Der illegale Besitz verbotener Magazine ist nicht sanktioniert, aber...
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- Опубліковано 10 лют 2025
- Meinen Bericht über Magazine findest Du auf meinem Blog:
www.tactical-d...
Meine Abhandlung über die Technik und Geschichte von Schreckschusswaffen findest Du hier:
www.tactical-d...
Den BMI Fragenkatalog vom VDB findest Du hier:
www.vdb-waffen...
nach einer Sicherstellung muss aber erst eingezogen werden, damit vernichtet werde darf, ansonsten wäre das Eingriff in das Eigentumsrecht ohne Rechtsgrundlage. Wo steht denn, dass die verbotenen Gegenstände eingezogen werden dürfen? Tatmittel aus Straftaten dürfen nach § 74 StGB eingezogen werden. Nach deiner Aussage ist der Besitz der verbotenen Magazine aber nicht sanktioniert.
§ 54 Abs. 2 WAffG ist wohl die Grundlage für die Einziehung von Gegenständen bei Ordnungswidrigkeiten. Ok damit auch Eigentumsverlust und auch Vernichtung ohne Gegenleistung gesetzlich nicht zu beanstanden
Danke für den Hinweis. Da gebe ich Dir absolut Recht. Ehrlich gesagt hatte ich das für das Video nicht so weit bedacht, weil in der Praxis fast jeder sofort mit der Vernichtung einverstanden ist. Sollte der Betroffene nicht einverstanden sein ergibt sich halt wirklich ein nicht geregelter Graubereich, wie ich es im Video sage.
Ich habe deinen Kommentar übrigens angepinnt, weil der Einwand wirklich wichtig ist.
@@tactical-dad warum sollte man mit der Vernichtung von wertvollem Eigentum einverstanden sein, wenn der Besitz nicht strafbar ist ?
@@campandcook3118 Weil ein verbotener Gegenstand so oder so vernichtet wird. Warum sollte dafür unnötigerweise einen Gerichtsbeschluss erzwingen der das Verfahren weiter raus zögert?
Das beste Deutschland aller Zeiten ist spürbar sicherer geworden, seit die Magazine mit großer Kapazität verboten wurden. Ich kann das jeden Tag spüren und möchte hiermit der Regierung meinen größten Dank für ihre Weitsicht und Weisheit aussprechen.
Man könnte heulen...
@@tactical-dad Ich fühle mich seit dem Verbot auch viel sicherer, wie oft hat man früher Menschen mit AK47 Magazinen erschlagen. Der Ehrliche Sammler oder Sportschütze wird immer weiter gedrückt und gegängelt. Und die wahren Verbrecher lachen sich tot, da sich der Bürger der sich nie etwas zu schulden kommen lassen hat, am helligsten Tage erstechen lassen muss!
@@tactical-dad aktuell negativ wichtiger denn je. wenn man den freund und helfer braucht, dauert es stunden, bis eine streife zeit für einen hat, parkt man irgendwo 5min länger als gelöst zack knöllchen(ja ich weiß ordnungsamt, trifft aber auch beim blitzer zu).
siehe magdeburg, bekommt es der staat nichtmal hin, die eigensten aufgaben auszuführen, aber wehe der kleine bürger traut sich eine "waffe" zu besitzen. was ist mit der axt im schuppen, dem schraubendreher in der werkstatt, das teppichmesser!, das stahlrohr mit endkappe oder eben ein auto/lkw. alles potentiell gefährlich. oder strom, da DÜRFEN "gelernte" pfuscher mist bauen und nichts passiert.
aber wehe da geht 1 patrone mehr ins magazin...
Einfach suchen, SL8 10 magazine stl...
So viel zum Kontrolle vom Erwerb von Kunstoff oder Blech Teilen
Gut dass man 3d Drucker nicht einfach verbieten kann 😂
Lässt alle Soldaten aufatmen, die sich dezentral Magazine beschafft hatten um diese zu „cleanen“ .
Danke für das Video
Das Gesetz mit den Magazinen gehört als erstes abgeschafft.
Interessant und Tief wie immer. Danke dafür. Btw, es ist jedesmal schön und spannend, was du da wieder an tollen Dingen aufgebaut hast.
Danke für das Lob!
Hat jetzt wenig mit dem Video zu tun... Mein Schlüsselbund Holster ist gerade angekommen. Vielen Dank euch beiden.
Freut mich, wenn Sven die ganze Arbeit hinter sich hat wird er sich in den Kommentaren sicher auch wieder melden. Inzwischen sind fast alle versendet, ich glaube nur etwa 50 Stück müssen noch auf die Reise geschickt werden.
Ich sehne den Tag herbei, wo das FWR Platz gemacht hat für eine sinnvolle Lobby und der Gesetzgeber sich der Hirnfürze seiner Vorgänger im Waffenrecht annimmt. Die ganze Magazinnummer war sowas von peinlich. Eine Schande, dass dieser Unfug bis heute überdauert hat.
Zum Thema Magazin fand ich ja den Provokanten Short des VDB so treffend. Der Unterschied zwischen 10 und 30 Schuss sind für geübte Nachlader wenige Sekunden ^^. Also Sicherheitsgewinn 0. Benachteiligung im internationalen Sport 100
Herzlichen Glückwunsch zu den 14000 Abonnenten…. Echt gut von dir 🎊 🎉 🎉 auf die nächsten 14 k
Vielen vielen Dank, ich freu mich auch. Ich hab die Tage Mal die Klickzahlen mit anderen Kanälen verglichen. Aus Deutschland scheine ich inzwischen nach Jörg Sprave auf Platz 2 zu sein 😱
@@tactical-dad Das hast du dir verdient. Mach einfach weiter so ! Ich bin der Meinung und ich spreche glaube ich nicht für mich alleine! Du machst ne sehr gute Arbeit, danke dafür. Gruß
Top Video.
Das mit den Kopien der WBK Jagdschein Kenne ich aus dem Handel. Erlebe es bei meinem Stamm Händler immer wieder mal, besonders bei Alten Jägern.
Die sind immer extrem Pissig wenn sie keine Munition bekommen, weil die nur mit Kopien auftauchen und der Händler denen auch Sagt WBK/Jagdschein immer im original vorlegen.
Das mit diesen Kopien ist mir echt ein Rätsel. Wie kann jemand allen Ernstes meinen damit Munition kaufen zu können? Überleg mal wie Du aus allen Wolken fallen würden, wenn sie wegen dem nicht Mitführen von der WBK angezeigt werden würden, wie die dann schimpfen würden und die Schuld nur bei anderen suchen würden...
Sehr informativ, danke für deine Zeit
Sehr gerne!
