Hallo Dr Fervers, ich schätze ihre Vorlesungen und den öffentlichen Zugang zu Ihnen sehr. Das BGB ist wirklich vielfältig und das von Ihnen geteilte Wissen ist auch für den Alltag sehr nützlich. Vielen Dank
Vielen Dank für die Videos! Ich finde den Wechsel zwischen Inhalt und Beispielfällen einfach super. Aber: welcher Geschäftsmann fährt zu einem wichtigen Geschäftstermin wo dieser 1 Mio. machen kann mit der Bahn? Vor allem noch mit der deutschen Bahn? 😂
Das stimmt - ich selbst nehme nach einigen schlechten Erfahrungen mit der DB für derartige Geschäftstermine auch immer den Heli :) Spaß beiseite: Der Fall ist natürlich komplett unrealistisch und an den Haaren herbeigezogen; aber das Wesen des Rechtsbindungswillens lässt sich daran sehr gut verdeutlichen. Ich freu mich sehr, dass Ihnen die Videos gefallen! Herzliche Grüße!!
Hallo Professor Fervers, nur um sicher zu gehen: in 1:17:17 sagen Sie "Rechtsbindungswillen" obwohl Sie (glaube ich) "Erklärungsbewusstsein" meinen, ist das richtig? Wenn dem nicht so ist, wieso kann man nicht von der objektiven Empfängerperspektive davon ausgehen, dass K einen Rechtsbindungswillen innehatte, als er die Karten unterzeichnete? Vielen Dank für Ihre sehr informativen Videos an dieser Stelle, die Kombination aus "abstraktem" Wissen gepaart mit Fallbeispielen hilft wirklich sehr. Liebe Grüße!
Da haben Sie natürlich völlig Recht, da ist mir ein Versprecher (also gewissermaßen ein Erklärungsirrtum) unterlaufen ;) Bei 1:16:33 erkläre ich ja auch, warum der Rechtsbindungswille unproblematisch vorliegt. Es fehlt also in dem Beispiel (natürlich) nicht am Rechtsbindungswillen, sondern am Erklärungsbewusstsein. Herzliche Grüße!!
@@Jura-Vorlesungen Vielen Dank für Ihre nette Antwort! Die Folie gibt auch eigentlich nichts anderes her aber das hat mich sehr verwirrt. :) Bitte entschuldigen Sie die Pedanterie.
Vielen Dank für Ihre Vorlesungen!:) Eine Frage hätte ich hier: Auf unserer AG-Folie steht, dass der dritte objektive Bestandteil einer WE die Bezeichung von Rechtsfolgen sei (also ob die Erklärung objektiv auf die Herbeiführung bestimmter Rechtsfolgen gerichtet ist). Die Esentialia negotii ist dann laut Folie nach der Willenserklärung zu prüfen. Ist das, was auf unserer Folie als "Bezeichnung von Rechtsfolgen" betitelt ist, das, was Sie hier als "bestimmbaren Inhalt" erklärt haben?
Genau! Beachten Sie aber unbedingt, dass Sie in juristischen Übungsfällen nicht immer jedes Merkmal der Willenserklärung schematisch prüfen, sondern nur diejenigen Merkmale, die im entsprechenden Fall tatsächlich problematisch sind. Und insbesondere bei den essentialia negotii ist das praktisch nie der Fall (und ehrlich gesagt stimmt es noch nicht einmal, dass die essentialia negotii unbedingt und immer erforderlich wären). Herzliche Grüße!!
Ist das Auslegen von Backwaren im Supermarkt auch nur eine Invitatio ad offerendum, wenn ein Hinweis „Berühren der Ware verpflichtet zum Kauf“ angebracht ist? Weil dann hat der Verkäufer ja ein erhebliches Interesse, dass mit dem Berühren der Backware bereits konkludent ein Kaufvertrag zustande kommt.
