ich bei dieser Meldung ganz normal nach StVO fahre, aufgrund der Tatsache, dass ich mein persönliches Risiko durch Verstöße gegen die StVO zu verunfallen höher einstufe, als die Wahrscheinlichkeit, dass es sich bei der Meldung um ein reales Brandereignis handelt.
Klar, wenn es ein reales Ereignis ist, wäre das -gelinde gesagt- ungünstig, aber für die Einhaltung der StVO zu meiner eigenen Sicherheit kann mich nunmal auch niemand belangen🤷🏻♂️
Bei unserer BMA halte ich mich an die StVO.
Erstens geht sie eigentlich regelmäßig los und eigentlich immer ist nichts oder nichts schlimmes.
Kein einfaches Thema, aber super erklärt. Weiter so! ;)
Blaulichtkanal vielen Dank 🔥🚒 Ihr habt auch super Videos.!
@@fokusblaulicht1452 Kann man euch mal eine PN schicken? Ich hätte da mal einen echten Spezialfall.
Ich bin selbst aktiv in einer FF. Wir hatten vor kurzem einen Alarm ausströmendes Gas / beschädigte Gasleitung = Explosionsgefahr, Gefahr von Menschenleben, Gefahr eines Brandes. Ich bin aus ca. 4 km Entfernung zum Gerätehaus gefahren und war dabei auch etwas zügiger unterwegs, da auf dem DME zu lesen war, was los ist. In diesem Fall halte ich eine Geschwindigkeitsüberschreitung für gerechtfertigt.
Und hat dir dein rasen eine realistische Zeit ersparnis gebracht aus 4km nein null hast nur umsonst andere gefährdet
@@Schnittie98 Ob man die 4km mit 50 oder 70 km/h fährt, macht einen Unterschied von fast 1,5 min. Aufgrund des Einsatzstichwortes durchaus gerechtfertigt, solange man unterwegs nicht noch 3 Unfälle verursacht.
@@Schnittie98 sofern über die 4km keine zusätzlichen gefahrenpotenziale wie fußgängerüberwege, schulen etc. Liegen oder enge kurven und die eigengefährdung im ermessen relativ ist ist dies durchaus ein massiver Unterschied
@@simuemergency5283 schlecht gerechnet, auf 4000 Meter hast du eine Zeitersparnis von max. 25 sek. Und das auch nur bei konstanter Geschwindigkeit
@M.Hoppmann Danke. Ich hatte schon Zweifel an meinen Fähigkeiten trotz Mathe/Physik Leistungskurs :D
Und ja, der Einfachheit wegen bin ich von einer Durchschnittsgeschwindigkeit ausgegangen, denn ich kenn die Strecke nicht und da wirds schwierig, die Zeit für Ampeln und sonstiges mit zu berechnen.
Schweigepflicht als Feuerwehrmann. Was darf ich Familie und Freunden erzählen, was Seelsorgern...
Seelsorgern grundsätzlich "alles" was für die Aufarbeitung wichtig sein könnte, da sie ebenfalls der Schweigepflicht unterliegen. Familie und Freunden nichts, was du vom Patienten direkt erfahren hast. Siehe §203 StGB, der beschreibt das relativ leicht.
Familien und Freunden kannst du erstmal immer alles erzählen, solang man durch deine Erzählung nicht auf Personen/Geschädigte/Patienten/Nicht freie Infos schließen kann.
Dem Seelsorger darfst du wie Therapeuten alles erzählen. Diese stehen auch unter Schweigepflicht
Sehr informatives Video! Dankeschön :D
Ich kann aus persönlicher Erfahrung nur an alle appellieren: Lasst solche grenzwertigen Gesetzesübertretungen einfach bleiben. Selbst wenn wir es rechtfertigen können und uns Sonderrechte laut Gesetz zustehen; die Gefahr, dabei jemanden zu verletzen oder Unfälle zu verursachen ist einfach zu hoch.
Stellt euch einfach ganz ehrlich folgende Frage: Wie wichtig ist es jetzt in diesem Moment, dass ausgerechnet ICH schnell am GH bin? In den meisten Fällen wird die Antwort sein, dass es nicht besonders wichtig ist und jeder irgendwie ersetzbar ist.
Ein weiterer Punkt: Wie "weit" sind denn eure Anfahrten? Mehr als 2-3 km sind es bei den wenigsten. Selbst wenn man durchgehend konstant schneller fahren kann, betrüge die Zeitersparnis nur wenige Sekunden.
Und zum Thema Alkohol: Finger weg bzw. 0,0!! Selbst wer nur ein kleines unschuldiges Bierchen intus hat, sollte zu Hause bleiben. Alkohol ist die gefährlichste und am meisten unterschätzte Droge in diesem Land.
Das kommt immer drauf an. Wenn es auch ne Berufsfeuerwehr gibt, oder genug andere die zu fuß hinlaufen, ist das nicht Nötig. Wenn aber die meisten vom Nachbardorf kommen, und es kommt sonst keine Hilfe, dann kann das schon Sinnvoll sein.
@@mario18041994 sinnvoll wäre es die Feuerwehr Vernüftig zu organisieren. Wenn ihre Gemeinde nur dann eine schnelle Feuerwehr hat wenn ihre Mitglieder zur Wache rasen müssen, dann stimmt was in der Organisation nicht.
@@petersondermann9039 in nem Dorf wohnen eben nur begrenzt viele. Durch Organisation kann man nicht zaubern. Pflichtmitglieder anwerben wird eben vermieden. Und selbst das geht nicht, wenn nur Rentner im Dorf wohnen.
@@mario18041994 ihre Gemeinde ist per Gesetz verpflichtet eine leistungsstarke Feuerwehr zu unterhalten. Und keine Rasende. Wenn nicht genug Freiwillige zur Verfügung stehen dann muss verpflichtet werden. Oder Hauptamtliche eingestellt werden.
@@petersondermann9039 das dauert auch erst mal. Fakt ist manche sind schneller, andere langsam.
Wie ist der Status bei Einsatzfahrt mit Sondersignal zu Tierrettungseinsätzen der Feuerwehr (im Sinne von §38 Abs1 Stvo) u. welchen rechtlichen Status haben z.B. Energieversorger, die ja zum Teil auch Einsätze mit Sondersignal fahren, aber weder Sonderrechte nach § 35 Abs1 u. 5a haben, noch dürfen sie nach §52 Stvzo mit Blaulicht ausgestattet sein?
Wer sagt das die keine Sonderrechte und Wegerechte haben? Strom und Gaslieferanten tragen auch ihren Teil zur Gefahrenabwehr bei. Aus diesem Grund sind sie mit uns gleichzusetzen!
@@dennisheld260 Das sie keine Sonderechte haben sagt der §35 Stvo. Dort ist bis in kleinste geregelt wer Sonderrechte hat (incl. Post und Straßenbauunternehmen). Da sie dort nicht aufgelistet sind, haben sie keine Sonderrechte!
In §52 Stvzo ist auch genau aufgelistet welche Fahrzeuge mit Sondersignal ausgerüstet werden dürfen.
Klar sind sie Teil der Gefahrenabwehr und klar sollen sie schnell zur Einsatzstelle kommen. Ich bin auch dafür dass sie mit Sondersignal unterwegs sind. Mich interessiert nur auf welcher Rechtsgrundlage das genehmigt ist.
Auch die Tierrettung ist eine Aufgabe der Feuerwehr, und aufgrund der Wertung ist auch ein Tierleben wichtig. Es muss am Ende aber alles Verhältnismäßig sein. Aber auch bei einem Tier in Gefahr darf man Sonderrechte in Anspruch nehmen.