Es ist sehr schwehr ein gut funktioniertes Magazin nachzubauen, der rest der Waffe ist im Vergleich dazu sehr einfach
Mal wieder super interessantes Video. Hab einiges lernen können. Das es diese BKA Sondergenehmigung die du hast überhaupt gibt und wohl auch Leute gibt die diese bekommen haben wusste ich z.B. nicht. Das es verbotene Gegenstände gibt die nicht sanktioniert sind ist auch irgendwie interessant.
Danke fürs Feedback! Wenn das Video interessant war freut mich das.
Wie immer sehr aufschlussreich !
Vielen Dank!
mein Holster ist angekommen und mit dabei war eine karte vom VDB und ich vermute mit deiner Handschrift mit schwarzem Edding 😅
da steht drauf
Danke
T D
Oh ja, das ist von mir. Die schönste Handschrift habe ich nicht, wie Du vermutlich gesehen hast, dafür ist sie 100%ig echt ;-) Ich bin überzeugt davon, dass wir alle zusammen richtig viel bewegen und hoffentlich viele Nachahmungstäter motivieren können ähnliches zu starten. In der Community Mitteilung erzähle ich noch ein bisschen was dazu. Sven hat die Spende heute überwiesen.
Servus T D ,
wieviel Aspirin musst du eigentlich schlucken um nicht Kopfweh bei dem ganzen Wirrrwarrr zu bekommen?
Hab mir nach dem Video erstmal ne Hopfenkaltschale gegönnt ;-)
Werds gleich mal verlinken,ist doch einiges dabei das bei vielen mißverstanden wurde.
Danke Dir fürs Video 👍👌
Danke Dir. Um ganz ehrlich zu sein war das Video für mich ziemlich leicht. Wirklich heftig wird es z.B. bei den Messern, wo man paralelle Regelungen beachten muss. Oder dem §42a, der im Waffg steht, aber Dinge regelt die dem WaffG gar nicht unterliegen. Also z.B. die Frage die ich schon mal in einem Video thematisiert habe, ob man das Böker Mikro USB Springmesser führen darf? Oder heute habe ich mit zwei Zuschauern kurz über das Wort "verbotene Gegenstände" gesprochen. Nach dem Gesetzestext sind z.B. große Magazine oder Nachtzielgeräte "verbotene Waffen", aber sie erfüllen die Definition von "Waffen" gar nicht. Die Folgen dieses Irrsinns kann man kaum abschätzen.
Erstaunlich, das da so mitgedacht wurde.👍
Das ist alles sowas von abenteuerlich…
@Tactical-Dad
Vielen Dank für das erstklassige Video.
Unsere Waffenbehörde zwingt uns leider indirekt dazu, Kopien der WBK statt der Originale mitzuführen. Wenn man beispielsweise nur eine gelbe WBK hat, muss man ja den Erwerb binnen 14 Tagen anzeigen. Unsere Behörde aktzeptiert als einzigen Weg der Anzeige das Einreichen eines Formulars in Kombination mit der Abgabe der originalen WBK zwecks Eintragung. Auf Spielchen wie die WBK erst vorzulegen, wenn die Behörde bereit für den Eintrag ist, lassen sie sich nicht ein. Die Eintragung dauert immer exakt 3 Monate, ist so gewollt. In diesen 3 Monaten bleibt die WBK also im Amt und die Einhaltung der 4-6er Regel für die Langwaffen könnte schwierig werden, wenn man nicht auf 6 Termine kommt, sondern die 4 Quartalstermine wählt.
Für jede Waffe eine eigene gelbe WBK funktioniert übrigens nicht, das geht laut Behörde nur für die grüne.
Einziger Ausweg: Für jede Langwaffe einen einzelnen Bedürfnisnachweis und eine einzelne grüne WBK pro Langwaffe. Das dauert dann zwar exakt 6 Monate (3 Monate Ausstellung WBK grün inkl Voreintrag und noch einmal 3 Monate für die Eintragung), ich kann aber wenigstens weiter trainieren gehen.
Willkommen bei meiner Waffenbehörde!
Vielen Dank.
es gibt aber auch waffenbehörden, die extrem kundenfreundlich sind. man erwirbt eine langwaffe auf gelbe wbk und ruft ein zwei tage später auf der behörde an und bekommt einen termin spätestens in der nä.woche. man erscheint zum termin und geht 10-15 minuten später mit dem eintrag der neuen waffe plus rechnung nach hause. so geht das nämlich auch. 😀
Ach, waren das noch Zeiten als wir damit sogar noch schießen und Spaß haben durften … 😭
Genau dieser Papierkrieg und die damit verbundene Bürokratie waren für mich der Grund meine BKA genehmigten großen Magazine endgültig zu vernichten.
Ich muss tätsächlich, für die Bleichteile die noch zu millionen illegal auf irgend welchen Dachböden liegen, eine Art Waffenhandelsbuch tagesaktuell führen und regelmäßig dem BKA übermitteln. Gegenstände die selbst von der Bundeswehr containerweise an Jedermann verkauft wurden. Der Irsinn kennt leider keine Grenzen.
Der Hinweis mit den Aufkleber an Erlaubnispflichtiger Magazine ist Top.
Ich besitze mehrere Erlaubnispflichtige Magazine für Kurz und Langwaffen, von 20 bis 60 Schuss Fassungsvermögen.
Da ich für jede in meinen Besitz befindliche Waffe nebst Zubehör jemals einen eigenen Dina4-Ordner angelegt habe, war es ein leichtes alle erforderlichen und Behördlichen Auflagen sowie Nachweise vorlegen zu können.
Was der Behörde nicht in der Anzeigenerlaubnis, war das Fassungsvermögen. Lediglich die Einordnung ob es sich um ein Kurzwaffen oder Langwaffen Magazin handelt.
Ich darf die Magazine weiterhin auf dem Schießstand benutzen (vor allem die griffigen 20ziger) jedoch nicht mehr als 10 Patronen bei LWM und nicht mehr als 20 Personen KWM.
Nicht verwenden darf die MG wenn der Standbetreiber es untersagt - Hausrecht.
Soweit meine Erinnerung (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) mich nicht trübt, regelt eine Magazinanzeige über das BKA zwar die Erlaubnis zum Besitz nicht aber die Benutzung und es bleibt weiterhin ein Verbotener Gegenstand der im Tresor der Kl.1 zu verwehren ist.
Anders bei der Anzeigen Bescheinigung. Weiteres nutzen möglich, keine erhöhte Anforderung der Aufbewahrung.
Was ich nicht sagen kann...
da Magazine einem Verschleiß unterliegen und irgendwann ihre sichere Funktion Verlierern...
Ob man diese aufgrund der Erlaubnis austauschen kann.
Letzteres kam mir grade beim Schreiben in dem Sinn. Einen Sicherheitsgewinn ist die ganze Magazin Handhabung jedenfalls nicht
Ich habe alle meine großen Magazine (über 100) als Kurz und Langwaffenmagazine gleichzeitig angemeldet.
