Kautionsabrechnung: Verjährte Forderungen

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  • Опубліковано 12 вер 2024
  • Nach Ablauf einer Frist von 6 Monaten sind die Ansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache gemäß § 548 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich verjährt.
    Bei Beachtung bestimmter Voraussetzungen ist aber eine Berücksichtigung auch verjährter Forderungen in der Kautionsabrechnung des Vermieters möglich.
    Rechtsanwalt Christopher Wolf (Bundesgeschäftsstelle Koblenz) informiert.
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