Sören hat mein Leben gerettet!!! Habe dank ihm meinen Letztversuch bestanden, und das nicht schlecht!!! Danke Sören!!! Für die mündliche Prüfung habe ich mich wieder bei Jura online registriert.
Hallo Leyla, es freut uns wirklich sehr, dass du bestanden hast und wir dir dabei helfen könnten. Viel Erfolg bei deiner mündlichen Prüfungen. Das Jura Online Team drückt dir die Daumen. LG
1:48 Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde 8:40 Das BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz 11:42 Problem: Drittwirkung von Grundrechten 14:43 Selbst, unmittelbar, gegenwärtig betroffen 16:36 Rechtswegerschöpfung 17:28 Besonderheiten bei der Gesetzesverfassungsbeschwerde 26:04 Weiter in der Zulässigkeit 26:43 Begründetheit der Verfassungsbeschwerde 29:36 Strukturierung der Grundrechte 32:27 Prüfungsreihenfolge Grundrechte 37:05 Prüfung eines Freiheitsgrundrechts 39:45 Problem: Anwendbarkeit von Grundrechten auf Unionsbürger 43:52 Eingriff 48:10 Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
In vielen Skripten wird alles immer so kompliziert erklärt, bei dir versteht man alles auf Anhieb, du erklärst wirklich gut! Danke für die zahlreichen Videos.
Ich weiß, das Video ist schon 3 Jahre alt. Trotzdem an dieser Stelle mal ein dickes Dankeschön! Tolle, strukturierte, effizient erklärte Zusammenfassung! Ich hoffe, dass ich damit die Klausur bestehen werde... Falls sich jemand hinsichtlich Nachhilfe zu den Grundrechten geben angesprochen fühlen sollte, gerne melden 😅
@Querulant Schon ziemlich. Ich kam mit der Professorin nicht klar und musste mir deshalb sämtlichen Stoff selbst erarbeiten, da hat mir das Video auf jeden Fall geholfen. Aber hey, wenn du magst kann ich kurz meine Nummer hier rein schreiben (würde sie direkt wieder löschen). Dann könntest du mir einfach bei WhatsApp schreiben und wenn ich helfen kann, helfe ich natürlich.
@@victoriawolff4162 besteht das angebot immer noch?😁 insta oder snapchat reicht auch wenn du magst hab bisschen angst vor der klausur und bin momentan noch total lost
Das mit dem Prüfungspunkt der "mittelbaren Drittwirkung" kann ich so nicht unterschreiben. Letzten Endes wird dem Ganzen so gut wie immer ein Gerichtsurteil zu Grunde liegen (Lüth) und dann ist auch ein Akt öffentlicher Gewalt gegeben. Das Thema sollte dort beim Punkt "Eingriff" aufgegriffen werden.
lieber sören, wenn ich bei der rechtssatz vb rechtsweg, 90 II und subs. 90 II analog getrennt prüfen möchte, was würde ich dann noch bei rechtsweg schreiben? zumal ich das vor subsidiarität ansprechen würde, weil es der ,,normale'' aufbau wäre. theoretisch müsste ich auch hier sagen nein der rechtsweg wurde noch nicht erschöpft, A müsste sich durch alle instanzen durchklagen, dafür müsste er einen einzelakt provozieren..also so ziemlich das, was ich bei subs. sagen müsste. andere frage: könnte man im einzelfall aus art.19 iv auch ohne strafe/bußgeld eine vb bejahen oder sind wir dann bei popularklagen? man nehme den anwalt, der 63 ist und ab 65 ncht mehr arbeiten darf, kenne das auch bei piloten. wenn man sagt, dass es nicht zumutbar ist bei so etwas entscheidendem 4-5 jhre zu warten und es geht ohnehin maßgeblich um GR, also hat das bverfg da auch mehr ahnung von...?
und wie unterscheidet sich die grundrechtsfähigkeit im SB von der beschwerdefähigkeit in der zulässigkeit? ich würde ja an beiden stellen art.19 III für jur personen heranziehen, wdh ich mich dann nicht?
