Unterbringung in Pflege-WG, Härteausgleich EPP, Grundlagenbescheid - Steuernachrichten Update 46/23

Поділитися
Вставка
  • Опубліковано 12 лис 2023
  • 00:23 - Außergewöhnliche Belastung für Unterbringung in Pflege-WG
    01:25 - Härteausgleich für Energiepreispauschale
    02:10 - Grundlagenbescheid - Grad der Behinderung
    *****************************************************************************************************
    Außergewöhnliche Belastungen für Pflege-WG
    Aufwendungen für die krankheits-, pflege- und behinderungsbedingte Unterbringung in einer anerkannten Wohngemeinschaft sind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
    Der schwerbehinderte und pflegebedürftige Michael ist Bewohner einer Pflegewohngemeinschaft, die dem Wohn- und Teilhabegesetz von Nordrhein-Westfalen (WTG) unterfiel und eine ambulante 24h-Rundumversorgung gewährleistet. Michael wollte die Aufwendungen für seine Unterbringung als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Für sein teilmöbliertes Zimmer entrichtete er eine monatliche Miete in Höhe von 250 EUR. Darüber hinaus zahlte er im Streitjahr einen (Fest-)Betrag in Höhe von 13.920 EUR (6 x 1.150 EUR + 6 x 1.170 EUR) an die Vermieter für Kost und andere Lebenshaltungskosten sowie hauswirtschaftliche Hilfs- und Betreuungsleistungen. Das Finanzamt gewährte zwar den Behindertenpauschbetrag nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG, die Aufwendungen für die Unterbringung in der Wohngruppe erkannte es allerdings nicht als außergewöhnliche Belastungen an. Die Unterbringungskosten seien nicht zu berücksichtigen, da Michael nicht in einem Heim, sondern in einer selbstverantwortenden Wohngemeinschaft untergebracht sei.
    Das Finanzgericht gab der Klage teilweise statt, indem es die Unterbringungskosten gekürzt um die Haushaltsersparnis als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigte. Den Behindertenpauschbetrag berücksichtigte es im Einverständnis mit den Klägern nicht.
    Dieses Vorgehen bestätigte jetzt auch der BFH. Diese Kosten sind nur insoweit nach § 33 Abs. 1 EStG abziehbar, als sie die Haushaltsersparnis im Streitjahr in Höhe von 8.652 EUR übersteigen. Denn nur insoweit sind Michael gegenüber der normalen Lebensführung zusätzliche und damit berücksichtigungsfähige Mehraufwendungen entstanden. Neben den Aufwendungen für die behinderungsbedingte Unterbringung ist der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG nicht zu berücksichtigen.
    Grundsätzlich bestätigt der BFH, dass Aufwendungen für die krankheits- oder pflegebedingte Unterbringung in einer dafür vorgesehenen Einrichtung als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind. Dies gelte nicht nur für Kosten der Unterbringung in einem Heim nach dem Heimgesetz des Bundes, sondern auch für Kosten der Unterbringung in einer Pflegewohngemeinschaft, die dem jeweiligen Landesrecht unterfällt.
    Fundstelle
    BFH-Urteil vom 10.08.2023, VI R 40/20
    *****************************************************************************************************
    JETZT KANAL ABONNIEREN!
    ----------------------------------------------------------------
    Fan bei FACEBOOK werden auf: / haasgmbh
    Fan bei INSTAGRAM werden auf: / haas.wir.steuern
    ----------------------------------------------------------------
    MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: www.haas-wir-steuern.de/seminare
    IMPRESSUM: www.haas-wir-steuern.de/impre...

КОМЕНТАРІ • 2

  • @Felix0060
    @Felix0060 7 місяців тому

    Interessant wäre beim Grundlagenbescheid zu wissen, wie weit dieser rückwirkend steuerlich berücksichtigt werden kann. Die Finanzämter sind in dieser Beziehung nicht gerade sehr kooperativ... Warum ist ja klar.

    • @HaasiTax
      @HaasiTax  7 місяців тому +1

      Hallo Felix,
      § 171 Abs. 10 Satz 1 AO gewährt eine maximale Anpassungsfrist von zwei Jahren nach Bekanntgabe eines Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde i. S. d. § 6 Abs. 2 AO ist, endet die Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 10 Satz 2 AO nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Ist der Grundlagenbescheid von einer sog. ressortfremden Behörde erlassen worden, greift die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 Satz 3 AO nur, wenn der Grundlagenbescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist des Folgebescheids bei der für den Erlass des Grundlagenbescheids zuständigen Behörde beantragt worden ist. Daher können alle Bescheide noch geändert werden, deren Festsetzungsfrist beim Antrag auf Feststellung eines Grades der Behinderung noch nicht abgelaufen war, soweit der Grad der Behinderung auch für diese Jahre gilt.