Kausalität & Objektive Zurechnung im Strafrecht ► juracademy.de

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  • Опубліковано 19 жов 2016
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    In diesem Video beschäftigen wir uns mit den Strafrecht AT Basics, nämlich der Kausalität nach der conditio sine qua non Formal und der objektiven Zurechnung,
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КОМЕНТАРІ • 34

  • @dulrich8514
    @dulrich8514 3 роки тому +78

    Frau Tofahrn, Sie haben eine wundervolle Erklärkompetenz

  • @Sabels13
    @Sabels13 2 роки тому +18

    Dieses Lehr-Video ist wirklich super! Nicht nur für Studenten die Jura studieren, sondern auch für die PVD Studenten. :-)

  • @melism71
    @melism71 Рік тому +4

    Sie sind die beste Dozentin im Strafrecht, vielen Dank für Ihre hilfreiche Arbeit ❤

  • @andresimous
    @andresimous 4 роки тому +19

    Vielen Dank für Ihre ausführlichen und gut verständlichen Erklärungen!

  • @norablume1930
    @norablume1930 2 роки тому +5

    Vielen Dank für das Video, ich fand es sehr hilfreich!

  • @candleinzdark1559
    @candleinzdark1559 5 років тому +12

    Verständliche Erklärung, Danke und Grüße aus Ägypten.

  • @icoachi97
    @icoachi97 3 роки тому +6

    Super Video mit guten Beispielen, danke sehr!

  • @negativx4476
    @negativx4476 3 роки тому +5

    ausführlich und gut beschrieben, sehr professionell. Top

  • @waelramadan8847
    @waelramadan8847 4 роки тому +5

    Danke Ihnen sehr dafür 👍👍👍

  • @NastyMilkman
    @NastyMilkman 5 років тому +6

    Sehr gutes Video, danke

  • @morlynn16
    @morlynn16 3 роки тому +3

    Vielen Dank!!

  • @user-xl1yb2hp4j
    @user-xl1yb2hp4j 3 роки тому +1

    Danke ma'am.

  • @sabakhelashvili3124
    @sabakhelashvili3124 Рік тому

    Can you use the 13th paragraph of German penal code(omission) in inhuman and degrading treatment case? can one police officer be punnished with omission when he sees how another officer is degrading a victim? That treatment is a offense of abstractive danger despite the fact of some result. Crime is finished at the level of action and the result is not deprived from action itself.

  • @patrickbalg1638
    @patrickbalg1638 3 роки тому

    Mich würde mal interessieren, ob der Pflichtwidrigkeitszusamnenhang und der Schutzzweck der Norm nur bei Fahrlässigkeitsdekikten geprüft werden muss oder auch bei Vorsatzdelikten

    • @juracademy8947
      @juracademy8947  3 роки тому

      Die Literatur prüft die objektive Zurechnung sowohl bei Vorsatz- als auch bei Fahrlässigkeitsdelikten. Das sollten sie in einer Klausur auch tun. Der BGH arbeitet mit der obj. Zurechnung nur bei den Fahrlässigkeitsdelikten und löst die Fälle, die die Lit. auch bei den Vorsatzdelikten in der obj. Zurechnung prüfen würde über den Vorsatz.

    • @patrickbalg1638
      @patrickbalg1638 3 роки тому

      @@juracademy8947 das die objektive Zurechnung sowohl bei Vorsatzdelikten als auch bei Fahrläsdifkeiten geprüft wird ist nachvollziehbar. Doch wie sieht das konkret mit den Pflichtwidrigkeitszusamnenhang und Schutzzweck aus. Werden diese auch nur beim Fahrlässigkeitsdel7kt geprüft ?

    • @Vincinatorful
      @Vincinatorful 2 роки тому +1

      @@patrickbalg1638 Eine Frage die ich mir auch oft gestellt habe. Bei Fahrlässigkeitsdelikten ist nur der Pflichtwidrigkeitszusammenhang zu prüfen, also ob der Erfolg gerade auf dem pflichtwidrigen Verhalten des Täters basiert. Konkretisiert wird das ganze nochmal durch den Schutzweck der Norm. Also ob der Erfolg gerade durch den Schutzzweck einer Norm verhindert werden sollte. :)

    • @SaschaBraus77
      @SaschaBraus77 2 роки тому

      Wenn es Probleme in dem Bereich gibt, dann ja. Das kommt bei vorsätzlichen Erfolgsdelikten vor allem bei diesen Fällen im Rahmen der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung in Betracht aber natürlich auch bei diesen atypischen Kausalverläufen. Du prüfst das dann ja trotzdem alles unter der objektiven Zurechnung, nur das es dann ganz speziell unter den Risikozusammenhang statt der rechtlich missbilligten Gefahr abgehandelt wird.

  • @brigitteradlager3155
    @brigitteradlager3155 2 роки тому

    Hier wird die anknüpfende Kausalität als Fall kumulativer Kausalität behandelt. Gibt es da keinen Unterschied?

