BFH-Urteil: Nachfolge-Desaster für Hotels und Gaststätten?!
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- Опубліковано 11 лют 2025
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Der BFH hat mit Urteil vom 28. Februar 2024 (II R 27/21) eine Entscheidung getroffen, die für einige Unternehmer mit Immobilienbesitz alarmierend gewesen sein dürfte. Denn obwohl ein Parkhausbetrieb ertragsteuerlich zwar ein Gewerbebetrieb ist, soll er erbschaftsteuerlich nicht als begünstigtes Betriebsvermögen im Sinne der §§ 13a, 13b ErbStG eingestuft werden?!
Begründung: Nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 1 ErbStG gelten Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke und Grundstücksteile als Verwaltungsvermögen - und sind damit von der steuerlichen Begünstigung ausgeschlossen.
Folge: Das Immobilienvermögen kann nicht steuerlich begünstigt auf den Betriebsnachfolger übertragen werden.
Das Urteil wirft erhebliche Fragen für Hotels und auch Gaststätten auf, die ebenfalls gewerblich Grundstücksteile an Dritte überlassen. Droht auch ihnen der Verlust der erbschaftsteuerlichen Privilegierung?
Welche Folgen hat dieses Urteil also für Unternehmen mit Immobilienvermögen?
Drohen nun massenhaft Steuerfallen für Hotels und Gaststätten?
Und wie können Sie sicherstellen, dass Ihr Gewerbebetrieb bei der Vermögensübertragung weiterhin steuerlich begünstigt übergeben werden kann?
Diese und weitere Fragen beantworte ich Ihnen in diesem Video.
Ich freue mich auf Ihr Interesse!
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RA, StB Matthias Weidmann, LL.M.
Fachanwalt für Steuerrecht | Diplom-Kaufmann | Partner
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