Gut, dass ich das sinkende Schiff schon vor geraumer Zeit verlassen habe... trotzdem traurig wie D zugrunde gerichtet wird... viele Grüße aus Singapur!
Ja, das sind eben Drecksäcke diese deutschen Finanzämter. Thema : Fiktive Betriebstätte. Wenn der Steuerzahler eine fiktiven Wohnsitz, Einkommenserträge oder Vermögen als Steuererklärung angibt, dann macht er sich ggf strafbar. Aber diese Finanzamt-Halunken dürfen einfach fiktive Sachverhalte oder Betriebstätten unterstellen Unglaublich, wie der Steuerzahler durch solche Drecksmethoden abgezockt werden soll. ⚖💰😇😱
Genau, sind eben Drecksäcke, diese deutschen Finanzämter. z.B. fiktive Betriebstätte. Wenn der Steuerzahler fiktive Angaben über Einkommen, Vermögen oder Wohnsitz im seiner Steuererklärung angibt macht er sich ggf strafbar. Aber diese Finanzamt Halunken dürfen offenbar fiktove Sachverhalte oder Betriebstätten einfach unterstellen um den Steuerzahler schamlos abzuzocken. Unglaublich sowas ⚖💰😇😱
Die Wegzugssteuer ist seit dem 11 Januar ist vom Tisch. Aber Gott sei dank bin ich schon seit dem Jahre 2000 aus Deutschland weg. Denn damals reichte mir Rot/Grün auch schon.
sehr guter Vortrag! hatte das Dokument vor einigen Wochen durchgelesen und fast genauso verstanden. Um nicht abertausende Nomaden zu Steuerstraftätern zu degradieren bleibt hier eigentlich nur das Gesetz zu ändern, zumindest die Freigrenzen stark zu erhöhen, was aber in diesem Staat nicht leicht wird. Im Ergebnis kann man allen jungen Menschen nur raten, wandert rechtzeitig aus und schafft Substanz im Ausland. "go where you're treated best" Substanz zu verlagern mit base erosion und profit shifting ist nicht ganz so trivial im Nachgang zu gestalten, als wie gleich im Ausland zu gründen. Deutschland hat es nicht anders gewollt. Vermögensaufbau oder schon allein der Versuch dazu ist in einem sozialistischen Hochsteuerland keine gute Idee, da es früher oder später sowieso de facto enteignet wird. Und in einem Land mit derart komplizierten Gesetzen kann niemand in Freiheit und Eigenverantwortung leben - zu viele gierige Staatsbeamte und Sozialstaatsprofiteure die auf Kosten der Anderen leben wollen.
Lieber Kolllege, auf Dich ist einfach Verlass! Über zwei Stunden Inhalt. Das ist großartig. Danke, dass Du dieses super spezielle, aber so wichtige Thema ausführlich erläuterst. Danke⚖️
Super Darstellung. Hätte ich solche Berater bei der Außenprüfung gehabt, wäre ich wahrscheinlich nicht eingeknickt und resigniert den Anweisungen des FAmts gefolgt und die Bescheide ohne Zucken bezahlt. Es ist wieder mal ein Beweis dafür, wer sich keine guten Berater leisten kann, wird verlieren. Weiter so ich habe den Beitrag schon 7 Mal gehört und immer wieder neue Erkenntnisse erfahren.
11 місяців тому+15
Top Experte. Andere Berater ohne entsprechende Berufsbezeichnung können ja viel erzählen, sie haften ja mit keinem einzigen Wort, das sie erzählen. Danke für die Aufklärungsarbeit.
Tim, das war eines der besten Videos zu diesem Thema, das ich bisher gesehen habe. Das sollte für jeden angehenden Steuerberater Pflichtlektüre sein! Danke für diese fundierte Klarstellung.
Dieses Thema betrifft mich zwar nicht, habe jedoch das ganze Video verfolgt, weil's so spannend und SEHR sachlich detailliert vorgetragen wurde. Vielen Dank
Ganz herzlichen Dank für die Zeit und Mühe, die Sie investiert haben. Bevor ich Ihr Video gesehen habe, habe ich mich immer gewundert über die “Gestaltungsberatung" von so manchem Anbieter, weil das allem widersprach, was ich einmal über das Steuerrecht gelernt habe. Jetzt weiß ich, dass ich mit meinem Unverständnis richtig lag.
Nunja, aber welche Art PTs betrifft dies hier? Wenn ich außerhalb Deutschlands dreimal jährlich meinen Wohnort wechsle und jeweils 4 Monate am gleichen Ort bin, von dort aus arbeite, dort entsprechend 4 Monate ein Haus oder eine Wohnung miete, von dort aus meine Geschäfte erledige, wüsste ich nicht, warum dies nicht meine Betriebsstätte sein sollte. Laptop steht dort, Ordner, Drucker. Mietvertrag existiert. Ich sehe hier alle Kriterien für eine feste Einrichtung gegeben.
SEHR GUT erläutert! Endlich ein Berater der auch Ahnung hat! Wir leben schon seit 26 Jahren im Ausland und sind flexibel, ziehen dorthin, wo es attraktiv ist. Wir beraten viele sogenannte Auswanderer. Unsere Meinung: Alles in DE verkaufen und zu Geld machen und im Ausland Deiner Wahl ein neues Unternehmen gründen. Einmal erfolgreich immer erfolgreich. Dazu bedarf es viel Mut und loslassen. Sprache und Kultur lernen und mit Respekt sich im Gastland anpassen. Noch ein Tipp. Man kann sich auch Residenzpermits schnell in attraktiven Ländern bekommen. Auch eine Staatsbürgerschaft ist in einigen Ländern recht schnell móglich! Ich kann Bücher darüber schreiben aber das würde den Rahmen sprengen. Geht nicht gibt es nicht.
@@g.f.w.6402Kommt auf die Person an, auswandern will? Ist diese in der Lage sich im Ausland zurechtzufinden und kommen Kinder mit. Wieviel Geld steht zu Verfügung usw. Man kann das nicht über einen Kamm scheren.
Was für ein wertvoll und detailliert aufbereiteter Vortrag - vielen Dank dafür, mit allen Querverweisen, die man sich wünscht! Wie handhaben es die Steuerbehörden in D aus Ihrer Erfahrung, wenn jemand in einem territorial besteuerten Land lebt (mit Wohnsitznachweisen etc.) und von dort auch die geschäftlichen Interessen vertritt, also Betriebsstätte in dem territorial besteuerten Land hat. Die Firmenstruktur ist eine LLP BC in Kanada (Geschäftsstätte). In D ist alles abgemeldet, somit keine unbeschränkte Stpfl. mehr. Hat das FA dann noch einen Anspruch auf Nachweise der im neuen Wohnsitzland befindlichen Steuerbehörde (in Form vom Steuerbescheid)? Oder reicht es, wenn man nachweisen kann, dass man seinen Wohnsitz dort hat, man von da arbeitet und sich nicht in D aufgehalten hat? Herzlichen Dank schon jetzt für Ihre Einschätzung.
Sehr gutes Video! Endlich jemand, der Gesetzestexte lesen kann und nicht permanent auf Beleidigungen zurückgreift, wenn jemand anders anderer Meinung ist. Ich würde mir wünschen, dass in einem zukünftigen Video auch einmal die Situation für freiberufliche Einkünfte erörtert wird, die hier leider ausgeklammert wurden. Wer bspw. BWL studiert hat und Unternehmensberatung macht, braucht dafür in Deutschland kein Gewerbe anmelden, sondern kann dies wie bspw. Ärzte und Anwälte freiberuflich tun und folglich über Anlage S statt Anlage G erklären.
Tim, wie immer bei dir ein super Video, sehr fundiert und sehr strukturiert. Der Kernpunkt ist doch die Betriebsstätte - die bei einer US LLC wohl 3 verschiedene Ausprägungen haben kann. Sie kann entweder in den USA an der Adresse des Unternehmens sein, was bei den meisten Dauerreisenden und der single member form den Punkt offen lässt das dort keine Substanz vorliegt. Oder sie kann am Aufenthaltsort sein, denn meistens sind die Betreiber von US LLCs Freelancer und führen die Geschäfte von ihrem Aufenthaltsort. Das dt. Recht kennt doch die wandernde Betriebsstätte, wenn ich das richtig im Kopf habe. Oder, man kann ob dem fehlen von Substanz im Gegensatz zum BFH annehmen, das es floating income, also betriebsstättenloses Einkommen ist, das dann einer fiktiven dt. Betriebsstätte zugeordnet wird. Ich halte das für ein starkes Stück, und ich glaube das ist der Punkt an dem es wirklich eng wird mit der Argumentation. Nach meinem Dafürhalten löst eine US LLC im Aufenthaltsland eine Betriebsstätte aus, da dort alle Merkmale erfüllt sind und die tatsächliche Leistung sowie die Geschäftsleitung ausgeübt wird. Die Einstufung als "Geschäftsleitungsbetriebsstätte" ist doch wieder sehr technischer Natur. Also gilt der alte Satz: Substanz hilft. Noch ein Kommentar zur Rechtsfolge: Wenn das so ist wie du das darstellst, dann sind die Einnahemen der US LLC insgesamt in Dtl. erweitert beschränkt Steuerpflichtig. Das dürfte für die meisten ein riesen Problem sein, denn sobald sie über den besagten 16.500€ liegen, wären sie dann in einem sehr nachteiligen Steuersachverhalt. Für erw. beschränkt Steuerpflichtige gibt es nach Auskunft meines FAs keinen Grundfreibetrag, d.h. man muss die gesamten Einnahmen versteuern und kann auch quasi nichts absetzen. P.S. Mal weiter gedacht: Ein Profi Fussballer spielt für über 5 Jahre in der Bundesliga. Damit ist er, wie z.B. Lewandowski unbeschränkt Steuerpflichtig gewesen und erfüllt die Voraussetzungen. Demnach wäre er ja mit seinen gesamten Marketingeinnahmen in Dtl. Steuerpflichtig, wenn er z.B. in ein Niedrigsteuer Ausland gehen würde, z.B. Monaco, Saudi Arabien, etc. sofern kein DBA vorliegt?