Tatsächlich ist diese Frage nicht ganz leicht zu beantworten und ich halte hier mehrere Möglichkeiten für vertretbar. Zunächst kommt in der Tat eine Auslegung dergestalt in Betracht, dass nicht bloß eine invitatio, sondern ein rechtsverbindliches Angebot vorliegen soll. Diese Auslegung ist aus meiner Sicht auch durchaus möglich und vertretbar: Denn der Betreiber hat ja unter Umständen ein erhebliches Interesse daran, dass der Kaufvertrag früher geschlossen wird und im Rahmen der Privatautonomie steht es ihm grundsätzlich frei, statt einer invitatio ein bindendes Angebot abzugeben. Beachten müssen Sie freilich, dass eine solche Auslegung nicht automatisch dazu führt, dass mit dem Berühren ein Kaufvertrag zustande kommt. Denn der Betreiber kann ja nur seiner eigenen Erklärung einen Inhalt beimessen und erkennen lassen, dass er ein Angebot abgeben will; ein Kaufvertrag kommt aber erst dann zustande, wenn auch der Kunde (!) eine entsprechende Annahme abgegeben hätte. Und nicht in jedem Berühren der Ware liegt eine Annahme. Ebenfalls nicht möglich ist es, dem Kunden durch diese Klausel eine fingierte Annahme unterzuschieben (§ 308 Nr. 5 BGB). Es bleibt deshalb in jedem Fall dabei, dass nach rechtsgeschäftlichen Grundsätzen tatsächlich eine Annahme des Kunden erforderlich wäre. Und ob eine solche Annahme vorliegt, hängt m.E. schlicht von der Verkehrssitte und damit auch von dem verkauften Gegenstand ab. Wer einen Staubsauger aus der Packung rausholt, um ihn anzugucken, der will offensichtlich noch keinen Kaufvertrag schließen. Auch wer ein Handy in den Einkaufswagen legt, gibt keine Willenserklärung ab, weil Kaufverträge über Handys nach der Verkehrssitte immer erst an der Kasse zustandekommen. Bei Backwaren habe ich allerdings tatsächlich eine gewisse Schwäche dafür, eine Willenserklärung des Kunden schon mit dem Legen der Ware in den Einkaufswagen oder mit dem absichtlichen Berühren anzunehmen. Denn es ist nicht verkehrsüblich, dass die einmal angefasste und/oder in den Einkaufswagen gelegt Backware (anders bei einem Staubsauger) noch ausgetauscht werden kann und dass man sich noch einmal „umentscheiden" und die Ware zurücklegen kann. Angesichts der Hygieneanforderungen und des vergleichsweise niedrigeren Preises ist das auch jedem Kunden bewusst und dementsprechend ist die Erklärung auch nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen. Sieht man das so (a.A. natürlich vertretbar), dann käme zumindest mit dem absichtlichen Berühren und spätestens mit der Entnahme aus dem Regal ein Kaufvertrag zustande. Eine andere Auslegungsmöglichkeit ist, die Klausel als Schadensersatzklausel zu verstehen. Zwar ist ein pauschalierter Schadensersatz nach § 309 Nr. 5 b) BGB unwirksam, wenn dem Vertragspartner nicht der Nachweis vorbehalten bleibt, dass der Schaden im Einzelfall niedriger war. Aber um einen solchen Fall geht es hier m.E. nicht, weil der Supermarktbetreiber ja nicht eine pauschale Schadenssumme, sondern nur festlegt, dass der Kunde überhaupt zum Schadensersatz verpflichtet ist. Und insoweit ist die Anordnung rein deklaratorisch. Wer eine Ware durch Antatschen unverkäuflich macht und sich dann (unterstellt, das ist noch möglich) gegen den Abschluss eines Kaufvertrags entscheidet, der haftet nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB (Vertretenmüssen unterstellt, unabsichtliche und nicht fahrlässige Berührungen sind deshalb unerheblich). Herzliche Grüße!!
@ Wirklich vielen, vielen Dank für diese super Erklärung! Das zeigt mal wieder, dass BGB AT nicht einfach ist. Ich hatte gestern bei TikTok ein Video zu dem Thema mit den Backwaren gesehen und fand die Lösung nicht ganz so überzeugend (Das war die Lösung mit § 309 Nr. 5 b). Ich finde die erste Auslegungsmöglichkeit viel überzeugender. Wobei man sich natürlich klausurtaktisch die AGB Prüfung abschneidet, wenn man in dem Anfassen der Backwaren schon eine Annahme sieht. Deswegen würde ich (entgegen meiner Meinung) eher sagen: Auslage als Angebot (+), Anfassen als konkludente Annahme (-), Annahme fingiert durch AGB (- wegen § 308 Nr. 5), Erg.: 433 II (-) und dann c.i.c
@@Jonas-wu3nt Das können Sie m.E. auf jeden Fall so vertreten. P.S.: Auch wenn ich natürlich die Qualität des konkreten TikTok-Angebots nicht beurteilen kann, ist aus meiner Sicht bei juristischen Ausführungen auf Social Media immer etwas Vorsicht geboten. Denn häufig geht es hier nur um schnelle und viele Klicks und das führt zum einen dazu, dass man den Konsumenten zu Unrecht suggeriert, das Ganze sei total einfach („Jura leicht gemacht") und zum anderen dazu, dass der Inhalt der entsprechenden Videos oft unausgegoren ist. Herzliche Grüße!!