So habe ich weiterhin die Möglichkeit ein 30er Glock Magazin in einen PCC oder ein AR15 Magazin in eine (rechtliche) Pistole zu stopfen, ohne das ich mich damals festlegen musste.
VDB-Holster angekommen... cooles Teil.
Freut mich, wenn Sven die ganze Arbeit hinter sich hat wird er sich in den Kommentaren sicher auch wieder melden. Inzwischen sind fast alle versendet, ich glaube nur etwa 50 Stück müssen noch auf die Reise geschickt werden.
Da ist es doch noch, das Video was ich meinte! Wie immer, sehr interessant! :)
Vielen Dank, freut mich
Dachte schon kurz du zeigst ne Lücke auf 😀Schade Marmelade
Eben das schlüsselholster erhalten💪👍🤗 danke fürs autogramm 😊
Interessantes video mal wieder !
Freut mich, wenn Sven die ganze Arbeit hinter sich hat wird er sich in den Kommentaren sicher auch wieder melden. Inzwischen sind fast alle versendet, ich glaube nur etwa 50 Stück müssen noch auf die Reise geschickt werden. Ich kann es übrigens immer noch nicht fassen, dass ich Autogramme gegeben habe!
@@tactical-dad auch erhalten die Holster.. Wird die Autogramkarte mal was wert'! seltener Gegenstand und nicht Verboten 🤣 oder TD ändert das Zugrifrecht.
Hatte ich Auch Auf Trödelmarkt Gesehen Leztenz Von G3 Original Heckler & Koch von 1969😂 Habe ich Direkt Wieder Hingelegt Und Bin Weiter Gegangen 👍
Auf was fürm Trödelmarkt bist du denn unterwegs? XD
@@xxxm981Ach, da braucht man nicht unbedingt weit gucken. Es gibt immer wieder Dinge auf den Märkten, da kann man nur mit dem Kopf schütteln.
Hey wenn du keine Langwaffe in der sie passen hast darfst du das kaufen. Es gibt auch G3 Klone als Kurzwaffe u.a. auf Jagdschein welche 20 Schuss haben dürfen.
Das Gesetz legt ja nicht fest was wann Lang oder Kurzwaffenmagazin ist.
@@pennerblogger Stimmt, das 19-Schuss Glock Magazin ist ja auch völlig frei verkäuflich und wird erst durch das Vorhandensein einer Langwaffe mit Glock-Magazin-Kompatibilität zum verbotenen Gegenstand. Schrödingers Magazine - man weiß erst, ob sie verboten sind, wenn man den Waffenschrank öffnet!
@@xxxm981auf Ganz Normale Trödelmärkten Halt so Wie Überall in 🤷♂️
Mein großer Punkt der mich am meisten aufregt sind 20 Schuss Kurzwaffenmagazine. Die darf ein 12 jähriger kaufen.
Aber ich darf es nicht weil ich eine SLB habe wo sie rein passen.
Das ist so albern.... Und erneut will ich die Frage aufwerfen: Was haben die Schützen- und Jagdverbände gegen das Verbot unternommen?
@@tactical-dadNix, das ist ja das Schlimme…….
Sind beglaubigte Kopien der WBK zugelassen?
Was hat die Frage mit dem Video zu tun? Und von was sprichst Du?
Mahlzeit! 😉😊
Hab für meine 7 Zwerge heute die Schlüsselholster bekommen. Stark!
Wenn der Kollege nochmal 1k St. bestellt, denkt über einen etwas hochwertigeren Mini-Karabiner nach. Liener kostet das 1€ mehr aber dann wird es nicht das schwächste Glied. Ansonsten Top. 2 sind im Einsatz, 5 werden verschenkt.
Zu den Standard-Magazinen:
Bekommt man noch eine Ausnahmegenehmigung für Auslandswettkämpfe?
Ich möchte eigentliche nur welche von einem anderen Hersteller kürzen lassen auf der Basis von 30ern weil der Hersteller seine sauteuer verkauft und konstruktionsbedingt nicht lange halten.
Ich hatte bisher kein Glück jemanden zu finden der mir welche anbietet da aus Bosnien & Herzigovina. Selbst wenn ich direkt zu einem Büchser liefern lasse der die legal kürzen darf. Obwohl Brownells den Hersteller im Sortiment hat und selbst wenn ich deutlich mehr bestelle.
Selber kürzen ist schnell gemacht. Aber ich würde Verb. Gegnst. importieren & verändern.
Ein originales 10er kostet mich aktuell >80€.
Das Verbot für die Magazine gilt doch nur, wenn man eine passende Waffe hat, wenn ich es richtig verstanden habe. Ich glaube zu dem Magazinthema kannst du noch mal ein Video machen mit der Unterscheidung Randfeuer und Zentralfeuer, KW und LW sowie über Kreuz benutzbare. Da kommen einige in Schleudern wie ich auf dem Stand immer mal wieder feststellen muss.
Magazingehäuse KW > 20 Patronen => verboten
Magazingehäuse LW > 10 Patronen => verboten
Magazingehäuse KW > 10 Patronen und verboten
Jeweils nur für Großkaliber, Kleinkaliber ist in der Anlage 2 WaffG bei den Magazinen nicht erfasst.
Ich lass mich gerne eines besseren belehren
Das Verbot gilt für alle, egal ob sie die passende Waffe dafür haben. Sehr speziell ist es nur mit den Magazinen die sowohl in Lang- wie auch Kurzwaffen passen.
@@tactical-dad Das mit KW, LW, Rand- oder Zentralfeuer und Magazinen, die in KW und LW passen weiß ich. Es gibt aber viele, die da nicht sattelfest sind. Deine Videos stellen so Sachverhalte immer gut visuell dar. Deshalb dachte ich, dass du darüber auch mal eins machen könntest, um viele noch mal ab zu holen. Ich dachte die Einstufung als verbotener Gegenstand bei den größeren Magazinen bezieht sich nur auf uns LWB und nicht auf den unbewaffneten Bürger. Wieder was gelernt. 😃
Mal wieder interessant.
Was mich auch mal interessieren würde: Es gab ja im Waffengesetz auch durchaus immer mal wieder Lockerungen und Erleichterungen, wie z.B. Legalisierung der sog. kriegswaffenähnlichen Halbautomaten. Kannst du mal darlegen, was es da noch für Beispiele gibt und wie die zustande kamen? Das könnte ja evtl. auch als Vorbild für die Zukunft dienen.
Das was Du sagst ist eine seeeehr interessante Anregung. Und lustigerweise hab ich mich das die Tage auch gefragt, so ein Gedanke muss sich aber erst mal verfestigen, zusammen mit ein paar handfesten Thesen und Fakten. Meist beginnen die Erleichterungen mit vielen Ausnahmen, wie z.B. bei den Schalldämpfern. Dann merkt die Politik und auch die Interessenvertreter (auch beim Jagdverband gab es viele Gegner von Schalldämpfern und z.B. Nachtsichttechnik) dass damit kein Unfug gemacht wird und sie sinnvoll sind.
