Vielen Dank für Ihre Nachfrage Herr Beier. Bitte führen Sie die Frage doch etwas aus, damit wir genauer erfassen können, worum es in Ihrem Fall konkret geht.
@@exkulpagmbh9552 Vielen Dank für Ihre Anwort. Im letzten Schritt sprechen Sie von der erweiterten Registrierung zur Einsichtnahme, wenn man mit juristischen Personen Geschäfte macht. Muss man diese Einsichtnahme allgemein beantragen oder nicht und wenn ja, muss das auch bei einer vermögensverwaltenden Gesellschaft, die nur die Anteile an der GmbH hält, durchgeführt werden? Ich habe meine VV UG und die GmbH, an der die UG beteiligt, ist im Transparenzregister eingetragen, inklusive Anteilseignern.
@@moritz.b Vielen Dank für Ihre Ausführungen. Bitte beachten Sie, dass die folgende Ergänzung keine Rechtsberatung darstellt. Die Antwort kann sich nur auf uns mitgeteilte Informationen beziehen und ist somit unverbindlich. Den Antrag auf Einsichtnahme muss bzw. darf man nur stellen, wenn man ein berechtigtes Interesse z.B. in Form der Erfüllung von Sorgfaltspflichten nach §§ 10 - 17 GWG hat. Hier muss im Rahmen des Antrages zur Einsichtnahme auch ein Berechtigungs- sowie Verpflichtetennachweis hochgeladen werden. Für die im vorliegenden Fall geschilderte vermögensverwaltende Gesellschaft und auch die GmbH muss der Antrag nicht allgemein gestellt werden, sondern vielmehr nur dann, wenn ein Grund bzw. eine Verpflichtung - wie oben beschrieben - zur Einsichtnahme vorliegt.
Hierzu heißt es u.a. in § 3 Abs. 2 Satz 5 GWG: "Wenn auch nach Durchführung umfassender Prüfungen und ohne dass Tatsachen nach § 43 Absatz 1 vorliegen von der meldepflichtigen Vereinigung nach § 20 Absatz 1 kein wirtschaftlich Berechtigter nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 ermittelt werden kann, gilt als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter, der geschäftsführende Gesellschafter oder der Partner des Vertragspartners."
Super erklärt! Viele Dank.🙏
14:00 erweiterte Registrierung zur Einsichtnahme
16:20 Prüfung einer juristischen oder natürlichen Person
Wo steht das geschrieben, dass die Eintragung in das Transparenzregister für e. V. nicht notwendig ist?
Muss eine erweiterte Eintragung durchgeführt werden? Auch für eine Vermögensverwaltende Gesellschaft?
Vielen Dank für Ihre Nachfrage Herr Beier. Bitte führen Sie die Frage doch etwas aus, damit wir genauer erfassen können, worum es in Ihrem Fall konkret geht.
@@exkulpagmbh9552 Vielen Dank für Ihre Anwort. Im letzten Schritt sprechen Sie von der erweiterten Registrierung zur Einsichtnahme, wenn man mit juristischen Personen Geschäfte macht. Muss man diese Einsichtnahme allgemein beantragen oder nicht und wenn ja, muss das auch bei einer vermögensverwaltenden Gesellschaft, die nur die Anteile an der GmbH hält, durchgeführt werden? Ich habe meine VV UG und die GmbH, an der die UG beteiligt, ist im Transparenzregister eingetragen, inklusive Anteilseignern.
@@moritz.b Vielen Dank für Ihre Ausführungen. Bitte beachten Sie, dass die folgende Ergänzung keine Rechtsberatung darstellt. Die Antwort kann sich nur auf uns mitgeteilte Informationen beziehen und ist somit unverbindlich.
Den Antrag auf Einsichtnahme muss bzw. darf man nur stellen, wenn man ein berechtigtes Interesse z.B. in Form der Erfüllung von Sorgfaltspflichten nach §§ 10 - 17 GWG hat. Hier muss im Rahmen des Antrages zur Einsichtnahme auch ein Berechtigungs- sowie Verpflichtetennachweis hochgeladen werden.
Für die im vorliegenden Fall geschilderte vermögensverwaltende Gesellschaft und auch die GmbH muss der Antrag nicht allgemein gestellt werden, sondern vielmehr nur dann, wenn ein Grund bzw. eine Verpflichtung - wie oben beschrieben - zur Einsichtnahme vorliegt.
@@exkulpagmbh9552 vielen Dank für die Erklärung!
was ist wenn 20 Beteiligte je 5% haben, wer ist dann der wirtschaftlich berechtigte??
Hierzu heißt es u.a. in § 3 Abs. 2 Satz 5 GWG:
"Wenn auch nach Durchführung umfassender Prüfungen und ohne dass Tatsachen nach § 43 Absatz 1 vorliegen von der meldepflichtigen Vereinigung nach § 20 Absatz 1 kein wirtschaftlich Berechtigter nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 ermittelt werden kann, gilt als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter, der geschäftsführende Gesellschafter oder der Partner des Vertragspartners."
@@exkulpagmbh9552 Es war zwar nur eine "akademische" Frage aber dennoch herzlichen Dank für die Antwort.