Nur bis 5min gehört - aber zwei Fehler möchte ich an dieser Stelle erwähnen: 1. es ist ein Vermögensnachteil und kein Vermögensschaden im Rahmen von 253, 255. (Korrekte Terminologie ist für die Klausur nicht zu vernachlässigen, da offensichtlich dem Wortlaut zu entnehmen ist) 2. Zudem spricht die Rspr nicht von Qualifikation - der Raub ist nur das speziellere Delikt. (Daher auch kein Problem mit der angeblich angreifbaren Systematischen Stellung von 253,255 und 249) Beste Grüße
Bezüglich der Auslegung würde ich hier auf die BGH-Urteile schauen. Letztlich sind die schließlich entscheidend. Da kann die Literatur, also irgendeine juristische Person ohne richterliche Gewalt, noch so viel meinen. Das wird einen BGH nicht interessieren und die anderen Gerichte werden sich ebenfalls nach den BGH-Urteilen richten, weil das schließlich die letzte Instanz ist.
Was passiert, wenn ein Spediteur bzw. Möbel-Lieferant, die Ware nicht nach Vereinbarung ausliefert, weil er keine Option auf Trinkgeld (in Höhe von 280€ in bar) erzwingen konnte und mit den komplett bezahlten SchlafzimmerMöbeln u.a. Bett wieder wegfuhr und zu allem Überfluss sagte, dann habe ich mit einer kostenpflichtigen Zweitauslieferung (in Höhe von 280€) zu rechnen... so oder so habe ich, die 280€ zu zahlen, ob an ihn oder seinem Chef, bei dem ich nicht einmal die Möbel gekauft hatte, sondern bei einem völlig anderen Möbelhaus, der mit dem Spediteur zusammen arbeite. Eine Auslieferung auf Bordstein hätte mich hingegen kein Cent mehr gekostet.. Inwiefern lässt sich das StGB bei solch einem Fall der Erpressung juristisch anwenden. hat es eher mit dem Geben oder (weg)Nehmen zu tun?
00:45 Aufbauschemata § 253 StGB und § 255 StGB
05:08 Allgemeine Aussagen
06:04 Nötigungs- und Raubmittel
11:25 Handeln, Dulden oder Unterlassen
11:57 Abgrenzung Raub und räuberische Erpressung
19:53 Vermögensschaden
22:26 Sonderfall: Dreieckserpressung
24:23 Kausalkette
25:03 Absicht stoffgleicher Bereicherung
27:58 (Erpressungs-)Vorsatz
28:44 Rechtswidrigkeit - Verwerflichkeit
31:58 Strafzumessung gem. § 253 IV StGB
33:39 Qualifikation gem. § 250 StGB
35:49 Klausurhinweise
Beste juristische Videos!! 😍😍
Vielen Dank..........wir bemühen uns weiterhin gutes Lehrmaterial zur Verfügung zu stellen
Vielen Dank 👌
Nur bis 5min gehört - aber zwei Fehler möchte ich an dieser Stelle erwähnen:
1. es ist ein Vermögensnachteil und kein Vermögensschaden im Rahmen von 253, 255. (Korrekte Terminologie ist für die Klausur nicht zu vernachlässigen, da offensichtlich dem Wortlaut zu entnehmen ist)
2. Zudem spricht die Rspr nicht von Qualifikation - der Raub ist nur das speziellere Delikt. (Daher auch kein Problem mit der angeblich angreifbaren Systematischen Stellung von 253,255 und 249)
Beste Grüße
Bezüglich der Auslegung würde ich hier auf die BGH-Urteile schauen. Letztlich sind die schließlich entscheidend. Da kann die Literatur, also irgendeine juristische Person ohne richterliche Gewalt, noch so viel meinen. Das wird einen BGH nicht interessieren und die anderen Gerichte werden sich ebenfalls nach den BGH-Urteilen richten, weil das schließlich die letzte Instanz ist.
Nicht nur räuberische Erpressung gibt es.
Was passiert, wenn ein Spediteur bzw. Möbel-Lieferant, die Ware nicht nach Vereinbarung ausliefert, weil er keine Option auf Trinkgeld (in Höhe von 280€ in bar) erzwingen konnte und mit den komplett bezahlten SchlafzimmerMöbeln u.a. Bett wieder wegfuhr und zu allem Überfluss sagte, dann habe ich mit einer kostenpflichtigen Zweitauslieferung (in Höhe von 280€) zu rechnen... so oder so habe ich, die 280€ zu zahlen, ob an ihn oder seinem Chef, bei dem ich nicht einmal die Möbel gekauft hatte, sondern bei einem völlig anderen Möbelhaus, der mit dem Spediteur zusammen arbeite.
Eine Auslieferung auf Bordstein hätte mich hingegen kein Cent mehr gekostet..
Inwiefern lässt sich das StGB bei solch einem Fall der Erpressung juristisch anwenden.
hat es eher mit dem Geben oder (weg)Nehmen zu tun?