Auf Grund welcher Rechtsgrundlage halten Sie es für erforderlich, das der “Betroffene” eine “Vermutung der Datenverarbeitung durch den Verantwortlichen” haben muss. Ein “Nichtbetroffener” darf m.E. ein berechtigtes Interesse an einer Negativauskunft haben, wäre demnach auch berechtigt dieses Recht zu nutzen (ohne Vermutung).
Hallo @protectedname4476 - vielen Dank für Ihren Kommentar. Die Vermutung in Bezug auf die Datenverarbeitung stellt aus unserer Sicht keine Voraussetzung für den Anspruch nach Art. 15 DSGVO dar. Vielmehr besteht die Möglichkeit auch bei einer bloßen Vermutung, das Auskunftsrecht geltend zu machen. Viele Grüße, das Team der aigner business solutions GmbH
Klasse Video! Es war sehr hilfreich und informativ! Danke dafür!
Auf Grund welcher Rechtsgrundlage halten Sie es für erforderlich, das der “Betroffene” eine “Vermutung der Datenverarbeitung durch den Verantwortlichen” haben muss. Ein “Nichtbetroffener” darf m.E. ein berechtigtes Interesse an einer Negativauskunft haben, wäre demnach auch berechtigt dieses Recht zu nutzen (ohne Vermutung).
Hallo @protectedname4476 - vielen Dank für Ihren Kommentar.
Die Vermutung in Bezug auf die Datenverarbeitung stellt aus unserer Sicht keine Voraussetzung für den Anspruch nach Art. 15 DSGVO dar. Vielmehr besteht die Möglichkeit auch bei einer bloßen Vermutung, das Auskunftsrecht geltend zu machen.
Viele Grüße,
das Team der aigner business solutions GmbH