In §35 StVO sind diejenigen die Sonderrechte haben abschließend aufgeführt. Es kommt manchmal zu skurrilen Situationen, dass Fahrzeuge vom Kampfmittelräumdienst, die nicht unter Abs.3 fallen, zwar Wegerechte, aber keine Sonderrechte haben.
@@fokusblaulicht1452 Vielen Dank für die Antwort.
Es sind gerade diese skurilen Einsätze, die mich interessieren. Die Fahrzeuge des Kampfmittelräumdienstes, die ja keine Sonderrechte haben, müssen dann (theoretisch) nachdem sie sich mit Sondersignal eine Gasse durch den Berufsverkehr gebahnt haben, an der nächsten roten Ampel auf grün warten? Und der Schneepflug einer Autobahnmeisterrei, die ja oft auch mit Sondersignal ausgestattet sind und somit Wegerecht haben, darf das Rotlicht missachten, weil er ja nach §35 Abs 6 Sonderrechte hat?
Was für ein Durcheinander! Gibt es für das Ganze eine Rechtsgrundlage oder wird das von Regierungspräsidium / Landkreis / Leitstelle nach Gusto entschieden?
Zu den Tierrettungseinsätzen: Ich bin ehrenamtlich bei einen medizinischen Tierrettungsdienst engagiert und wurde vor einiger Zeit von der Leitstelle der Polizei zu einen VU mit Katze alarmiert. An der Einsatzstelle, in einer Innenstadtstraße, waren nur zwei Parkplatze auf der anderen Straßenseite frei. Dort habe ich mein Fahrzeug entgegen der Fahrtrichtung und mit eingeschalteter Warnblinkanlage (gesetzwidrig!) abgestellt. Da die Katze sich in der Zwischenzeit schwerverletzt in eine Hofeinfahrt gerettet hatte, war die Einsatzstelle von der Strasse nicht einsehbar. Als ich zum Fahrzeug (ist klar als Einsatzfahrzeug beschriftet) zurückkam hatte ich eine Verwarnung hinter den Scheibenwischer. Ich habe die Verwarnung letztendlich bezahlt, weil ich keinen Bock auf den ganzen Nerv hatte.
Lange Rede, kurzer Sinn: Hätte ich diese gegen diese Verwarnung mit Hinweis auf einen polizeilichen Einsatz und die Lebensgefahr des Tieres, evtl unter Berufung auf §19 OwiG erfolgreich Einspruch erheben können?
P.S. Das Leben der Katze konnte in einer Tierklinik gerettet werden.
Energieversorgungsunternehmen (EVU) haben vom Grundsatz keine Sonderrechte und dürfen auch kein blaues Blinklicht und Einsatzhorn führen und benutzen. Sie können jedoch auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung nach §70 StVZO zur Ausrüstung mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn erteilt bekommen, das bei der Beantragung angegebene Fahrzeug darf unter der Ausnahme von den Vorschriften des §49 Abs.1 i.V.m §52 Abs.3 und §55 Abs.3 mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn ausgerüstet werden. Hierbei sind die Nebenbestimmungen zu beachten.
Was ist aber wenn beim Funkmelde Empfänger gar nicht mehr gesagt wird, was es für ein Einsatz ist.
Denn nach der Umstellung von Analog auf Digital, wir nicht immer mitgeteilt um was es sich für ein Einsatz handelt.
Gutes Video
Aber für die Heißdüsen unter uns wäre eine kleine Beispielrechnung wie viele Sekunden, oder besser wie wenig Sekunden durch zu schnell Fahren gespart werden gut. Die Zeitersparnis überschätzen die meisten.
Und betrunken ist man nicht einsatztauglich und kann direkt bleiben wo man ist!
Da hast du Recht.! Problem ist nur das man dieses Thema so weit ausbauen kann und wir es deswegen darauf begrenzt haben.
Thema Alkohol sehen wir genau so.!
Was sagst du eigentlich zu dem grünen Blinklicht für FF Angehörige auf privat PKW wie zum Beispiel in den USA ?
Die Frage, ob man mit Alkohol im Blut zum Gerätehaus fahren darf, stellt sich meiner Meinung nach garnicht. Wir haben bei uns die Regelung das Übungs- und Einsatzdienste eine 0,0 Regelung haben. Selbst mit 0,4 Promille sollte man weder unter Adrenalin zum Gerätehaus fahren, noch am Einsatz teilnehmen. Das sollte jeder, meiner Meinung nach, selber wissen und demnach auch nicht mehr unter Alkohol zu Feuerwehr fahren.
Super Video !
Das Thema Zuständigkeit bei Ölspuren wäre klasse 👍
Bei akuter Gefahr: FW, sonst Gemeinde.
Das regelt die jeweilige Satzung der Gemeinde/Stadt. Nicht pauschal zu beantworten.
@@betterunderfire Jein. Die Sicherungsaufgabe bis zum Eintreffen der jeweilig zuständigen Behörde/Firma ist eigentlich trotzdem die Aufgabe der FW.
@@PeterNichtlustig0815 Mir ging es eher um den Punkt "Beseitigen" der Ölspur.
Wobei sichern auch schon wieder schwammig ist. Verkehrslenkende Maßnahmen sind, außer in Bayern, nicht erlaubt. Und wie will man kilometerlange Spuren als Feuerwehr sichern? Naja, vielleicht kann man doch ein Video drüber machen 😄
@@betterunderfire Naja Verkehrslenkung ist für den Notfall schon drin. Das Absichern stellt übrigens keine Verkehrslenkung dar.
Sehr informativ, beste Grüße aus der FFW Gera Mitte, Ricky ;)
Toll und in allen Punkten nachvollziehbar erklärt! Hut ab - das sollte man mindestens jährlich mal an den Übungsabenden allen so genau erklären, damit man nicht aus Gutmütigkeit in Teufels Küche kommt. Rückwirkend hilft dir keiner mehr, wenn du als freiwilliger Feuerwehrmann /- frau deinen Führerschein - schlimmstenfalls deinen Job verlierst.
13:20 thema bei der Einbahnstrasse ist doch eher, das dieses Vorhaben ziemlich schnell scheitern wird wenn nur ein Verkehrsteilnehmer entgegenkommt, weil diese meistens sehr eng sind
Wie ist die Lage, wenn man Besitzer einer Fahrerlaubnis für begleitendes Fahren BF17 ist. Darf man im Einsatzfall ohne Begleitperson zum Gerätehaus fahren, wenn diese im Moment nicht greifbar ist?
Nein, generell gilt auch bei lebensgefährdeten Einsätzen, dass eine gültige Führerscheinspflicht besteht. Es geht auch nicht in dem Fall ein LF zu fahren ohne LKW-Führerschein, wenn keiner da ist.
@@skadeniquet das ist falsch, du dürftest in einem Einsatzfall ein LF fahren da du zu diesem Zeitpunkt. Hoheitliche Aufgaben erfüllst, Haken dabei, du darfst nicht mehr zurück fahren 🤣
Nein das geht nicht. In dem Moment fährst du wie "ohne Führerschein". Das stellt eine Straftat nach dem StVG dar, also gilt hier der §35 I StVO nicht. Ich denke auch nicht, dass ein Einsatz so wichtig ist, dass du es rechtfertigen könntest. Daher würde ich es nicht machen.
@@fokusblaulicht1452 in dem Fall würde der §35 StVO vielleicht nicht greifen, wie verhält es sich in einem solchen Fall mit dem §74 FeV als Rechtfertigungsgrund?
