Einen solchen Ansatz kann man wählen, muss dann aber noch genauer eingrenzen, welche Pflichten das umfasst. Wenn ich LKW-Fahrer bin, dann übernehme ich damit möglicherweise Schutzpflichten für die Ladung, die ich transportiere - aber nicht für die Gesundheit anderer Fahrer, die sich versehentlich auf der Raststätte in der Autobahntoilette so eingeschlossen haben, dass sie diese nicht wieder öffnen können. Es bedarf also noch eines inhaltlichen Bezugs zum Beruf, am einfachsten lässt sich das dann über die vertraglich übernommene Pflichtenstellung begründen.
Ich würde Garantenstellung immer voraussetzen, wenn es sich um eine selbstgewählte Berufung handelt.
Einen solchen Ansatz kann man wählen, muss dann aber noch genauer eingrenzen, welche Pflichten das umfasst. Wenn ich LKW-Fahrer bin, dann übernehme ich damit möglicherweise Schutzpflichten für die Ladung, die ich transportiere - aber nicht für die Gesundheit anderer Fahrer, die sich versehentlich auf der Raststätte in der Autobahntoilette so eingeschlossen haben, dass sie diese nicht wieder öffnen können. Es bedarf also noch eines inhaltlichen Bezugs zum Beruf, am einfachsten lässt sich das dann über die vertraglich übernommene Pflichtenstellung begründen.
super danke!
Gerne!