Eine weitere Möglichkeit sind nicht einheitliche Regelungen. So kam es zur Freigabe der Anscheinswaffen 2003. Es gab Bundesländer in denen gewisse Halbautomaten erlaubt waren und in anderen Bundesländern nicht. Und die Konsequenz ist eben meist nicht, dass sie dann komplett verboten werden, sondern umgekehrt. Aus dem Grund glaube ich übrigens auch, dass es bei der nächsten Änderung eine Klarstellung zu der Schlüsselaufbewahrung gibt, die zu unseren Gunsten ausfallen wird. Man könnte also gezielt in der Lobbyarbeit auf die Freigabe gewisser Dinge hinwirken (z.B. in dem man Ausnahmegenehmigungen fördert, oder viel klagt).
@@tactical-dad Waren viele Lockerungen in der Vergangenheit nicht einer Vereinheitlichung innerhalb der EU geschuldet?
Also ich persönlich finde das ja quatsch mit diesen verbotenen Magazinen. Das ist doch etwas was man wieder lockern könnte.
Auf jeden Fall.
eröffnet eine sportliche Variante - wie schnell kannst du Magazine wechseln?
@@andreaswehle4812 schneller Magazinwechsel war doch schon lange ein wesentlicher Teil mancher dynamisch geschossener Disziplinen wie IPSC oder PPC1500. Beim EPP sogar die Ladetätigkeit wenn auch immer nur mit 5 Schuss.
@@Distanzlocher ich dachte früher auch immer, na dann lernt man halt schnellere Magazinwechsel, ist doch okay. Allerdings habe ich meine Meinung schwer geändert, seit ich das erste Mal einem sehr guten Schützen bei IPSC PCC (9x19 Langwaffe) zugeschaut habe. Das ist lächerlich mit den 10-Schuss Magazinen. Ein guter Schütze schießt das 10er Magazin bei PCC so schnell leer, der ist eigentlich nur noch am Wechseln. Würde ich aus diesem Grund nie ernsthaft anfangen die Disziplin.
Wenn erst mal was verboten ist, wird nix mehr wieder gelockert.
Ich hab meine gekürzt, gehen auch mit 10 Schuss. Wenn man das angeschnittene Teil auf den Boden anschweißt und einen zusätzlichen Boden montiert, ist das gut zum handlen
Warum nicht einfach anmelden und behalten?
@@MSKommando Weil ich zu dem Zeitpunkt im Ausland gelebt habe und dadurch habe ich den Termin verpasst
Gutes Video. Aber: Es ist kein Problem eine Kopie seiner Wbk mitzuführen, solange man das Original dabei hat. (Klugscheißermodus aus).
Mach weiter so.
😂😂😂😂 der war gut, ich lach mich schlapp 😅😅😂😂🎉
@@tactical-dad Das freut mich 😁. Es ist doch schön, wenn ich, bei so einem leidigen Thema zur Erheiterung beitragen kann. Danke für die Antwort. Gruß Patrick
echt irre. was ist wenn bei jemandem z.B. zehn 30er mags gefunden werden? wieso bekommen nicht einmal normale händler bewilligungen für 30er mags?
Eigentlich ganz logisch, "normale" Händler haben keine Abnehmer wozu brauchen sie also Verbotene Gegenstände in ihren Regalen?
Das bleibt dann bei einem Verstoß, das kann aus dem strafrechtlichen "Tatentschluss" abgeleitet werden. Wenn jemand z.B. 20 verbotene "Aufmunterungspillen" mit lustigen Symbolen drauf besitzt, ist das nur ein Tatentschluss und damit nur ein Vergehen.
Waffenhändler müssen nachweisen, warum sie weiterhin verbotene Magazine erwerben "müssen". Da sie die meist gar nicht weiterverkaufen können, wird die Erlaubnis in der Regel nicht erteilt. Die einzige Ausnahme die Händlern in Deutschland relativ leicht und unbürokratisch ausgestellt wird ist die Erlaubnis zum Handeln mit Waffenlampen und Laservisieren. Das bekommt eigentlich jeder Händler der das beantragt. Warum die beim BKA mit den Magazinen so einen albernen Unsinn veranstalten ist mir wirklich ein Rätsel. Das war ein elendigliches Hickhack, bis ich die Erlaubnis bekommen habe. Nach dem mein Antrag über 6 Monate rum gelegen hat, meinte die SBin vom BKA meinte, dass ich ja eine Erlaubnis beantragen kann wenn ich entsprechende verbotene Waffen zur Begutachtung bekomme. Ich hab sie dann lauthals ausgelacht und ihr geschrieben, dass ich dann ja schlecht erneut 6 Monate auf eine Antwort von ihr warten kann! Dann gab es umzählige Rückfragen von Dingen die ALLE in meinem Antrag drin standen. Und jetzt kommt es. Aufgepasst! Bist Du bereit? Sitzt Du gut? Sie hat dann die Gebühren für die Erteilung um 100 Euro erhöht, weil die Prüfung ja so aufwendig war! Ich musste es bezahlen, dass sie meinen glasklar fomulierten Antrag nicht verstanden hat!!! Da fällt einem nichts mehr zu ein.... Man sollte meinen, dass die SBs beim BKA mehr von der Materie verstehen als die kleinen SBs bei den Landratsämtern. Aber Pustekuchen, einer musste ich mal den Unterschied zwischen einem verbotenen Nachtzielgerät und einen Dual-Use Vorsatzgerät erklären! Wie sollen solche Leute über Sondergenehmigungen entscheiden?
@@tactical-dad danke für deine ausführliche erklärung. ach du heiliger bimbam, da sträuben sich mir die nackenhaare. solch unfähige sachbearbeiter können einem das leben echt schwer machen. auch dass es für händler leichter ist an laserzielgeräte zu kommen als an 30er mags ist absoluter irrsinn.
Wäre es ihnen möglich möglich eine Einschätzung für waffenöl der bw 0 190 zu erstellen. Mit freundlichen grüssen.
@@tactical-dad das mit der Gebührenerhöhung hätte ich aber mal vom Vorgesetzten geprüft wissen wollen. Aber die Erwiderung im Fall der Fälle nicht erneut auf sie warten zu können, finde ich schon mal geil.
Ich warte nicht mehr auf meine Waffenbehörde und konnte auch den einen oder anderen Vereinskameraden dazu bewegen nach (bei mir) taggenau 3 Monaten Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zu erheben. Da ich als Rechtsanwalt unterwegs bin, darf ich dann auch die anfallenden RVG Gebühren bei der Behörde abrechnen. Für den Arbeitsaufwand damit lohnt sich das sogar.
