In §2325 steht das Erblasser 10 Jahre vor dem Erbfall alles verschenken können (zB bevorzugte Abkömmlinge). Da frage ich mich wozu es das Pflichtteilsrecht braucht, wenn es über diese Norm einen Weg gibt alles rechtzeitig verschenken zu können.
Die von Ihnen zitierte Vorschrift betrifft das Pflichtteilsergänzungsrecht und hat in Abs. 3 S. 1 eine Abschmelzregelung, die allerdings nicht für Schenkungen an Ehegatten gilt (Abs. 3 S. 3). Weitere Ausgleichsansprüche sind nach §§ 2050 ff. BGB denkbar. Außerdem kann eine Schenkung des Erblassers, wenn sie gegen § 826 BGB verstößt, vom Erben zurückgefordert werden.
@@rechtinfo Der von Ihnen genannte §2050 gilt ja für "Ausstattungen" welche im FamR legal definiert sind (§1624) : "Was einem K mit Rücksicht auf Verheiratung, Begrüng Lebenspartnerschaf / Erlangung selbständigen Lebensstellung/ Begründung, Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung von dem Vater oder der Mutter zugewendet wird (Ausstattung), gilt, auch wenn eine Verpflichtung nicht besteht, nur insoweit als Schenkung, als die Ausstattung das den Umständen, insbesondere den Vermögensverhältnissen des Vaters oder der Mutter, entsprechende Maß übersteigt. Würde ja heißen: Alles was keine Ausstattung im Sinne der Auflistung des §1624 ist würde nach §2325 (3) als Schenkung nicht pflichtteilsergänzend angerechnet werden, falls 10 Jahre vor Erbfall erfolgt. Somit wäre der §826 das einzige Schwert gegen Pflichtteilsreduzierungen durch rechtzeitige Schenkungen an zB bevorzugte Abkömmlinge. In Göttingen wird ErbR nur 2 SWS gelesen und Frau Prof Veit sagte mal das PflichtteilsR sein eine verfassungsrechtl heilige Kuh. Sehe ich anders, wenn am Ende nur der §826 bleibt um bis zu 100 % pflichtteilsreduzierende Schenkungen bis 10 Jahre vor Erbfall zu verhindern.
Vielleicht hilft Ihnen unser Artikel auf unserer Internetseite weiter: rechtinfo.de/erbrecht/kann-der-ueberlebende-ehegatte-beim-berliner-testament-alles-verschenken/ und das darauf befindliche Video
@@rechtinfo nicht wirklich, weil das BT in der Variante Schlusserbschaft schon fast zu speziell ist für meine allgemeine Frage zur vollständigen pflichtteilsdezimierung bei vollständiger wirksamer Eigentumsübertragung sämtlicher Vermögenswerte 10 Jahre vor Erbfall an pflichtteilsberechtigte die nicht Eheperson sind.
In §2325 steht das Erblasser 10 Jahre vor dem Erbfall alles verschenken können (zB bevorzugte Abkömmlinge). Da frage ich mich wozu es das Pflichtteilsrecht braucht, wenn es über diese Norm einen Weg gibt alles rechtzeitig verschenken zu können.
Die von Ihnen zitierte Vorschrift betrifft das Pflichtteilsergänzungsrecht und hat in Abs. 3 S. 1 eine Abschmelzregelung, die allerdings nicht für Schenkungen an Ehegatten gilt (Abs. 3 S. 3). Weitere Ausgleichsansprüche sind nach §§ 2050 ff. BGB denkbar. Außerdem kann eine Schenkung des Erblassers, wenn sie gegen § 826 BGB verstößt, vom Erben zurückgefordert werden.
@@rechtinfo Der von Ihnen genannte §2050 gilt ja für "Ausstattungen" welche im FamR legal definiert sind (§1624) :
"Was einem K mit Rücksicht auf Verheiratung, Begrüng Lebenspartnerschaf / Erlangung selbständigen Lebensstellung/ Begründung, Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung von dem Vater oder der Mutter zugewendet wird (Ausstattung), gilt, auch wenn eine Verpflichtung nicht besteht, nur insoweit als Schenkung, als die Ausstattung das den Umständen, insbesondere den Vermögensverhältnissen des Vaters oder der Mutter, entsprechende Maß übersteigt.
Würde ja heißen: Alles was keine Ausstattung im Sinne der Auflistung des §1624 ist würde nach §2325 (3) als Schenkung nicht pflichtteilsergänzend angerechnet werden, falls 10 Jahre vor Erbfall erfolgt. Somit wäre der §826 das einzige Schwert gegen Pflichtteilsreduzierungen durch rechtzeitige Schenkungen an zB bevorzugte Abkömmlinge. In Göttingen wird ErbR nur 2 SWS gelesen und Frau Prof Veit sagte mal das PflichtteilsR sein eine verfassungsrechtl heilige Kuh. Sehe ich anders, wenn am Ende nur der §826 bleibt um bis zu 100 % pflichtteilsreduzierende Schenkungen bis 10 Jahre vor Erbfall zu verhindern.
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