Tolles Video! Vielen Dank für Ihre Aufarbeitung! 🙏🏻🙏🏻🙏🏻 Allerdings hätte ich mir gewünscht, dass der Error in persona beim Tatbestand kurz angesprochen worden wäre, immerhin hat sich T über die Identität des O geirrt (-;
Danke für dieses sehr schlüssige Video zum ETBI, es hat mir wirklich sehr weitergeholfen jedoch tue ich mich mit der letzten Theorie schwer, da sie mir ein bisschen zu Knapp vorgekommen ist... Wieso entfällt denn die Vorsatzschuld bei dem ETBI? Und wie formuliert man denn die Argumente für die Vorsatzschuld wenn sie doch etwas ist, was noch aus der Vergangenheit stammt, die man dann jetzt doch in der Gegenwart anwendet? Ist es vielleicht so wie die Teilung der Rechtswidrigkeit in objektiv und subjektiv zu sehen?
Die Vorsatzschuld ist nur in der Vergangenheit begründet (s. Video). Die Schuld erfordert aber auch in der Gegenwart noch das Vorliegen einer Vorsatzschuld. Darunter versteht man eine gewisse rechtsfeindliche Gesinnung des Täters. Diese fehlt beim ETBI.
Hey, die ist mittlerweile veraltet und wird nicht mehr vertreten, so dass sie in den Musterlösungen in der Regel nicht mehr erwartet wird. Wenn Du sie aber trotzdem bringst, kannst Du damit eventuell auch ein paar Pluspunkte erzielen. Du solltest dabei aber immer die Zeit im Blick haben. Lieber die Vorsatztheorie weglassen und fertig werden, als die Vorsatztheorie bringen und nicht fertig werden. Hoffe, das hilft weiter. Viel Erfolg beim Lernen! :)
Moin, erstmal super Video und echt gute Erklärung, ich frage mich jedoch warum §34 StGB rausfällt. Laut Sachverhalt erfolgt doch durch den Täter sogar eine Ansprache, Welches wäre denn das geringste erforderliche Mittel ?
Hey, der Sachverhalt beruht auf einem Urteil des BGH aus dem Jahr 2011 (Urt. v. 02.11.2011, Az. 2 StR 375/11). Ich habe Dir hier einmal zitiert, was der BGH zu Deinem Punkt gesagt hat und wie er begründet, dass in diesem Fall ein ETBI vorliegt: "Wird eine Person rechtswidrig angegriffen, dann ist sie grundsätzlich dazu berechtigt, dasjenige Abwehrmittel zu wählen, welches eine endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet; der Angegriffene muss sich nicht mit der Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel begnügen, wenn deren Abwehrwirkung zweifelhaft ist. Das gilt auch für die Verwendung einer Schusswaffe. Nur wenn mehrere wirksame Mittel zur Verfügung stehen, hat der Verteidigende dasjenige Mittel zu wählen, das für den Angreifer am wenigsten gefährlich ist. Wann eine weniger gefährliche Abwehr geeignet ist, die Gefahr zweifelsfrei und sofort endgültig zu beseitigen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. Senat, Urteil vom 5. Oktober 1990 - 2 StR 347/90, NJW 1991, 503, 504). Unter mehreren Abwehrmöglichkeiten ist der Verteidigende zudem nur dann auf die für den Angreifer weniger gravierende verwiesen, wenn ihm genügend Zeit zur Wahl des Mittels sowie zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht (vgl. Senat, Urteil vom 30. Juni 2004 - 2 StR 82/04). In der Regel ist der Angegriffene bei einem Schusswaffeneinsatz zwar gehalten, den Gebrauch der Waffe zunächst anzudrohen oder vor einem tödlichen Schuss einen weniger gefährlichen Einsatz zu versuchen. Die Notwendigkeit eines Warnschusses kann aber nur dann angenommen werden, wenn ein solcher Schuss auch dazu geeignet gewesen wäre, den Angriff endgültig abzuwehren (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Oktober 1992 - 2 StR 300/92, StV 1993, 241, 242). Das war hier nicht der Fall, zumal der Angeklagte damit rechnete, dass er seinerseits von den Angreifern durch die Tür