Hast du eine Altbesitz bescheinigung erhalten für magazine vor dem Stichtag? ich nämlich nicht. Ich habe nach amtlichen Vordruck gie magazine gemeldet und das war es dann. ohne rück info
Ja, fast jeder hat eine Bescheinigung erhalten. Und ich glaube das Ausstellen der Bescheinigung ist sogar für die Waffenbehörde verpflichtend. Ließ das noch mal genau nach. An deiner Stelle würde ich die Anzeigenbescheinigung unbedingt einfordern.
Tschuldigung, habe mal eine zum Thema abweichende Frage:
Dürfen CN Gas Patronen noch verkauft werden? Habe dazu widersprüchliche Aussagen gehört. Vielen Dank
Ja, die dürfen verkauft werden. Aber warum sollte man das tun, PAVA und CS ist viel besser. Daher will die niemand mehr haben und die Verkaufszahlen sind zurück gegangen. Wadie hat inzwischen nur noch die 9mmPA im Sortiment.
Wie immer ein gutes Video. Danke dafür.
10:40 Ich vermute mal, dass die Kosten für die Vernichtung der Betroffene dann bezahlen muss. Liege ich hier mit meiner Vermutung richtig?
Das ist nicht so klar geregelt, theoretisch wäre das möglich, die meisten Behörden würden es aber vermutlich nicht verlangen.
@@tactical-dad Danke für deine Antwort.
Aber einen 400er Gurt,da ist kein Problem 😮
Das ging mir auch durch den Kopf...statt Magazin dann eine Staubschutzbox zum anklicken....
mich würde interessieren, vielleicht weißt du das, wenn ich "verbotene Magazine" vom Händler erwerbe, wird das irgendwie dokumentiert oder an die Behörde gemeldet, oder geht das seitens der Behörde "auf Vertrauensbasis"?
Es gibt ja Magazine, (z.B. 20er Magpul in .223) die man auch als Kurzwaffen Mags auslegen kann, es gibt einige wenige .223 am Markt, die als Kurzwaffe gelten.
Oder der klassiker, Glock Magazine, die auch in manchen LW passen.
Ich habe schon ein paar mal gesehen, dass Händler beim Kauf eines Glock Magazins eine WBK Kopie fordern, (wollen wahrscheinlich schauen, on du keine entsprechende LW hast), spinnen die jetzt total?
Einfach sagen, dass du keine WBK hat einfach einen freien Gegenstand erwerben möchtest. Geht den Händler nämlich einen Dreck an
Es gibt keine 223 Kurzwaffen da der Geschossdurchmesser unter 6,5mm (Zentralfeuer) ist. Dadurch nicht erlaubt.
Theoretisch mit geborenen 300 Blackout Magazinen möglich die gibt's aber nicht. Ansonsten AK Magazine mit 20 Schuss gehen.
Oder geborene "10 Schuss" 458 Socom Magazine. Die bis auf den follower. Baugleich mit ar15 mgazinen sind
@@mhhh7721 geben tut es die schon, sind halt nur verbotene Waffen
@@mhhh7721 Ok... ich habe mal kurze AR15 in 223 (7 zoll glaube ich) bei einem Deutschen Händler gesehen, da stand es seien Kurzwaffen, zu erwerben auf Jagdschein.
@@Hughes2405 kann nicht sein, muss eine .300blk gewesen sein!
unter 6,5mm darf es maximal eine einschüssige Kurzwaffe sein, AR-15 artige Magazine in .223 REM sind in Deutschland also immer für Langwaffen, also max 10 Patronen.
Davon ausgenommen natürlich immer gewisse Sondergenehmigungen.
Schönes Video . Warum ist der Abo Zähler angehalten?
Ich vermute die Frage war ironisch gemeint? Aber ehrlich gesagt warte ich auch schon drauf, dass er auf 14.000 springt. Das ist ziemlich beeindruckend, mein Video zur Feier der 10.000 hab ich erst vor 2 Monaten gemacht. Und wenn man sich die Klickzahlen anschaut, habe ich bis auf Jörg Sprave inzwischen wohl alle anderen Waffen-UA-camr überholt, egal wie viele Abos sie haben. Damit hätte ich nicht gerechnet. Und das ohne "Studio" oder teure Spezialausrüstung. Hoffentlich läuft mir bald mal ne brauchbare günstige Kamera und ein Mikrofon rein.
@@tactical-dad das wollte ich damit sagen , er lief sonst eigentlich immer sauber mit seit zwei drei Tagen ist er eingefroren!
Übrigens ist der Schlüssel-Holster hier grade auch eingetroffen, Dankeschön
wär in dem Zusammenhang auch cool wenn Sie ein Video zum Thema Patronengurt und die entsprechenden Waffen bringen könnten. Ist ja schon irgendwie witzig dass man in seine 9mm langwaffe maximal 10 schuss laden darf aber mit nem zivilen mg42 auch gern 1000 schuss 7,92 × 57 mm am gurt hängen haben kann
Der Sinn so eines Videos erschließt sich mir nicht wirklich. Gurte sind von dem Verbot ganz einfach nicht erfasst. Und wenn Du ein Vorstellungsvideo dieser Waffen meintest, da muss ich Dich enttäuschen, ich besitze kein halbauto MG42 oder Ähnliches.
@@tactical-dad ich höre immer wieder dass leute da anderer meinung sind oder das ganz einfach nicht wussten dass das überhaupt ein thema ist. So zeugs wie fight lite upper find ich persönlich sehr interessant und frag mich warum es nichts vergleichbares auf dem deutschen markt gibt. Einzelimport ist hald einfach extrem teuer..
Gerade vom Urlaub zurück und zur Entspannung erstmal deine verpassten Videos anschaun. 😁
Das Magazinverbot war der allergrößte Blödsinn überhaupt, da kann auch die Tatsache, daß es nicht strafbewehrt ist nichts mehr gut machen.
Ich hoffe Du hattest einen schönen Urlaub?
@@tactical-dad Ja, war sehr schön. Viel Bier und wenig Schlaf. 🤣
nun gibt es ja auch sammler von militaria, uniformen, magazintaschen. die sind oft nicht waffenbesitzer, haben aber evtl eine sammlung an magazinen. frage mich grade ob das geltende recht auch dort greift, immerhin ist keine waffe vorhanden mit der das magazin genutzt werden könnte. verbotener gegenstand?
Ja, auch für die ist der Besitz verboten.
@@tactical-dad aber völlig unter dem radar jeder regulierungsmöglichkeit, die sammler sind ja behördlich nicht erfasst.
however, es ist eh alles nur rhetorik solange diese magazine im schengen-ausland gekauft werden können.
