Hallo, super Einstiegsvideo. Oft ist die Rede davon wenn man eine GmbH hat oder gründen möchte. Eine D&O ist aber auch ratsam, wenn ich als externer GF (Fremdgeschäftsführer) angestellt werde oder? Danke Gruß
Hallo Thomas, Danke für Dein Feedback 👍 Ja auch als "Fremd-GF" solltest du eine D&O haben. Auch eine persönliche D&O wäre eine Überlegung 😉 Schau Dich bei der Hiscox um 😉
Gibt's diese D&O Vertrauenschaden Versicherung auch wenn man im Ausland lebt und dort z.B. mit einer LLP, LLC oder SRL ? Oder wird man da gar nicht versichert ? Würde mich mal interessieren 🤔 Denn die heissen dort auch alle Directors oder Officers !
Soweit ganz gut, aber nicht in der Detailtiefe fundiert. Zwei Hinweise: 1. Es gibt durchaus Rechtschutzversicherungen, die auch außergerichtliche Sachverhalte zahlen 2. D&O hast du absolut Recht, aber jede D&O versucht sich vor dem Zahlen zu drücken über die "grobe Pflichtverletzung". Da greift die D&O auch nicht... Insgesamt, so die Erfahrung, verteidigst du dich gegen den eigentlichen Rechtsfall und verklagst gleichzeitig die D&O auf Zahlung. Bei GmbH Geschäftsführern, von denen Du redest, berücksichtige, dass die D&O oft nur 50% zahlt, da meist die Beklagte zu 1 die Firma ist und Beklagte zu 2 der GF. Wenn der GF verknackt wird, dann meist auch BEklagte zu 1. Die D&O greift aber nur für die Organe, nicht für die Gesellschaft. soweit mein Senf dazu :-D
Danke für Deine Hinweise. Zu1: Ja die gibt es, da geht es dann um einem Zusatzbaustein und dieser greift in vielen Fällen nicht bei einer außergerichtlichen Abwehr von Ansprüchen. Zu2: Mit der Aussage „jede D&O“ wäre ich vorsichtig, da ich nicht jeden Schadenfall kenne. Die Gesellschaften, die ich kenne und die Top-Player (Hiscox, Mankel, R+V) bei denen habe ich andere (positive) Erfahrungen. Die Hiscox leistet z.B.: • Abwehrkosten, die auf Veranlassung von Hiscox entstehen, reduzieren nicht die Versicherungssumme • Mitversicherung der gesamten operativen Tätigkeit von Organmitgliedern • Zweifache Maximierung der Versicherungssumme als Option sowie ein zusätzliches Abwehrkostenlimit • Offene Abwehrkostendeckung, d.h. Ersatz aller außergerichtlicher und gerichtlicher Kosten • Weitere Zusatzdeckungen für versicherte Personen, wie z. B. für PR-Kosten, Strafrechtsschutz, Kosten für Sicherheitsleistungen . Hier kommt es natürlich, auch auf das Bedingungswerk an (doppelte VSU je Fall oder eine ausreichend hohe VSU) und die D+O schützt Personen mit leitenden Funktionen (z.B. Interims Manager, Prokuristen, leitende Angestellte, Beauftragte) Sieht man sich den Verantwortungsbereich von Entscheidern und leitenden Angestellten an, lassen sich diese in drei Haftungsquellen unterteilen: • Organisationsverschulden: Fehlende Unternehmensstrukturen mit klarer Definition von Aufgaben und Kompetenzen ermöglichen Effizienzeinbußen und suboptimale Ergebnisse. Dies fällt genau wie Fehleinschätzungen von Unternehmensrisiken und der Versäumnis ein funktionierendes Risiko-Management inkl. Versicherungskonzept zu implementieren in den Verantwortungsbereich der Geschäftsleitung. • Auswahlverschulden: Die nicht sorgfältige Auswahl von Personal und deren Fehler mit negativen Folgen für das Unternehmen kann der Geschäftsleitung genauso angelastet werden, wie die Auswahl von Dienstleistern. Investitionsentscheidungen ohne die angemessene Berücksichtigung der aktuellen Marktlage, Trends und Kosten-Nutzen-Aspekte sind weitere klassische Haftungssituationen, speziell wenn eine Investition nicht den erhofften Erfolg verbucht. • Überwachungsverschulden: Hier sind vor allem das Fehlen von Kontrollmechanismen und daraus resultierende Schadensersatzansprüche zu nennen. Auch das Versäumen von Fristen kann viel Geld (z.B. bei Subventionsprogrammen oder Abgaben an die Öffentliche Hand) kosten. Die primäre