Ich trage seit 20 Jahren ein Messer weil das ein nützliches Werkzeug ist und nie Probleme gehabt, Wenn man das Messer richtig einsetzt und nicht mit denen rumspielst in der Öffentlichkeit dann wird auch keiner wiesen das du es dabei hast.
Das ist es nämlich tatsächlich, wodurch man sich überhaupt einer Kontrolle zur Überprüfung eines möglichen Führungsverbots zugänglich macht. Neun von zehn Fällen würden, obwohl das Führen natürlich dennoch verboten wäre, niemals bekannt werden, wenn die Personen nicht bei jeder Gelegenheit damit rumspielen oder es zur Schau tragen würden.
Moin. Würde es als Ausnahme gelten wenn ich solch ein Messer(mit Glasbrecher und Gurtschneider) bei der Feuerwehr mitführe? Oder auf der Baustelle als Arbeitsmesser? Bei der Feuerwehr etc wäre es ja sogar ein Rettungsmittel oder liege ich da falsch? 🤔 MfG
@@SurvivalKompass Schade will mir halt eins bestellen aber ich weiß nicht ob es Probleme mit dem Zoll oder der Polizei geben könnten Ich sehe viele UA-camr die sich Springmesser mit einer Klinge von über 8,5 cm bestellen und keine Probleme haben Wills aber selber nicht reskieren und suche eine 100% Art eins ohne Probleme zu kaufen
Moin ich hab ein bear gryl messer mit hälfe schneidefläsche hälfte säge und hab die pins rausgemacht isz das jetzz immer noch ein einhand messer oder darf ich es mit mir führen als rettungsmesser
Grüß dich. Ich denke mal du meinst das Messer hier (amzn.to/2ZI7Hzf), oder? Meine (nicht rechtliche) Meinung dazu: Nur wenn du die Pins entfernst, ist es noch lange nicht rechtssicher zu führen. Vielleicht bekommst du es nicht auf, aber jemand anderes schafft es. Im Gesetzestext steht auch nichts von Öffnungshilfe, nur von "einhändig feststellbar". Das heißt: Wenn das Messer immer noch mit einer Hand feststellbar ist, kann darfst du es nicht führen.
Sehr gutes Video!! Kurz aber das wichtigste erklärt👍👍 Trotzdem noch ne kurze Frage: Ist Angeln (natürlich mit Angelschein und allem..) ein Grund ein Einhandmesser bei sich zu führen??
Hey Carla, Danke dir. Zu deiner Frage: Etwas schwierig, weil Angeln sehr wohl als Sport anerkannt ist. Und du darfst ein Einhandmesser führen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Das kann sein: Berufsausübung, Brauchtumspflege, Sport oder ein allgemein anerkannter Zweck. Ich kann dir das leider schlecht beantworten, ich würde bei der Polizei nachfragen ob Angeln zu einem "Sport" zählt. Das wäre mein erster Schritt, den ich machen würde. Eine gute Frage, die interessiert mich jetzt auch. :-) Ich werde das noch weiter recherchieren. LG Martin.
@@SurvivalKompass Außerdem hätte ich dazu noch die Frage wie es mit dem Alter aussieht. Gibt es eine Altersbeschränkung, also gibt es da schon einen generelles Verbot mit 15? Ich werde mich auf jeden Fall nochmals bei der Polizei darüber erkundigen, jedoch dachte ich vielleicht wissen Sie dazu mehr als ich. :)
@@justice_world7841 Hey Carla, das ist so: Messer gelten grundsätzlich erst mal als Werkzeug und unterliegen keiner Altersbegrenzung. Da ein Einhandmesser laut Waffengesetz NICHT als Waffe eingestuft ist, kannst du es ohne Beschränkung erwerben. Hier findest du noch einen Ratgeber von mir: survival-kompass.de/ratgeber-messer-recht/ Dort siehst du z. B., dass ein Butterfly-Messer verboten ist zu besitzen und zu führen - es gilt als Waffe. Weitere Beispiele auf der Website. :-)
Moin. Gutes Video! Aber eine Frage hätte ich noch: Gibt es nochmals irgendeinen einen Unterschied beim Besitz/Führen, ob das Einhandmesser sich federunterstützt öffnet oder nicht?