Wirklich gut gemachtes Video mit einigen echt guten Erklärungen, allerdings würde es für mich keine Rechtfertigung geben, mit mehr als 20 km/h drüber durch eine Ortschaft zu fahren, egal wie wichtig der Einsatz ist. Den Menschen, denen dadurch schneller geholfen werden kann, werden durch die Menschen relativiert, die auf der Fahrt zum Gerätehaus in Gefahr gebracht werden. Wenn dann nämlich auf einer Fahrt zum Gerätehaus etwas passiert (als schlimmstes Beispiel Kind läuft vors Auto), ist niemanden geholfen und man wird sein Leben nicht mehr glücklich.
Hier hätte ich mir gewünscht, etwas mehr auf die Gefahren einzugehen, die mit der Geschwindigkeit einhergehen. Bevor das gehate losgeht, ich bin selber freiwilliger Feuerwehrmann und natürlich auch schon etwas zügiger zum Einsatz gefahren (Alarme bei uns ohne Einsatzstichwort), da ist nunmal einfach Adrenalin im Spiel. Wenn man sich das im Nachhinein aber noch einmal durch den Kopf gehen lässt, muss man sich schon fragen, ob es das dann wert war und man wirklich so viel schneller angekommen ist.
Gott sei Dank sehen das Richter dann differenzierter als du ;)
@@PeterNichtlustig0815 Richter hin oder her, am Ende muss man das auch selber mit seinem Gewissen vereinbaren können. Sicherlich ist es rechtlich möglich und Natürlich kann ein Richter am Ende zu den gunsten des Kameraden entscheiden, dadurch wird eine verletzte unbeteiligte Person aber auch nicht schneller genesen, wenn man etwas passiert
@@t.s.6491 Auf einer übersichtlichen, geraden Strecke, zu einer ruhigen Uhrzeit mit wenig Verkehr sind 20km/h locker drin. Gibt hier Urteile mit Überschreitungen von über 40km/h, die freigesprochen wurden.
@@PeterNichtlustig0815 Nochmal, um rechtlich i.O. oder nicht geht's mir gar nicht. Aber das kommt ja anscheinend nicht an...
Ich kann nur für meine Feuerwehr sprechen, und wenn dort Kameraden mit über 70km/h zum Gerätehaus fährt und das jemand mitbekommt, dann gibt es Ärger mit unserem Sicherheitsbeauftragten und dem Ortsbrandmeister. Und das finde ich auch gut so! Punkt aus Ende!
@@t.s.6491 Dann ist das, gelinde gesagt, Müll, dumm und Quatsch.
Mega gut gemacht, danke:)
Hab mal kurz gerechnet. Bei vorgeschriebenen 50km/h fahre ich 65, bin ich auf 1km glatte 17 Sec. schneller am GH. Ist doch toll. Dafür den Gang zum Kadi riskieren?
Schade, dass der Rettungsdienst im Paragraphen nicht mit aufgeführt ist. Somit ist die Bergwacht raus, oder?
Sehr gutes Video!
Meiner Meinung nach, hätten bei dem Thema "betrunken zum Gerätehaus fahren" noch deutlich mehr Klötze auf der Gegenseite liegen müssen.
Zum einen, wie im Beispiel - o,6 Promille = 1 Klotz
An sich betrunken fahren = 1 Klotz
Dann, sehr wahrscheinlich noch zu schnell fahren = 1 Klotz
Über Kreuzungsbereiche, Stoppschilder, rote Ampeln fahren = 1 Klotz
Die Gefährdung, in dem Zustand sein Auto gar nicht so im Griff zu haben wie man das meint = 1 Klotz
Betrunken an einem Einsatz teilnehmen (Was meine ich gar keine FW unterstützt) = 1 Klotz
Und dann noch die generelle Gefährdung die einfach grundsätzlich durch das besoffen Auto fahren hinzukommt = 1 Klotz
Wie will man das denn rechtfertigen... Nicht mal ein Menschenleben rechtfertigt die akute Gefährdung vieler anderer Menschen und das Eigene. Auch abends oder nachts nicht!
Vor allem ist ja einfach das Problem, dass viele Menschen sich des bezüglich selber absolut überschätzen und da durch einfach die Gefahr ja erst hervorgerufen wird...
Das einzige, was das evtl. rechtfertigt, ist ein Chemieunfall mit einem Massenanfall von Verletzten und einem Großbrand, welches eine Gefährdung für alles Mögliche darstellt. Das dieser Fall eintritt ist gar nicht mal so hoch und selbst wenn, dann ist diese einzelne Person bestimmt nicht ausschlaggebend dafür, das dieser Einsatz schnell abgearbeitet werden kann. Mal abgesehen davon, dass es in den umliegenden Städten oder Dörfern mit Sicherheit auch noch Feuerwehren gibt, die bei beispielsweise Personalmangel alarmiert werden können.
Das zu meiner Meinung, ob man betrunken zum Gerätehaus fahren darf - AUF GAR KEINEN FALL!!
Super Gedanke, danke dafür. Alkohol hat im Straßenverkehr nichts zu suchen. Gerade, weil man eher Verkehrsteilnehmer gefährdet, als das man jemanden helfen kann. Egal welche Funktion man bei der Feuerwehr hat und egal was es für ein Einsatz ist, alkoholisiert sollte man einfach zu hause bleiben. Uns das sieht das Gesetz genauso.
Mich würde deine Meinung sehr interessieren, was das Thema Kennzeichnung von privat PKW auf Anfahrt zum Gerätehaus angeht.
Das ein Blaulicht NICHT erlaubt ist, braucht man ja nicht drüber reden. Aber was darf man verwenden und was nicht ?
Genial! 👍
Srassen verkerhsortnung: Wiso wird das THW net eingeschlossen bei der "Sonderrechte" formulierung?
11:20 Da stellt sich für mich als Laie die Frage wie erkänne ich das dass die fahrt zum Gerätehaus ein Einsatz ist der halt "Prioritäten" hat und wo nicht. Wie verhalte ich mich als ziviel autofahrer um sie nicht unötig zu behindern.
Hatte ne bei nahe situation und das macht mich für die Feuerwehr und generell rettungsdienst eher sensibel zu achten das die halt schnellst möglich mit geringeren risiko dort hin wo sie hin müßen. Mit Blaulicht martinshorne und überhöter geschwindigkeit nicht wie in einer Stadt in Hessen wo die dem bezüglich die Einwohner sogar in betracht zu ziehen anzeige zu erstatten. Kopfschütteln.
16:15 Wie verhalte ich mich richtig als Laie dass ich da nicht "Behindere" die Feuerwehr die zum Gerätehaus fährt?
An sich ist das ja eindeutig. Rote ampel und überfahren.
Das THW ist eine Bundesanstalt und gehört zum Katastrophenschutz. Ist also auch im Paragraph 35 berücksichtigt.
Sehr interessantes und gutes Video. Wenn man auf dem Weg zum Gerätehaus geblitzt wird und später einen Bußgeldbescheid bekommt kann es doch gut sein, das man sich bis zum Eintreffen der Post selbst nicht mehr an jede einzelne Kleinigkeit der Verkehrslagen erinnern kann (z.B. Ampelkreuzung, welche Fahrzeuge sonst noch da waren und wo hin wollten, ..., ..., ....). Außerdem wird man wohl in den seltensten Fällen auch noch Zeugen dabei haben die sich da detailliert dran erinnern können. Wie erklärt man dann am besten die eigene Vorgehensweise für einen ganz bestimmten Verstoß, bei dem man sich einige Wochen später selbst nicht mehr an alle Einzelheiten des genauen Sachverhalts erinnern kann?