Danke
Frage In diesem Zusammenhang:
Wenn ich eine Glock 17 seit 2019 besitze und ich erwerbe 2024 eine halbautomatische Langwaffe welche die vorhandenem 17 Schuss Glockmagazine aufnimmt, gelten meine Glock Magazine als Langwaffenmagazine und somit als verbotene Gegenstände. Ist es jedoch möglich diese Magazine als "Altbestand" vor dem Kauf der LW anzumelden? Da diese ja vor der Frist gekauft wurden. 😉
Dazu hab ich mir ehrlich gesagt noch nie Gedanken gemacht
Interessant wäre zu wissen ob angemeldeter Altbestand weiterhin unblockiert weiterhin gebutzt werden darf? Es gibt ha leute die sagen das man mit dem einsetzen des Magazin eine illegale Waffe schaffe da die Kapazität über 10 Schss wäre (z.b. bei einer Langwaffe).
Ich gehe davon aus, dass diese Behauptung nicht haltbar ist. Schließlich wird ja ausdrücklich das Verbot nicht gegen einen wirksam.
Warum ist es "Richtig Schwer" Magazine mit großer Kapazität zu erwerben?
Die Realisierung einer Notwendigkeit von "Legaler Zeit" und "Neuzeit" , ist für den normalen Vestand nicht nachvollziehbar?
Danke für's Video!
Mir stellt sich gerade die Frage nach der Aufbewahrung der Magazine...müssen die jetzt mit in den Schrank? Die legalen aus Altbesitz ja wohl nicht, da kein verbotener Gegenstand.
Die mit Ausnahmegenehmigung allerdings schon. Oder?
Gute Frage. Verbotene Gegenstände müssen in den Schrank. Große Magazine sind verbotene Gegenstände. Nur wird das Verbot im Falle des Altbesitzes gegenüber dem Besitzer nicht wirksam. So jedenfalls ist es im Gesetz formuliert. Ich würde daraus nicht ableiten, dass der Altbesitzer die Mags frei herumliegen lassen darf. Denn auch wenn das Verbot ihm gegenüber nicht wirksam wird, hat er doch due geeigneten Vorkehrungen zu treffen, dass sie nicht in den Besitz Unbefugter gelangen. Damit wäre mE zumindest das freie Herumliegenlassen ausgeschlossen.
So habe ich das auch verstanden.
Für die Magazine die auf einer Anzeigenbescheinigung gemeldet sind gibt es keine Aufbewahrungsvorschriften. Da diese keine verbotenen Gegenstände sind. Wenn sie auf einer BKA Genehmigung stehen, müssen sie auch entsprechend gelagert werden
@@tactical-dad Da würde ich DIr widersprechen: Die Mags sind verbotene Gegenstände gemäß Anlage 2 WaffG, aber gemäß der Altbestandsregelung in § 59 Abs. 17 "wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam".
Dies bedeutet m.E., dass der betreffende die Magazine natürlich besitzen darf, aber trotzdem die erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat, dass diese nicht in den Hände von unbefugten gelangen.
klasse Video , kannst du mal das Thema Dekowaffen behandeln ? Gruß
Danke Dir! Dekowaffen sind rechtlich ein Minenfeld, wo sogar Behörden vom BKA unterschiedliche Auskünfte zum exakt gleichen Sachverhalt bekommen haben. Mir sind zwei derartige Fälle bekannt, wo gegen den einen Besitzer (auf Grundlage einer schriftlichen BKA Auskunft) ein Strafverfahren eingeleitet wurde, in einem exakt gleichen Fall hat das BKA eine gegenteilige Auskunft gegeben. Auch wenn mir die Regelungen dazu größtenteils schon bekannt sind, gibt es halt unterschiedliche Auslegungen und halt auch Auslegungen die noch nicht schwarz auf weiß öffentlich festgeschrieben sind. Es würde daher also ziemlich sicher passieren, dass Teile meiner Aussagen irgendwann als "falsch" geregelt werden. Und daher will ich dazu nichts machen. Ich hab auch alles dazu von meinem Blog genommen aus diesen Gründen.
Ich bleibe dran
Wie immer sehr gut - aber der Punkt ist doch - wir brauchen ein neues überarbeitetes Waffengesetz.
Mach bitte weiter so - auf die nächsten 14000 Abo's
Vielen Dank, die 14000 freuen mich auch
Wäre interessant, wie das mit der Zuverlässigkeit aussehe, wenn man mit einer anderen Person zusammen wohnt und diese solche Magazine besitzt. Selbst wenn die Person die Dinger offen auf dem Küchentisch liegen lässt, so dass ich jederzeit Zugriff darauf hätte. Da kann ich doch nichts für oder?😅
PS: zehn Schuss sind für mich persönlich mehr als ausreichend
Ja, deine Frau darf die 30er mags liegen lassen.
Bei einer hausdurchsung werden die eben eingezogen
@@captainmoonlight9576 straflos eingezogen und ich als ihr Mann sage, dann ja keine Ahnung die lagen immer auf dem Küchentisch aber ich hab sie nie angefasst. Nicht mal mit dem kleinen Finger. Und dann bin ich raus oder wie? Dann hat die Waffenbehörde auch nichts in der Hand, um die Erlaubnis zu entziehen
@@benedictp7106 ich meinte dein 30er mag, ähhhh das deiner frau wird eingezogen.
(Nicht wbk)
Ich wäre natürlich seeeehrrr traurig wenn man meiner Frau die mags abnimmt🤪
@@captainmoonlight9576Schöner wird das in einer WG. Beim Legalwaffenbesitzer darf die Behörde zur Kontrolle ins Zimmer. Beim Mitbewohner können sich die MGˋs stapeln, der muss nur die Tür zulassen. Da muss erst mal ein Dursuchungsbeschluß ausgestellt werden, selbst wenn er mit einem Waffenverbot belegt ist.
Bei den Magazinen wurde ein nicht vorhandenes Problem gelöst, der Preis war viel Bürokratie und unverständliches Durcheinander.
Warum Beim Mitbewohner 😜
Ist eine beglaubigte Kopie einer WBK , erlaubt oder unzulässig?
Nein, auf keinen Fall:
ua-cam.com/video/YKgPY--pmqs/v-deo.html
Interessanter Sachverhalt, aber für die Praxis vermutlich eher nicht relevant. Im Gegensatz zu anderen Amnestien dürften die meisten "großen" Magazine wohl angemeldet sein und jemand der erst nach der Gesetzesänderung mit dem Schießsport angefangen hat bekommt trotzdem keins (außer man will sich mit dem Wettbewerbsnachweis im Ausland herum schlagen und dem BKA hunderte € hinterher werfen). Die Frage die ich interessanter fände ist: Was passiert, wenn man sich legale 10 Schuss .458 Socom, .50 Beowulf etc Magazine kauft und einen ebenfalls separat legal erhältlichen .223 Follower einbaut? Meiner Ansicht nach würde das zwar passende aber "falsche" Ersatzteil (sorry war halt nix anderes lieferbar und wenn die Feder oben raus schaut sieht das im Regal mit der Magazinsammlung für die ich gar keine Waffen habe halt blöd aus) nichts am laut Hersteller bestimmungsgemäß verwendbaren Kaliber ändern.
