Welche Inhalte dürfen im Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung (AV) nicht fehlen? ♞

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  • Опубліковано 15 лют 2023
  • Rechtsanwalt Carsten Rüger von ♞ BSKP
    Arbeitsrecht · Vertragsrecht · IT-Recht · Gesellschaftsrecht · allgemeines Zivilrecht
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    Was darf im AV nicht fehlen?
    Neben dem aus Art. 28 Abs. 3 DSGVO sich ergebenden Mindestinhalt sollte der Vertrag auch weitere Vereinbarungen enthalten. Es sollten Klauseln in den Vertrag aufgenommen werden, die den Schutz der im Auftrag des Verantwortlichen verarbeiteten personenbezogenen Daten vor Zugriffen Dritter (z.B. bezüglich Pfändung, Beschlagnahme, Zwangsvollstreckung oder Insolvenz des Auftragsverarbeiters) dokumentieren. Dem Auftragsverarbeiter ist die Pflicht aufzuerlegen, in einem derartigen Falle den Verantwortlichen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
    Zurückbehaltungsrechte aller Art (z. B. § 273 Bürgerliches Gesetzbuch oder § 369 Handelsgesetzbuch) sind hinsichtlich der verarbeiteten Daten und der dazugehörigen Datenträger ebenfalls vertraglich auszuschließen.
    Der Auftragsverarbeitungsvertrag sollte auch Auskunft darüber geben, ob und in welcher Höhe Vertragsstrafen bezüglich Vertragsverletzungen vereinbart wurden. Ebenso sind Regelungen über eine vorzeitige Vertragskündigung bei schwerwiegenden Verstößen und eventuelle Schadensersatzansprüche in den Vertrag aufzunehmen.

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