Super Video, Daumen hoch
Ab wann erhält man einen FME bei der FF?
Meistens wenn man 18 ist und die Grundausbildung abgeschlossen hat. In manchen Bundesländern darf man auch schon früher zu Einsätzen.
Bei uns ab 16.
Ein Freundliches Hallo aus Der Feuerwehr Großenstein nach Wieda
Danke, war sehr interesant
8:30 und was wenn in dieser Minute ein Motorrad Fahrer kommt und verstirbt?
All diese Sonderrechte gelten unter Beachtung der öffentlichen Sicherheit
Es kommt immer auf die Verhältnismäßigkeit an. Ich formuliere deine Frage mal ein wenig um. Was, wenn dir ein Kind vor‘s Auto Springt und du mit 20 Km/h schneller zu einer Ölspur fährst? Natürlich sind beide Beispiele extrem tragisch! Doch wir müssen das höhere Risiko bekämpfen, was uns zur Last gelegt werden kann: 20km/h zu schnell wegen „nur“ einer Ölspur.
Wenn dir was auf dem Weg zum gerätehaus passiert und du warst zu schnell bist über rot oder etc bist du voll Schuld und gehst vor Gericht im schlimmsten Fall
Recht & Ordnung in der Feuerwehr aber das kann man nicht sagen wegen „nur“ einer ölspur, gelangt das ins Grundwasser sind mehrere Tausend Liter verunreinigt
@@Schnittie98 Das ist absoluter Quatsch.
Klasse Typ 🙂
Funk mithören? Wann ist es erlaubt und wann verboten? Was darf man weiter sagen und was nicht? Oder auch Programmierung von Schleifen anderer Wehren. Wir haben z.B. einen Einsatzfahrtenfilmer bei uns in der Gegend der sämtliche Schliefen auf seinem Melder hat.
USFIREANDRESCUE 2014 co Mir ist das durchaus klar. Ich war beim Sprechfunklehrgang und habe auch mit Erfolg bestanden. Mir ging es um UA-camr die nicht in der Feuerwehr sind und Funk mithören bzw Schleifen auf ihre Melder programmieren z.B Montis Einsatzfahrten und seinen genauso minderbemittelten Freund Grisu's Einsatzfahrten.
ua-cam.com/video/TcBdktNwDos/v-deo.html genau sowas meine ich
USFIREANDRESCUE 2014 co
Das hab ich mir gedacht😉
Grisu wurde deswegen schon angezeigt aber er macht trotzdem weiter🤷🏼♂️
@@Deer6401 sind die beide im Eimer Feuerwehr? Wenn nicht wäre mir das einfach mal zu peinlich nur um geile Bilder und Klicks zu bekommen
@@Deer6401 Mithören von BOS Funk ist schon für unberechtigte Einsatzkräfte ein Straftatbestand
Wo du da ein paar mal die Aussage "einziger Maschinist" getätigt hast: Wie sieht die Lage denn aus, wenn die Feuerwehr jetzt eine Alarmfahrt hat, aber der Maschinist ausfällt, weil z. B. der im Urlaub ist, oder andere Faktoren ihn außer Kraft setzen. Kann dann die betroffene Feuerwehr einen LKW-Fahrer, der nicht bei der Feuerwehr ist dazu verpflichten das Einsatzfahrzeug zu fahren, oder muss sich dann der zuständige Kommandant als nicht Einsatzfähig abmelden? Die Frage stelle ich deshalb, weils bei uns vor ettlichen Jahren in der Dorffeuerwehr schon mal Thema war und keiner so wirklich ne Antwort darauf hatte. Wäre nett, wenn das jmd. beantworten könnte, der sich da auch wirklich aus der rechtlichen Lage auskennt.
Dancer-of-Death Du dürftest von der Straße dir einen LKW Fahrer zu Seite nehmen der euch dort hin fährt.! Zu beachten ist aber das dieser ohne Martinshorn und Blaulicht zur Einsatzstelle fahren muss!
@@fokusblaulicht1452 Ah ok. Danke dir für die schnelle Antwort. ;)
Dancer-of-Death gerne 🔥
Da bin ich froh, dass wir in Österreich nicht diese Problematik haben. Bei uns müssen sich ALLE an die Verkehrsregeln halten (Ausgenommen Einsatzfahrzeuge im Einsatz mit Blaulicht und/oder Martinshorn). Wenn ich auf der Fahrt ins Gerätehaus/Feuerwehrhaus Verkehrsübertretungen mache (Geschwindigkeit, rote Ampel, etc.) und dabei erwischt/angezeigt werde, muss man persönlich die Konsequenzen dafür tragen. Es wird hier nicht unterschieden zwischen normalen Verkehrsteilnehmern und Einsatzkräften im privat-KFZ auf dem Weg zum Einsatz.
Und nun stell dir vor deine liebste hat nen schweren Unfall und durch die verlorene Zeit(rote Ampel und Geschwindigkdit) kommen die Retter 3 min später an. Und nachher erfährst du vom Notarzt das sie überlebt hätte wenn die Retter 2 Minuten früher dagewesen wären. Immer noch froh über diese Regelung?
@@holgermenzel2343 und jetzt stell dir vor, du fährst mit deinem privaten KFZ (KEIN Blaulicht+ KEIN Martinshorn= KEIN Einsatzfahrzeug) über eine rote Ampel und es kommt zum Unfall, weil du ein von links kommendes KFZ übersehen hast. Dann bist du zu 100% schuld an diesem Unfall. Außerdem, wie sollen andere Verkehrsteilnehmer erkennen, dass hier ein privates Fahrzeug "Sonderrechte" in Anspruch nimmt, wenn es weder optisch noch akustisch wahrnehmbar ist? Ich habe schon selber Situationen auf Einsatzfahrten erlebt (Rettungsdienst mit Blaulicht und Martinshorn über eine rote Ampel in Schrittgeschwindigkeit, um mich zu vergewissern, dass ich gefahrlos über die Kreuzung fahren kann), wo mich die Verkehrsteilnehmer entweder zu spät oder gar nicht als Einsatzfahrzeug im Einsatz wahrgenommen haben. Es ist schon schwer genug, mit "Wegerecht" (Blaulicht und Martinshorn) gefahrlos an die Einsatzstelle zu kommen, und bei "Sonderrechte" erhöht sich das um ein Vielfaches und das steht in meinen Augen in keiner Relation.
Dasselbe gilt für die Schweiz. Hier ist im Artikel 100 Ziff. 4 des StVG explizit von Feuerwehrfahrzeugen die Rede. Wird durch die Feuerwehren auch unmissverständlich kommuniziert.
Bei uns heist es nüchtern oder daheim bleiben
Mann Manuel! Richtig so!
Wirklich sehr gut und anschaulich erklärt, allerdings finde ich das ein sehr sehr wichtiger Part gar nicht angesprochen wurde ... die Wegerechte ... Fahre ich durch eine Einbahnstraße oder über eine rote Ampel ist es egal welche Gründe ich auf die "Waage" lege, denn ich kann nur Sonderrechte "in Anspruch nehmen", ich kann keine Wegerechte "einfordern". Das heißt alles was mich alleine betrifft, kann ich unter Gewissen Voraussetzungen schon machen (zu schnell fahren, Rotlichtverstoß an sich. ect) jedoch alles wo andere Verkehrsteilnehmer (Autofahrer, Fahrradfahrer, Fußgänger, oder wer auch immer aktiv agieren oder reagieren müssen (ausweichen, Gefahrbremsung oder Schrecksekunde weil ich über die rote Ampel fahre) ist nicht drin. Sobald andere Verkehrsteilnehmer agieren müssen oder agieren werden, brauche ich unverzichtbar Wegerechte, selbes gilt für Einsatzfahrten mitnm roten Auto ... Ist Nachts um 3 Uhr kein Auto, Fussgänger, Hund, Katze oder Maus auf der Vorfahrtsberechtigten Straße, brauche ich kein Horn (von wem will ich ja denn auch Wegerechte einfordern auf meiner Vorfahrtsberechtigten Strasse, wenn keiner da ist ??).
