Hallo durch Private Entscheidungen, möchte ich zu Lebzeiten meine Elektronik und alles was ich besitze meiner Mutter Übertragen, so dass es mir Rechtlich nicht mehr gehört und meine Mutter darüber später Verfügen kann, wenn ich nicht mehr im Land bin. Jetzt meine Frage wenn ich so einen Vertrag schreiben kann, wie muss der Formuliert sein?
Guten Tag, eine sehr interessante Frage. Jedoch darf ich keine Rechtsberatungen durchführen. Es handelt sich um einen YT-Kanal mit Lernvideos. Daher hoffe ich auf Ihr Verständnis. Ich kann Ihnen jedoch raten, sich mit Ihrer Frage an die Verbraucherzentrale in Ihrer Nähe zu wenden. Dort erhalten Sie in der Regel kostenfrei eine Beratung. Ansonsten müssen Sie bitte einen Anwalt konsultieren. Grüße sendet Jörg Bensch von WI learn easy.
Das Video erklärt den Eigentumserwerb zu großen Teilen grundlegend falsch. Die dingliche Einigung und der Kaufvertrag als Verpflichtungsgeschäft sind zwei separate Rechtsgeschäfte. Trennungs- und Abstraktionsprinzip!! Durch bloßen Kaufvertrag wird kein Eigentum erlangt.
Vielen Dank für den interessanten Kommentar. Leider schreibst du anonym. Trotzdem nutze ich gerne dein Fachwissen. 1. Bitte erkläre mir, wie du begründest, dass die dingliche EINIGUNG und der Kaufvertrag zu trennen sind? Der KV besteht aus dem Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft. Beides gehört untrennbar zusammen oder besser das Eine folgt aus dem Anderen. 2. Ich bin gespannt, wie DU die Eigentumserlangung erklärst. M. E. fußt sie auf dem Verpflichtungsgeschäft. Wenn man deiner Meinung folgt, läge ja VOR dem Verpflichtungsgeschäft noch ein Rechtsgeschäft. Bin gespannt auf deine Begründung. Liebe Grüße Jörg 🙋♂️
@@joergbensch Hi, erkläre ich gerne. Das deutsche Zivilrecht ist auf dem Trennungs- und Abstraktionsprinzip aufgebaut. D. h., es ist zwischen schuldrechtlichem Verpflichtungsgeschäft (= Kausalgeschäft) und dinglichem Verfügungsgeschäft zu trennen. Das lässt sich insbes. an folgendem Beispiel erkennen: Nach § 433 I 1 BGB verpflichtet (!) sich der Schuldner (Verkäufer) einer Sache, dem Gläubiger (Käufer) die Sache zu übergeben und ihr Eigentum an selbiger zu verschaffen. Hierdurch liegt mithin noch kein Eigentumserwerb vor, sondern der Verkäufer verpflichtet sich eben zu dem Verfügungsgeschäft, welches sich nach § 929 S. 1 BGB richtet. Durch dieses dingliche Geschäft wird der Eigentumsübergang vollzogen: Voraussetzung des § 929 S. 1 ist, dass die Kaufparteien sich über den Rechtsübergang 1) einig sind, 2) dem Erwerber die Sache übergeben wird und 3) sich die Parteien im Zeitpunkt des fraglichen Rechtsüberganges (noch) einig sind. Regelmäßig werden die schuldrechtliche und dingliche Einigung zusammenfallen, diese sind aber keinesfalls identisch. Nach einer wirksam vollzogenen Anfechtung i. S. d. § 142 I BGB wird der Kaufvertrag ex tunc, d. h. rückwirkend, unwirksam. Das bedeutet, der schuldrechtliche Vertrag ist nichtig. Das heißt aber n i c h t , dass auch das dingliche Geschäft, also der Eigentumserwerb unwirksam würde. Das nennt man Abstraktionsprinzip. Wenn nun aufgrund der Anfechtung nach § 142 I der Vertrag nicht mehr besteht, ist dennoch der Käufer Eigentümer geblieben. Daher müsste der Verkäufer, um sein Eigentum (und Besitz) an der Sache wiederzuerlangen, die veräußerte Sache im Wege der Leistungskondiktion nach § 812 I 1 Var. 1 kondizieren. Ich hoffe, das hilft. Viele Grüße
Danke für die sehr ausführliche und schlüssige Erläuterung. Ich kann deine Ausführungen nachvollziehen, bitte dich aber um Nachsicht. Mein Kanal richtet sich in erster an kaufmännische Auszubildende. Ich selbst bin Lehrer und weiß, wie schwer es junge Menschen haben, solch schwierige Themen zu verstehen. Dennoch verfolge ich den Ansatz der fachlichen Korrektheit. Gerade deshalb bekomme ich öfter den Hinweis, meine Videos seien zu schwierig (für diese Zielgruppe). Ich werde deine hervorragende Expertise jedoch nutzen und deine Erklärungen zum Anlass nehmen und ein entsprechendes Video erstellen. Daher danke ich dir vielmals. In diesem Video werde ich dann einen Hinweis aufnehmen, dass es sich vor allem an angehende Juristen wendet. Ich finde es sehr interessant, die Hinweise von Zuschauern zu erhalten, da ich mich gerne selbst ständig „verbessern“ möchte. Daher nochmals vielen Dank! 🙋♂️
Du rettest meine Klausur morgen... :D vielen Dank Jörg!!
Dann drücke ich die Daumen 👍
Danke für die Video!
Immer gerne 😉
super video, danke!
Danke dir für den netten Kommentar - habe mich sehr gefreut! Liebe Grüße Jörg 🙋♂️
Hallo durch Private Entscheidungen, möchte ich zu Lebzeiten meine Elektronik und alles was ich besitze meiner Mutter Übertragen, so dass es mir Rechtlich nicht mehr gehört und meine Mutter darüber später Verfügen kann, wenn ich nicht mehr im Land bin.