Erstmal herzlichen Dank für die tollen Vorlesungen :D Ich habe eine Frage und zwar mit einem Beispiel: wenn man zu einem Restaurant geht, und auf dem Tisch bereits Getränke, Gläser und Salate stehen und es nirgendswo ausgeschildert steht, dass man bei Verzehr dieser Lebensmittel dieses auch bezahlen muss und man als Kunde/Gast des Restaurants davon ausgeht, dass dies kostenlos wäre, muss man es trotzdem bezahlen? oder kann man auch behagen die angebotene Leistungen nicht zu bezahlen weil es nicht klar und deutlich erkennbar gemacht wurde?
Vielen Dank, ich freu mich, dass es Ihnen gefallen hat! Ihre Frage lässt sich zwar nicht pauschal beantworten, sondern es kommt hier natürlich auf den objektiven Empfängerhorizont (und damit auf den Einzelfall) an. Wenn der Gast im konkreten Fall die Tatsache, dass Essen und Trinken am Tisch standen, als Angebot auf Abschluss eines unentgeltlichen Bewirtungsvertrags verstehen durfte, dann muss er nichts bezahlen. Allerdings ist mir kein Restaurant bekannt, in dem es normal ist, dass man dort einfach kostenlos essen darf; meistens wird der Gast deshalb nicht ohne Bezahlung davonkommen. Ob ein Bewirtungsvertrag über das Essen geschlossen wird, ist eine andere Frage. Denn hier ist wiederum nicht selbstverständlich, dass der Gastwirt den Verzehr von Speisen und Getränken als entsprechendes Angebot verstehen darf. Doch selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, haftet der Gast jedenfalls nach §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 818 Abs. 2 Alt. 2 BGB. Herzliche Grüße!!
Willenserklärungen um 4:20 Uhr :D spannendes Thema super vorgetragen . Brauch ich für meine Rechtsprüfung
Herzlichen Dank für Ihr Lob und viel Erfolg bei Ihrer Prüfung!!
Hallo Dr Fervers,
ich schätze ihre Vorlesungen und den öffentlichen Zugang zu Ihnen sehr. Das BGB ist wirklich vielfältig und das von Ihnen geteilte Wissen ist auch für den Alltag sehr nützlich.
Vielen Dank
Herzlichen Dank für Ihr Kompliment, ich hab mich sehr darüber gefreut ☺️ Herzliche Grüße!!
Vielen Dank für die Videos! Ich finde den Wechsel zwischen Inhalt und Beispielfällen einfach super. Aber: welcher Geschäftsmann fährt zu einem wichtigen Geschäftstermin wo dieser 1 Mio. machen kann mit der Bahn? Vor allem noch mit der deutschen Bahn? 😂
Das stimmt - ich selbst nehme nach einigen schlechten Erfahrungen mit der DB für derartige Geschäftstermine auch immer den Heli :) Spaß beiseite: Der Fall ist natürlich komplett unrealistisch und an den Haaren herbeigezogen; aber das Wesen des Rechtsbindungswillens lässt sich daran sehr gut verdeutlichen. Ich freu mich sehr, dass Ihnen die Videos gefallen! Herzliche Grüße!!
Hallo Professor Fervers, nur um sicher zu gehen: in 1:17:17 sagen Sie "Rechtsbindungswillen" obwohl Sie (glaube ich) "Erklärungsbewusstsein" meinen, ist das richtig? Wenn dem nicht so ist, wieso kann man nicht von der objektiven Empfängerperspektive davon ausgehen, dass K einen Rechtsbindungswillen innehatte, als er die Karten unterzeichnete? Vielen Dank für Ihre sehr informativen Videos an dieser Stelle, die Kombination aus "abstraktem" Wissen gepaart mit Fallbeispielen hilft wirklich sehr. Liebe Grüße!
Da haben Sie natürlich völlig Recht, da ist mir ein Versprecher (also gewissermaßen ein Erklärungsirrtum) unterlaufen ;) Bei 1:16:33 erkläre ich ja auch, warum der Rechtsbindungswille unproblematisch vorliegt. Es fehlt also in dem Beispiel (natürlich) nicht am Rechtsbindungswillen, sondern am Erklärungsbewusstsein. Herzliche Grüße!!