Ankommen statt umkommen ;-)
Mit Kameradschaftlichen Grüßen
Das ist Quatsch, da selbst bei NORMALEM Verkehr alle Verkehrsteilnehmer auf jeden anderen Teilnehmer reagieren müssen.
@@PeterNichtlustig0815... Ich gebe nur das wieder was in der StVO steht und das ist kein Quatsch... Sicherlich ist mitdenken wünschenswert, das stand hier aber nicht zur Debatte.
@@timobohn4488 Doch. Quatsch.
@@PeterNichtlustig0815 Naja ich sehe nur belanglose Kommentare, wenn sie vernünftig mit mir debattieren möchten, melden sie sich gerne, wenn nicht dann nicht.
@@timobohn4488 Du hast doch angefangen ^^
Ein super Video gut erklärt. Nur stellt sich mir noch die Frage ob ich mich kenntlich machen darf zum Beispiel mit einem beleuchteten Schild Feuerwehr im Einsatz?
Daniel Dankeschön das freut uns. Du darfst dein Fahrzeug kenntlich machen.! Es darf allerdings nichts Blinken, leuchten etc.!
Achtung beim Thema Beleuchtung. Hier wird die Straßenverkehrsordnung und die uns als "Organisation Feuerwehr" genehmigten Sonderrechte nämlich sofort verlassen und wir sprechen über die Straßenverkehrszulassungsordnung. Sprich ein beleuchteter Dachaufsetzer oder Blau-/Gelb-/Rot-/was-auch-immer-Licht stellen einen Eingriff oder eine Manipulation an den lichttechnischen Einrichtungen des Fahrzeugs dar, womit die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt.
Mich würde noch interessieren pb man durch ein Durchfahrtsverbot mit Anlieger frei fahren darf da diese Ablürzung mir im zweifelsfall bis zu 2 min spart
Im Zweifelsfall wird das niemanden interessieren. Rechtlich kann ich dir ned weiterhelfen, ich würd da aber ohne Zögern durch fahren
Das Verkehrszusatzzeichen "Anlieger Frei" soll die Anlieger vor Lärm, Abgasen und starken Verkehr schützen (vor allem wenn die Straßen schmal sind). Wer hier mit dem Auto durchfährt riskiert 15€ Strafe. Im Einzelfall wäre es aber dennoch den Anliegern zumutbar eine Durchfahrt zu dulden, wenn es zu einem Einsatz geht, bei dem es auf Zeit ankommt.
Was darf man als Fahrradfahrer?
Ich würde gerne mal was zum Thema Alkohol beim Dienst o.ä. sehen, damit viele Schwachmaten mal aufwachen. Davon gibt es leider viel zu viele, die meiner Meinung nach nichts in der FF verloren haben.
Es gibt kein Wegerecht, dass ist in Verbindung mit Sonderrechten ein Gerücht und wird aus dem Gesetz falsch interpretiert. Dennoch sehr gut erklärt.
Die Bezeichnung gibt es so direkt nicht, zumindest nicht laut StVO. Rest ist Quatsch.
Hat das Gericht die gleiche Waage? xD
Hallo, meine Frage, ich habe im Auto in der frontscheibe einen gelben scheibenblitzer, den ich zur straßenabsicherung benutze und eben zu gewissen Einsätzen mit hoher Wichtigkeit zur Einsatzfahrt zum Gerätehaus. Darf man das, bzw wie könnte man das rechtfertigen
Ist verboten, weil es kein Verstoß keinen did StVO sonder gegen die StVZO darstellt. Dadurch verliert streng genommen dein Fahrzeug die Betriebserlaubnis.
Nichtmal beleuchtete Schilder sind erlaubt.
Es wäre besser du suchst dir ein anderes Hobby. Vor so Heißdüsen wird mir Angst und Bange.
@@petersondermann9039 war ja nur bei schwerwiegenden Dingen, und is auch schon wieder ausgebaut und für was anderes verwendet. Meine Hobbys such ich mir selber aus
@@forstfranz1452 sicher suchen sie sich ihr Hobby selber aus. Aber in meiner Einheit würden sie ganz sicher nach so einer Frage nicht mehr am Einsatzdienst teilnehmen. Die Feuerwehr muss komplexe Aufgabenstellungen lösen. Dafür brauchen wir sachkundige Mitarbeiter mit kühlem Kopf. Keine Rambos mit Blinklicht.
@@petersondermann9039 Ok, zum Glück bin ich nicht in ihrer Einheit und kein Rambo sondern wissbegierig, jung, hab was gefragt und geändert. Immer unfall- und schadenfreie Einsätze wünsche ich😁👨🚒🙋♂️
Interessant immer diese "Anwälte", "Besserwisser" Kommentare die alles eben besser wissen was richtig und falsch ist....Pures Kino einfach :D
Schönes Video! Du hättest Paragraph 1 StVO noch explizit ansprechen können. Ansonsten toll für jeden Grundlehrgang, um einfach mal mit dem geläufigen Halbwissen aufzuräumen.
Naja grundsätzlich befreit der §35 auch von §1, es gibt aber dazu noch §35 (8). ;)
@@PeterNichtlustig0815Das kann sein, jedoch denke ich, dass o.g. Paragraph in der ganzen Verhältnismäßigkeits Debatte nicht außer Acht gelassen werden darf.
§1 StVO wurde nicht erwähnt, weil der §35 VIII StVO spezieller ist. §38 VIII StVO bezieht auch andere Gesetze wie das StVG und das StGB mit ein. Wie du gesagt hast, muss man natürlich auf die anderen Verkehrsteilnehmer Rücksicht nehmen. Wer aber den §35 I StVO beansprucht, weicht vom Gesetz ab und soll deshalb noch strenger auf sein Handeln achten. Aber es bleibt dabei: Wir müssen Rücksicht nehmen und dürfen niemanden gefährden.
Kann man sich falls der Fall mal Eintritt auf euer Video berufen?
Nein aber auf die Urteile des BGH:
So hat das OLG Stuttgart in 2002 einem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr nach Alarmauslösung auf dem Weg zum Gerätehaus Sonderrechte nach § 35 I StVO zugesprochen [1] und damit die Entscheidung des Amtsgericht Reutlingen [2] in erster Instanz bestätigt. Gleichlautend hat im Jahr 2004 auch das AG Hannover entschieden und Geschwindigkeitsüberschreitungen als durch § 35 I StVO als gerechtfertigt bezeichnet [3]. Der Auffassung des OLG Stuttgart und des AG Hannover hat sich eine breite Mehrheit in der Literatur angeschlossen [4]. Auch die Fachministerien der Länder [5], der Bund-Länder Fachausschuss für Straßenverkehrsrecht [6] sowie der Petitionsausschuss des Bundestages [7] haben sich gleichlautend geäußert.
