BGB AT - Einigung / Vertragsschluss
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- Опубліковано 3 жов 2024
- AUFBAU DER PRÜFUNG - EINIGUNG, §§ 145 FF. BGB
Die Einigung, auch Vertragsschluss genannt, ist in den §§ 145 ff. BGB geregelt. Eine Einigung kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, zustande.
I. ANGEBOT
1. WILLENSERKLÄRUNG
2. WIRKSAMWERDEN
II. ANNAHME
1. WILLENSERKLÄRUNG (S.O.)
2. ZUGANG
3. RECHTZEITIGKEIT
4. SONDERFALL: SCHWEIGEN
III. KONSENS
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sehr gutes und verständliches Video!! 😊👍
Du hast eine schöne Schrift, mein Sohn!