Eine wandernde Betriebsstätte gibt es im Steuerrecht nicht, das ist lediglich ein Begriff der in Diskussionsforen gelegentlich auftaucht. Die Betriebsstätte i.S.d. § 12 S. 1 AO zeichnet sich ja gerade durch eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage aus. Allenfalls bei der Geschäftsleitungsbetriebsstätte kann man darüber nachdenken, ob sie dem gewöhnlichen Aufenthalt oder Lebensmittelpunkt des Unternehmers folgt und quasi "mitzieht" - das spielt aber hier keine Rolle, da sie nicht ausreicht um ausländische Einkünfte zu generieren. In der Tat sind bei Überschreiten der Freigrenze alle Einkünfte ab dem ersten Cent steuerpflichtig. Einen Grundfreibetrag gibt es bei der beschränkten Steuerpflicht nicht. Der Profifussballer mit Vermarktungseinnahmen und Wohnsitz im Niedrigsteuergebiet ohne DBA würde unter diese Vorschrift fallen - ebenso wie der Perpetual Traveler müsste er dann nachweisen, dass er diese Einkünfte durch eine feste Betriebsstätte erzielt.
@@ExpatsGlobal Danke Tim! Aber die Betriebsstätte, wieso ist es in Ordnung einfach eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte anzunehmen, wenn man sagt es gibt keine im engeren Sinne? Wiederspricht sich das nicht selbst? Denn das Recht kann nicht einfach so die Auslegung im Gesetz selbst ändern, das wäre Hahnebüchern. Ich meine, erst legt das Gesetz die Anforderungen an die Betriebsstätte hoch, sodass keine im Ausland besteht, dann sagt es im selben Gesetz das es dafür genau das annimmt, was es im Ausland nicht akzeptiert. De facto sind in Inland ja keinerlei Merkmale einer Betriebsstätte vorhanden, und eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte liegt offensichtlich nicht vor, da die Geschäftsleitung im Ausland stattgefunden hat. Das ist doch ein relativ offensichtlicher Wiederspruch. Noch eine Frage wegen den wesentlichen Wirtschaftlichen Intressen im Inland, das war doch eigentlich immer ein Merkmal der erw. beschränkten Steuerpflicht?
Wie kann ich denn für das Finanzamt nachvollziehbar (im Falle einer Prüfung) eine Betriebststätte im Ausland errichten? Reicht da eine Wohnung oder ein Bungalow den ich über mehrere Monate anmiete und von dort aus arbeite? Kann ich das durch Rechnungen, wie beispielsweise für die Miete oder einen Schreibtischkauf belegen? Wie oft darf ich denn eine neue Betriebsstätte errichten in einem Jahr? Könnte ich einfach so halbnomadisch 4 Monate hier und dort leben? Danke für das lehrreiche, wenn auch beunruhigende, Video @ExpatsGlobal
Auswanderung: Beste Entscheidung meines Lebens vor ca. 15 Jahren. Seinerzeit jedoch 1. weil mich mein Lebensweg weggeführt hatte, und 2. Ja auch wegen einigen Steuervorteilen was mir alles erst später bewusst wurde.
Bei dem Punkt „ständiger Vertreter“ fehlt eine Auseinandersetzung mit dem BFH-Urteil vom 23.10.2018, I R 54/16, BStBl. II 2019, 365, wonach der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ihr ständiger Vertreter sein kann.
Das Urteil lässt sich nicht unmittelbar übertragen. Dort ging es um den Geschäftsführer einer tatsächlich in Luxemburg ansässigen Kapitalgesellschaft, der zusätzlich in Deutschland eine Wohnung hatte, von der aus er tätig wurde. Der BFH hat in diesem Fall entschieden, dass zusätzlich zu der Betriebsstätte der Gesellschaft in Luxemburg der Geschäftsführers als ständiger Vertreter angesehen werden kann (nicht muss). Das war der einzig relevante Entscheidungspunkt des Urteils. Es gab also zwei mögliche Anknüpfungspunkte in verschiedenen Ländern, nämlich die feste Geschäftseinrichtung in Luxemburg und den ständigen Vertreter in Deutschland. Der BFH hat den Fall an das FG zurückverwiesen, da der Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt war. Im Übrigen hat der BFH sein Urteil vom 18.12.1990 - X R 82/89 bestätigt: für den ständigen Vertreter i.S.d. § 13 AO ist eine nachhaltige Geschäftsbesorgung im Sinne einer sachlichen oder personellen Präsenz erforderlich (Rn. 23 des Urteils vom 23.10.2018). Im Urteil vom 18.12.1990 hieß es (in Bezug auf einen ständigen Vertreter im Inland): "Nicht jeder Vertreter, der für das Unternehmen tätig wird, ist bereits "ständiger" Vertreter. So ist § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG nicht schon dann erfüllt, wenn sich ein Reisender vorübergehend im Inland aufhält, jedoch hernach in das Ausland zurückkehrt. Denn dann fehlt es an einer "ständigen" Einrichtung, welche eine rechtliche Parallele zur Betriebsstätte rechtfertigen würde." Das ist hier entscheidend: Im Fall des Perpetual Travelers mit LLC und ohne feste Geschäftseinrichtung liegen alle Anknüpfungspunkte für die LLC und damit eines möglichen Vertreters am ständig wechselnden Ort der natürlichen Person. Das ist gerade nicht "ständig": Der Steuerpflichtige zieht die LLC vielmehr permanent mit sich herum. Deshalb ist der Sachverhalt anders gelagert als im Urteil vom 23.10.2018.
Super Video, vielen Dank dafür, es zeigt wie kopmlext das Thema ist, auch wenn viele Webseiten es als sehr einfach darstellen. D.h. eine steuerfreie US-LLC als Dauerreisender ist jetzt nicht mehr möglich? Ich finde das schon sehr fragwürdig, dass jetzt einfach eine inlandische Betriebstätte angenommen, wenn keine feste Betriebstätte existiert, sogar dann, wenn die Person aus Deutschland abgemeldet ist und das Unternehmen auch sonst keinen Bezug zu Deutschland hat (z.B. deutsche Zielgruppe oder Kunden). Bei Sportlern oder Influencern, die Deutsche als Zielgruppe haben, wofür es anscheinend initial erstellt wurde, kann ich noch verstehen wo man den Bezug herstellt. Aber z.B. als Freelancer, mit Kunden aus der ganzen Welt sehe ich das als sehr fraglich an, durch die Annahme einer fiktiven inländischen Betriebstätte wirtschaftliche Intressen im Inland zu konstruieren. Eine Frage zu §2 AStG und der Vorrausetzung fünf Jahre der letzten zehn Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen zu sein. Reicht es da als Deutscher in Deutschland zu wohnen und theoreitsch unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu sein. Oder muss man min. fünf Jahre tatsächlich in Deutschland gearbeitet und Einkommensteuer gezahlt haben?
Vielen Dank! Die Einkünfte müssen durch eine ausländische Betriebsstätte erzielt werden. Als reiner Dauerreisender ohne Mitarbeiter wird das kaum darzustellen sein. Für die Anwendung der Vorschrift genügt es, dass fünf Jahre lang ein Wohnsitz (§ 8 AO) oder ein gewöhnlicher Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland bestand, es müssen keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt worden sein.
Vielen Dank für die offensichtlich kompetenten Ausführungen. Frage: Es ist bei den Texten oft die Rede von "gewerblichen Einkünften". Ist dies tatsächlich abgrenzend von freiberuflichem Einkommen gemeint? Im Bereich Design, und im Bereich Lehrtätigkeit von Deutsch z.B.(die man über Portale im Internet ja auch von überall aus als digital Nomade ausüben kann) könnte man sich auf diese Freiberuflichkeit berufen... hätte das Vorteile bzgl. der Besteuerung?
Korrekt, die Ausführungen hier gelten in erster Linie für gewerbliche Einkünfte i.S.d. §§ 15, 16 EStG. Bei freiberuflichen Einkünften (genauer, Einkünften aus selbständiger Arbeit) i.S.d. § 18 EStG gelten teilweise andere Regeln, da es zusätzlich zur Betriebsstätte auch auf den Ort der Ausübung und den Ort der Verwertung ankommt.
Kann man nicht eine Betriebsstätte in den USA für die LLC durch Miete eines Büros und der Anstellung von 2 Mitarbeitern begründen? Die LLC wird ja trotzdem transparent besteuert, sprich für Perpeptual Traveler mit 0%. Habe ich da einen Denkfehler außer das es natürlich kostenspielieg sein kann Angestellte in den USA zu bezahlen.
Das würde in D nur anerkannt werden, soweit die Einkünfte tatsächlich von dieser US-Betriebsstätte aus erzielt werden. Das wiederum würde eine Steuerpflicht in den USA auslösen.
Danke für das tiefgreifende Video. Es stellt sich die Frage, wie der dt. Fiskus solchen Personen praktisch habhaft werden kann. Man stelle sich vor, so Jemand hat sich vor 5 Jahren in D abgemeldet und seit Jahren keinerlei Bezüge mehr nach D. So Jemand verfolgt vermutlich keine BMF-Schreiben und hat schon lange keine ladungsfähige Adresse mehr in D, Wenn es nach dem hier ausgelegten BMF-Schreiben geht hat so Jemand aber mind. noch 5 Jahre ggfs. ein erhebliches steuerliches Risiko.