Aufgabe der D&O Versicherung ist die hieraus resultierende Haftung (bekannt auch als Vorstands- oder Geschäftsführerhaftung) zu versichern. Dies beinhaltet sowohl die Kosten für die Abwehr unberechtigter Ansprüche ("passive Rechtsschutzfunktion"), als auch die Befriedigung berechtigter Ansprüche inkl. verbundener Anwalts-/Verfahrenskosten. Darüber hinaus gilt es zwei Anspruchsgruppen zu differenzieren und die Wahrscheinlichkeit für Ansprüche aus diesen einzuschätzen - z.B. für die Bestimmung der optimalen Versicherungssumme in der D&O. Die D&O Versicherung umfasst grundsätzlich die Innenhaftung (häufigster Schadenfall) und zum anderen die Haftung nach außen ("Außenhaftung"). Unter letzterer sind insbesondere Wettbewerber, Kunden, Öffentliche Hand, Gläubiger und vor allem Insolvenzverwalter einzugruppieren, die Ansprüche gegen die Gesellschaft oder - je nach Rechtslage - direkt gegen den Entscheider stellen.
Haftungsrisiken im Außenverhältnis der GmbH (war/ist nicht Thema des Videos): die GmbH ist Geschäftsmittler (Importeur): Deckt eine D&O auch Forderungen aus vertraglicher Konventionalstrafe (Lieferungs-, Leistungsvertrag) seitens des inländischen Kunden der GmbH ab, wenn ein ausländischer (nicht EU) Vertragspartner der GmbH den Vertrag verletzt ?
Hallo, das kann man so pauschal nicht beantworten. Da müsste man die Verträge kennen zwischen den Parteien. Sollte ein Geschäftsführer aber einen Fehler gemacht haben (fehlende Kontrolle, Informationen usw.) dann wäre das ein Versicherungsfall. Die D&O-Versicherung schützt Manager und Geschäftsführer von Gesellschaften gegen Ansprüche des Unternehmens (Innenhaftung) und Dritter (Außenhaftung). Mit der Kombination aus Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und Rechtsschutz sind Entscheidungsträger bei Vermögensschäden und einem Rechtsstreit abgesichert. Ein Fehleinkauf oder eine nachlässige Angebotskalkulation - eine falsche Entscheidung reicht aus, um Schäden in Millionenhöhe zu verursachen. Für diese haften Manager unbeschränkt mit ihrem gesamten privaten Vermögen. Komplexe Gesetze, wie z.B. die Corporate Governance oder die Compliance Regelungen, verschärfen die Haftung und sind der Grund für steigende Klagen. Wann immer Sie mit berechtigten Schadensersatzforderungen konfrontiert werden, übernimmt die D+O die Kosten bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Im Schadensfall liegt in der Regel die Beweispflicht bei Ihnen. Sie müssen nachweisen, dass Sie immer sorgfältig und gewissenhaft gehandelt haben. Die Frage nach der Schuldhaftigkeit führt oft zu einem Rechtsstreit. Deshalb sollte zur D&O Versicherung auch gleich die passende Vermögensschaden-Rechtsschutzversicherung eingeschlossen sein. Die D+O Versicherung prüft den Schaden, wehrt ihn ab und zahlt am Ende auch sollte die Forderung berechtigt sein. Ich hoffe ich konnte die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Doch auf alle Fälle eine Firma gründen, aber wenn dann auf die Falken achten 😉 Eine GmbH kann aus steuerlichen Gründen Sinn machen oder wenn mehrere Gründer zusammen etwas auf die Beine stellen
Also sollte jede GmbH oder allgemein jedes Unternehmen im besten Fall einen Rechtsanwalt oder eine Kanzlei haben, je nach Unternehmensgröße, wenn man ungestört an dem Arbeiten möchte, was der Hauptgeschäftszweig ist und sich nicht mit rechtlichen Hürden rumärgern will 🤔
Tja das ist ein Weg oder sich gegen solche Fälle Andi Herrn und dann wenn es soweit ist die finanziellen Mittel dadurch haben sich zu Wehrenbund zu schützen
§ 43 II GmbH betrifft die Innenhaftung gegenüber der GmbH. Insoweit ist die Übersicht am Anfang missverständlich. Das Thema mit der Insolvenzanmeldung ist keine Frage von § 43 II GmbH, sondern betrifft die Außenhaftung gegenüber Dritten nach § 823 II BGB i.V.m. § 15a InsO.