39:30 aber auch ausländische Staatsbürger (nicht Unionsbürger) die in Deutschland sesshaft sind, können sich doch auf die DeutschenGR berufen, nur eben in Verbindung mit Art 2? oder habe ich etwas verpasst/ missverstanden? :/
Die Lösung das spezielle Grundrecht in Verbindung mit Art. 2 GG zu setzen, kenne ich nicht. Ich habe das bisher immer so verstanden, dass man den Schutz des Auffanggrundrechts entsprechend des spezielleren Grundrechts anpasst und erhöht.
Sören, ich habe eine Frage zur Prüfung der Freiheitsgrundrechte, genauer zur VHMK: Du prüfst die Verhältnismäßigkeit 1x im Rahmen der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Grundlage und 1x iRd. Prüfung des Einzelakts. Ich habe dir zwar zugehört, aber ich verstehe trotzdem nicht genau den Unterschied - läuft die Angemessenheit nicht komplett gleich? :/ Grüße
Wahrscheinlich zu spät aber nein: Du prüfst erst die Verhältnismäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage. Bspw. gibt eine Norm einer Behörde Eingriffsbefugnisse. Dann wird allgemein untersucht, ob diese Eingriffsbefugnisse (abstrakt) zulässig sein können. (Bspw. wie im Video: Kann es GRUNDSÄTZLICH verhältnismäßig sein, dass die Behörde zur Gefahrenabwehr das Kaugummi kauen untersagen darf?) Und dann stellt sich 2. auf den Einzelfall bezogen die Frage, ob die Handlung der Behörde im KONKRETEN Fall, auch verhältnismäßig war. Bspw.: Du erhältst bei einem erstmaligen und geringfügigen Vestoß gegen eine entsprechende Norm ein Bußgeld in Höhe von 5 Mio. €. Dann kann die Ermächtigungsgrundlage durchaus verhältnismäßig sein, das Bußgeld im Einzelfall ist es aber nicht.
"Politiker" haben gerade kein "Recht" im Wege der Gesetzgebung Grundrechte zu verletzen. Qua Gesetz können Grundrechte in verfassungsrechtlich gerechtfertigter Weise eingeschränkt werden, eine "Verletzung" von Grundrechten ist auch den "Politikern" nicht möglich. Von einer Grundrechtsverletzung spricht man grundsätzlich nur dann, wenn in den Schutzbereich eines Grundrechts von staatlicher Seite eingegriffen wurde und dieser Eingriff verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt werden kann. Auch der Gesetzgeber ist unmittelbar an die Grundrechte gebunden, Art. 1 III GG. Das "Recht", Grundrechte beschränken zu dürfen, dürfte staatstheoretischer Natur sein und rührt (vermutlich) da her, dass es dem Staat obliegt, die gesellschaftliche Stabilität und Ordnung zu wahren, was ihm nur möglich ist, wenn er die Freiheit des Einzelnen in verhältnismäßiger Weise einschränken darf. So obliegt es dem Staat, dich zum Beispiel vor Totschlägern und Mördern zu schützen. Dies kann ihm nur dann gelingen kann, wenn er die grundrechtliche Freiheit der Person eines Straftäters (Art. 2 II S. 2, 104 GG) legitim einschränken darf. Ein Gesetz, welches dich in deinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt, ist verfassungswidrig und wird vom BVerfG für nichtig erklärt.
Wie Sören im Video bereits deutlich gemacht hat: im Rahmen der Verfassungsbeschwerde ist die Terminologie extrem wichtig. Eine GrundrechtsVERLETZUNG muss scharf unterschieden werden von einem GrundrechtsEINGRIFF. Oder anders formuliert: eine GR-Verletzung setzt einen Eingriff in das streitige Grundrecht voraus, er ist also Teil der Prüfung, ob eine Verletzung vorliegt. Lediglich der Eingriff in die Menschenwürde (Art. 1 I GG) und die sog. Intimsphäre des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 I iVm Art. 1 I GG) indizieren eine Grundrechtsverletzung.