Grüß dich. Nein, dass macht keinen Unterschied meines Wissens nach. Es ist ja dadurch sogar noch leichter mit einer Hand zu öffnen. Beste Grüße Martin.
@@matzem.364 Wenn federunterstützt in Ihrem Fall tatsächlich heißt, dass man immernoch ein Stück weit manuell ausklappen muss, bevor die Unterstützung "übernimmt" ist es waffenrechtlich nach wie vor ein Einhandmesser. Das Führungsverbot richtet sich nach Paragraph 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG (vorbehaltlich der Ausnahmen nach Abs. 2) und ist bei Zuwiderhandlung gem. Paragraph 53 Abs. 1 Nr. 21a als Ordnungswidrigkeit sanktionierbar. Das Messer kann nach Paragraph 54 Abs. 2 eingezogen werden, wenn es etwa bei einer Kontrolle durch die Polizei festgestellt wird. Handelt es sich jedoch um ein Emporschnellen der Klinge auf Knopf/-Hebeldruck, die dann auch ausgefahren arretiert wird, liegt ein Springmesser vor. Springmesser werden vom Gesetzgeber in Anlage 1 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 2.1.1 WaffG definiert. Nach Anlage 2 Abs. 1 (verbotene Waffen) Nr. 1.4.1 ist jegliche Umgangsform abseits der Unbrauchbarmachung (selbst der bloße Besitz ohne Führen) von Springmessern verboten, mit folgenden Ausnahmen der Springmesser: - Klinge schnellt seitlich aus dem Griff + weniger als 8,5 cm Klingenlänge + nicht beidseitig geschliffen (diese drei Voraussetzungen müssen in Kombination vorliegen; fehlt auch nur eine davon, greift die Ausnahme nicht) - Mini-Springmesser mit weniger als 41 mm Klingenlänge u. weniger als 10 mm Klingenhöhe (lt. Feststellungsbescheid des BKA vom 19.12.2006, Az. KT 21/S 011-5164.01-Z-76). Man sieht also: Es sollen hier die klassischen, gerade nach vorn aus dem Griff emporschnellenden Springmesser erfasst sein. Der Umgang damit ist bereits nicht mehr nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern bereits eine Straftat nach Paragraph 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG und derartige Springmesser werden nach Paragraph 54 Abs. 1 WaffG bei Feststellung immer eingezogen. Selbst wenn die Frage auf ein lediglich federunterstütztes Einhandmesser bezogen war, ist diese Information für den einen oder anderen womöglich doch eine Hilfe. Seriöse Händler werde einen Interessenten stets auch auf derartige Regelungen hinweisen, bei Privatkauf wird sich jedoch der Käufer oft selbst einen Überblick verschaffen müssen.
@@heavybarbellsquats Hallo, ich habe eine Frage zu Deinem Kommentar. "Klinge schnellt seitlich aus dem Griff + weniger als 8,5 cm Klingenlänge + nicht beidseitig geschliffen (diese drei Voraussetzungen müssen in Kombination vorliegen; fehlt auch nur eine davon, greift die Ausnahme nicht)" Geht es hier darum, dass das Besitzen oder sogar das Führen bei dieser Ausnahme erlaubt ist. Wo steht dies genau? Würde mich sehr über eine Beantwortung freuen.
Habe mir ein ANV Z200 geholt. Das hat eine Große Nut, aber keinen Pin oder Flipper. Dürfte ich also führen (hoffe ich). xD Mit etwas Übung kriegt man das Ding auch mit einer Hand auf. Also zum Thema Zustechen... Mit feststehenden Messern kann wohl auch sehr gut zustechen... ;D
Darf man ein Klappmesser mit sich führen das kein PIN hat aber auf der Rückseite so eine Art Erhöhung hat womit man es aufklappen kann? Glaub zwar nicht aber wollte fragen
Ich denke nicht. Es ist egal, welche Öffnungshilfe daran ist oder entfernt wurde. Manche entfernen auch den Pin. Selbst dann ist es noch ein Einhandmesser, da es sich einhändig öffnen lässt und sich feststellt.