hindurch beschossen werden könne. Ihm blieb angesichts seiner Annahme, dass ein endgültiges Aufbrechen der Tür und das Eindringen mehrerer bewaffneter Angreifer oder aber ein Beschuss durch die Tür unmittelbar bevorstand, keine Zeit zur ausreichenden Abschätzung des schwer kalkulierbaren Risikos. Bei dieser zugespitzten Situation ist nicht ersichtlich, warum die Abgabe eines Warnschusses die Beendigung des Angriffs hätte erwarten lassen (...)" Ich hoffe, dass Dir die Antwort weitergeholfen hat! Bei Rückfragen oder weiteren Fragen kannst Du Dich gerne jederzeit melden :)
Super danke für das Urteil, danach verstehe ich den ETBI mehr, jedoch frage ich mich weshalb Ihr im Video sagt das ein §34 grundsätzlich ausgeschlossen ist. Soweit ich weiß sagt ihr, dass das schießen in diesem Konkreten Fall nicht das mildeste Mittel ist, naja ist es ja weil, der Täter vorher gerufen hat, dass er schießen würde. Warum fällt man dann bei der erforderlichkeit raus ?@@legalexo-jura
@@Vincenzo-n1v Hey, § 34 StGB scheitert aus folgenden Gründen: Die einzige Notstandslage, die man konstruieren könnte, wäre eine Gefahr für das Hausrecht des T, weil die Polizei in sein Haus gelangen möchte. Diesen Angriff auf sein Hausrecht aber mit einem Schuss abzuwehren, ist nicht erforderlich. Spätestens bei der Interessenabwägung würde man rausfliegen :)
Kostenloses E-Book: Fünf geheime Lerntechniken für Dein Jurastudium: www.legalexo.de/Fuenf-Tipps
Vielen Dank für die Mühe, verdient wirklich viel mehr Aufmerksamkeit.
Danke für das Lob! :)
top, einfach top, bin im Rep und Strafrecht ist absolute Nemisis - 200 Paragraphen und so viel an den Haaren herbeigezogener BS. Vielen Dank
Haha ja, Strafrecht ist manchmal echt blöd!
Einfach super und verständlich zusammengefasst, vielen Dank, hab es wirklich nirgendwo anders so gut dargestellt und erklärt gefunden!
Super Video, danke!
Danke für das Lob :)
Tolles Video!
Vielen Dank für Ihre Aufarbeitung! 🙏🏻🙏🏻🙏🏻
Allerdings hätte ich mir gewünscht, dass der Error in persona beim Tatbestand kurz angesprochen worden wäre, immerhin hat sich T über die Identität des O geirrt (-;
Danke für dieses sehr schlüssige Video zum ETBI, es hat mir wirklich sehr weitergeholfen jedoch tue ich mich mit der letzten Theorie schwer, da sie mir ein bisschen zu Knapp vorgekommen ist... Wieso entfällt denn die Vorsatzschuld bei dem ETBI? Und wie formuliert man denn die Argumente für die Vorsatzschuld wenn sie doch etwas ist, was noch aus der Vergangenheit stammt, die man dann jetzt doch in der Gegenwart anwendet? Ist es vielleicht so wie die Teilung der Rechtswidrigkeit in objektiv und subjektiv zu sehen?
Die Vorsatzschuld ist nur in der Vergangenheit begründet (s. Video). Die Schuld erfordert aber auch in der Gegenwart noch das Vorliegen einer Vorsatzschuld. Darunter versteht man eine gewisse rechtsfeindliche Gesinnung des Täters. Diese fehlt beim ETBI.
Muss die Vorsatztheorie nicht angesprochen werden?
Hey, die ist mittlerweile veraltet und wird nicht mehr vertreten, so dass sie in den Musterlösungen in der Regel nicht mehr erwartet wird. Wenn Du sie aber trotzdem bringst, kannst Du damit eventuell auch ein paar Pluspunkte erzielen. Du solltest dabei aber immer die Zeit im Blick haben. Lieber die Vorsatztheorie weglassen und fertig werden, als die Vorsatztheorie bringen und nicht fertig werden. Hoffe, das hilft weiter. Viel Erfolg beim Lernen! :)
Welches letzte Video ist gemeint? Ich finde keins
Hey, das Video mit dem Überblick zu den Irrtümern ist leider nur auf unserer Lernplattform verfügbar :/
@@legalexo-jura lieben Dank für die Antwort!