Helmut Schmidt Ein Grundrecht ist kein Grundrecht, wenn andere - mit welchen Gründen auch immer - "eingreifen" können. Entweder jemand, der sich friedlich verhält, hat das Recht auf körperliche Unversehrtheit oder er hat es nicht. Als Untertan von Politikern hat man es nicht.
Helmut Schmidt Jeder hat das Recht, sich vor Mördern und Totschlägern zu schützen und sich gegen sie zu verteidigen, außer wenn diese "Politiker" genannt werden. Dann darf man offensichtlich Menschen verletzen und töten lassen, die sich z. B. gegen Erpressung ("Besteuerung") wehren oder dagegen, dass ihre Kinder ihre gesamte Kindheit größtenteils im offenen Vollzug verbringen müssen ("Schulpflicht").
Helmut Schmidt Was ich nicht verstehe ist, warum Menschen das Recht haben, an anderen Unrecht zu verüben. Nur weil das irgendwie anders bezeichnet wird als bei gewöhnlichen Verbrechen.
Sören hat mein Leben gerettet!!! Habe dank ihm meinen Letztversuch bestanden, und das nicht schlecht!!! Danke Sören!!! Für die mündliche Prüfung habe ich mich wieder bei Jura online registriert.
Hallo Leyla, es freut uns wirklich sehr, dass du bestanden hast und wir dir dabei helfen könnten. Viel Erfolg bei deiner mündlichen Prüfungen. Das Jura Online Team drückt dir die Daumen. LG
Leyla Ak niiiiice 💪🏻💪🏻💪🏻💪🏻
ich freuuu mich soo sehr leyla, hoffe alles lief super!!
1:48 Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
8:40 Das BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz
11:42 Problem: Drittwirkung von Grundrechten
14:43 Selbst, unmittelbar, gegenwärtig betroffen
16:36 Rechtswegerschöpfung
17:28 Besonderheiten bei der Gesetzesverfassungsbeschwerde
26:04 Weiter in der Zulässigkeit
26:43 Begründetheit der Verfassungsbeschwerde
29:36 Strukturierung der Grundrechte
32:27 Prüfungsreihenfolge Grundrechte
37:05 Prüfung eines Freiheitsgrundrechts
39:45 Problem: Anwendbarkeit von Grundrechten auf Unionsbürger
43:52 Eingriff
48:10 Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Muchas gracias! Ich finds wirklich super genial, dass so viele Videos kostenlos zur Verfügung gestellt werden!
De nada! Schau gerne mal auf unserer Internetseite vorbei. Hier findest Du noch viele weitere kostenlose Videos. LG Dein Jura Online Team
In vielen Skripten wird alles immer so kompliziert erklärt, bei dir versteht man alles auf Anhieb, du erklärst wirklich gut! Danke für die zahlreichen Videos.
Ich weiß, das Video ist schon 3 Jahre alt. Trotzdem an dieser Stelle mal ein dickes Dankeschön! Tolle, strukturierte, effizient erklärte Zusammenfassung! Ich hoffe, dass ich damit die Klausur bestehen werde...
Falls sich jemand hinsichtlich Nachhilfe zu den Grundrechten geben angesprochen fühlen sollte, gerne melden 😅
@Querulant Ja! 😂 Nicht unbedingt mit Bestnote, aber auf jeden Fall bestanden 👍
@Querulant Schon ziemlich. Ich kam mit der Professorin nicht klar und musste mir deshalb sämtlichen Stoff selbst erarbeiten, da hat mir das Video auf jeden Fall geholfen. Aber hey, wenn du magst kann ich kurz meine Nummer hier rein schreiben (würde sie direkt wieder löschen). Dann könntest du mir einfach bei WhatsApp schreiben und wenn ich helfen kann, helfe ich natürlich.