Das ist ein wichtiger Punkt, wobei man zwei Dinge unterscheiden muss: 1. Zum einen muss die Steuer festgesetzt werden. Hierzu muss das FA Anknüpfungspunkte haben, dass steuerpflichtige Einkünfte vorliegen. Das kann sich bei Gewerbetreibenden daraus ergeben, dass diese Rechnungen an deutsche Kunden senden und die dann im Rahmen von Betriebsprüfungen und Kontrollmitteilungen Rückschlüsse auf die Einkünfte des ausgewanderten Unternehmers zulassen. Oft ergeben sich Hinweise auch aus den Medien, etwa wenn über erfolgreiche Personen berichtet wird. Das Finanzamt kann dann auch schätzen (§ 162 AO) und den Steuerbescheid öffentlich durch Aushang bekanntgeben bzw. zustellen (§ 122 AO, § 10 VwZG). Die Frist für die Festsetzungsverjährung beträgt regulär 4 Jahre, bei Steuerhinterziehung 10 Jahre und beginnt ohne Abgabe einer Steuererklärung nach 3 Jahren zu laufen (§ 169, § 170 AO). 2. Zum anderen stellt sich - einmal festgesetzt - die Frage der Erhebung und ggf. Vollstreckung der Steuern. Steuerschulden verjähren regulär nach 5 Jahren, bei Steuerhinterziehung nach 10 Jahren und frühestens mit Ablauf der Festsetzungsverjährung (§ 228 AO). Jede Maßnahme des Finanzamts kann aber dazu führen, dass die Verjährung unterbrochen wird und damit die Frist neu beginnt (§ 231 AO). Die Rechtsfolge des § 2 AStG wirkt für 10 Kalenderjahre nach dem Jahr der Auswanderung. Rechnet man hier den Extremfall (Steuerhinterziehung ohne Abgabe einer Steuererklärung), kann also bis zu knapp 24 Jahre nach der Auswanderung noch eine Veranlagung erfolgen und bis zu 10 weitere Jahre die Steuer vollstreckt werden. Bei einer Hemmung bzw. Unterbrechung der Frist (§ 171 AO bzw. § 231 AO) kann dies in Einzelfällen sogar noch länger gehen.
Das Problem dürfte hier sein das bei bestehen einer Steuerpflicht du als Steuerpflichtiger in der Pflicht bist das beim Finanzamt anzugeben. Habhaft werden dürfte schnell gehen, einmal auf Besuch und dann hat der dt. Staat deine Daten. Wer ist denn wirklich 10 Jahre nicht einmal in Deutschland?
Ich kommentiere sehr selten… grosses Lob fuer dieses Video und eine schallende Ohrfeige fuer alle „Auswanderungsspezialisten“ , die das digitale Nomadentum mit einer US-LLC als Hau-Ruck-Loesung anbieten (natuerlich inkl. eigenem Service-Angebot fuer den Registered Agent Service). Bin mal gespannt, ob es darauf eine offizielle Reaktion gibt von den ueblichen Verdaechtigen.
Ein wirklich spannendes Thema, vielen Dank! Mich würde jedoch interessieren: Wenn ich privat eine Wohnung im EU-Ausland besitze, ich dort zwar nicht steuerlich ansässig bin, jedoch nachweislich ca. 180 Tage im Jahr lebe und entsprechend auch von dort aus arbeite, bestünde dann die Möglichkeit, dies aus Sicht Deutschlands hinreichend als feste Betriebsstätte anzuerkennen? Schließlich gibt es eine feste Einrichtung, von der aus der maßgebliche Teil der Arbeit getätigt wird, auch wenn diese nicht auf den Namen des Unternehmens gemietet ist. Gleichzeitig müsste man im Falle einer Nachfrage seitens des ausländischen Staates sicherlich dafür plädieren, dass dieser die Wohnung eben nicht als entsprechende Betriebsstätte interpretiert, um keine Steuerpflicht dort auszulösen, nehme ich an. Vielen Dank!
Das Kernthema hier wird sein, sich in dem jeweiligen Land langfristig aufzuhalten und von dort zu arbeiten, ohne dort steuerlich ansässig und damit ggf. unbeschränkt steuerpflichtig zu werden.
Wenn ich als gemeldeter, deutscher Bürger Kryptos gekauft habe, unterliege ich der Haltungsfrist von einem Jahr um keine Spekulationssteuern zu zahlen. Was ist wenn ich während der Haltefrist mich in Deutschland abmelde und mich z.B. auf Nordzypern vernünftigerweise anmelde, gilt dann noch die dt. Spekulationshaltefrist von einem Jahr um steuerfrei den Gewinn zu realisieren, oder ist man nicht mehr am Fiskus gebunden? Habe noch nie selbstständig eine Arbeit in den letzten 38 Jahren ausgeführt. Über eine detaillierte Antwort würde ich mich erfreuen ! Lieben Gruß
Hi Tim super Video! Wenn ich in einem ausländischen Land ansässig bin und dort eine Wohnung innehabe, von der aus ich gelegentlich arbeite, jedoch die meiste Zeit auf Reisen verbringe, genügt dies, damit es sich nicht mehr um eine bloße Geschäftsleitungsbetriebsstätte handelt?
Vielen Dank! Die Einkünfte müssen tatsächlich durch die feste Betriebsstätte erzielt werden. Wenn die Wohnung nur sporadisch zum Arbeiten genutzt wird, besteht die Gefahr, dass dies nicht der Fall ist.
@@ExpatsGlobal Danke - interessantes Video! Aber wenn man in einem EU LAND mit DBA wohnt, und man belegen kann das man die vorgegebene Zeit, die es benötigt um dort unbeschränkt steuerpflichtig zu sein, auch in dem Land war, sollte es ja wohl kaum Probleme geben?? (Sonst könnte man ja überhaupt nicht mehr aus D weg oder auf längere Reisen gehen?) Das müsste doch auf jedenfall dann gegeben sein, wenn man in keinem seiner Reiseländer eine sonstige Steuerpflicht (- z.B. weil man länger da war als erlaubt -) auslöst?
Bei Ansässigkeit in einem DBA-Staat wird in der Regel die Wirkung des § 2 AStG durch das DBA begrenzt. Die Zuweisung des Besteuerungsrechts durch ein DBA geht dem nationalen Recht prinzipiell vor.
@@ExpatsGlobalaber dann wenn das Land wo man die Wohnung inne hat auf einmal Steuern will weil man die Wohnung hat, dann ist es auf einmal kein Problem... wird immer so gebogen zu deinem grössten Nachteil
Ich kenne mich nicht aus, aber wie ist das wenn ich vorhabe in die Niederlande zu ziehen und dort für einige Jahre zu arbeiten? Später würde ich gerne wieder herkommen.
Gilt die Gewaltenteilung auch, wenn die Staatsanwaltschaft dem Innenministerium unterstellt ist ? Damit kann der Innenminister Anweisungen an Staatsanwälte geben oder? Schade, es war schon mal demokratischer
Die Staatsanwaltschaft ist anders als das Gericht nicht Teil der Rechtsprechung, sondern untersteht als weisungsgebundene Behörde dem jeweiligen Justizministerium. Sie vertritt also die Interessen der Exekutive. Das ist Bestandteil der Gewaltenteilung, da die StA ermitteln, anklagen und vollstrecken, nicht aber über den Angeklagten urteilen soll.
Die Betriebsstättendefinition ("am Ort X belegen") und die Differenzierung bei der GL-Betriebsstätte ist schon älter: Z.B. der 1-Personen-Spediteur mit eigenem LKW/Schiff oder Schausteller, für die ihr Wohnsitz als Betriebsstätte angesehen wird, obwohl sie sich dort physisch "selten" aufhalten. Das "Büro" eines LKW-Fahrers, der auf eigene Rechnung fährt, ist seine Fahrerkabine. Seine Aufträge kommen per Mobiltelefon/Internet. Heutige reisende UA-camr, Models, Berufssportler wickeln ihre Aufträge minimalistisch ab, oft aus einem Hotelzimmer. Regelmäßig haben diese eine Agentur, welche die eigentliche Vermittlung übernehmen. Speziell bei UA-camrn kommt hinzu, dass sie physisch ihr Video nicht dort herstellen, wo ihre Kunden es sehen. Deren Betriebstätte ist der Ort der Kamera, ihre oft einzige Betriebsausstattung (neben dem Rechner mit Internetverbindung).
Danke für das Top Video mit Top Infos. Freiberufler sind aber viel besser dran als die Gewerblichen oder Arbeitnehmer: §34d (Ausländische Einkünfte) rechnet den ausländischen Einkünften bei Freiberuflern auch Einkünfte zu, die ohne eine Betriebsstätte im Ausland zu haben, im Ausland verwertet wurden. Die Gewerblichen brauchen dagegen immer eine Betriebsstätte im Ausland, sonst sind es inländische Einkünfte ! Freiberufler kommen somit auch schwerer über die 30% Grenze, die bei den wesentlichen wirtschaftlichen Interessen im Inland maßgeblich ist.
Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit (insb. freiberuflicher Tätigkeit) spielt tatsächlich der Ort der Ausübung und der Verwertung eine wesentliche Rolle. Das kann im Einzelfall aber auch dazu führen, dass der Freiberufler bereits bei kurzen Tätigkeiten vor Ort oder durch die Verwertung in Deutschland steuerpflichtig wird, während der Gewerbetreibende sich ggf. darauf berufen kann, dass die Einkünfte seiner (tatsächlich genutzten) ausländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind.
