Betriebsrat informiert Arbeitnehmer über Kündigung | Betriebsrat Video

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  • Опубліковано 14 лип 2024
  • Betriebsräte hadern oft mit der Frage, ob sie im Anhörungsverfahren vor Kündigungen den betroffenen Kollegen anhören dürfen oder sogar sollen. Die Antwort ist in § 102 Abs.2 S.4 BetrVG zu finden. Dort heißt es: „Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören.“ Auch wenn der Betriebsrat dann der Bote schlechter Nachrichten ist... Die Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers ist aus juristischer Sicht zu empfehlen, damit sich der Betriebsrat ein vollumfängliches Bild machen kann und entscheiden kann, wie er reagieren soll. Mehr zu diesem Thema zusammen mit den Rechtsanwälten Sandra Becker und Niklas Pastille.
    🕘 Inhalt:
    0:00 - Intro
    0:15 - Was ist bei dem Anhörungsverfahren zu beachten?
    1:05 - Was steht noch im Gesetz?
    2:35 - Gibt es irgendwelche Konsequenzen für den Betriebsrat?
    3:05 - Kann ich einen Widerspruch einlegen?
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КОМЕНТАРІ • 7

  • @Kendo790
    @Kendo790 Рік тому

    Darf ich als BR nach dem beschlossenen Widerspruch bzw. nachdem der BR Bedenken gegen die Kündigung geäußert hat und das auch dem AG mitgeteilt hat, den betroffenen AN darüber informieren?
    Darf ich ihm das schriftlich geben, dass der BR Bedenken geäußert hat bzw. widersprochen hat und darf ich dem AN als BR auch die Gründe für den Widerspruch / die Bedenken mitteilen?
    Vielen Dank!

    • @BetriebsratVideo
      @BetriebsratVideo  Рік тому +1

      Danke für Ihre Frage. Das dürfen Sie - und der Arbeitgeber muss den Widerspruch des Betriebsrats gegen eine Kündigung dieser sogar beilegen. Freundliche Grüße Niklas Pastille, LL.M. Rechtsanwalt und Mediator

    • @susanneklotzer5629
      @susanneklotzer5629 6 місяців тому

      ​@@BetriebsratVideo was passiert, wenn eben diese der Kündigung nicht beiliegt?

    • @Blacklady-oy9tl
      @Blacklady-oy9tl 4 місяці тому

      Der Arbeitgeber hat ein Mitarbeiter während der Probezeit gekündigt. Aber der BR wurde in keinster Weise darüber informiert, nur durch den Mitarbeiter. Jetzt hat ihr Anwalt gemeint, der BR muss nicht informiert werden. Und falls es zu einer Kündigungsschutzklage kommt, reicht es aus, wenn der Arbeitgeber dem BR bescheid gibt. Ich als BR Vorsitzende bin jetzt ratlos. Meiner Meinung nach kommt hier §102 Abs 1 Satz 3 des BetrVG zur Geltung. Was ist jetzt richtig? Der Anwalt oder ich?

  • @Imperialwolf24
    @Imperialwolf24 9 місяців тому

    Wenn ich das recht verstanden habe und bei meiner Kündigung auch kein Widerspruch des BR beigefügt wurde, oder ich von diesen in irgendeiner Art und Weise angehört wurde, gehe ich davon davon aus von diesem hier keine Unterstützung zu bekommen und das bei denen dreien entweder das hemd näher als die Jacke hängt oder das diese negativ (durch Angst vor dem AG) beeinflusst wurden bei der Entscheidungsfindung

    • @BetriebsratVideo
      @BetriebsratVideo  9 місяців тому +1

      Richtig, der Betriebsrat hat bei einer vom Arbeitgeber beabsichtigten ordentlichen Kündigung (nur) eine Woche lang Zeit, um einen Widerspruch abzufassen (Fristbeginn: Anhörung). Schweigt der Betriebsrat gilt das als Zustimmung. Und: Eigentlich sollte der Betriebsrat Sie als Betroffenen vor seiner Entscheidung angehört haben. Freundliche Grüße aus Berlin Niklas Pastille, LL.M. Rechtsanwalt und Mediator

    • @Imperialwolf24
      @Imperialwolf24 9 місяців тому

      @@BetriebsratVideo nein das hat er leider nicht.
      Ich vermute der BR steckt mit dem AG unter einer Decke und das verfehlt meiner Meinung nach den Zweck für den er existiert.