Man bewegt sich mit so was halt schlichtweg in einem Graubereich. Theoretisch kann man viel mit dem Gesetz spielen, praktisch ist davon dringend abzuraten. Ein Richter hat immer die freie Würdigung der Beweise und er kann ganz einfach sagen "ich glaube Ihnen nicht" und das wird dann direkt in das Urteil fließen.
Ich glaube übrigens nicht, dass der Großteil der Magazine angemeldet wurden. Die Anmeldungen werden sich nicht mal im % Bereich bewegen, sondern viel viele weiter darunter. Die Bundeswehr hat z.B. containerweise Magazine auf dem Gebrauchtmarkt verkauft.
Wie sieht das eigentlich bei Magazinen aus, bei denen von einem Kaliber z.B. 10 Schuss reinpassen, von einem anderen aber mehr?
Ich denke da z.B. an Magazine für ein AR-15 in 450 Bushmaster. Da passen in dann 10 Patronen in 450 Bushmaster rein, man kann aber auch Patronen des Kalibers .223 Remington reinpacken. Davon passen logischerweise entsprechend mehr rein.
Ist das Magazin dann ein verbotener Gegenstand? Ich könnte es ja theoretisch mit .223 Remington Patronen vollstopfen und in einem anderen AR-15 verwenden.
Da steht irgendwo "bestimmungsgemäß". Ob vielleicht also auch was Anderes rein geht ist daher nebensache.
@@tactical-dad Das bedeutet dann also, dass ich legal ein Magazin für die .450 Bushmaster kaufen und das als ~15-17 Schuss Magazin in der .223 Remington Waffe verwenden kann?
Solange auf dem Magazin .450 Bushmaster steht, wäre es ja kein verbotener Gegenstand, da es bestimmungsgemäß nur 10 Patronen fast.
Oder wird es durch die Verwendung in der .223 Rem Waffe zum verbotenen Gegenstand?
Irgendwie ist die Gesetzeslage da ziemlich unübersichtlich und Grenzfälle sind mal wieder nicht klar definiert.
@@waldgeist3234 Sowas wird in Deutschland dann höchstrichterlich vor irgendwelchen Bundesgerichten verhandelt, wo sich fünf topbezahlte Juristen tagelang die Köpfe zerbrechen dürfen.
ausschlaggebend ist das "laut Hersteller bestimmungsgemäß verwendbare Kaliber"
wenn da also NUR .450 Bushmaster (oder 458 Socom oder 50 Beowulf) drauf steht, ist das rechtlich kein Problem. Wohl aber mechanisch, weil da andere Follower drin sind mit denen relativ sicher die letzte Patrone eine Zuführstörung verursacht wenn man die Magazine mit .223 oder .300blk füllt. Also selbst wenn man richtig mit zählt nicht wirklich sinnvoll verwendbar. Interessant fände ich die Frage, ob die bestimmungsgemäße Verwendung erlischt, wenn man den Follower tauscht.
Hey es fehlt die Werbung für den VdB 😅
Das mache ich wirklich zur Genüge an allen möglichen anderen Stellen ;-)
Witzigerweise sind Magazine für Patronen mit Randzündung ausgenommen. Magazine mit 22 Schuss für 22LR sind unproblematisch. Aus Gründen...
Kann man das irgendwo nachlesen?
@@DonFervo WaffG Anlage 2 - Verbotene Waffen - Der Umgang, mit Ausnahme der Unbrauchbarmachung, mit folgenden Waffen und Munition ist verboten: 1.2.7 "halbautomatische Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die über ein eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers verfügen;"
und
"1.2.4.4
Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können; ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann;"
@@DonFervo und 1.2.4.4
"Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können; ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann;"
@@DonFervo und 1.2.4.4
"Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können; ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann;"
@@stefanb.8462 vielen Dank!
Das VG Düsseldorf hat jemandem die Erlaubnis entzogen, der 100 Magazine in einem Schuhkarton hatte. Einmal für den Besitz an sich und einmal für die Tatsache, dass die verbotenen Gegenstände nicht in einem Schrank der Klasse 1 gelagert war.
Abgesehen von diesem Urteil finde ich absolut nichts zu diesem Thema. Es wäre mal interessant zu sehen, wie die Behörden bei einem oder zwei Magazinen reagieren, sprich mildere Fälle und nicht solche extremen Ausreißer.
Sind dir vielleicht konkrete Fälle bekannt? Z.B. zwei 30er Magazine und die liegen ganz normal im Nullerschrank oder auf der Kommode daneben. Nix mit 100 Magazinen 😅
Bei 100 Magazinen fordert man die juristische Prügel ja regelrecht ein 😮
Ja, das Urteil ist erschreckend, da andere Landesinnenministerien ausdrücklich gesagt haben, dass die Magazine nicht in den Tresor müssen. Vielleicht hat er aber auch einen nicht so tollen Anwalt gehabt.
@@tactical-dad Wenn man aber mit dem Aufbewahrungsverstoß argumentiert, sind wir sofort im Bereich der Straftat oder verstehe ich das falsch?
Dann sagt die Behörde schön und gut, dass du das Magazin besessen hast, das hätten wir dir verziehen aber leider hast du gleichzeitig die Vorschriften zur Aufbewahrung nicht eingehalten, weil das Magazin nur in einem Klasse 0 Schrank lag und nicht in einem Klasse 1 Schrank. Und das ist leider unverzeihlich…
Wäre das eine Straftat oder wie wäre das einzuordnen?
Wenn wir jetzt mal annehmen, theoretisch, dass die Sichtweise des VG Düsseldorf sich bundesweit etabliert
Ich weiss nicht ob das selbstverständlich ist, aber das ganze dann wohl ausgehend davon, dass man keine Waffe besitzt in die das Magazin reinpasst.
Also kann ich mit nem 30er auf den Schießstand?
Wenn Du es nachweislich legal besitzt ja. Als Sportschütze musst Du natürlich auch noch deine Sportordnung beachten.
Und letztens wollte mir einer erzählen wenn ein Soldat seine 30 Schuss Magazine durch Deutschland fährt um damit auf einen Lehrgang anzureisen weil die Magazine sich in seiner Ausrüstung befinden dann macht er sich damit strafbar, dazu habe ich dann nichts gesagt denn auf diese Diskussion wollte ich mich nicht einlassen
Ich liebe DAS BUCH! Ganz geile zusammenstellung aller Russen.
Liebe Grüsse eines 7.62 Fans aus der Schweiz. ❤
WBK...was ist mit einer amtlich beglaubigten Kopie? Kostenpunkt 10 €
Das Waffengesetz kennt keine beglaubigten Kopien. Diese verfügen ja auch nicht über Sicherheitsmerkmale, wie Wasserzeichen usw.