@@ExpatsGlobal Stimmt. Kannst Du prüfen, ob mein Gedankengang richtig ist (auch für andere interessant): Ist jemand kein Nomade, sondern in einem ausländischen Staat ständig ansässig (z.B. mit einer Betriebsstätte), gibt es bei Gewerbetreibenden in der Regel kein Problem, da die Einkünfte der ausländischen Betriebsstätte zugerechnet werden und in Deutschland nicht der beschränkten Einkommenssteuerpflicht unterliegen (Quasi Umkehrschluss aus §49 Abs.1 Nr. 2 a EStG). Bei Freiberuflern kann es dagegen trotz Geschäftssitzes im Ausland zu einer beschränkten Einkommenssteuerpflicht kommen, wenn seine Dienstleistung in Deutschland verwertet wird (z.B. Beratungsdienstleistungen aus dem Ausland für deutsche Kunden). Das sagt §49 Abs.1 Nr.3 EStG. Richtig ? In dem Video geht es aber um eine andere Konstellation, nämlich die, in der der Steuerpflichtige ohne feste Betriebsstätte oder Geschäftssitz im Ausland ist, also um einen Nomaden. Hier kann ja dann eine fiktive Betriebsstätte im Inland nach dem Außensteuergesetz unterstellt werden. Hier sagst Du, dass folgende Merkmale erfolgt sein müssen: 1. Eine natürliche Person (erfüllt) 2. die in den letzten zehn Jahren vor dem Ende ihrer unbeschränkten Steuerpflicht als Deutscher insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war und (unterstellt, dass es erfüllt ist) 3. in keinem ausländischen Gebiet ansässig ist (erfüllt da Nomade) und 4.wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland hat (auf den Punkt kommt es also an). ==> Besteuert werden nicht-ausländische Einkünfte (alles was nicht §34d EStG ist). Richtig ? Wesentliches wirtschaftliches Interesse wird unter anderem definiert als: Einkünfte, 1. die bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht-ausländische Einkünfte sind und, 2. im Veranlagungszeitraum mehr als 30 Prozent ihrer sämtlichen Einkünfte betragen oder 62 000 Euro übersteigen. zu 1: Nicht-ausländische Einkünfte ist nicht deckungsgleich mit inländischen Einkünften. Nicht-ausländische Einkünfte bei Gewerbe heißt, dass der Betreffende keinen im Ausland begründeten Gewerbebetrieb hat, dem die Einkünfte zugerechnet werden können. Ist er Nomade, hat er einen solchen ja definitionsgemäß gerade nicht begründet. Ist der Gedanke richtig? zu 2: im Regelfall gegeben, außer in dem seltenen Fall, dass er sonstige ausländische Einkünfte hat, die mehr als 70% seiner Gesamteinkünfte ausmachen ==> Demnach müsste ein aus Deutschland ausreisender Nomade stets in der erweiterten beschränkten Steuerpflicht sein, egal wie hoch die Einkünfte sind . Richtig? Wenn das so ist, ist ein Nomade ja im absoluten Regelfall mit seinen gesamten gewerblichen Welteinkünften, die einer fiktiven inländischen Betriebsstätte zugerechnet werden weiterhin in Deutschland erweitert beschränkt einkommensteuerpflichtig, bis er seine eine Betriebsstätte im Ausland begründet, also sein Nomadentum aufgibt. Freiberufler: Verstanden habe ich nicht, ob der Gedankengang analog für Freiberufler gilt. Denn für Freiberufler ist bei der Definition der ausländischen Einkünfte keine Betriebsstätte im Ausland erforderlich, sondern es reicht, dass die freiberufliche Tätigkeit im Ausland ausgeübt oder verwertet werden. Ein Nomade übt als Freiberufler seine Tätigkeit ja logischerweise im Ausland aus. Verwertet er diese nicht im Inland oder nur bis zu 30% und nicht über 65.000,- EUR im Jahr im Inland (z.B. gegenüber deutschen Kunden), fällt er im Normalfall dann gerade nicht in die erweitere beschränkte Steuerpflicht. Stimmt das? Danke
Dein Verständnis ist weitestgehend korrekt. Eine reine Beratungsleistung durch einen Freiberufler an deutsche Kunden bewirkt allerdings nicht zwangsweise auch eine Verwertung im Inland. Soweit in diesem Fall (keine Verwertung im Inland) die Tätigkeit im Ausland ausgeübt wird, führt dies zu ausländischen Einkünften i.S.d. § 34d EStG, die nicht gem. § 2 AStG in Deutschland steuerpflichtig sind. Das BMF wendet den § 2 Abs. 1 Satz 2 AStG ohnehin nur für Einkünfte aus Gewerbebetrieb an (siehe Rn. 19 des BMF-Schreibens vom 22.12.2023 unter Nr. 1.).
@@ExpatsGlobal also bedeutet das, dass ich als ehemals Freiberufliche (Copywriterin) in Deutschland, bei Auswanderung und Gründung einer LLC mit gleicher Dienstleistung und weiterhin deutschen Kunden, die meine Texte auf ihre deutschen Webseiten stellen, keine Chance habe, der deutschen Besteuerung zu entgehen, außer durch ein DBA? Ich zahle also an Deutschland Steuern, egal ob ich eine Betriebsstätte im Ausland begründe oder betriebsstättenlose Nomadin bin?
Es muss sich um eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage handeln, was im Normalfall eigene Geschäftsräume voraussetzt. Die Einkünfte müssen dann auch tatsächlich durch diese Betriebsstätte erzielt werden, das bedeutet im Regelfall, dass von dort gearbeitet wird. Was dann genau im Einzelfall darunter zu verstehen ist, muss individuell geklärt werden. Dazu gibt es umfassende Richtlinien der Finanzverwaltung, die aber nicht immer widerspruchsfrei sind. Der BFH hat z.B. für Deutschland auch schon in bestimmten Fällen entschieden, dass ein Arbeitszimmer eines Selbständigen nicht als Betriebsstätte anerkannt wurde, obwohl von dort gearbeitet wurde.
Ich frag mich immer wie das kontrolliert werden soll. Am besten 2 Pässe und die USA gibt keine Auskunft fertig. Und nicht mit dem Deutschen Pass ein Konto eröffnen.
Heißt die Freigrenze, dass ich, wenn ich beschränkt steuerpflichtig bin und Mieteinnahmen habe, diese bis 16500€ garnicht und ab 16501€ zu 100% besteuern muss?
Die Freigrenze von 16.500 EUR bezieht sich auf die Besteuerung nach § 2 AStG. Bei den inländischen Einkünften i.S.d. § 49 EStG (z.B. Einkünfte aus Vermietung) greift die reguläre beschränkte Steuerpflicht ab dem ersten Cent, dort gibt es auch keinen Grundfreibetrag.
Eine solche pauschale Regelung gibt es nicht. Sie beziehen sich wahrscheinlich auf den gewöhnlichen Aufenthalt i.S.d. § 9 AO. Dieser führt (ebenso wie ein Wohnsitz) zur unbeschränkten Steuerpflicht, dazu haben wir ein separates Video gemacht: ua-cam.com/video/ZjOD1W19zg4/v-deo.html. Hier geht es um die beschränkte Steuerpflicht (trotz vollständigen Wegzugs), die beispielsweise auch Vermietungseinkünfte aus Immobilien in Deutschland betrifft, und die bei gewerblichen Einkünften zusätzlich greifen kann, wenn diese (z.B. bei reisenden Gewerbetreibenden) nicht durch eine Betriebsstätte im Ausland erzielt werden.
Das war früher die 183 Tage Regelung und galt innerhalb eines Steuerjahres. Sie wurde soweit ich mich erinnere 2005 abgeschafft. Ich hatte davon als deutscher Ingenieur profitiert, da ich sehr viel Im Ausland gearbeitet hatte.
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gibtb es überhaupt ein gültiges steuergesetz?
Gut, dass ich das sinkende Schiff schon vor geraumer Zeit verlassen habe... trotzdem traurig wie D zugrunde gerichtet wird... viele Grüße aus Singapur!
Gruesse aus Warschau :)
Gab es einen bestimmten Grund für Singapur?
Sie leben aber auch nicht Frei in Singapur
Ja, das sind eben Drecksäcke diese deutschen Finanzämter. Thema : Fiktive Betriebstätte. Wenn der Steuerzahler eine fiktiven Wohnsitz, Einkommenserträge oder Vermögen als Steuererklärung angibt, dann macht er sich ggf strafbar. Aber diese Finanzamt-Halunken dürfen einfach fiktive Sachverhalte oder Betriebstätten unterstellen Unglaublich, wie der Steuerzahler durch solche Drecksmethoden abgezockt werden soll. ⚖💰😇😱
Genau, sind eben Drecksäcke, diese deutschen Finanzämter. z.B. fiktive Betriebstätte. Wenn der Steuerzahler fiktive Angaben über Einkommen, Vermögen oder Wohnsitz im seiner Steuererklärung angibt macht er sich ggf strafbar. Aber diese Finanzamt Halunken dürfen offenbar fiktove Sachverhalte oder Betriebstätten einfach unterstellen um den Steuerzahler schamlos abzuzocken. Unglaublich sowas ⚖💰😇😱
Die Wegzugssteuer ist seit dem 11 Januar ist vom Tisch.
Aber Gott sei dank bin ich schon seit dem Jahre 2000 aus Deutschland weg.
