BGB AT - Einigung / Vertragsschluss

Поділитися
Вставка
  • Опубліковано 3 жов 2024
  • AUFBAU DER PRÜFUNG - EINIGUNG, §§ 145 FF. BGB
    Die Einigung, auch Vertragsschluss genannt, ist in den §§ 145 ff. BGB geregelt. Eine Einigung kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, zustande.
    I. ANGEBOT
    1. WILLENSERKLÄRUNG
    2. WIRKSAMWERDEN
    II. ANNAHME
    1. WILLENSERKLÄRUNG (S.O.)
    2. ZUGANG
    3. RECHTZEITIGKEIT
    4. SONDERFALL: SCHWEIGEN
    III. KONSENS
    Weitere Lernvideos, Definitionen, Skripte, Prüfung- und Aufbauschemata sowie Fallbesprechungen findest Du auf www.jura-onlin... - Deiner Lernplattform vom 1. Semester bis zum 2. Examen. Dieses Video wurde von Sören A. Croll erstellt.

КОМЕНТАРІ • 2

  • @laurap.1351
    @laurap.1351 7 років тому +2

    sehr gutes und verständliches Video!! 😊👍

  • @AngelParkOfficial
    @AngelParkOfficial 6 років тому

    Du hast eine schöne Schrift, mein Sohn!