Lieber; Fnbhl (ich finde es ja immer komisch, wenn Leute ohne Klarnamen kommentieren, aber sei es drum) Es ging NICHT um Rechtsberatung (darf ich auch nicht!!!) aber der § 43 Hafung der Geschäftsführer sagt… (1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. (2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden. Darum ging es und das sollte klar werden, da es vielen Geschäftsführern (leider) immer noch nicht so klar ist. Auch bei der Insolvenz kann es Haftungsprobleme geben: Die Haftungsfrage des Geschäftsführers (und Gesellschafters) stellt sich spätestens dann, wenn die Gesellschaft in mehr oder weniger ernsthafte finanziellen Schwierigkeiten gerät. Entscheidend ist, zu welchem Zeitpunkt eine „Überschuldung“ und/oder „Zahlungsunfähigkeit“ eingetreten ist. Ab dem Datum, wo dieses gerichtsfest festgestellt worden ist, haftet der Geschäftsführer (und eventuell der/die Gesellschafter) persönlich in unbeschränkter Höhe ! (auch hier wieder KEINE Rechtsberatung!!!) Bei der D+O geht es darum, einen Absicherung und Spezialisten zur Seite zu haben, da es sehr oft um die Umkehr der Beweislast geht! Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jedoch klar gestellt Aktenzeichen: BGH II ZR 224/00: Steht der Vorwurf einer Pflichtverletzung im Raum, obliegt es dem Geschäftsführer, sich vor Gericht zu entlasten, wenn er einer Haftung entgehen will. Bei Stellung von Schadenersatzforderungen muss die beschuldigte Person beweisen, dass sie ordnungsgemäß gehandelt hat und somit keine Pflichtverletzung vorliegt. Die D&O-Versicherung übernimmt für diesen Fall die Kosten der • Abwehr unbegründeter Forderungen (Rechtsschutzfunktion) bzw. andernfalls die • Übernahme berechtigter Forderungen (Entschädigungsfunktion) im Rahmen des vereinbarten Deckungsumfangs.
@@kairomisch-finanzenfurunte5971 Ich wollte Sie lediglich darauf aufmerksam machen, dass die von Ihnen eingeblendete Übersicht fehlerhaft ist. Sie betreiben außerdem keine Rechtsberatung, wenn Sie die Begrifflichkeiten richtig verwenden.
Es geht nicht um "besser" 😉 die GmbH hat viele Vorteile. Man muss nur die Risiken kennen, dann kann man ja was dagegen tun. Viele Berater / Banken haben aber das Thema nicht drauf, da ihre Firma diese Art der Absicherung nicht anbietet 🤷🏻♂️
Wäre schön wenn nicht nur Geschäftsführer sondern auch Politiker für ihre Fehler haften müssten.
Tja - das entscheiden andere 🤷🏼♂️
@@kairomisch-finanzenfurunte5971 Ja - Politiker... was ein Zufall =D
Danke für dein Video. Kleine Anmerkung, die Musik stört. Lg
Danke für Dein Feedback - tja die Musik bekomme ich leider nicht mehr raus - sorry :-)
Hallo, super Einstiegsvideo. Oft ist die Rede davon wenn man eine GmbH hat oder gründen möchte. Eine D&O ist aber auch ratsam, wenn ich als externer GF (Fremdgeschäftsführer) angestellt werde oder? Danke Gruß
Hallo Thomas,
Danke für Dein Feedback 👍
Ja auch als "Fremd-GF" solltest du eine D&O haben.