@@Jura-Vorlesungen Vielen Dank für Ihre nette Antwort! Die Folie gibt auch eigentlich nichts anderes her aber das hat mich sehr verwirrt. :) Bitte entschuldigen Sie die Pedanterie.
Vielen Dank für Ihre Vorlesungen!:) Eine Frage hätte ich hier: Auf unserer AG-Folie steht, dass der dritte objektive Bestandteil einer WE die Bezeichung von Rechtsfolgen sei (also ob die Erklärung objektiv auf die Herbeiführung bestimmter Rechtsfolgen gerichtet ist). Die Esentialia negotii ist dann laut Folie nach der Willenserklärung zu prüfen.
Ist das, was auf unserer Folie als "Bezeichnung von Rechtsfolgen" betitelt ist, das, was Sie hier als "bestimmbaren Inhalt" erklärt haben?
Genau! Beachten Sie aber unbedingt, dass Sie in juristischen Übungsfällen nicht immer jedes Merkmal der Willenserklärung schematisch prüfen, sondern nur diejenigen Merkmale, die im entsprechenden Fall tatsächlich problematisch sind. Und insbesondere bei den essentialia negotii ist das praktisch nie der Fall (und ehrlich gesagt stimmt es noch nicht einmal, dass die essentialia negotii unbedingt und immer erforderlich wären). Herzliche Grüße!!
@@Jura-Vorlesungen Besten Dank!:)
Ist das Auslegen von Backwaren im Supermarkt auch nur eine Invitatio ad offerendum, wenn ein Hinweis „Berühren der Ware verpflichtet zum Kauf“ angebracht ist? Weil dann hat der Verkäufer ja ein erhebliches Interesse, dass mit dem Berühren der Backware bereits konkludent ein Kaufvertrag zustande kommt.
Tatsächlich ist diese Frage nicht ganz leicht zu beantworten und ich halte hier mehrere Möglichkeiten für vertretbar. Zunächst kommt in der Tat eine Auslegung dergestalt in Betracht, dass nicht bloß eine invitatio, sondern ein rechtsverbindliches Angebot vorliegen soll. Diese Auslegung ist aus meiner Sicht auch durchaus möglich und vertretbar: Denn der Betreiber hat ja unter Umständen ein erhebliches Interesse daran, dass der Kaufvertrag früher geschlossen wird und im Rahmen der Privatautonomie steht es ihm grundsätzlich frei, statt einer invitatio ein bindendes Angebot abzugeben. Beachten müssen Sie freilich, dass eine solche Auslegung nicht automatisch dazu führt, dass mit dem Berühren ein Kaufvertrag zustande kommt. Denn der Betreiber kann ja nur seiner eigenen Erklärung einen Inhalt beimessen und erkennen lassen, dass er ein Angebot abgeben will; ein Kaufvertrag kommt aber erst dann zustande, wenn auch der Kunde (!) eine entsprechende Annahme abgegeben hätte. Und nicht in jedem Berühren der Ware liegt eine Annahme. Ebenfalls nicht möglich ist es, dem Kunden durch diese Klausel eine fingierte Annahme unterzuschieben (§ 308 Nr. 5 BGB). Es bleibt deshalb in jedem Fall dabei, dass nach rechtsgeschäftlichen Grundsätzen tatsächlich eine Annahme des Kunden erforderlich wäre. Und ob eine solche Annahme vorliegt, hängt m.E. schlicht von der Verkehrssitte und damit auch von dem verkauften Gegenstand ab. Wer einen Staubsauger aus der Packung rausholt, um ihn anzugucken, der will offensichtlich noch keinen Kaufvertrag schließen. Auch wer ein Handy in den Einkaufswagen legt, gibt keine Willenserklärung ab, weil Kaufverträge über Handys nach der Verkehrssitte immer erst an der Kasse zustandekommen. Bei Backwaren habe ich allerdings tatsächlich eine gewisse Schwäche dafür, eine Willenserklärung des Kunden schon mit dem Legen der Ware in den Einkaufswagen oder mit dem absichtlichen Berühren anzunehmen. Denn es ist nicht verkehrsüblich, dass die einmal angefasste und/oder in den Einkaufswagen gelegt Backware (anders bei einem Staubsauger) noch ausgetauscht werden kann und dass man sich noch einmal „umentscheiden" und die Ware zurücklegen kann. Angesichts der Hygieneanforderungen und des vergleichsweise niedrigeren Preises ist das auch jedem Kunden bewusst und dementsprechend ist die Erklärung auch nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen. Sieht man das so (a.A. natürlich vertretbar), dann käme zumindest mit dem absichtlichen Berühren und spätestens mit der Entnahme aus dem Regal ein Kaufvertrag zustande.