Ja, dann ist es kein "Einhandmesser". Wenn dein Messer einhändig geöffnet werden kann und nicht arretiert, also sich feststellen lässt, ist es legal zu führen. Mehr hier: survival-kompass.de/ratgeber-messer-recht/ Beste Grüße Martin
Hallo, Ich habe online bei AliExpress ein Einhandmesser mit Verriegelung bestellt( Klinge ca. 9,5 cm). Zoll hat Messer zur Prüfung geschickt, ob Verbote und Einschränkungen einer Aushändigung entgegenstehen. Was kann weiter passieren? Ist das strafbar ? LG
Ich weiß nicht wie alt du bist, daher könnte es hier Fragen geben. Einhandmesser sind nicht verboten zu besitzen, daher sollte das keine Problem geben. Viel Erfolg.
Danke! Gestern habe ich ein Schreiben von Haupzollamt bekommen. Gegen mich ein Strafverfahren des Verdachts des Bannbruchs i.V.m einem Verstoß gegen Waffengesetz durch die unerlaubte Einfuhr eine Waffe mittels Postsendung (Vergehen gem. § 372 Abgabenordnung-AO-i.V.m. §52 (3) Nr. 1, i.Vm. §2(3) Waffengesetz - WaffG-) eingeleitet. ich muss jetzt bis 14.12.2020 schriftlich äußern... Wie ich weiß Einhandmesser in Deutschland nicht verboten. Nur gilt Führungsverbot. Was soll ich jetzt machen?
@@pavelsokolsky6045 Wenn federunterstützt in Ihrem Fall tatsächlich heißt, dass man immernoch ein Stück weit manuell ausklappen muss, bevor die Unterstützung "übernimmt" ist es waffenrechtlich nach wie vor ein Einhandmesser. Das Führungsverbot richtet sich nach Paragraph 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG (vorbehaltlich der Ausnahmen nach Abs. 2) und ist bei Zuwiderhandlung gem. Paragraph 53 Abs. 1 Nr. 21a als Ordnungswidrigkeit sanktionierbar. Das Messer kann nach Paragraph 54 Abs. 2 eingezogen werden, wenn es etwa bei einer Kontrolle durch die Polizei festgestellt wird. Handelt es sich jedoch um ein Emporschnellen der Klinge auf Knopf/-Hebeldruck, die dann auch ausgefahren arretiert wird, liegt ein Springmesser vor. Springmesser werden vom Gesetzgeber in Anlage 1 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 2.1.1 WaffG definiert. Nach Anlage 2 Abs. 1 (verbotene Waffen) Nr. 1.4.1 ist jegliche Umgangsform abseits der Unbrauchbarmachung (selbst der bloße Besitz ohne Führen) von Springmessern verboten, mit folgenden Ausnahmen der Springmesser: - Klinge schnellt seitlich aus dem Griff + weniger als 8,5 cm Klingenlänge + nicht beidseitig geschliffen - Mini-Springmesser mit weniger als 41 mm Klingenlänge u. weniger als 10 mm Klingenhöhe (lt. Feststellungsbescheid des BKA vom 19.12.2006, Az. KT 21/S 011-5164.01-Z-76). Man sieht also: Es sollen hier die klassischen, gerade nach vorn aus dem Griff emporschnellenden Springmesser erfasst sein. Der Umgang damit ist bereits nicht mehr nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern bereits eine Straftat nach Paragraph 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG und derartige Springmesser werden nach Paragraph 54 Abs. 1 WaffG bei Feststellung immer eingezogen. Selbst wenn die Frage auf ein lediglich federunterstütztes Einhandmesser bezogen war, ist diese Information für den einen oder anderen womöglich doch eine Hilfe. Seriöse Händler werde einen Interessenten stets auch auf derartige Regelungen hinweisen, bei Privatkauf wird sich jedoch der Käufer oft selbst einen Überblick verschaffen müssen.