Denn damals reichte mir Rot/Grün auch schon.
sehr guter Vortrag! hatte das Dokument vor einigen Wochen durchgelesen und fast genauso verstanden. Um nicht abertausende Nomaden zu Steuerstraftätern zu degradieren bleibt hier eigentlich nur das Gesetz zu ändern, zumindest die Freigrenzen stark zu erhöhen, was aber in diesem Staat nicht leicht wird. Im Ergebnis kann man allen jungen Menschen nur raten, wandert rechtzeitig aus und schafft Substanz im Ausland. "go where you're treated best"
Substanz zu verlagern mit base erosion und profit shifting ist nicht ganz so trivial im Nachgang zu gestalten, als wie gleich im Ausland zu gründen. Deutschland hat es nicht anders gewollt. Vermögensaufbau oder schon allein der Versuch dazu ist in einem sozialistischen Hochsteuerland keine gute Idee, da es früher oder später sowieso de facto enteignet wird. Und in einem Land mit derart komplizierten Gesetzen kann niemand in Freiheit und Eigenverantwortung leben - zu viele gierige Staatsbeamte und Sozialstaatsprofiteure die auf Kosten der Anderen leben wollen.
ist leider fast überall so, und wo es nicht so ist willst du eventuell nicht leben
@@peterja6441 Stimmt. Keiner will nach Osteuropa.
Lieber Kolllege, auf Dich ist einfach Verlass! Über zwei Stunden Inhalt. Das ist großartig. Danke, dass Du dieses super spezielle, aber so wichtige Thema ausführlich erläuterst. Danke⚖️
Super Darstellung. Hätte ich solche Berater bei der Außenprüfung gehabt, wäre ich wahrscheinlich nicht eingeknickt und resigniert den Anweisungen des FAmts gefolgt und die Bescheide ohne Zucken bezahlt. Es ist wieder mal ein Beweis dafür, wer sich keine guten Berater leisten kann, wird verlieren. Weiter so ich habe den Beitrag schon 7 Mal gehört und immer wieder neue Erkenntnisse erfahren.
Top Experte. Andere Berater ohne entsprechende Berufsbezeichnung können ja viel erzählen, sie haften ja mit keinem einzigen Wort, das sie erzählen. Danke für die Aufklärungsarbeit.
Tim, das war eines der besten Videos zu diesem Thema, das ich bisher gesehen habe. Das sollte für jeden angehenden Steuerberater Pflichtlektüre sein!
Danke für diese fundierte Klarstellung.
Dieses Thema betrifft mich zwar nicht, habe jedoch das ganze Video verfolgt, weil's so spannend und SEHR sachlich detailliert vorgetragen wurde.
Vielen Dank
Alles nur noch krank, schon wenn ich an die Schenkungssteuer denke 🤷
Die beste Entscheidung meines Lebens. 2019 ausgewandert. Grüße aus Australien 🇦🇺 😊
Top Video - wie die anderen auch. Die rechtliche Betrachtungen sind extrem gut erklärt. Bitte weiter so. Vielen Dank dafür.
Ganz herzlichen Dank für die Zeit und Mühe, die Sie investiert haben. Bevor ich Ihr Video gesehen habe, habe ich mich immer gewundert über die “Gestaltungsberatung" von so manchem Anbieter, weil das allem widersprach, was ich einmal über das Steuerrecht gelernt habe. Jetzt weiß ich, dass ich mit meinem Unverständnis richtig lag.
Bewundernswert, dass Sie das for free machen❤ Ich habe selbiges für Österreich noch nicht gefunden.
Herzlichen Dank für diese interessante und kompetente Ausführung.
vielen Dank für Deinen Beitrag
Und wie wird gegen einen Perpetual Traveller zugestellt und zwangsvollstreckt?
Nunja, aber welche Art PTs betrifft dies hier? Wenn ich außerhalb Deutschlands dreimal jährlich meinen Wohnort wechsle und jeweils 4 Monate am gleichen Ort bin, von dort aus arbeite, dort entsprechend 4 Monate ein Haus oder eine Wohnung miete, von dort aus meine Geschäfte erledige, wüsste ich nicht, warum dies nicht meine Betriebsstätte sein sollte. Laptop steht dort, Ordner, Drucker. Mietvertrag existiert. Ich sehe hier alle Kriterien für eine feste Einrichtung gegeben.
SEHR GUT erläutert! Endlich ein Berater der auch Ahnung hat!
Wir leben schon seit 26 Jahren im Ausland und sind flexibel, ziehen dorthin, wo es attraktiv ist.
Wir beraten viele sogenannte Auswanderer. Unsere Meinung: Alles in DE verkaufen und zu Geld machen und im Ausland Deiner Wahl ein neues Unternehmen gründen. Einmal erfolgreich immer erfolgreich. Dazu bedarf es viel Mut und loslassen. Sprache und Kultur lernen und mit Respekt sich im Gastland anpassen.
Noch ein Tipp. Man kann sich auch Residenzpermits schnell in attraktiven Ländern bekommen. Auch eine Staatsbürgerschaft ist in einigen Ländern recht schnell móglich!
Ich kann Bücher darüber schreiben aber das würde den Rahmen sprengen.
Geht nicht gibt es nicht.
Welche Länder findest du am geeignetsten?
Auf welcher Plattform findet man eure Beratung? 😊
@@lets-do-thisGar nicht wir werden von zufriedenen Kunden weiter empfohlen.
@@g.f.w.6402Kommt auf die Person an, auswandern will?
Ist diese in der Lage sich im Ausland zurechtzufinden und kommen Kinder mit. Wieviel Geld steht zu Verfügung usw. Man kann das nicht über einen Kamm scheren.
erstklassig und fundiert. Tausend Dank
Ein echter Rundumschlag. Super!
Das ist ja unglaublich!
Was für ein wertvoll und detailliert aufbereiteter Vortrag - vielen Dank dafür, mit allen Querverweisen, die man sich wünscht!
Wie handhaben es die Steuerbehörden in D aus Ihrer Erfahrung, wenn jemand in einem territorial besteuerten Land lebt (mit Wohnsitznachweisen etc.) und von dort auch die geschäftlichen Interessen vertritt, also Betriebsstätte in dem territorial besteuerten Land hat.
Die Firmenstruktur ist eine LLP BC in Kanada (Geschäftsstätte). In D ist alles abgemeldet, somit keine unbeschränkte Stpfl. mehr.
Hat das FA dann noch einen Anspruch auf Nachweise der im neuen Wohnsitzland befindlichen Steuerbehörde (in Form vom Steuerbescheid)? Oder reicht es, wenn man nachweisen kann, dass man seinen Wohnsitz dort hat, man von da arbeitet und sich nicht in D aufgehalten hat? Herzlichen Dank schon jetzt für Ihre Einschätzung.
Sehr gutes Video! Endlich jemand, der Gesetzestexte lesen kann und nicht permanent auf Beleidigungen zurückgreift, wenn jemand anders anderer Meinung ist. Ich würde mir wünschen, dass in einem zukünftigen Video auch einmal die Situation für freiberufliche Einkünfte erörtert wird, die hier leider ausgeklammert wurden. Wer bspw. BWL studiert hat und Unternehmensberatung macht, braucht dafür in Deutschland kein Gewerbe anmelden, sondern kann dies wie bspw. Ärzte und Anwälte freiberuflich tun und folglich über Anlage S statt Anlage G erklären.
Exzellente Zusammenfassung.
Vielen Dank für dieses tolle Video. 😀👍
Also sorry für meine Meinung
Der deutsche Staat hat echt keine anderen Sorgen als seine Leistungsträger wirklich nachhaltig zu vergraulen
Tim, wie immer bei dir ein super Video, sehr fundiert und sehr strukturiert.
Der Kernpunkt ist doch die Betriebsstätte - die bei einer US LLC wohl 3 verschiedene Ausprägungen haben kann. Sie kann entweder in den USA an der Adresse des Unternehmens sein, was bei den meisten Dauerreisenden und der single member form den Punkt offen lässt das dort keine Substanz vorliegt.
Oder sie kann am Aufenthaltsort sein, denn meistens sind die Betreiber von US LLCs Freelancer und führen die Geschäfte von ihrem Aufenthaltsort. Das dt. Recht kennt doch die wandernde Betriebsstätte, wenn ich das richtig im Kopf habe.
Oder, man kann ob dem fehlen von Substanz im Gegensatz zum BFH annehmen, das es floating income, also betriebsstättenloses Einkommen ist, das dann einer fiktiven dt. Betriebsstätte zugeordnet wird.
Ich halte das für ein starkes Stück, und ich glaube das ist der Punkt an dem es wirklich eng wird mit der Argumentation.
Nach meinem Dafürhalten löst eine US LLC im Aufenthaltsland eine Betriebsstätte aus, da dort alle Merkmale erfüllt sind und die tatsächliche Leistung sowie die Geschäftsleitung ausgeübt wird.
Die Einstufung als "Geschäftsleitungsbetriebsstätte" ist doch wieder sehr technischer Natur.
Also gilt der alte Satz: Substanz hilft.
Noch ein Kommentar zur Rechtsfolge:
Wenn das so ist wie du das darstellst, dann sind die Einnahemen der US LLC insgesamt in Dtl. erweitert beschränkt Steuerpflichtig.
Das dürfte für die meisten ein riesen Problem sein, denn sobald sie über den besagten 16.500€ liegen, wären sie dann in einem sehr nachteiligen Steuersachverhalt.
Für erw. beschränkt Steuerpflichtige gibt es nach Auskunft meines FAs keinen Grundfreibetrag, d.h. man muss die gesamten Einnahmen versteuern und kann auch quasi nichts absetzen.
P.S. Mal weiter gedacht: Ein Profi Fussballer spielt für über 5 Jahre in der Bundesliga. Damit ist er, wie z.B. Lewandowski unbeschränkt Steuerpflichtig gewesen und erfüllt die Voraussetzungen.
Demnach wäre er ja mit seinen gesamten Marketingeinnahmen in Dtl. Steuerpflichtig, wenn er z.B. in ein Niedrigsteuer Ausland gehen würde, z.B. Monaco, Saudi Arabien, etc. sofern kein DBA vorliegt?