Eine andere Auslegungsmöglichkeit ist, die Klausel als Schadensersatzklausel zu verstehen. Zwar ist ein pauschalierter Schadensersatz nach § 309 Nr. 5 b) BGB unwirksam, wenn dem Vertragspartner nicht der Nachweis vorbehalten bleibt, dass der Schaden im Einzelfall niedriger war. Aber um einen solchen Fall geht es hier m.E. nicht, weil der Supermarktbetreiber ja nicht eine pauschale Schadenssumme, sondern nur festlegt, dass der Kunde überhaupt zum Schadensersatz verpflichtet ist. Und insoweit ist die Anordnung rein deklaratorisch. Wer eine Ware durch Antatschen unverkäuflich macht und sich dann (unterstellt, das ist noch möglich) gegen den Abschluss eines Kaufvertrags entscheidet, der haftet nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB (Vertretenmüssen unterstellt, unabsichtliche und nicht fahrlässige Berührungen sind deshalb unerheblich).
Herzliche Grüße!!
@ Wirklich vielen, vielen Dank für diese super Erklärung! Das zeigt mal wieder, dass BGB AT nicht einfach ist. Ich hatte gestern bei TikTok ein Video zu dem Thema mit den Backwaren gesehen und fand die Lösung nicht ganz so überzeugend (Das war die Lösung mit § 309 Nr. 5 b). Ich finde die erste Auslegungsmöglichkeit viel überzeugender. Wobei man sich natürlich klausurtaktisch die AGB Prüfung abschneidet, wenn man in dem Anfassen der Backwaren schon eine Annahme sieht. Deswegen würde ich (entgegen meiner Meinung) eher sagen: Auslage als Angebot (+), Anfassen als konkludente Annahme (-), Annahme fingiert durch AGB (- wegen § 308 Nr. 5), Erg.: 433 II (-) und dann c.i.c
@@Jonas-wu3nt Das können Sie m.E. auf jeden Fall so vertreten. P.S.: Auch wenn ich natürlich die Qualität des konkreten TikTok-Angebots nicht beurteilen kann, ist aus meiner Sicht bei juristischen Ausführungen auf Social Media immer etwas Vorsicht geboten. Denn häufig geht es hier nur um schnelle und viele Klicks und das führt zum einen dazu, dass man den Konsumenten zu Unrecht suggeriert, das Ganze sei total einfach („Jura leicht gemacht") und zum anderen dazu, dass der Inhalt der entsprechenden Videos oft unausgegoren ist. Herzliche Grüße!!
Erstmal herzlichen Dank für die tollen Vorlesungen :D
Ich habe eine Frage und zwar mit einem Beispiel: wenn man zu einem Restaurant geht, und auf dem Tisch bereits Getränke, Gläser und Salate stehen und es nirgendswo ausgeschildert steht, dass man bei Verzehr dieser Lebensmittel dieses auch bezahlen muss und man als Kunde/Gast des Restaurants davon ausgeht, dass dies kostenlos wäre, muss man es trotzdem bezahlen?
oder kann man auch behagen die angebotene Leistungen nicht zu bezahlen weil es nicht klar und deutlich erkennbar gemacht wurde?
Vielen Dank, ich freu mich, dass es Ihnen gefallen hat!
Ihre Frage lässt sich zwar nicht pauschal beantworten, sondern es kommt hier natürlich auf den objektiven Empfängerhorizont (und damit auf den Einzelfall) an. Wenn der Gast im konkreten Fall die Tatsache, dass Essen und Trinken am Tisch standen, als Angebot auf Abschluss eines unentgeltlichen Bewirtungsvertrags verstehen durfte, dann muss er nichts bezahlen. Allerdings ist mir kein Restaurant bekannt, in dem es normal ist, dass man dort einfach kostenlos essen darf; meistens wird der Gast deshalb nicht ohne Bezahlung davonkommen. Ob ein Bewirtungsvertrag über das Essen geschlossen wird, ist eine andere Frage. Denn hier ist wiederum nicht selbstverständlich, dass der Gastwirt den Verzehr von Speisen und Getränken als entsprechendes Angebot verstehen darf. Doch selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, haftet der Gast jedenfalls nach §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 818 Abs. 2 Alt. 2 BGB. Herzliche Grüße!!