@@victoriawolff4162 besteht das angebot immer noch?😁 insta oder snapchat reicht auch wenn du magst hab bisschen angst vor der klausur und bin momentan noch total lost
Danke Sören! Du kannst gut erklâren! Bitte mehr Videos z. B. Kommunalrecht und İPR. Lg😊
Vielen Dank, ihr verdient wirklich viel mehr Klicks!!
Sören du bist der beste Punkt !
Tolles Video zum Wiederholen. Ich hab jetzt länger kein ÖffR gemacht und mir ist auch das ein oder andere nicht ganz klar gewesen. Danke dafür! 👌
Sören = GOAT
Sehr gut! Ich beginne dein Kanal zu mögen! 💪 super gut erklärt
Super gutes und hilfreiches Video! Vielen Dank ❤
Einfach total hilfreich und gut!
Super erklärt, hat mir sehr geholfen. Danke!
Echt klasse, vielen Dank!
Ehrensören! Top Mann
Das mit dem Prüfungspunkt der "mittelbaren Drittwirkung" kann ich so nicht unterschreiben. Letzten Endes wird dem Ganzen so gut wie immer ein Gerichtsurteil zu Grunde liegen (Lüth) und dann ist auch ein Akt öffentlicher Gewalt gegeben. Das Thema sollte dort beim Punkt "Eingriff" aufgegriffen werden.
lieber sören, wenn ich bei der rechtssatz vb rechtsweg, 90 II und subs. 90 II analog getrennt prüfen möchte, was würde ich dann noch bei rechtsweg schreiben? zumal ich das vor subsidiarität ansprechen würde, weil es der ,,normale'' aufbau wäre. theoretisch müsste ich auch hier sagen nein der rechtsweg wurde noch nicht erschöpft, A müsste sich durch alle instanzen durchklagen, dafür müsste er einen einzelakt provozieren..also so ziemlich das, was ich bei subs. sagen müsste. andere frage: könnte man im einzelfall aus art.19 iv auch ohne strafe/bußgeld eine vb bejahen oder sind wir dann bei popularklagen? man nehme den anwalt, der 63 ist und ab 65 ncht mehr arbeiten darf, kenne das auch bei piloten. wenn man sagt, dass es nicht zumutbar ist bei so etwas entscheidendem 4-5 jhre zu warten und es geht ohnehin maßgeblich um GR, also hat das bverfg da auch mehr ahnung von...?
und wie unterscheidet sich die grundrechtsfähigkeit im SB von der beschwerdefähigkeit in der zulässigkeit? ich würde ja an beiden stellen art.19 III für jur personen heranziehen, wdh ich mich dann nicht?
Hb,?......
39:30 aber auch ausländische Staatsbürger (nicht Unionsbürger) die in Deutschland sesshaft sind, können sich doch auf die DeutschenGR berufen, nur eben in Verbindung mit Art 2? oder habe ich etwas verpasst/ missverstanden? :/
Die Lösung das spezielle Grundrecht in Verbindung mit Art. 2 GG zu setzen, kenne ich nicht. Ich habe das bisher immer so verstanden, dass man den Schutz des Auffanggrundrechts entsprechend des spezielleren Grundrechts anpasst und erhöht.
Sören, ich habe eine Frage zur Prüfung der Freiheitsgrundrechte, genauer zur VHMK:
Du prüfst die Verhältnismäßigkeit 1x im Rahmen der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Grundlage und 1x iRd. Prüfung des Einzelakts.
Ich habe dir zwar zugehört, aber ich verstehe trotzdem nicht genau den Unterschied - läuft die Angemessenheit nicht komplett gleich? :/
Grüße
Wahrscheinlich zu spät aber nein:
Du prüfst erst die Verhältnismäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage. Bspw. gibt eine Norm einer Behörde Eingriffsbefugnisse. Dann wird allgemein untersucht, ob diese Eingriffsbefugnisse (abstrakt) zulässig sein können. (Bspw. wie im Video: Kann es GRUNDSÄTZLICH verhältnismäßig sein, dass die Behörde zur Gefahrenabwehr das Kaugummi kauen untersagen darf?)