Eine wandernde Betriebsstätte gibt es im Steuerrecht nicht, das ist lediglich ein Begriff der in Diskussionsforen gelegentlich auftaucht. Die Betriebsstätte i.S.d. § 12 S. 1 AO zeichnet sich ja gerade durch eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage aus. Allenfalls bei der Geschäftsleitungsbetriebsstätte kann man darüber nachdenken, ob sie dem gewöhnlichen Aufenthalt oder Lebensmittelpunkt des Unternehmers folgt und quasi "mitzieht" - das spielt aber hier keine Rolle, da sie nicht ausreicht um ausländische Einkünfte zu generieren.
In der Tat sind bei Überschreiten der Freigrenze alle Einkünfte ab dem ersten Cent steuerpflichtig. Einen Grundfreibetrag gibt es bei der beschränkten Steuerpflicht nicht.
Der Profifussballer mit Vermarktungseinnahmen und Wohnsitz im Niedrigsteuergebiet ohne DBA würde unter diese Vorschrift fallen - ebenso wie der Perpetual Traveler müsste er dann nachweisen, dass er diese Einkünfte durch eine feste Betriebsstätte erzielt.
@@ExpatsGlobal Danke Tim!
Aber die Betriebsstätte, wieso ist es in Ordnung einfach eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte anzunehmen, wenn man sagt es gibt keine im engeren Sinne? Wiederspricht sich das nicht selbst? Denn das Recht kann nicht einfach so die Auslegung im Gesetz selbst ändern, das wäre Hahnebüchern.
Ich meine, erst legt das Gesetz die Anforderungen an die Betriebsstätte hoch, sodass keine im Ausland besteht, dann sagt es im selben Gesetz das es dafür genau das annimmt, was es im Ausland nicht akzeptiert. De facto sind in Inland ja keinerlei Merkmale einer Betriebsstätte vorhanden, und eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte liegt offensichtlich nicht vor, da die Geschäftsleitung im Ausland stattgefunden hat.
Das ist doch ein relativ offensichtlicher Wiederspruch.
Noch eine Frage wegen den wesentlichen Wirtschaftlichen Intressen im Inland, das war doch eigentlich immer ein Merkmal der erw. beschränkten Steuerpflicht?
@@ExpatsGlobal die Freigrenze bezieht sich auf den Reingewinn?
Wie kann ich denn für das Finanzamt nachvollziehbar (im Falle einer Prüfung) eine Betriebststätte im Ausland errichten? Reicht da eine Wohnung oder ein Bungalow den ich über mehrere Monate anmiete und von dort aus arbeite? Kann ich das durch Rechnungen, wie beispielsweise für die Miete oder einen Schreibtischkauf belegen? Wie oft darf ich denn eine neue Betriebsstätte errichten in einem Jahr? Könnte ich einfach so halbnomadisch 4 Monate hier und dort leben? Danke für das lehrreiche, wenn auch beunruhigende, Video @ExpatsGlobal
Wenn ich solche Videos höre, dann bin ich nachher immer deprimiert. Aber trotzdem vielen Dank für die Sachinformation...
Auswanderung: Beste Entscheidung meines Lebens vor ca. 15 Jahren. Seinerzeit jedoch 1. weil mich mein Lebensweg weggeführt hatte, und 2. Ja auch wegen einigen Steuervorteilen was mir alles erst später bewusst wurde.
Bei dem Punkt „ständiger Vertreter“ fehlt eine Auseinandersetzung mit dem BFH-Urteil vom 23.10.2018, I R 54/16, BStBl. II 2019, 365, wonach der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ihr ständiger Vertreter sein kann.
Das Urteil lässt sich nicht unmittelbar übertragen. Dort ging es um den Geschäftsführer einer tatsächlich in Luxemburg ansässigen Kapitalgesellschaft, der zusätzlich in Deutschland eine Wohnung hatte, von der aus er tätig wurde.
Der BFH hat in diesem Fall entschieden, dass zusätzlich zu der Betriebsstätte der Gesellschaft in Luxemburg der Geschäftsführers als ständiger Vertreter angesehen werden kann (nicht muss). Das war der einzig relevante Entscheidungspunkt des Urteils.
Es gab also zwei mögliche Anknüpfungspunkte in verschiedenen Ländern, nämlich die feste Geschäftseinrichtung in Luxemburg und den ständigen Vertreter in Deutschland. Der BFH hat den Fall an das FG zurückverwiesen, da der Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt war.
Im Übrigen hat der BFH sein Urteil vom 18.12.1990 - X R 82/89 bestätigt: für den ständigen Vertreter i.S.d. § 13 AO ist eine nachhaltige Geschäftsbesorgung im Sinne einer sachlichen oder personellen Präsenz erforderlich (Rn. 23 des Urteils vom 23.10.2018).
Im Urteil vom 18.12.1990 hieß es (in Bezug auf einen ständigen Vertreter im Inland): "Nicht jeder Vertreter, der für das Unternehmen tätig wird, ist bereits "ständiger" Vertreter. So ist § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG nicht schon dann erfüllt, wenn sich ein Reisender vorübergehend im Inland aufhält, jedoch hernach in das Ausland zurückkehrt. Denn dann fehlt es an einer "ständigen" Einrichtung, welche eine rechtliche Parallele zur Betriebsstätte rechtfertigen würde."
Das ist hier entscheidend: Im Fall des Perpetual Travelers mit LLC und ohne feste Geschäftseinrichtung liegen alle Anknüpfungspunkte für die LLC und damit eines möglichen Vertreters am ständig wechselnden Ort der natürlichen Person. Das ist gerade nicht "ständig": Der Steuerpflichtige zieht die LLC vielmehr permanent mit sich herum.
Deshalb ist der Sachverhalt anders gelagert als im Urteil vom 23.10.2018.
Super Video, vielen Dank dafür, es zeigt wie kopmlext das Thema ist, auch wenn viele Webseiten es als sehr einfach darstellen.
D.h. eine steuerfreie US-LLC als Dauerreisender ist jetzt nicht mehr möglich?
Ich finde das schon sehr fragwürdig, dass jetzt einfach eine inlandische Betriebstätte angenommen, wenn keine feste Betriebstätte existiert, sogar dann, wenn die Person aus Deutschland abgemeldet ist und das Unternehmen auch sonst keinen Bezug zu Deutschland hat (z.B. deutsche Zielgruppe oder Kunden). Bei Sportlern oder Influencern, die Deutsche als Zielgruppe haben, wofür es anscheinend initial erstellt wurde, kann ich noch verstehen wo man den Bezug herstellt. Aber z.B. als Freelancer, mit Kunden aus der ganzen Welt sehe ich das als sehr fraglich an, durch die Annahme einer fiktiven inländischen Betriebstätte wirtschaftliche Intressen im Inland zu konstruieren.
Eine Frage zu §2 AStG und der Vorrausetzung fünf Jahre der letzten zehn Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen zu sein. Reicht es da als Deutscher in Deutschland zu wohnen und theoreitsch unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu sein. Oder muss man min. fünf Jahre tatsächlich in Deutschland gearbeitet und Einkommensteuer gezahlt haben?
Vielen Dank! Die Einkünfte müssen durch eine ausländische Betriebsstätte erzielt werden. Als reiner Dauerreisender ohne Mitarbeiter wird das kaum darzustellen sein. Für die Anwendung der Vorschrift genügt es, dass fünf Jahre lang ein Wohnsitz (§ 8 AO) oder ein gewöhnlicher Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland bestand, es müssen keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt worden sein.
Ist ein Internetserver eine Betriebsstätte?
Dr. Greenawalt, top Video 💯👌
Was passiert wenn ich die wegzugsteuer nicht bezahle und erst 1 Jahr später ? Wie hoch sind die Steuern
Hallo Tim, schönes Video!
Sie sind ein Top Experte!
Vielen Dank für die offensichtlich kompetenten Ausführungen. Frage: Es ist bei den Texten oft die Rede von "gewerblichen Einkünften". Ist dies tatsächlich abgrenzend von freiberuflichem Einkommen gemeint? Im Bereich Design, und im Bereich Lehrtätigkeit von Deutsch z.B.(die man über Portale im Internet ja auch von überall aus als digital Nomade ausüben kann) könnte man sich auf diese Freiberuflichkeit berufen... hätte das Vorteile bzgl. der Besteuerung?
Korrekt, die Ausführungen hier gelten in erster Linie für gewerbliche Einkünfte i.S.d. §§ 15, 16 EStG. Bei freiberuflichen Einkünften (genauer, Einkünften aus selbständiger Arbeit) i.S.d. § 18 EStG gelten teilweise andere Regeln, da es zusätzlich zur Betriebsstätte auch auf den Ort der Ausübung und den Ort der Verwertung ankommt.
Kann man nicht eine Betriebsstätte in den USA für die LLC durch Miete eines Büros und der Anstellung von 2 Mitarbeitern begründen? Die LLC wird ja trotzdem transparent besteuert, sprich für Perpeptual Traveler mit 0%. Habe ich da einen Denkfehler außer das es natürlich kostenspielieg sein kann Angestellte in den USA zu bezahlen.
Das würde in D nur anerkannt werden, soweit die Einkünfte tatsächlich von dieser US-Betriebsstätte aus erzielt werden. Das wiederum würde eine Steuerpflicht in den USA auslösen.
Danke für das tiefgreifende Video. Es stellt sich die Frage, wie der dt. Fiskus solchen Personen praktisch habhaft werden kann. Man stelle sich vor, so Jemand hat sich vor 5 Jahren in D abgemeldet und seit Jahren keinerlei Bezüge mehr nach D. So Jemand verfolgt vermutlich keine BMF-Schreiben und hat schon lange keine ladungsfähige Adresse mehr in D, Wenn es nach dem hier ausgelegten BMF-Schreiben geht hat so Jemand aber mind. noch 5 Jahre ggfs. ein erhebliches steuerliches Risiko.
