Verjährte Forderungen in Kautionsabrechnung berücksichtigen (BGH 2024)
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- Опубліковано 9 вер 2024
- Unter bestimmten Umständen können auch nach Ablauf der kurzen Verjährungsfrist von 6 Monaten (§ 548 BGB) noch Schadensersatzansprüche des Vermieters in der Kautionsabrechnung als Abzug von der geleisteten Kautionssumme berücksichtigt werden.
Der Bundesgerichtshof hat dies bereits am 01.07.1987 (Az. VIII ARZ 2/87) sowie neu am 10.07.2024 (Az. VIII ZR 184/23) entschieden.
Rechtsanwalt Christopher Wolf (Bundesgeschäftsstelle Koblenz) informiert.
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