@@pavelsokolsky6045 Ich habe Ihnen hier einmal meine Antwort zu einem anderen Kommentar hineinkopiert. Die Strafvorschrift, nämlich Paragraph 52 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. Paragraph 3 Abs. 2 WaffG, lässt darauf schließen, dass es sich bei dem Messer, das sie bestellt haben, um ein nach der Anlage 2 Abs. 1 WaffG verbotenes Messer handelt. Haben Sie eine Herstellerbezeichnung des betreffenden Exemplars? Womöglich weist das Messer bestimmte Eigenschaften auf, die es nicht nur zu einem herkömmlichen Einhandmesser, sondern darüber hinaus zu einer verbotenen Waffe im Sinne des Waffengestzes machen.
Danke für die Erklärung. Dass das Feststellen der Klinge eine Gefahr darstellt, weil mit dem Messer dann potenziell zugestochen werden kann ist ja durchaus einleuchtend. Aber warum sind dann feststehende Messer erlaubt? Das versteh ich nicht...
Ich finde diese Frage auch schwierig zu beantworten. Vielleicht, weil diese Messer eben sichtbarer sind, weil sie nicht zusammengeklappt werden können.
@@SurvivalKompass Mal eine Frage und Deine Meinung dazu.Wie sieht es rechtlich aus wenn ich ein Einhandmesser in eine Gürteltasche packe und die Gürteltasche mit einem Zahlenschloss verschliesse.Transport ausserhalb der Wohnung im verschlossenen Behälter ist ja erlaubt.
Klar, gerne. Auf survival-kompass.de/ratgeber-messer-recht/ habe ich dazu mehr recherchiert. Dort steht: Beim Transport in einem abgeschlossenen Behältnis gibt es keine Probleme. Achte aber darauf, dass das Behältnis abgeschlossen ist. Ein normaler Rucksack reicht hier nicht aus. Der Rucksack muss mit einem Schloss verriegelt sein, sodass keine Unbefugten an das Messer gelangen. LG Martin.
Ach noch ein Tipp: Zur Absicherung geh auf die nächste Polizeistelle und frag das dort nochmal. Ich weiß, dass klingt vielleicht blöd, aber so gehst du auf Nummer sicher. 👍
Darf ich als Einarmiger ein Einhandmesser führen? Denn immerhin wurden die für Einarmige erfunden. PS: Ich kann übrigens auch ein Zweihandmesser einhändig in der Jackentasche öffnen...
@@justus_mtb Ich kenne das Messer nicht genau, aber es hat wohl eine feststellbare Klinge. Ist es möglich, diese Klinge mit einer Hand zu öffnen, so darfst du das Messer besitzen, aber nicht führen. Also du darfst es nicht mit zum Campen nehmen. Ist das Messer nur mit zwei Händen zu öffnen, so darfst du es mit raus nehmen (führen) und auch besitzen. Grüße, Martin.
@@justus_mtb Das von Ihnen benannte Exemplar - Victorinox Forester M Grip - ist bereits auf der Herstellerseite unter den Beschreibungen als Einhandmesser bezeichnet. Was dieses Messer zu einem Einhandmesser macht, ist die große Daumenraste (die große Lochung) am Klingenrücken, in die man das vorderste Daumenglied einführen und mit einfacher Daumengelenksbewegung die Klinge ausfahren kann, welche in ausgefahrenem Zustand durch einen Mechanismus arretiert wird. Wäre anstelle dieses Daumenlochs nur eine winzige Kerbe oder eine Riffelung bei einer mäßig schwergängigen Klinge angebracht, so wäre das einhändige Bedienen verwehrt und das Produkt mithin kein Einhandmesser. Zwar wartet das Messer mit der großen Daumenaussparung natürlich mit besonderer Leichtgängigkeit auf, unterfällt so aber auch dem Führungsverbot nach Paragraph 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG.
@@SurvivalKompass das Thema ist sehr komplex. Teppichmesser zind zT auch Einhandmesser. Während der Berufsausübung dürfen einige Einhandmesser und zT unter die Regelung fallende Multitools geführt werden. Einige Einhandmesser sind aufgrund ihrer Form oder ihrer Bestimmung auch Waffen, und dürfen erst ab 18 erworben werden. Uvm. Aber Du hast mit Deinem Video zumindest ein grundlegendes Bewusstsein geschärft, was auch wichtig ist.