Jetzt meine Frage wenn ich so einen Vertrag schreiben kann, wie muss der Formuliert sein?
Guten Tag, eine sehr interessante Frage. Jedoch darf ich keine Rechtsberatungen durchführen. Es handelt sich um einen YT-Kanal mit Lernvideos. Daher hoffe ich auf Ihr Verständnis. Ich kann Ihnen jedoch raten, sich mit Ihrer Frage an die Verbraucherzentrale in Ihrer Nähe zu wenden. Dort erhalten Sie in der Regel kostenfrei eine Beratung. Ansonsten müssen Sie bitte einen Anwalt konsultieren. Grüße sendet Jörg Bensch von WI learn easy.
Cooles Video :)
Vielen Dank, habe mich sehr gefreut :-)
War richtig hilfreich dank dafür
Danke vielmals… Habe mich sehr gefreut 😊
Alarm alarm
;-)
Das Video erklärt den Eigentumserwerb zu großen Teilen grundlegend falsch. Die dingliche Einigung und der Kaufvertrag als Verpflichtungsgeschäft sind zwei separate Rechtsgeschäfte. Trennungs- und Abstraktionsprinzip!! Durch bloßen Kaufvertrag wird kein Eigentum erlangt.
Vielen Dank für den interessanten Kommentar. Leider schreibst du anonym. Trotzdem nutze ich gerne dein Fachwissen. 1. Bitte erkläre mir, wie du begründest, dass die dingliche EINIGUNG und der Kaufvertrag zu trennen sind? Der KV besteht aus dem Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft. Beides gehört untrennbar zusammen oder besser das Eine folgt aus dem Anderen.
2. Ich bin gespannt, wie DU die Eigentumserlangung erklärst. M. E. fußt sie auf dem Verpflichtungsgeschäft. Wenn man deiner Meinung folgt, läge ja VOR dem Verpflichtungsgeschäft noch ein Rechtsgeschäft.
Bin gespannt auf deine Begründung.
Liebe Grüße Jörg 🙋♂️
@@joergbensch
Hi, erkläre ich gerne.
Das deutsche Zivilrecht ist auf dem Trennungs- und Abstraktionsprinzip aufgebaut. D. h., es ist zwischen schuldrechtlichem Verpflichtungsgeschäft (= Kausalgeschäft) und dinglichem Verfügungsgeschäft zu trennen. Das lässt sich insbes. an folgendem Beispiel erkennen: Nach § 433 I 1 BGB verpflichtet (!) sich der Schuldner (Verkäufer) einer Sache, dem Gläubiger (Käufer) die Sache zu übergeben und ihr Eigentum an selbiger zu verschaffen.
Hierdurch liegt mithin noch kein Eigentumserwerb vor, sondern der Verkäufer verpflichtet sich eben zu dem Verfügungsgeschäft, welches sich nach § 929 S. 1 BGB richtet. Durch dieses dingliche Geschäft wird der Eigentumsübergang vollzogen: Voraussetzung des § 929 S. 1 ist, dass die Kaufparteien sich über den Rechtsübergang 1) einig sind, 2) dem Erwerber die Sache übergeben wird und 3) sich die Parteien im Zeitpunkt des fraglichen Rechtsüberganges (noch) einig sind. Regelmäßig werden die schuldrechtliche und dingliche Einigung zusammenfallen, diese sind aber keinesfalls identisch.
Nach einer wirksam vollzogenen Anfechtung i. S. d. § 142 I BGB wird der Kaufvertrag ex tunc, d. h. rückwirkend, unwirksam. Das bedeutet, der schuldrechtliche Vertrag ist nichtig. Das heißt aber n i c h t , dass auch das dingliche Geschäft, also der Eigentumserwerb unwirksam würde. Das nennt man Abstraktionsprinzip.
Wenn nun aufgrund der Anfechtung nach § 142 I der Vertrag nicht mehr besteht, ist dennoch der Käufer Eigentümer geblieben. Daher müsste der Verkäufer, um sein Eigentum (und Besitz) an der Sache wiederzuerlangen, die veräußerte Sache im Wege der Leistungskondiktion nach § 812 I 1 Var. 1 kondizieren.
Ich hoffe, das hilft.
Viele Grüße
Danke für die sehr ausführliche und schlüssige Erläuterung. Ich kann deine Ausführungen nachvollziehen, bitte dich aber um Nachsicht. Mein Kanal richtet sich in erster an kaufmännische Auszubildende. Ich selbst bin Lehrer und weiß, wie schwer es junge Menschen haben, solch schwierige Themen zu verstehen. Dennoch verfolge ich den Ansatz der fachlichen Korrektheit. Gerade deshalb bekomme ich öfter den Hinweis, meine Videos seien zu schwierig (für diese Zielgruppe).
Ich werde deine hervorragende Expertise jedoch nutzen und deine Erklärungen zum Anlass nehmen und ein entsprechendes Video erstellen. Daher danke ich dir vielmals. In diesem Video werde ich dann einen Hinweis aufnehmen, dass es sich vor allem an angehende Juristen wendet.
Ich finde es sehr interessant, die Hinweise von Zuschauern zu erhalten, da ich mich gerne selbst ständig „verbessern“ möchte. Daher nochmals vielen Dank! 🙋♂️
@@joergbensch
Hallo, das ist natürlich verständlich. Viele Grüße
Ehrenmann
Danke ☺️
Klose einblendung zu gut
Danke sehr :-)
Summo summarum
ist ok
Danke für die Rückmeldung :-) Was hat gefehlt, was kann ich besser machen?