Auch eine persönliche D&O wäre eine Überlegung 😉
Schau Dich bei der Hiscox um 😉
Ich konnte (wollte) ab Minute 5 leider aufgrund der Musik überhaupt nicht mehr folgen. Sehr sehr schade.
Danke fürs Feedback - werde ich mal überarbeiten
Gibt's diese D&O Vertrauenschaden Versicherung auch wenn man im Ausland lebt und dort z.B. mit einer LLP, LLC oder SRL ? Oder wird man da gar nicht versichert ? Würde mich mal interessieren 🤔 Denn die heissen dort auch alle Directors oder Officers !
Ja D+O heißt Direktors and Officers und Anbieter wie die Hiscox oder Chubby, AIG sind weltweit tätig
Soweit ganz gut, aber nicht in der Detailtiefe fundiert. Zwei Hinweise:
1. Es gibt durchaus Rechtschutzversicherungen, die auch außergerichtliche Sachverhalte zahlen
2. D&O hast du absolut Recht, aber jede D&O versucht sich vor dem Zahlen zu drücken über die "grobe Pflichtverletzung". Da greift die D&O auch nicht... Insgesamt, so die Erfahrung, verteidigst du dich gegen den eigentlichen Rechtsfall und verklagst gleichzeitig die D&O auf Zahlung. Bei GmbH Geschäftsführern, von denen Du redest, berücksichtige, dass die D&O oft nur 50% zahlt, da meist die Beklagte zu 1 die Firma ist und Beklagte zu 2 der GF. Wenn der GF verknackt wird, dann meist auch BEklagte zu 1. Die D&O greift aber nur für die Organe, nicht für die Gesellschaft.
soweit mein Senf dazu :-D
Danke für Deine Hinweise.
Zu1:
Ja die gibt es, da geht es dann um einem Zusatzbaustein und dieser greift in vielen Fällen nicht bei einer außergerichtlichen Abwehr von Ansprüchen.
Zu2:
Mit der Aussage „jede D&O“ wäre ich vorsichtig, da ich nicht jeden Schadenfall kenne.
Die Gesellschaften, die ich kenne und die Top-Player (Hiscox, Mankel, R+V) bei denen habe ich andere (positive) Erfahrungen.
Die Hiscox leistet z.B.:
• Abwehrkosten, die auf Veranlassung von Hiscox entstehen, reduzieren nicht die Versicherungssumme
• Mitversicherung der gesamten operativen Tätigkeit von Organmitgliedern
• Zweifache Maximierung der Versicherungssumme als Option sowie ein zusätzliches Abwehrkostenlimit
• Offene Abwehrkostendeckung, d.h. Ersatz aller außergerichtlicher und gerichtlicher Kosten
• Weitere Zusatzdeckungen für versicherte Personen, wie z. B. für PR-Kosten, Strafrechtsschutz, Kosten für Sicherheitsleistungen
.
Hier kommt es natürlich, auch auf das Bedingungswerk an (doppelte VSU je Fall oder eine ausreichend hohe VSU) und die D+O schützt Personen mit leitenden Funktionen (z.B. Interims Manager, Prokuristen, leitende Angestellte, Beauftragte)
Sieht man sich den Verantwortungsbereich von Entscheidern und leitenden Angestellten an, lassen sich diese in drei Haftungsquellen unterteilen:
• Organisationsverschulden: Fehlende Unternehmensstrukturen mit klarer Definition von Aufgaben und Kompetenzen ermöglichen Effizienzeinbußen und suboptimale Ergebnisse. Dies fällt genau wie Fehleinschätzungen von Unternehmensrisiken und der Versäumnis ein funktionierendes Risiko-Management inkl. Versicherungskonzept zu implementieren in den Verantwortungsbereich der Geschäftsleitung.
• Auswahlverschulden: Die nicht sorgfältige Auswahl von Personal und deren Fehler mit negativen Folgen für das Unternehmen kann der Geschäftsleitung genauso angelastet werden, wie die Auswahl von Dienstleistern. Investitionsentscheidungen ohne die angemessene Berücksichtigung der aktuellen Marktlage, Trends und Kosten-Nutzen-Aspekte sind weitere klassische Haftungssituationen, speziell wenn eine Investition nicht den erhofften Erfolg verbucht.