In diesem Zusammenhang hat sich der BGH im Übrigen zur Frage der grundsätzlichen Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sonderrechten auch in Privat-PKW geäußert. So führte der BGH bereits 1991 aus:
(...) Unter diesen Gesichtspunkten muss auch die Frage entschieden werden, ob die Teilnahme am allgemeinen Verkehr im Einzelfall Ausübung eines öffentlichen Amtes darstellt oder nicht (BGHZ 42, 176(179) = NJW 1964, 1895 = LM Art. 34 GrundG Nr. 74). Demnach kann die Teilnahme am Straßenverkehr selbst dann, wenn keine Sonderrechte in Anspruch genommen werden, auch bei Verwendung eines privaten Kraftfahrzeuges, als Ausübung eines öffentlichen Amtes zu werten sein (BGHZ 29, 38 (42) = NJW 1959, 481 = LM Art. 34 GrundG Nr. 54; BGH, LM § 839 (Fe) BGB Nr. 23; BGH, NJW 1979, 649 = LM Art. 34 GrundG Nr. 107; BGH, LM BeamtVG Nr. 19 = BGHRBGBB § 839 Abs.1 Hoheitliche Tätigkeit 2; BGH, NJW 1979, 649 = LM Art. 34 GrundG Nr. 107 = VersR 1979, 225). [10]
Der BGH hat hier ausdrücklich angenommen, dass eine hoheitliche Tätigkeit auch ohne Inanspruchnahme von Sonderrechten auch bei Verwendung eines Privaten PKW als Ausübung eines öffentlichen Amtes zu werten sein kann. Der BGH unterstellt bei dieser Formulierung „selbst dann, wenn keine Sonderrechte in Anspruch genommen werden, (...), auch bei Verwendung eines privaten Kraftfahrzeuges" ausdrücklich, dass in einem Privat-PKW Sonderrechte in Anspruch genommen werden können.
Die Frage des Beginns der hoheitlichen Tätigkeit für den Bereich der Freiwilligen Feuerwehr ist sogar explizit durch den BGH beantwortet worden und zwar mit dem zutreffenden Argument, dass eine solche Fahrt nicht nach Belieben gestaltet werden kann, sie ist nach plötzlicher Alarmierung besonders eilbedürftig, und erfolgt unter erhöhter Anspannung und ist zudem wesentlich durch die betriebliche Organisation geprägt [11]. Auch für Fragen der Versicherung ist längst anerkannt, dass diese Fahrten zum Gerätehaus nicht mehr dem privaten Bereich zuzuordnen ist [12].
Die Frage, ob den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Sonderrechte nach erfolgter Alarmierung auch mit ihrem Privat-PKW auf dem Weg zur Wache zustehen kann - wenn die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme im konkreten Fall gegeben sind - mit einem klaren „ja" beantwortet werden. Eine hiervon abweichende Ansicht ist schlicht nicht mit dem Gesetzeswortlaut und dem Willen des Gesetzgebers zu vereinbaren.
Siehe:
[1] OLG Stuttgart in NJW 2002, 2118, 2119ff.
[2] AG Reutlingen, AZ: 9 OWi 33 Js 17746/01.
[3] AG Hannover in NdsPfl 2004, 22, 23.
[4] Diekman in NVZ 2003, 220, 221; Steegmann, Kommentar zum FSHG 2 § 12 Rdnr. 70; Pflock-Diegmann in Brandschutz 1984 173; Kullik in NZV 1994, 58 und DAR 1995, 126;
[5] Nachweis in: Feuerwehr Magazin 05/2001, S. 38
[6] Brandschutz 2001,572.
[7] Schreiben d. Petitionsausschuss d. Deutschen Bundestages v. 17. 12. 1993.
[8] AG Groß-Gerau in NZV 1992, 333, 334.
[9] OLG Düsseldorf in DAR 1995, 374.
[10] BGH in NJW 1992, 1228.
[11] BGH, Urteil v. 18. 12. 2007 - VI ZR 235/06 ; LG Trier, ZfS 1991, 120; Rolfs, 155.
[12] OLG Celle in VersR 1988, 67; SgEFeu (Sammlung gerichtlicher Entscheidungen zum Feuerschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz, herausgegeben vom Landesfeuerwehrverband NRW) § 11 Nr. 16a.
[13] Dickmann in NVZ 2003, 220, 222.
[14] BGH in NJW 1992, 1228.
[15] Schreiben d. Petitionsausschuss d. Deutschen Bundestages v. 17. 12. 1993.
[16] Schneider in NZV 2003, 245.
Sehr schöne Erklärung ! Es steht im $35 sinngemäß "im angemessenen Rahmen" und damit ist ALLES gesagt. Die nächste Frage, die schwer zu beantworten ist wäre, wieviel Zeitersparnis bringt mir (z.B.) die Geschwindigkeitsübertretung ? Trotz Adrenalin versuchen das Hirn eigeschaltet zu lassen.! Da ich selbst die Erfahrung gemacht habe, gibt es vor Gericht auch noch einen Ermessensspielraum. Den aber besser vorweg NICHT einkalkulieren. Dennoch ist Euch die Häme und der Spott Eurer Kameraden gewiss.
Einbahnstraße gegen die Fahrrichtung versuche ich sogar mit Einsatzfahrzeugen, wenn irgendwie möglich zu vermeiden. Die sind ja normalerweise deswegen Einbahn, weil keine zwei Autos auf die Straße passen. Kommt einem jetzt jemand entgegen hat man sich zu 99% festgefahren. Selbst mit Blaulicht und Martinshorn. Da kann ich dann nur darauf hoffen, dass der Bürger mit Hut seinen gelben 190 E mit Klopapierrolle auf der Hutablage zurück rangieren kann.
Wie sieht es bei Stoppschildern aus?
Hast du das Video gesehen?
Ist ein Dachausetztzer ein Freifahrtschein, dass wir schneller fahren dürfen? Ich meine auf dem Blitzerfoto sieht man den Aufsetzer.
Die Sonderrechte kann man NICHT kenntlich machen. Der Dachaufsetzer ist nur nett gemeinte Information an den Bürger.
Also bei uns ist das so wir dürfen im Einsatzfall bis zu 20 km/h der vorgegebenen Geschwindigkeit fahren unter Berücksichtigung der StVO. Das gleiche gilt bei dem Thema Rotlicht verstoß, wir dürfen das aber nur wenn wir den § 35 der StVO beachten.
Ach ihr regelt das selber ? Konisch dachte das macht der Staat und im Schadensfall die Gerichte.
@@petersondermann9039Es steht alles im Brandschutzgestetz drinne was wir dürfen und unsere Stadt hat uns dierekt vorgeschrieben was wir dürfen und was nicht.
@@petersondermann9039 Das ist geregelt.
So hat das OLG Stuttgart in 2002 einem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr nach Alarmauslösung auf dem Weg zum Gerätehaus Sonderrechte nach § 35 I StVO zugesprochen [1] und damit die Entscheidung des Amtsgericht Reutlingen [2] in erster Instanz bestätigt. Gleichlautend hat im Jahr 2004 auch das AG Hannover entschieden und Geschwindigkeitsüberschreitungen als durch § 35 I StVO als gerechtfertigt bezeichnet [3]. Der Auffassung des OLG Stuttgart und des AG Hannover hat sich eine breite Mehrheit in der Literatur angeschlossen [4]. Auch die Fachministerien der Länder [5], der Bund-Länder Fachausschuss für Straßenverkehrsrecht [6] sowie der Petitionsausschuss des Bundestages [7] haben sich gleichlautend geäußert.