Das ist leider NICHT korrekt. Schau mal, im § 42a WaffG steht: Es ist verboten 1. Anscheinswaffen, 2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder 3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen. Bei Punkt 3 steht "Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser)" und dort wird keine Klingenlänge erwähnt. Die Klingenlänge gilt für feststehende Messer. Liebe Grüße Martin
@@SurvivalKompass Der Absatz ist tatsächlich etwas irreführend formuliert. Hätte man besser in 2 Sätzen schreiben sollen... xD Außerdem kann man Messer mit einer Nut mit etwas Übung auch einhändig öffnen. Sind das dann auch Einhandmesser? Kommt es dann auf die Person an? Schon ziemlicher Unsinn, wenn man mal drüber nachdenkt...
@@SurvivalKompass Schwieriges Thema. Muss ich wohl mal testen "wie" einfach das ist^^ Schon ein sehr schwammiger Paragraph, da "recht einfach" von Person zu Person evtl unterschiedlich ist.
Leute, wenn ihr es mit in den Wald nehmt oder so ist das kein Problem, Hauptsache ihr zeigt es keinen anderen. Und auch wenn die Polizei euch kontrolliert, ihr aber einen Grund habt z.B. Pilze sammeln bekommt ihr keine Probleme. Der typ macht euch nur angst.
Welcher Typ macht Angst? Meinst du mich? Falls ja, will ich aufklären mit dem Video, aber sicher keine Angst machen. Angst um ihr geliebtes Messer bekommen die meisten dann, wenn das Messer jahrelang bei der Polizei liegt. Und das muss nicht sein, wenn man die Gesetze kennt.
Im Wald ist das Führen von Einhandmessern meist ohnehin unproblematisch. Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 des Paragraphen 42a WaffG eröffnet eine Ausnahme vom Führungsverbot, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. In Absatz 3 der Vorschrift gibt der Gesetzgeber dann an, was er insbesondere unter einem berechtigten Interesse versteht. Dies liegt vor, wenn das Führen: - der Berufsausübung, - dem Sport, - der Brauchtumspflege oder - einem allgemein anerkannten Zweck dient. Unter den Begriff des allgemein anerkannten Zwecks fällt unter anderem die Pflege von Hobbys, bei denen sich der gelegentliche Gebrauch von Messern dem Durchschnittsbetrachter schon von vornherein erschließt, etwa: Jagen (wenn nicht ohnehin Berufsjäger), Angeln, Campen, Grillen, Bergsteigen, Wandern (gemeint ist nicht das Spazieren in der Innenstadt). Vor diesem Hintergrund lässt sich ein solch allgemein anerkannter Zweck, wenn nicht sogar die Brauchtumspflege, beim Führen des Einhandmessers im Wald durchaus annehmen. Wer sich auf die sichere Seite begeben will, der transportiert auf dem Weg zum und vom Ort der Ausübung seines Hobbys das Messer in einem verschlossenen Behältnis. Was stets beachtet werden muss: Besteht beim Führen des Einhandmessers überhaupt noch ein örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zu einer Ausnahme aus Absatz 2? Das soll heißen: Selbst ein Berufsjäger wird keiner Ausnahme vom Führungsverbot mehr unterfallen, wenn er mit seiner Familie die städtische Eisdiele besucht. Genauso wenig kann ein berechtigtes Führungsinteresse bei jemandem angenommen werden, der dreimal in der Woche angelt, wenn er mit dem Einhandmesser in einer Situation beim Führen festgestellt wird, die mit dieser Freizeitaktivität überhaupt nicht in Zusammenhang steht. Das Führungsverbot aus Paragraph 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG würde praktisch ins Leere laufen, wenn man in großzügiger Auslegung die Ausnahmen derart erweiterte, das mit etwas Fantasie immer eine infrage kommt.