    • @juracademy8947
      @juracademy8947  2 роки тому +1

      Es wird nur ausgeführt, dass beim Anknüpfen "wahrscheinlich" (nicht zwingend) eine kumulative Kausalität vorliegt. Bsp: A sticht auf B ein, so dass dieser zu Boden geht. Er ist schwer aber nicht lebensbedrohend verletzt. Jetzt kommt C hinzu und nutzt aus, dass B in seiner Abwehr eingeschränkt auf dem Boden liegt. Er tritt mehrfach in den Bereich der Stichverletzung, wodurch eine bereits durch den Stich vorgeschädigte Aterie reißt, sodass B verblutet. Hier führen nur beide Handlungen zum Tod = kumulative Kausalität. Das gleiche gilt aber auch, wenn C dem B gegen den Kopf getreten hätte und B an diesen Verletzungen gestorben wäre. Hier wäre ebenfalls die erste Handlung kausal, da ohne die eingeschränkte Abwehrbereitschaft des B der C keine tödliche Handlung hätte ausführen können. Nur beide Handlungen zusammen haben kumulativ zum Tod geführt. Das Problem wird dann über die objektive Zurechnung gelöst.

  • @eugenpaschukanis7550
    @eugenpaschukanis7550 5 років тому +35

    Ein Dislike ist von Puppe.

    • @juracademy8947
      @juracademy8947  5 років тому +10

      Wir können es nicht jedem recht machen ;-)

    • @matthias9084
      @matthias9084 Рік тому +2

      @@juracademy8947 Müssen Sie auch nicht! Ich denke, dass jeder die freie Wahl hat zu entscheiden, was er / sie benötigt und sehen, hören usw. möchte. Weshalb "dislike" verteilt werden, das ist mir oftmals fraglich. Jeder Dozent hat seine eigene Art zu lehren und ich darf aus meiner Sicht sagen, dass Sie das wirklich hervorragend machen. Ihre Videos sind verständlich und haben für mich ein sehr angenehmes Tempo. Danke dafür!!!

    • @matthias9084
      @matthias9084 Рік тому

      @@juracademy8947 Ich hätte allerdings eine Anmerkung bzw. Idee. Besteht die Möglichkeit, dass Sie die Videos nummerieren, so dass Neulinge nicht direkt mit einem Video über den Inhalt der Schuld anfangen, sondern mit dem Prüfungsaufbau usw., also wie es sinngemäß wäre?

    • @juracademy8947
      @juracademy8947  Рік тому +1

      @@matthias9084 Es freut mich sehr, dass Dir die Videos gefallen. Hier bei UA-cam stellen wir nur einen kleinen Teil der über 1.300 Videos der JURACADEMY ein. In den Kursen der JURACADEMY sind die Videos in Texte und diese wiederum in Lerneinheiten eingebettet, so dass der systematische Zusammenhang stets gegeben ist. Vielleicht schaust du mal vorbei?

  • @leoniei552
    @leoniei552 Рік тому +1

    Bei § 185 ff. StGB wird auch eine Kausalität und obj. Zurechnung benötigt, oder ? Aber bei Freiheitsberaufbung, Nötigung, Diebstahl und Raub und Erpressung dann nicht.

    • @juracademy8947
      @juracademy8947  Рік тому +1

      § 185 ist kein Erfolgsdelikt. Der Tatbestand ist vollendet mit Vornahme der Handlung, also der Kundgabe, wobei zu dieser Kundgabe auch eine irgendwie geartete (str.) Wahrnehmung erforderlich ist, weswegen Selbstgespräche keine Kundgabe sind.
      Bei der Nötigung liegt der tb.liche Erfolg im abgenötigten Opferverhalten, desgleichen bei der Erpressung. Der Diebstahl wiederum gilt als "kupiertes" Erfolgsdelikt. Hier verlangt der obj. Tb. keinen Erfolg, aber im subj. Tb. müssen sie eine vom Täter erstrebte Zueignung prüfen.

    • @leoniei552
      @leoniei552 Рік тому +1

      @@juracademy8947 Vielen Dank! Das hat mir weitergeholfen.

  • @yufka2074
    @yufka2074 3 роки тому +1

    Zu 13:37 - 14:22: Können bei der Pflegemutter-Konstellation dann wirklich beide Täter wegen vorsätzlich vollendetem Delikt bestraft werden, obwohl es nur ein Tatobjekt gibt?

    • @juracademy8947
      @juracademy8947  3 роки тому +10

      Es handelt sich hier um einen Fall der "Nebentäterschaft", der dazu führt, dass es nur ein Opfer aber 2 Täter gibt. Ähnliches kann bei der Mittäterschaft passieren. Stellen Sie sich 4 Täter vor, die zusammen auf ein Opfer einschlagen bis es stirbt. Welcher Schlag kausal war für den Tod ist irrelevant, weil allen Tätern über das Zusammenwirken auf Basis des Tatplans die Handlungen der jeweils anderen zugerechnet werden. Wir haben in diesem Fall also 4 Täter aber nur ein Opfer.

    • @yufka2074
      @yufka2074 3 роки тому +3

      @@juracademy8947 vielen Dank, hatte das Konstrukt der Nebentäterschaft, bei der kein gemeinsamer Tatplan erforderlich ist, nicht auf dem Schirm ;)

  • @minaa1452
    @minaa1452 2 роки тому

    Verstößt es nicht gegen das Urheberrecht, wenn dieses Wissen und die Beispiele ohne Fußnoten mit Quellenangaben und ohne Lizenzen einfach hier hochgeladen werden?

    • @matthias9084
      @matthias9084 Рік тому +1

      Oftmals werden hier Beispiele genutzt, welche sich mit Sicherheit auch real ergeben haben, doch in diesem Fall benötigt niemand eine Fußnote. In Fällen, in denen BGH Entscheidungen bzw. reale Fälle angesprochen werden, wird in den Videos auch der BGH oder zuständige Stellen erwähnt.