In diesem Zusammenhang hat sich der BGH im Übrigen zur Frage der grundsätzlichen Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sonderrechten auch in Privat-PKW geäußert. So führte der BGH bereits 1991 aus:
(...) Unter diesen Gesichtspunkten muss auch die Frage entschieden werden, ob die Teilnahme am allgemeinen Verkehr im Einzelfall Ausübung eines öffentlichen Amtes darstellt oder nicht (BGHZ 42, 176(179) = NJW 1964, 1895 = LM Art. 34 GrundG Nr. 74). Demnach kann die Teilnahme am Straßenverkehr selbst dann, wenn keine Sonderrechte in Anspruch genommen werden, auch bei Verwendung eines privaten Kraftfahrzeuges, als Ausübung eines öffentlichen Amtes zu werten sein (BGHZ 29, 38 (42) = NJW 1959, 481 = LM Art. 34 GrundG Nr. 54; BGH, LM § 839 (Fe) BGB Nr. 23; BGH, NJW 1979, 649 = LM Art. 34 GrundG Nr. 107; BGH, LM BeamtVG Nr. 19 = BGHRBGBB § 839 Abs.1 Hoheitliche Tätigkeit 2; BGH, NJW 1979, 649 = LM Art. 34 GrundG Nr. 107 = VersR 1979, 225). [10]
Der BGH hat hier ausdrücklich angenommen, dass eine hoheitliche Tätigkeit auch ohne Inanspruchnahme von Sonderrechten auch bei Verwendung eines Privaten PKW als Ausübung eines öffentlichen Amtes zu werten sein kann. Der BGH unterstellt bei dieser Formulierung „selbst dann, wenn keine Sonderrechte in Anspruch genommen werden, (...), auch bei Verwendung eines privaten Kraftfahrzeuges" ausdrücklich, dass in einem Privat-PKW Sonderrechte in Anspruch genommen werden können.
Die Frage des Beginns der hoheitlichen Tätigkeit für den Bereich der Freiwilligen Feuerwehr ist sogar explizit durch den BGH beantwortet worden und zwar mit dem zutreffenden Argument, dass eine solche Fahrt nicht nach Belieben gestaltet werden kann, sie ist nach plötzlicher Alarmierung besonders eilbedürftig, und erfolgt unter erhöhter Anspannung und ist zudem wesentlich durch die betriebliche Organisation geprägt [11]. Auch für Fragen der Versicherung ist längst anerkannt, dass diese Fahrten zum Gerätehaus nicht mehr dem privaten Bereich zuzuordnen ist [12].
Die Frage, ob den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Sonderrechte nach erfolgter Alarmierung auch mit ihrem Privat-PKW auf dem Weg zur Wache zustehen kann - wenn die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme im konkreten Fall gegeben sind - mit einem klaren „ja" beantwortet werden. Eine hiervon abweichende Ansicht ist schlicht nicht mit dem Gesetzeswortlaut und dem Willen des Gesetzgebers zu vereinbaren.
Siehe:
[1] OLG Stuttgart in NJW 2002, 2118, 2119ff.
[2] AG Reutlingen, AZ: 9 OWi 33 Js 17746/01.
[3] AG Hannover in NdsPfl 2004, 22, 23.
[4] Diekman in NVZ 2003, 220, 221; Steegmann, Kommentar zum FSHG 2 § 12 Rdnr. 70; Pflock-Diegmann in Brandschutz 1984 173; Kullik in NZV 1994, 58 und DAR 1995, 126;
[5] Nachweis in: Feuerwehr Magazin 05/2001, S. 38
[6] Brandschutz 2001,572.
[7] Schreiben d. Petitionsausschuss d. Deutschen Bundestages v. 17. 12. 1993.
[8] AG Groß-Gerau in NZV 1992, 333, 334.
[9] OLG Düsseldorf in DAR 1995, 374.
[10] BGH in NJW 1992, 1228.
[11] BGH, Urteil v. 18. 12. 2007 - VI ZR 235/06 ; LG Trier, ZfS 1991, 120; Rolfs, 155.
[12] OLG Celle in VersR 1988, 67; SgEFeu (Sammlung gerichtlicher Entscheidungen zum Feuerschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz, herausgegeben vom Landesfeuerwehrverband NRW) § 11 Nr. 16a.
[13] Dickmann in NVZ 2003, 220, 222.
[14] BGH in NJW 1992, 1228.
[15] Schreiben d. Petitionsausschuss d. Deutschen Bundestages v. 17. 12. 1993.
[16] Schneider in NZV 2003, 245.
Bei uns wird die Sirene erst ausgelöst wenn Menschenleben in Gefahr ist...lg aus Österreich (Salzburg)
Sonderrechte sind im RD/Feuerwehr nicht personengebunden, nur das Fahrzeug mit Sirene und Martinshorn kann Sonder und Wegerechte geltend machen. Heißt sie sind an das jeweilige Einsatzfahrzeug gebunden. Im privaten PKW hat sich jeder an die STVO zu halten!
Hast du das Video eigentlich angeschaut?
@msathepanic immer wieder lustig, wenn Wikipedia-Prädikatsjuristen ihre grenzdebilen Fachvorträge halten...
Top Video, ein Thema wären Blaulicht oder andere Aufmerksamkeiten auf dem Weg zum gerätehaus
Thema relativ einfach erklärt: findet nicht statt.
Wie ist das, wenn man von anderen gefahren wird?
Dann kann man sich schwierig auf §35 StGB berufen, aber eventuell auf §34 StGB.
Die Sonderrechte sind nicht übertragbar. Dann musst du den Fahrplatz tauschen oder normal weiter fahren.
@@jokerstyle2274 Richtig. Du hast aber im Notfall den §34 StGB!
Peter Nichtlustig Den kannst du aber nicht geltend machen. Kein Einsatz rechtfertigt an eine unbeteiligte Person Sonderrechte zu übertragen. Auch kein Notstand. Warum? Weil du auf die Frage des Richters: „Warum grade du und deine Position zum Erfolg des Einsatzes geführt haben soll“ nicht beantworten kannst.
Peter Nichtlustig Das greift außerdem nicht, wenn 20 andere kameraden bereits auf dem Weg/ da sind. Wie gesagt, du kannst sowas nicht rechtfertigen. Auf die Frage warum du grade zum Einsatzerfolg beitragen würdest kannst du nicht antworten.
Es gibt kein Wegerecht in der StVO
§ 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
@@a_bm1910 §38 StVO: "Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn [...] ordnet an: "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen"." Diese verkehrsrechtliche Anordnung, die der Fahrzeugführer an die anderen Verkehrsteilnehmer richtet, wird in der (juristischen) Umgangssprache als 'Wegerecht' bezeichnet.
Medic leider falsch, Das Wegerecht, in Grundbucheinträgen meist Geh- und Fahrrecht, ist im Sachenrecht das Recht von Rechtssubjekten, einen Gehweg oder Fahrweg auf fremdem Grund und Boden zwecks Durchgangs oder Durchfahrt nutzen zu dürfen. In der StVO gibt es kein wegerecht
Medic alle Verkehrsteilnehmer haben freie Bahn zu schaffen ist halt richtig, aber ich kann nicht etwas lehren was falsch ist, denn Wegerecht hat da einfach nichts zu suchen
@@a_bm1910 leider richtig, aus genau diesem Grund schrieb ich 'Umgangssprache'. Ich bin ja auch nicht auf der Brennsuppn dahergeschwommen.
Die Tatsache, dass der Inhalt dieses Paragraphen in der Fach- und Lehrliteratur der BOS sowie in juristischen Erläuterungen zu diesem Thema regelmäßig als 'Wegerecht' bezeichnet wird, lässt sich auch durch den Verweis auf die eigentliche Bedeutung des Begriffes nun einmal nicht wegdiskutieren.
Den § 35, Abs. 8 StVO hätte man hier noch erwähnen können: "Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden." Der sagt im Prinzip relativ eindeutig, dass eine Alarmierung kein Freibrief für Kamikazefahrten ist.
