Anmerkungen zum Video: Vorab: Vielen Dank an meinen ehemaligen AG-Leiter, der uns die vorläufige Vollstreckbarkeit mit dieser anschaulichen Schlüssel-Schloss-Methode erklärt hat. Zu 0:59: In T/P § 705 Rn. 1a steht. „Aus §§ 705, 706 Abs. 2 und § 19 Abs. 2 EGZPO ist jedoch abzuleiten, dass nur Entscheidungen, die einem befristeten Rechtsmittel oder dem Einspruch (§ 338) unterliegen, formell rechtskräftig werden.“ Das ist m. E. etwas irreführend. Denn in § 19 Abs. 1 EGZPO steht: „Rechtskräftig im Sinne dieses Gesetzes sind Endurteile, welche mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr angefochten werden können.“ Es zählen also auch Urteile dazu, gegen die überhaupt kein Rechtsmittel statthaft ist, z.B. Urteile des BGH. In T/P § 705 Rn. 1a steht zwar m. E. richtigerweise „Das sind […] ferner Entscheidungen der (letzten) Rechtsmittelinstanz, die ein Verfahren mit befristeten Rechtsmitteln abschließen.“ Allerdings widerspricht das eben der ersten Aussage. zu 1:03: M.E. ist das Versäumnisurteil kein Endurteil, denn in T/P § 300 Rn. 1 steht: „Das Endurteil entscheidet endgültig über die Klage oder das Rechtsmittel und beendet die Instanz.“ Nach einem zulässigen Einspruch ist das Verfahren aber noch in der Instanz. Aber: Laut T/P § 704 Rn. 1 zählen auch Versäumnisurteile zu den Endurteilen. Ich könnte mir vorstellen, dass ein VU einem Endurteil gleichgestellt wird. Sonst wäre auch der Verweis in § 514 I ZPO (Keine Berufung gegen VU) überflüssig.
Anmerkungen zum Video:
Vorab: Vielen Dank an meinen ehemaligen AG-Leiter, der uns die vorläufige Vollstreckbarkeit mit dieser anschaulichen Schlüssel-Schloss-Methode erklärt hat.
Zu 0:59: In T/P § 705 Rn. 1a steht. „Aus §§ 705, 706 Abs. 2 und § 19 Abs. 2 EGZPO ist jedoch abzuleiten, dass nur Entscheidungen, die einem befristeten Rechtsmittel oder dem Einspruch (§ 338) unterliegen, formell rechtskräftig werden.“ Das ist m. E. etwas irreführend. Denn in § 19 Abs. 1 EGZPO steht: „Rechtskräftig im Sinne dieses Gesetzes sind Endurteile, welche mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr angefochten werden können.“ Es zählen also auch Urteile dazu, gegen die überhaupt kein Rechtsmittel statthaft ist, z.B. Urteile des BGH.
In T/P § 705 Rn. 1a steht zwar m. E. richtigerweise „Das sind […] ferner Entscheidungen der (letzten) Rechtsmittelinstanz, die ein Verfahren mit befristeten Rechtsmitteln abschließen.“ Allerdings widerspricht das eben der ersten Aussage.
zu 1:03: M.E. ist das Versäumnisurteil kein Endurteil, denn in T/P § 300 Rn. 1 steht: „Das Endurteil entscheidet endgültig über die Klage oder das Rechtsmittel und beendet die Instanz.“ Nach einem zulässigen Einspruch ist das Verfahren aber noch in der Instanz.
Aber: Laut T/P § 704 Rn. 1 zählen auch Versäumnisurteile zu den Endurteilen. Ich könnte mir vorstellen, dass ein VU einem Endurteil gleichgestellt wird. Sonst wäre auch der Verweis in § 514 I ZPO (Keine Berufung gegen VU) überflüssig.
Endlich die vorläufige Vollstreckbarkeit verstanden😅 danke!!!
Freut mich, dass das Video beim Verständnis geholfen hat! :)
Danke für die guten Videos!
Gerne! Freut mich, dass sie dir gefallen :)