Das ist ein wichtiger Punkt, wobei man zwei Dinge unterscheiden muss:
1. Zum einen muss die Steuer festgesetzt werden. Hierzu muss das FA Anknüpfungspunkte haben, dass steuerpflichtige Einkünfte vorliegen. Das kann sich bei Gewerbetreibenden daraus ergeben, dass diese Rechnungen an deutsche Kunden senden und die dann im Rahmen von Betriebsprüfungen und Kontrollmitteilungen Rückschlüsse auf die Einkünfte des ausgewanderten Unternehmers zulassen. Oft ergeben sich Hinweise auch aus den Medien, etwa wenn über erfolgreiche Personen berichtet wird. Das Finanzamt kann dann auch schätzen (§ 162 AO) und den Steuerbescheid öffentlich durch Aushang bekanntgeben bzw. zustellen (§ 122 AO, § 10 VwZG).
Die Frist für die Festsetzungsverjährung beträgt regulär 4 Jahre, bei Steuerhinterziehung 10 Jahre und beginnt ohne Abgabe einer Steuererklärung nach 3 Jahren zu laufen (§ 169, § 170 AO).
2. Zum anderen stellt sich - einmal festgesetzt - die Frage der Erhebung und ggf. Vollstreckung der Steuern. Steuerschulden verjähren regulär nach 5 Jahren, bei Steuerhinterziehung nach 10 Jahren und frühestens mit Ablauf der Festsetzungsverjährung (§ 228 AO). Jede Maßnahme des Finanzamts kann aber dazu führen, dass die Verjährung unterbrochen wird und damit die Frist neu beginnt (§ 231 AO).
Die Rechtsfolge des § 2 AStG wirkt für 10 Kalenderjahre nach dem Jahr der Auswanderung. Rechnet man hier den Extremfall (Steuerhinterziehung ohne Abgabe einer Steuererklärung), kann also bis zu knapp 24 Jahre nach der Auswanderung noch eine Veranlagung erfolgen und bis zu 10 weitere Jahre die Steuer vollstreckt werden. Bei einer Hemmung bzw. Unterbrechung der Frist (§ 171 AO bzw. § 231 AO) kann dies in Einzelfällen sogar noch länger gehen.
@@ExpatsGlobal Vielen Dank für die sehr hilfreichen weitergehenden Ausführungen!
Das Problem dürfte hier sein das bei bestehen einer Steuerpflicht du als Steuerpflichtiger in der Pflicht bist das beim Finanzamt anzugeben.
Habhaft werden dürfte schnell gehen, einmal auf Besuch und dann hat der dt. Staat deine Daten. Wer ist denn wirklich 10 Jahre nicht einmal in Deutschland?
Ich kommentiere sehr selten… grosses Lob fuer dieses Video und eine schallende Ohrfeige fuer alle „Auswanderungsspezialisten“ , die das digitale Nomadentum mit einer US-LLC als Hau-Ruck-Loesung anbieten (natuerlich inkl. eigenem Service-Angebot fuer den Registered Agent Service). Bin mal gespannt, ob es darauf eine offizielle Reaktion gibt von den ueblichen Verdaechtigen.
Ein wirklich spannendes Thema, vielen Dank!
Mich würde jedoch interessieren:
Wenn ich privat eine Wohnung im EU-Ausland besitze, ich dort zwar nicht steuerlich ansässig bin, jedoch nachweislich ca. 180 Tage im Jahr lebe und entsprechend auch von dort aus arbeite, bestünde dann die Möglichkeit, dies aus Sicht Deutschlands hinreichend als feste Betriebsstätte anzuerkennen? Schließlich gibt es eine feste Einrichtung, von der aus der maßgebliche Teil der Arbeit getätigt wird, auch wenn diese nicht auf den Namen des Unternehmens gemietet ist.
Gleichzeitig müsste man im Falle einer Nachfrage seitens des ausländischen Staates sicherlich dafür plädieren, dass dieser die Wohnung eben nicht als entsprechende Betriebsstätte interpretiert, um keine Steuerpflicht dort auszulösen, nehme ich an. Vielen Dank!
Das Kernthema hier wird sein, sich in dem jeweiligen Land langfristig aufzuhalten und von dort zu arbeiten, ohne dort steuerlich ansässig und damit ggf. unbeschränkt steuerpflichtig zu werden.
Wenn ich als gemeldeter, deutscher Bürger Kryptos gekauft habe, unterliege ich der Haltungsfrist von einem Jahr um keine Spekulationssteuern zu zahlen.
Was ist wenn ich während der Haltefrist mich in Deutschland abmelde und mich z.B. auf Nordzypern vernünftigerweise anmelde, gilt dann noch die dt. Spekulationshaltefrist von einem Jahr um steuerfrei den Gewinn zu realisieren, oder ist man nicht mehr am Fiskus gebunden?
Habe noch nie selbstständig eine Arbeit in den letzten 38 Jahren ausgeführt.
Über eine detaillierte Antwort würde ich mich erfreuen !
Lieben Gruß
"Über eine detaillierte Antwort würde ich mich erfreuen !"
:-D Dann solltest du vielleicht einen Beratungstermin buchen! ;-)
Das bedeutet, dass man mit einer US-LLC, die ein Büro hat und einen ständigen Vertreter legal ist, auch wenn man selber reist oder in Panama lebt?
Hi Tim super Video! Wenn ich in einem ausländischen Land ansässig bin und dort eine Wohnung innehabe, von der aus ich gelegentlich arbeite, jedoch die meiste Zeit auf Reisen verbringe, genügt dies, damit es sich nicht mehr um eine bloße Geschäftsleitungsbetriebsstätte handelt?
Vielen Dank! Die Einkünfte müssen tatsächlich durch die feste Betriebsstätte erzielt werden. Wenn die Wohnung nur sporadisch zum Arbeiten genutzt wird, besteht die Gefahr, dass dies nicht der Fall ist.
@@ExpatsGlobal Danke - interessantes Video! Aber wenn man in einem EU LAND mit DBA wohnt, und man belegen kann das man die vorgegebene Zeit, die es benötigt um dort unbeschränkt steuerpflichtig zu sein, auch in dem Land war, sollte es ja wohl kaum Probleme geben?? (Sonst könnte man ja überhaupt nicht mehr aus D weg oder auf längere Reisen gehen?) Das müsste doch auf jedenfall dann gegeben sein, wenn man in keinem seiner Reiseländer eine sonstige Steuerpflicht (- z.B. weil man länger da war als erlaubt -) auslöst?
Bei Ansässigkeit in einem DBA-Staat wird in der Regel die Wirkung des § 2 AStG durch das DBA begrenzt. Die Zuweisung des Besteuerungsrechts durch ein DBA geht dem nationalen Recht prinzipiell vor.
@@ExpatsGlobalaber dann wenn das Land wo man die Wohnung inne hat auf einmal Steuern will weil man die Wohnung hat, dann ist es auf einmal kein Problem... wird immer so gebogen zu deinem grössten Nachteil
Gibt es eine solche ausgezeichnete Erklärung auch für Österreich???
ich haette gerne Ihren Termin. Koennen Sie es auf Englisch beraten lassen?
Ich kenne mich nicht aus, aber wie ist das wenn ich vorhabe in die Niederlande zu ziehen und dort für einige Jahre zu arbeiten? Später würde ich gerne wieder herkommen.
P.S.: Ich habe mein Häuschen hier und die Familie bleibt hier, nur ich wollte dort arbeiten und wohnen für einige Jahre.
Da fällt mir ein, ich weiß noch nicht mal ob ich meinen Wohnort wirklich dort wählen werde, da ich kurz hinter der Grenze arbeiten möchte.
Gilt die Gewaltenteilung auch, wenn die Staatsanwaltschaft dem Innenministerium unterstellt ist ? Damit kann der Innenminister Anweisungen an Staatsanwälte geben oder? Schade, es war schon mal demokratischer
Die Staatsanwaltschaft ist anders als das Gericht nicht Teil der Rechtsprechung, sondern untersteht als weisungsgebundene Behörde dem jeweiligen Justizministerium. Sie vertritt also die Interessen der Exekutive. Das ist Bestandteil der Gewaltenteilung, da die StA ermitteln, anklagen und vollstrecken, nicht aber über den Angeklagten urteilen soll.
Die Betriebsstättendefinition ("am Ort X belegen") und die Differenzierung bei der GL-Betriebsstätte ist schon älter: Z.B. der 1-Personen-Spediteur mit eigenem LKW/Schiff oder Schausteller, für die ihr Wohnsitz als Betriebsstätte angesehen wird, obwohl sie sich dort physisch "selten" aufhalten. Das "Büro" eines LKW-Fahrers, der auf eigene Rechnung fährt, ist seine Fahrerkabine. Seine Aufträge kommen per Mobiltelefon/Internet.
Heutige reisende UA-camr, Models, Berufssportler wickeln ihre Aufträge minimalistisch ab, oft aus einem Hotelzimmer. Regelmäßig haben diese eine Agentur, welche die eigentliche Vermittlung übernehmen. Speziell bei UA-camrn kommt hinzu, dass sie physisch ihr Video nicht dort herstellen, wo ihre Kunden es sehen. Deren Betriebstätte ist der Ort der Kamera, ihre oft einzige Betriebsausstattung (neben dem Rechner mit Internetverbindung).
Was folgern Sie daraus?
@@ExpatsGlobal Die Frage ist, ab wann hat man eine "richtige" Betriebsstätte im Ausland und nicht nur eine GL-Betriebsstätte.
@@rkalle66 das weiss wahrscheinlich dss Finanzamt seber nicht 🤣
Was ist wenn man seine Wohnung verkäuft und Auswandern will wieviel Steuern müsste man zahlen?