Leider hat die EU das verbockt und ist leider auch der Schweiz aufgezwungen worden, wobei Ausnahmebewilligungen für "verbotene" Magazine von den meisten Kantonen sehr praktikabel gehandhabt wird.
Ich glaube man muss sich schon die vielen Vorteile der EU vor Augen führen, aber derzeit wird in der EU Kommission so heftig übertrieben. Es wird dort versucht alles und jede Kleinigkeit zu regeln, wo sich die EU besser nicht in nationale Angelegenheiten einmischen sollte. Und genau das lässt die EU viel Akzeptanz in der Bevölkerung verlieren. Das Magazinverbot ist so albern und nutzlos, aber dafür werden wir massiv eingeschränkt. Wenn man nur überlegt was für unfassbare Werte an Sammlerstücken aus dem WK2 deswegen in Deutschland vernichtet werden mussten...
darf ich einwenden.
Du bist insgesamt normal sehr pendantisch und pochst auf die exakte Auslegung des WaffG, wirfst in diesem Video aber immer mit dem Begriff "Verbotener Gegenstand" um dich.
Seit dem WaffG ab 2003 gibt es den Begriff nicht, es handelt sich nach dem WaffG um "Verbotene Waffen", "Verbotener Gegenstand" ist nur noch Umgangssprache.
Vielen Dank für den Einwand, da hast Du absolut Recht. Ich tue mir mit der Bezeichnung verbotene "Waffe" aber teilweise sehr schwer. Ein Schlagring ist zweifellos eine verbotene "Waffe", aber ist z.B. ein Nachtzielgerät wirklich eine verbotene "Waffe"? In §1 Absatz 2 WaffG werden Waffen ja definiert und da taucht ein Nachtzielgerät oder ein 30 Schuss Magazin nicht auf.
Genau genommen müsste ein 30er Magazin also eine "verbotene Waffe", aber eben keine "Waffe" sein? Das ist wieder völlig irre, da steht sich dieses Gesetz doch wieder selber auf den Füßen. Über meinen eigenen Sprachgebrauch werde ich mir Gedanken machen, aber ob ich da wirklich zu einer sinnvollen Lösung finden werde?
@@tactical-dad ich verstehe das schon, aber gerade beim Gesetz geht es halt immer um absolut exakte Begriffe 🙂
Fängt ja schon bei "Sportgeräten" an, ne, die Dinger sind als Schusswaffen im Waffengesetz geregelt 🙂
Kann man nicht der Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften sanktionieren? Weil verbotene Magazine müssen ja in 1ern aufbewahrt werden, was die meisten illegalen Besitzer wohl nicht haben dürften.
Das wage ich zu bezweifeln, was es gegen die Systematik des WaffG stehen würde. Und vor allem müsste erst mal prüfen, ob die falsche Lagerung von verbotenen Magazinen überhaupt sanktioniert ist. Da steht meist ja überall nur "Waffen und Munition" und Magazine sind nichts davon. Aber wie gesagt, man müsste es erst im Waffg genau prüfen.
@@tactical-dad na es sind doch verbotene Waffen
@@tactical-daddas ist ganz lustig, weil Nachtsichtzielgeräte 1.2.4.2, fallen genauso wenig unter den Waffenbegriff in §1 sind aber auch verbotene Waffen und die sind bei der Aufbewahrung §13 AWaffV explizit genannt.
Von 1.2.4.2 darf man allerdings bis zu 10 in 0ern aufbewahren. Magazine 1.2.4.4 sind bei den 0ern nicht genannt, vermutlich weil die einfach vergessen haben das zu ändern.
Vom Wortlaut sind damit Magazine und die anderen neuen verbotenen Waffen die einzigen Sachen, welche man nur in 1ern aufbewahren darf.
@@gene9230 Das ist wieder so ein unfassbar komplizierter Unsinn des WaffG. Große Magazine sind "verbotene Waffen", aber sie sind keine "Waffen", weil sie die Definition des §1 nicht erfüllen. Genau so wie ein Nachtzielgerät. Gelten da dann die Aufbewahrungsvorschriften... Ich habe leider gerade keine Zeit mich durch das WaffG zu prüfen. Eine anständige Aussage kann man nämlich erst nach einer umfangreichen Prüfung abgeben.
kommentar für den algorithmus
Ja diese Gesetzesänderung war ja garnicht mal so schlau ..
Wie oft wurdest du bisher in deinem Leben schon von der Behörde kontrolliert?
Das mag ich nicht öffentlich schreiben
Sei mal ehrlich. Ist doch abartig.
Ja natürlich. Das gehört mit zu den vielen Gründen warum das WaffG am Ende der Bürokratie angelangt ist und dringend komplett über den Haufen geworfen werden muss. Das was ich in dem Video erkläre, wissen vermutlich 50% der Sachbearbeiter in den Waffenbehörden nicht. Wie soll der Bürger sich dann noch daran halten können?
@@tactical-dad Wie ich schon mal erwähnt habe: Das Waffengesetz auf logischer Grundlage passt in ein Reclam Taschenbuchformat.
Nur noch zum heulen!
Diese 6mm Flobert Gas Patronen, haben die überhaupt was gebracht?
Nicht viel jedenfalls
Also mir hat man das so vermittelt das die Waffenrechtliche Zuverlässigkeit eine ziemlich Subjektive Sache ist. Die kann einem wegen den kleinsten Kleinigkeiten entzogen werden wenn man in ungunst der Behörde fällt und dagegen klagen ist völlig aussichtslos. Angenommen dem wäre so dann ist es eine ganz dumme Idee als Waffenbesitzer verbotene Magazine zu besitzen weil sie ja sowieso nicht Sanktioniert werden.
Eigentlich nicht, das ist ja im WaffG recht klar geregelt. Es gibt ein paar Grenzfälle, aber da kann die Behörde nicht willkürlich entscheiden. Und ein SB müsste unfassbar dumm dafür sein, weil fast immer gegen einen Entzug geklagt wird.
@@tactical-dad Ich hab mir die Persönliche Eignung und die Zuverlässigkeit nochmal durch gelesen und finde jetzt eigentlich auch nichts was meine Ursprüngliche Aussage unterstützt. Mir wurde es in der Waffensachkunde und beim Jagdschein eben so vermittelt dass wenn ein Waffenbesitzer sich, besonders wenn es wiederholt passiert, so verhält das von einer Gewissen generellen Untreue gegenüber dem Gesetz auszugehen ist ihm die Waffenrechtliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden kann. Als Beispiel wurde damals auch genannt wenn ein Waffenbesitzer sich unkooperativ gegenüber der Polizei verhält auch wenn er sich selbst nichts zu schulden kommen lassen hat dann kann er die Zuverlässigkeit verlieren.
Man braucht keine großen Magazine wenn man einfach zwei Waffen dabei hat 🧠
Ein Glück, ich habe mehr als eine Waffe ;-)
Kindergartenland BRD
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