Zwangsvollstreckung: Pfändungsfolgen
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- Опубліковано 27 лют 2021
- Die Pfändung führt zur Verstrickung der Sache und zu einem Pfändungspfandrecht, § 804 ZPO. Die Verstrickung begründet die öffentliche Beschlagnahme und damit ein Veräußerungsverbot. Das Pfandrecht ist als Gläubigerrecht relevant für das Behaltendürfen des Erlöses (Rechtsgrund). Fehlt es, wie etwa bei der Pfändung einer schuldnerfremden Sache im Dritteigentum, kann der Dritte auch wenn er nicht rechtzeitig Drittwiderspruchsklage erhoben hat, nach der Erlösauskehr mit der Bereicherungsklage aus § 812 Abs. 1 S .1 Alt. 2 (Eingriffskondiktion) gegen den Vollstreckungsgläubiger vorgehen (verlängerte Drittwiderspruchsklage).
Der Beitrag greift typische Fragestellung aus der juristischen Ausbildung auf. Angereichert wird er mit Tipps für die Darstellung in der Klausur und Hausarbeit.
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