Verjährte Forderungen in Kautionsabrechnung berücksichtigen (BGH 2024)

Поділитися
Вставка
  • Опубліковано 9 вер 2024
  • Unter bestimmten Umständen können auch nach Ablauf der kurzen Verjährungsfrist von 6 Monaten (§ 548 BGB) noch Schadensersatzansprüche des Vermieters in der Kautionsabrechnung als Abzug von der geleisteten Kautionssumme berücksichtigt werden.
    Der Bundesgerichtshof hat dies bereits am 01.07.1987 (Az. VIII ARZ 2/87) sowie neu am 10.07.2024 (Az. VIII ZR 184/23) entschieden.
    Rechtsanwalt Christopher Wolf (Bundesgeschäftsstelle Koblenz) informiert.
    Die Rechtslage ist auch auf unserem Blog erläutert: blog.vermieter...
    Vermieterverein e.V.:
    Jetzt Mitglied werden: www.vermieterv...
    Mietverträge, Formulare & Merkblätter zum Download: www.vermieterv...
    Besuchen Sie uns auch auf:
    Blog: blog.vermieter...
    Facebook: / vermietervereinev
    Instagram: / vermieterverein
    LinkedIn: / vermieterverein
    XING: www.xing.com/c....

КОМЕНТАРІ • 2