Moin, erstmal super Video und echt gute Erklärung, ich frage mich jedoch warum §34 StGB rausfällt. Laut Sachverhalt erfolgt doch durch den Täter sogar eine Ansprache, Welches wäre denn das geringste erforderliche Mittel ?
Hey, der Sachverhalt beruht auf einem Urteil des BGH aus dem Jahr 2011 (Urt. v. 02.11.2011, Az. 2 StR 375/11). Ich habe Dir hier einmal zitiert, was der BGH zu Deinem Punkt gesagt hat und wie er begründet, dass in diesem Fall ein ETBI vorliegt:
"Wird eine Person rechtswidrig angegriffen, dann ist sie grundsätzlich dazu berechtigt, dasjenige Abwehrmittel zu wählen, welches eine endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet; der Angegriffene muss sich nicht mit der Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel begnügen, wenn deren Abwehrwirkung zweifelhaft ist. Das gilt auch für die Verwendung einer Schusswaffe. Nur wenn mehrere wirksame Mittel zur Verfügung stehen, hat der Verteidigende dasjenige Mittel zu wählen, das für den Angreifer am wenigsten gefährlich ist. Wann eine weniger gefährliche Abwehr geeignet ist, die Gefahr zweifelsfrei und sofort endgültig zu beseitigen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. Senat, Urteil vom 5. Oktober 1990 - 2 StR 347/90, NJW 1991, 503, 504). Unter mehreren Abwehrmöglichkeiten ist der Verteidigende zudem nur dann auf die für den Angreifer weniger gravierende verwiesen, wenn ihm genügend Zeit zur Wahl des Mittels sowie zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht (vgl. Senat, Urteil vom 30. Juni 2004 - 2 StR 82/04).
In der Regel ist der Angegriffene bei einem Schusswaffeneinsatz zwar gehalten, den Gebrauch der Waffe zunächst anzudrohen oder vor einem tödlichen Schuss einen weniger gefährlichen Einsatz zu versuchen. Die Notwendigkeit eines Warnschusses kann aber nur dann angenommen werden, wenn ein solcher Schuss auch dazu geeignet gewesen wäre, den Angriff endgültig abzuwehren (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Oktober 1992 - 2 StR 300/92, StV 1993, 241, 242). Das war hier nicht der Fall, zumal der Angeklagte damit rechnete, dass er seinerseits von den Angreifern durch die Tür hindurch beschossen werden könne. Ihm blieb angesichts seiner Annahme, dass ein endgültiges Aufbrechen der Tür und das Eindringen mehrerer bewaffneter Angreifer oder aber ein Beschuss durch die Tür unmittelbar bevorstand, keine Zeit zur ausreichenden Abschätzung des schwer kalkulierbaren Risikos. Bei dieser zugespitzten Situation ist nicht ersichtlich, warum die Abgabe eines Warnschusses die Beendigung des Angriffs hätte erwarten lassen (...)"
Ich hoffe, dass Dir die Antwort weitergeholfen hat! Bei Rückfragen oder weiteren Fragen kannst Du Dich gerne jederzeit melden :)
Super danke für das Urteil, danach verstehe ich den ETBI mehr, jedoch frage ich mich weshalb Ihr im Video sagt das ein §34 grundsätzlich ausgeschlossen ist. Soweit ich weiß sagt ihr, dass das schießen in diesem Konkreten Fall nicht das mildeste Mittel ist, naja ist es ja weil, der Täter vorher gerufen hat, dass er schießen würde. Warum fällt man dann bei der erforderlichkeit raus ?@@legalexo-jura
@@Vincenzo-n1v Hey, § 34 StGB scheitert aus folgenden Gründen: Die einzige Notstandslage, die man konstruieren könnte, wäre eine Gefahr für das Hausrecht des T, weil die Polizei in sein Haus gelangen möchte. Diesen Angriff auf sein Hausrecht aber mit einem Schuss abzuwehren, ist nicht erforderlich. Spätestens bei der Interessenabwägung würde man rausfliegen :)
ok, jetzt habe ich es verstanden, danke für eure Erklärung :)@@legalexo-jura
Kerluke Ferry
037 Amie Garden
Tut mir leid, aber versuch bisschen Stimmtraining zu machen, anstrengend zuzuhören
content gut
Danke für Dein Feedback! :)