Rechtfertigender Notstand, heißt das Zauberwort!
Danke für die Aufklärung :). In Amerika gibt's Orte wo die Leute grüne Lichter an ihr Fahrzeug dran machen können. Das wäre schön wenn wir das auch dürften als Hinweis...
Liebe Grüße
Dany1011 🚇
Vor ein paar Jahren war das Thema. Wurde aber leider abgelehnt.!
@@fokusblaulicht1452 Gab es dazu auch eine Begründung? Leider habe ich das nicht so mitverfolgt.
Parken wäre mal interessant gewesen!
Wieso?
Das Problem ist wenn es dann zu einem Unfall kommt wird kein Richter das interessieren ob wir zum Einsatz gefahren sind. Man muss sich schon gut überlegen ob man das macht für ein Ehrenamt?!
Dann ist der Richter befangen und hat in seinem Beruf nichts verloren, das gefällte Urteil ist dann anzufechten und wird vermutlich in nächster Instanz fallen gelassen.
Peter Nichtlustig
Also wenn ein freiwilliger Feuerwehrmann über eine Kreuzung fährt, obwohl er Vorfahrt gewähren müsste, und dabei einem anderen Fahrzeug eben diese Vorfahrt nimmt, dann soll ein Richter fehl am Platze sein, der dem Feuerwehrmann die Schuld am Unfall gibt. Ich werfe mal §35 (8) in den Raum.
@@martinmuller3209 Keine Ahnung von was du redest, das Thema war es bei dem obigen Kommentar auf jeden Fall nicht.
@@PeterNichtlustig0815 das war mal so heutzutage ist es doch so wenn du zum Gerätehaus fährst einen Unfall baust weil du nicht genug aufgepasst hast bist du schuld hast nicht mit größt möglicher vorsicht gehandelt. Das das Ehrenamt mal bei Gericht behutsamer angepackt wird ist schon lange vorbei.
@@Schnittie98 was ein dummes und polemisches Gesabbel...
Soweit ich weiß gibt es ein Gerichtsurteil das besagt 19 kmh ohne Gefährdung andere
Obwohl die frage ist auch wo, bei 100 gerade 119 fahren ist was anderes wie bei 50 Standard Straße oder gar 30 Wohngebiet
@@mammutMK2 soweit ich weiß bezieht sich das Urteil auf innerorts
Frage wen Nun die Personen die bei der Freiwilligen Feu den erwehr sind ein Schild wo darauf Steht Feuerwehreinsatz den es gibt Ja auch auch das Schild Arzt in Einsatz wen er mit seinen Berat BKW unterwegs ist da Müsste es auch bei der Feuerwehr auch Möglich sein??
Bidde was.
Katze auf baum? 180 in ner 30ger zone gib ihm!
BMA🤝
Meine stad Weida und meine Feuerwehr 😍😍😍
Ich bin kein Feuerwehrmann, Wenns abgewiesen wird, Dan bleib ich das naegste mal zu Hause g, habe privatfahrzeuge nicht dieses Feuerwehr Zeichen am Spiegel? Wenn man damit geplitzt wird waehrw das ja schon eine Rechtfertigung, und den alamiwrungszeitpunkt kann man auch nachweisen...
Privatfahrzeuge sind generell nicht zusätzlich gekennzeichnet, wenn ich als freiwilliger kamerad das möchte kann ich mir gerne solche schilder in die scheibe hängen auf denen feuerwehr steht (gibts vom deutschen feuerwehrverband mit saugnapf) oder so einen gelben Aufsteller fürs dach den ich im einsatz draufstelle
Die sind grundsätzlich aber dafür um vor feuerwehren zb. Reservierte Parkplätze zu nutzen und dann kein ticket für falschparken zu bekommen
Wirst du geblitzt kriegst du in der regel generell erstmal einen bußgeldbescheid und kannt dann in reaktion darauf dich bei der stelle die das ausgestellt hat melden und sagen du warst im einsatz siehe aufsteller auf dach, dann erfragst du bei deinem wehrleiter die einsatznummer bzw ob du einen Nachweis irgendwie bekommst und musst den vorlegen, dann wird der Bußgeldbescheid zurückgezogen und die punkte in Flensburg anulliert
ich kenne das alles. Bin bei der Feuerwehr.
Martinhorn. Ohne s
Völlig egal
Also an sich gutes Video. Aber nicht ganz richtig, der Paragraph 35 ist für das Fahrzeug/Organisation gebunden, nicht aber für die Person der Feuerwehrmann.
Vielen Dank für den Einwand. §35 I StVO privilegiert die Feuerwehr. Es wurde zudem (endlich) obergerichtlich bestätigt, dass es nach Sinn und Zweck der Norm den Feuerwehrangehörigen ermöglicht werden soll, "straffrei" der wichtigen Aufgabe, der Gefahrenabwehr, nachzugehen. Gerade die freiwillige Feuerwehr ist darauf angewiesen, dass die Angehörigen möglichst zügig zum Gerätehaus kommen, um ihre Aufgaben zu erledigen. Da "die Feuerwehr" aus den Feuerwehrangehörigen besteht, dürfen Sie sich darauf berufen.
@zwirny666 Die Aussage ist einfach falsch!!
@@lukasmeyer7901 dann mal her mit der Quelle für dein Geblubber.
@@andybisandenbelt1399 Dann lies dir den Paragraphen 35 StVO durch. Da steht nichts von dem Freiwilligen Feuwerhrmann im Privat PKW. Du hast so keine Sonderrechte, da man so nicht als Feuerwehr zuerkenne ist. Sonst hätte ja der Postbote oder Angestellten von den Reinigunsbetrieben der Stadt auf dem Weg zur Arbeit auch Sonderrechte.
Sonderrechte haben die jeweiligen Fahrzeuge und nicht eine besondere Personengruppe. Es mag sein das es Gerichtsurteile gibt, wo mann keine Strafe bekommt wenn man zu schnell fährt, aber rechtlich ist das eine Grauzone. Ich habe aber keine Lust weiter zu diskutieren, jeder soll das machen was er für richtig hält!!!
Und wie sagst man so schön der Klügere gibt nach.
Lukas Meyer um es für dich nochmal anders darzustellen.
Ein Zivilfahrzeug der Polizei fährt, um bspw. eine Ermittlung durchzuführen, falsch herum in eine Einbahnstraße. Darf er das? Er ist ja nicht als Polizei gekennzeichnet.
Natürlich darf er das! Da er im Auftrag der Polizei vom Paragraph 35 StVO Gebrauch macht.
Ähnlich ist es in der Feuerwehr. Wenn dich jetzt in dieser Einbahnstraße die Polizei anhält, kannst du dich jederzeit, mit deinem Feuerwehr Dienstausweis, ausweisen und kenntlich zeigen.
Nein, der Satz 1 des §35 sagt Wortwörtlich "BEFREIT"!!!! Das Video hätte innerhalb von 30 Sekunden alles Erklärt.
Eben nicht!
Es tut mir leid das du dieses Video, sowie den Paragraph nicht verstanden hast.
Wir hoffen das dir nie etwas auf Anfahrt passiert und du diesen Unfall so argumentierst!
Als Führer einer Einheit ist es schon erschreckend was man hier so liest. Kameraden mit einer solchen Einstellung haben im Dienst nichts verloren . Ich bin auch Hauptberuflich bei der Feuerwehr. Genau solche Kameraden sorgen für das schlechte Image von Freiwilligen bei Hauptamtlichen.
Wie sieht es bei Stopstraßen aus ?