Ich trage seit 20 Jahren ein Messer weil das ein nützliches Werkzeug ist und nie Probleme gehabt, Wenn man das Messer richtig einsetzt und nicht mit denen rumspielst in der Öffentlichkeit dann wird auch keiner wiesen das du es dabei hast.
Das ist es nämlich tatsächlich, wodurch man sich überhaupt einer Kontrolle zur Überprüfung eines möglichen Führungsverbots zugänglich macht. Neun von zehn Fällen würden, obwohl das Führen natürlich dennoch verboten wäre, niemals bekannt werden, wenn die Personen nicht bei jeder Gelegenheit damit rumspielen oder es zur Schau tragen würden.
Also dürfte ich ein einhand Messer welches arretiert mit einer spitz zulaufenden 9-10cm klinge besitzen, jedoch nicht mitführen?
Ja korrekt. Wenn das Messer sich mit einer Hand öffnen und sich feststellen lässt. 👌
@@SurvivalKompass Danke für die Antwort, wäre es auch erlaubt wenn das Messer mithilfe einer Feder ausfährt?
Darf ich einhandmesser zu Hause haben ? Oder ist es verboten
Die darfst du zu Hause haben, da der Besitz erlaubt ist.
Moin. Würde es als Ausnahme gelten wenn ich solch ein Messer(mit Glasbrecher und Gurtschneider) bei der Feuerwehr mitführe? Oder auf der Baustelle als Arbeitsmesser? Bei der Feuerwehr etc wäre es ja sogar ein Rettungsmittel oder liege ich da falsch? 🤔 MfG
Ich denke da geht das klar, weil du es für die Ausübung des Berufs brauchst. Aber meine Hand lege ich dafür nicht ins Feuer. 😃
also man darf das einhand messer in der wohnung rumliegen haben und zuhause benutzen richtig ?
Ja. Es gibt aber auch Berichte darüber, dass es in der Wohnung vor unbefugten Zugriff geschützt sein muss.
@@SurvivalKompass was heißt das also in einer schiede oder box aufbewahren oderso ?
Im Schrank z. B. damit der Besuch nicht dran kommt.
@@SurvivalKompass achso danke für die wichtige information survival kompass
Hi super Video
Eine Frage
Wo hast du das Messer gekauft?
Danke dir. Das habe ich geschenkt bekommen und kann ich dir leider nicht mehr sagen. 😣
@@SurvivalKompass
Schade will mir halt eins bestellen aber ich weiß nicht ob es Probleme mit dem Zoll oder der Polizei geben könnten
Ich sehe viele UA-camr die sich Springmesser mit einer Klinge von über 8,5 cm bestellen und keine Probleme haben
Wills aber selber nicht reskieren und suche eine 100% Art eins ohne Probleme zu kaufen
Moin ich hab ein bear gryl messer mit hälfe schneidefläsche hälfte säge und hab die pins rausgemacht isz das jetzz immer noch ein einhand messer oder darf ich es mit mir führen als rettungsmesser
Grüß dich. Ich denke mal du meinst das Messer hier (amzn.to/2ZI7Hzf), oder? Meine (nicht rechtliche) Meinung dazu: Nur wenn du die Pins entfernst, ist es noch lange nicht rechtssicher zu führen. Vielleicht bekommst du es nicht auf, aber jemand anderes schafft es. Im Gesetzestext steht auch nichts von Öffnungshilfe, nur von "einhändig feststellbar". Das heißt: Wenn das Messer immer noch mit einer Hand feststellbar ist, kann darfst du es nicht führen.
Sehr gutes Video!! Kurz aber das wichtigste erklärt👍👍
Trotzdem noch ne kurze Frage: Ist Angeln (natürlich mit Angelschein und allem..) ein Grund ein Einhandmesser bei sich zu führen??
Hey Carla, Danke dir. Zu deiner Frage: Etwas schwierig, weil Angeln sehr wohl als Sport anerkannt ist. Und du darfst ein Einhandmesser führen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Das kann sein: Berufsausübung, Brauchtumspflege, Sport oder ein allgemein anerkannter Zweck. Ich kann dir das leider schlecht beantworten, ich würde bei der Polizei nachfragen ob Angeln zu einem "Sport" zählt. Das wäre mein erster Schritt, den ich machen würde. Eine gute Frage, die interessiert mich jetzt auch. :-) Ich werde das noch weiter recherchieren. LG Martin.