• Überwachungsverschulden: Hier sind vor allem das Fehlen von Kontrollmechanismen und daraus resultierende Schadensersatzansprüche zu nennen. Auch das Versäumen von Fristen kann viel Geld (z.B. bei Subventionsprogrammen oder Abgaben an die Öffentliche Hand) kosten.
Die primäre Aufgabe der D&O Versicherung ist die hieraus resultierende Haftung (bekannt auch als Vorstands- oder Geschäftsführerhaftung) zu versichern. Dies beinhaltet sowohl die Kosten für die Abwehr unberechtigter Ansprüche ("passive Rechtsschutzfunktion"), als auch die Befriedigung berechtigter Ansprüche inkl. verbundener Anwalts-/Verfahrenskosten.
Darüber hinaus gilt es zwei Anspruchsgruppen zu differenzieren und die Wahrscheinlichkeit für Ansprüche aus diesen einzuschätzen - z.B. für die Bestimmung der optimalen Versicherungssumme in der D&O.
Die D&O Versicherung umfasst grundsätzlich die Innenhaftung (häufigster Schadenfall) und zum anderen die Haftung nach außen ("Außenhaftung").
Unter letzterer sind insbesondere Wettbewerber, Kunden, Öffentliche Hand, Gläubiger und vor allem Insolvenzverwalter einzugruppieren, die Ansprüche gegen die Gesellschaft oder - je nach Rechtslage - direkt gegen den Entscheider stellen.
Was ist dann jetzt mit der Insolvenzverschleppung wo in 1. Linie der Geschäftsführer haftungs- aber auch strafrechtlich verantwortlich ist ? 🤔⚖️
Ja auch das ist im richtigen Bedingungswerk mitversichert und das neue StaRauG macht es nicht leichter !
Haftungsrisiken im Außenverhältnis der GmbH (war/ist nicht Thema des Videos): die GmbH ist Geschäftsmittler (Importeur):
Deckt eine D&O auch Forderungen aus vertraglicher Konventionalstrafe (Lieferungs-, Leistungsvertrag) seitens des inländischen Kunden der GmbH ab, wenn ein ausländischer (nicht EU) Vertragspartner der GmbH den Vertrag verletzt ?
Hallo,
das kann man so pauschal nicht beantworten.
Da müsste man die Verträge kennen zwischen den Parteien.
Sollte ein Geschäftsführer aber einen Fehler gemacht haben (fehlende Kontrolle, Informationen usw.) dann wäre das ein Versicherungsfall.
Die D&O-Versicherung schützt Manager und Geschäftsführer von Gesellschaften gegen Ansprüche des Unternehmens (Innenhaftung) und Dritter (Außenhaftung).
Mit der Kombination aus Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und Rechtsschutz sind Entscheidungsträger bei Vermögensschäden und einem Rechtsstreit abgesichert.
Ein Fehleinkauf oder eine nachlässige Angebotskalkulation - eine falsche Entscheidung reicht aus, um Schäden in Millionenhöhe zu verursachen.
Für diese haften Manager unbeschränkt mit ihrem gesamten privaten Vermögen.
Komplexe Gesetze, wie z.B. die Corporate Governance oder die Compliance Regelungen, verschärfen die Haftung und sind der Grund für steigende Klagen.
Wann immer Sie mit berechtigten Schadensersatzforderungen konfrontiert werden, übernimmt die D+O die Kosten bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
Im Schadensfall liegt in der Regel die Beweispflicht bei Ihnen. Sie müssen nachweisen, dass Sie immer sorgfältig und gewissenhaft gehandelt haben.
Die Frage nach der Schuldhaftigkeit führt oft zu einem Rechtsstreit.
Deshalb sollte zur D&O Versicherung auch gleich die passende Vermögensschaden-Rechtsschutzversicherung eingeschlossen sein.
Die D+O Versicherung prüft den Schaden, wehrt ihn ab und zahlt am Ende auch sollte die Forderung berechtigt sein.