Also sollte man sich vorher erkundigen, was man an Steuern zahlen muss
Danke für das Top Video mit Top Infos. Freiberufler sind aber viel besser dran als die Gewerblichen oder Arbeitnehmer: §34d (Ausländische Einkünfte) rechnet den ausländischen Einkünften bei Freiberuflern auch Einkünfte zu, die ohne eine Betriebsstätte im Ausland zu haben, im Ausland verwertet wurden. Die Gewerblichen brauchen dagegen immer eine Betriebsstätte im Ausland, sonst sind es inländische Einkünfte ! Freiberufler kommen somit auch schwerer über die 30% Grenze, die bei den wesentlichen wirtschaftlichen Interessen im Inland maßgeblich ist.
Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit (insb. freiberuflicher Tätigkeit) spielt tatsächlich der Ort der Ausübung und der Verwertung eine wesentliche Rolle. Das kann im Einzelfall aber auch dazu führen, dass der Freiberufler bereits bei kurzen Tätigkeiten vor Ort oder durch die Verwertung in Deutschland steuerpflichtig wird, während der Gewerbetreibende sich ggf. darauf berufen kann, dass die Einkünfte seiner (tatsächlich genutzten) ausländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind.
@@ExpatsGlobal Stimmt. Kannst Du prüfen, ob mein Gedankengang richtig ist (auch für andere interessant): Ist jemand kein Nomade, sondern in einem ausländischen Staat ständig ansässig (z.B. mit einer Betriebsstätte), gibt es bei Gewerbetreibenden in der Regel kein Problem, da die Einkünfte der ausländischen Betriebsstätte zugerechnet werden und in Deutschland nicht der beschränkten Einkommenssteuerpflicht unterliegen (Quasi Umkehrschluss aus §49 Abs.1 Nr. 2 a EStG). Bei Freiberuflern kann es dagegen trotz Geschäftssitzes im Ausland zu einer beschränkten Einkommenssteuerpflicht kommen, wenn seine Dienstleistung in Deutschland verwertet wird (z.B. Beratungsdienstleistungen aus dem Ausland für deutsche Kunden). Das sagt §49 Abs.1 Nr.3 EStG. Richtig ?
In dem Video geht es aber um eine andere Konstellation, nämlich die, in der der Steuerpflichtige ohne feste Betriebsstätte oder Geschäftssitz im Ausland ist, also um einen Nomaden. Hier kann ja dann eine fiktive Betriebsstätte im Inland nach dem Außensteuergesetz unterstellt werden. Hier sagst Du, dass folgende Merkmale erfolgt sein müssen:
1. Eine natürliche Person (erfüllt)
2. die in den letzten zehn Jahren vor dem Ende ihrer unbeschränkten Steuerpflicht als Deutscher insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war und (unterstellt, dass es erfüllt ist)
3. in keinem ausländischen Gebiet ansässig ist (erfüllt da Nomade) und
4.wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland hat (auf den Punkt kommt es also an).
==> Besteuert werden nicht-ausländische Einkünfte (alles was nicht §34d EStG ist). Richtig ?
Wesentliches wirtschaftliches Interesse wird unter anderem definiert als: Einkünfte,
1. die bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht-ausländische Einkünfte sind und,
2. im Veranlagungszeitraum mehr als 30 Prozent ihrer sämtlichen Einkünfte betragen oder 62 000 Euro übersteigen.
zu 1: Nicht-ausländische Einkünfte ist nicht deckungsgleich mit inländischen Einkünften. Nicht-ausländische Einkünfte bei Gewerbe heißt, dass der Betreffende keinen im Ausland begründeten Gewerbebetrieb hat, dem die Einkünfte zugerechnet werden können. Ist er Nomade, hat er einen solchen ja definitionsgemäß gerade nicht begründet. Ist der Gedanke richtig?
zu 2: im Regelfall gegeben, außer in dem seltenen Fall, dass er sonstige ausländische Einkünfte hat, die mehr als 70% seiner Gesamteinkünfte ausmachen
==> Demnach müsste ein aus Deutschland ausreisender Nomade stets in der erweiterten beschränkten Steuerpflicht sein, egal wie hoch die Einkünfte sind . Richtig?
Wenn das so ist, ist ein Nomade ja im absoluten Regelfall mit seinen gesamten gewerblichen Welteinkünften, die einer fiktiven inländischen Betriebsstätte zugerechnet werden weiterhin in Deutschland erweitert beschränkt einkommensteuerpflichtig, bis er seine eine Betriebsstätte im Ausland begründet, also sein Nomadentum aufgibt.
Freiberufler:
Verstanden habe ich nicht, ob der Gedankengang analog für Freiberufler gilt. Denn für Freiberufler ist bei der Definition der ausländischen Einkünfte keine Betriebsstätte im Ausland erforderlich, sondern es reicht, dass die freiberufliche Tätigkeit im Ausland ausgeübt oder verwertet werden. Ein Nomade übt als Freiberufler seine Tätigkeit ja logischerweise im Ausland aus. Verwertet er diese nicht im Inland oder nur bis zu 30% und nicht über 65.000,- EUR im Jahr im Inland (z.B. gegenüber deutschen Kunden), fällt er im Normalfall dann gerade nicht in die erweitere beschränkte Steuerpflicht. Stimmt das? Danke
Dein Verständnis ist weitestgehend korrekt. Eine reine Beratungsleistung durch einen Freiberufler an deutsche Kunden bewirkt allerdings nicht zwangsweise auch eine Verwertung im Inland. Soweit in diesem Fall (keine Verwertung im Inland) die Tätigkeit im Ausland ausgeübt wird, führt dies zu ausländischen Einkünften i.S.d. § 34d EStG, die nicht gem. § 2 AStG in Deutschland steuerpflichtig sind. Das BMF wendet den § 2 Abs. 1 Satz 2 AStG ohnehin nur für Einkünfte aus Gewerbebetrieb an (siehe Rn. 19 des BMF-Schreibens vom 22.12.2023 unter Nr. 1.).
@@ExpatsGlobal also bedeutet das, dass ich als ehemals Freiberufliche (Copywriterin) in Deutschland, bei Auswanderung und Gründung einer LLC mit gleicher Dienstleistung und weiterhin deutschen Kunden, die meine Texte auf ihre deutschen Webseiten stellen, keine Chance habe, der deutschen Besteuerung zu entgehen, außer durch ein DBA? Ich zahle also an Deutschland Steuern, egal ob ich eine Betriebsstätte im Ausland begründe oder betriebsstättenlose Nomadin bin?
@@ExpatsGlobaldas würde mich auch interessieren
Wie viel soll ein deutscher Auswanderer denn an Reserven haben, um sich um solche Dinge zu sorgen?! 😂
Welche Voraussetzungen muss die ausländische Betriebsstätte erfüllen, dass sie echte ausländische Betriebsstätte angesehen wird?
Es muss sich um eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage handeln, was im Normalfall eigene Geschäftsräume voraussetzt. Die Einkünfte müssen dann auch tatsächlich durch diese Betriebsstätte erzielt werden, das bedeutet im Regelfall, dass von dort gearbeitet wird.
Was dann genau im Einzelfall darunter zu verstehen ist, muss individuell geklärt werden. Dazu gibt es umfassende Richtlinien der Finanzverwaltung, die aber nicht immer widerspruchsfrei sind. Der BFH hat z.B. für Deutschland auch schon in bestimmten Fällen entschieden, dass ein Arbeitszimmer eines Selbständigen nicht als Betriebsstätte anerkannt wurde, obwohl von dort gearbeitet wurde.
es wird mal so, mal so ausgelegt, aber immer zu deinem Nachteil 😂
Ich frag mich immer wie das kontrolliert werden soll. Am besten 2 Pässe und die USA gibt keine Auskunft fertig. Und nicht mit dem Deutschen Pass ein Konto eröffnen.
Heißt die Freigrenze, dass ich, wenn ich beschränkt steuerpflichtig bin und Mieteinnahmen habe, diese bis 16500€ garnicht und ab 16501€ zu 100% besteuern muss?
Die Freigrenze von 16.500 EUR bezieht sich auf die Besteuerung nach § 2 AStG. Bei den inländischen Einkünften i.S.d. § 49 EStG (z.B. Einkünfte aus Vermietung) greift die reguläre beschränkte Steuerpflicht ab dem ersten Cent, dort gibt es auch keinen Grundfreibetrag.
Christopf Heuermann von Staatenlos hat die Gruppe verlassen😂😂😂 Hast jetzt sein ganze überteurtes Business Model mal eben zerstört😂😂😂
bezweifle dass der je in der Gruppe war und das glaube ich nicht Tim.
Es gibt doch die Regelung, wenn ich 6 Monate im Ausland lebe, keine Besteuerung in Deutschland ??? Ausgenommen natürlich Firmeninhaber in Deutschland.
Eine solche pauschale Regelung gibt es nicht. Sie beziehen sich wahrscheinlich auf den gewöhnlichen Aufenthalt i.S.d. § 9 AO. Dieser führt (ebenso wie ein Wohnsitz) zur unbeschränkten Steuerpflicht, dazu haben wir ein separates Video gemacht: ua-cam.com/video/ZjOD1W19zg4/v-deo.html.
Hier geht es um die beschränkte Steuerpflicht (trotz vollständigen Wegzugs), die beispielsweise auch Vermietungseinkünfte aus Immobilien in Deutschland betrifft, und die bei gewerblichen Einkünften zusätzlich greifen kann, wenn diese (z.B. bei reisenden Gewerbetreibenden) nicht durch eine Betriebsstätte im Ausland erzielt werden.
Das war früher die 183 Tage Regelung und galt innerhalb eines Steuerjahres. Sie wurde soweit ich mich erinnere 2005 abgeschafft. Ich hatte davon als deutscher Ingenieur profitiert, da ich sehr viel Im Ausland gearbeitet hatte.