Und dann stellt sich 2. auf den Einzelfall bezogen die Frage, ob die Handlung der Behörde im KONKRETEN Fall, auch verhältnismäßig war. Bspw.: Du erhältst bei einem erstmaligen und geringfügigen Vestoß gegen eine entsprechende Norm ein Bußgeld in Höhe von 5 Mio. €. Dann kann die Ermächtigungsgrundlage durchaus verhältnismäßig sein, das Bußgeld im Einzelfall ist es aber nicht.
durch dich hatte ich 15 Punkte in staatsrecht I. jetzt schauen wir mal bei staatsrecht II nochmal rein
Wie lief Staatsrecht II?
@ 7 Punkte, aber hab auch nicht gut gelernt
@@john.s Schade schokolade, aber egal, nur das examen zählt
Frage: Woher haben die Politiker auf dem Wege der Gesetzgebung das Recht, Grundrechte zu verletzen?
"Politiker" haben gerade kein "Recht" im Wege der Gesetzgebung Grundrechte zu verletzen. Qua Gesetz können Grundrechte in verfassungsrechtlich gerechtfertigter Weise eingeschränkt werden, eine "Verletzung" von Grundrechten ist auch den "Politikern" nicht möglich. Von einer Grundrechtsverletzung spricht man grundsätzlich nur dann, wenn in den Schutzbereich eines Grundrechts von staatlicher Seite eingegriffen wurde und dieser Eingriff verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt werden kann.
Auch der Gesetzgeber ist unmittelbar an die Grundrechte gebunden, Art. 1 III GG.
Das "Recht", Grundrechte beschränken zu dürfen, dürfte staatstheoretischer Natur sein und rührt (vermutlich) da her, dass es dem Staat obliegt, die gesellschaftliche Stabilität und Ordnung zu wahren, was ihm nur möglich ist, wenn er die Freiheit des Einzelnen in verhältnismäßiger Weise einschränken darf. So obliegt es dem Staat, dich zum Beispiel vor Totschlägern und Mördern zu schützen. Dies kann ihm nur dann gelingen kann, wenn er die grundrechtliche Freiheit der Person eines Straftäters (Art. 2 II S. 2, 104 GG) legitim einschränken darf. Ein Gesetz, welches dich in deinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt, ist verfassungswidrig und wird vom BVerfG für nichtig erklärt.
Wie Sören im Video bereits deutlich gemacht hat: im Rahmen der Verfassungsbeschwerde ist die Terminologie extrem wichtig. Eine GrundrechtsVERLETZUNG muss scharf unterschieden werden von einem GrundrechtsEINGRIFF. Oder anders formuliert: eine GR-Verletzung setzt einen Eingriff in das streitige Grundrecht voraus, er ist also Teil der Prüfung, ob eine Verletzung vorliegt. Lediglich der Eingriff in die Menschenwürde (Art. 1 I GG) und die sog. Intimsphäre des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 I iVm Art. 1 I GG) indizieren eine Grundrechtsverletzung.
Helmut Schmidt Ein Grundrecht ist kein Grundrecht, wenn andere - mit welchen Gründen auch immer - "eingreifen" können. Entweder jemand, der sich friedlich verhält, hat das Recht auf körperliche Unversehrtheit oder er hat es nicht. Als Untertan von Politikern hat man es nicht.
Helmut Schmidt Jeder hat das Recht, sich vor Mördern und Totschlägern zu schützen und sich gegen sie zu verteidigen, außer wenn diese "Politiker" genannt werden. Dann darf man offensichtlich Menschen verletzen und töten lassen, die sich z. B. gegen Erpressung ("Besteuerung") wehren oder dagegen, dass ihre Kinder ihre gesamte Kindheit größtenteils im offenen Vollzug verbringen müssen ("Schulpflicht").
Helmut Schmidt Was ich nicht verstehe ist, warum Menschen das Recht haben, an anderen Unrecht zu verüben. Nur weil das irgendwie anders bezeichnet wird als bei gewöhnlichen Verbrechen.