Ich hoffe ich konnte die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Also keine Firma gründen ^^ na klasse was bringt mir die GmbH dann^^
Doch auf alle Fälle eine Firma gründen, aber wenn dann auf die Falken achten 😉
Eine GmbH kann aus steuerlichen Gründen Sinn machen oder wenn mehrere Gründer zusammen etwas auf die Beine stellen
Also sollte jede GmbH oder allgemein jedes Unternehmen im besten Fall einen Rechtsanwalt oder eine Kanzlei haben, je nach Unternehmensgröße, wenn man ungestört an dem Arbeiten möchte, was der Hauptgeschäftszweig ist und sich nicht mit rechtlichen Hürden rumärgern will 🤔
Tja das ist ein Weg oder sich gegen solche Fälle Andi Herrn und dann wenn es soweit ist die finanziellen Mittel dadurch haben sich zu Wehrenbund zu schützen
§ 43 II GmbH betrifft die Innenhaftung gegenüber der GmbH. Insoweit ist die Übersicht am Anfang missverständlich.
Das Thema mit der Insolvenzanmeldung ist keine Frage von § 43 II GmbH, sondern betrifft die Außenhaftung gegenüber Dritten nach § 823 II BGB i.V.m. § 15a InsO.
Lieber;
Fnbhl (ich finde es ja immer komisch, wenn Leute ohne Klarnamen kommentieren, aber sei es drum)
Es ging NICHT um Rechtsberatung (darf ich auch nicht!!!) aber der
§ 43 Hafung der Geschäftsführer sagt…
(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
Darum ging es und das sollte klar werden, da es vielen Geschäftsführern (leider) immer noch nicht so klar ist.
Auch bei der Insolvenz kann es Haftungsprobleme geben:
Die Haftungsfrage des Geschäftsführers (und Gesellschafters) stellt sich spätestens dann, wenn die Gesellschaft in mehr oder weniger ernsthafte finanziellen Schwierigkeiten gerät.
Entscheidend ist, zu welchem Zeitpunkt eine „Überschuldung“ und/oder „Zahlungsunfähigkeit“ eingetreten ist.
Ab dem Datum, wo dieses gerichtsfest festgestellt worden ist, haftet der Geschäftsführer (und eventuell der/die Gesellschafter) persönlich in unbeschränkter Höhe !
(auch hier wieder KEINE Rechtsberatung!!!)
Bei der D+O geht es darum, einen Absicherung und Spezialisten zur Seite zu haben, da es sehr oft um die Umkehr der Beweislast geht!
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jedoch klar gestellt Aktenzeichen:
BGH II ZR 224/00:
Steht der Vorwurf einer Pflichtverletzung im Raum, obliegt es dem Geschäftsführer, sich vor Gericht zu entlasten, wenn er einer Haftung entgehen will.
Bei Stellung von Schadenersatzforderungen muss die beschuldigte Person beweisen, dass sie ordnungsgemäß gehandelt hat und somit keine Pflichtverletzung vorliegt.
Die D&O-Versicherung übernimmt für diesen Fall die Kosten der
• Abwehr unbegründeter Forderungen (Rechtsschutzfunktion) bzw. andernfalls die
• Übernahme berechtigter Forderungen (Entschädigungsfunktion) im Rahmen des vereinbarten Deckungsumfangs.
@@kairomisch-finanzenfurunte5971 Ich wollte Sie lediglich darauf aufmerksam machen, dass die von Ihnen eingeblendete Übersicht fehlerhaft ist.
Sie betreiben außerdem keine Rechtsberatung, wenn Sie die Begrifflichkeiten richtig verwenden.
Tja, was ist die bessere Kapitalgesellschaftsform?
Es geht nicht um "besser" 😉 die GmbH hat viele Vorteile. Man muss nur die Risiken kennen, dann kann man ja was dagegen tun.
Viele Berater / Banken haben aber das Thema nicht drauf, da ihre Firma diese Art der Absicherung nicht anbietet 🤷🏻♂️
@@kairomisch-finanzenfurunte5971 ok vielen Dank. Bin sowieso Student ;)
@@EinApoStein tja aber das wirst Du ja nicht immer bleiben :-)
@@kairomisch-finanzenfurunte5971 quatsch, ewiger Student bis zur Rente xD xD
OK das ist die richtige Einstellung 😉