@@SurvivalKompass Vielen dank für diese schnelle Antwort :)
@@SurvivalKompass Außerdem hätte ich dazu noch die Frage wie es mit dem Alter aussieht. Gibt es eine Altersbeschränkung, also gibt es da schon einen generelles Verbot mit 15?
Ich werde mich auf jeden Fall nochmals bei der Polizei darüber erkundigen, jedoch dachte ich vielleicht wissen Sie dazu mehr als ich. :)
@@justice_world7841 Hey Carla, das ist so: Messer gelten grundsätzlich erst mal als Werkzeug und unterliegen keiner Altersbegrenzung. Da ein Einhandmesser laut Waffengesetz NICHT als Waffe eingestuft ist, kannst du es ohne Beschränkung erwerben. Hier findest du noch einen Ratgeber von mir: survival-kompass.de/ratgeber-messer-recht/ Dort siehst du z. B., dass ein Butterfly-Messer verboten ist zu besitzen und zu führen - es gilt als Waffe. Weitere Beispiele auf der Website. :-)
@@SurvivalKompass Vielen Dank!!
Dürfen die im video geueigten einhandmesser auch nicht mit besitz einen kleinen waffenscheins geführt werden?
Moin. Gutes Video! Aber eine Frage hätte ich noch:
Gibt es nochmals irgendeinen einen Unterschied beim Besitz/Führen, ob das Einhandmesser sich federunterstützt öffnet oder nicht?
Grüß dich. Nein, dass macht keinen Unterschied meines Wissens nach. Es ist ja dadurch sogar noch leichter mit einer Hand zu öffnen. Beste Grüße Martin.
@@SurvivalKompass Besten Dank für deine Antwort :D
@@matzem.364 Wenn federunterstützt in Ihrem Fall tatsächlich heißt, dass man immernoch ein Stück weit manuell ausklappen muss, bevor die Unterstützung "übernimmt" ist es waffenrechtlich nach wie vor ein Einhandmesser. Das Führungsverbot richtet sich nach Paragraph 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG (vorbehaltlich der Ausnahmen nach Abs. 2) und ist bei Zuwiderhandlung gem. Paragraph 53 Abs. 1 Nr. 21a als Ordnungswidrigkeit sanktionierbar. Das Messer kann nach Paragraph 54 Abs. 2 eingezogen werden, wenn es etwa bei einer Kontrolle durch die Polizei festgestellt wird.
Handelt es sich jedoch um ein Emporschnellen der Klinge auf Knopf/-Hebeldruck, die dann auch ausgefahren arretiert wird, liegt ein Springmesser vor. Springmesser werden vom Gesetzgeber in Anlage 1 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 2.1.1 WaffG definiert. Nach Anlage 2 Abs. 1 (verbotene Waffen) Nr. 1.4.1 ist jegliche Umgangsform abseits der Unbrauchbarmachung (selbst der bloße Besitz ohne Führen) von Springmessern verboten, mit folgenden Ausnahmen der Springmesser:
- Klinge schnellt seitlich aus dem Griff + weniger als 8,5 cm Klingenlänge + nicht beidseitig geschliffen (diese drei Voraussetzungen müssen in Kombination vorliegen; fehlt auch nur eine davon, greift die Ausnahme nicht)
- Mini-Springmesser mit weniger als 41 mm Klingenlänge u. weniger als 10 mm Klingenhöhe (lt. Feststellungsbescheid des BKA vom 19.12.2006, Az. KT 21/S 011-5164.01-Z-76).
Man sieht also: Es sollen hier die klassischen, gerade nach vorn aus dem Griff emporschnellenden Springmesser erfasst sein. Der Umgang damit ist bereits nicht mehr nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern bereits eine Straftat nach Paragraph 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG und derartige Springmesser werden nach Paragraph 54 Abs. 1 WaffG bei Feststellung immer eingezogen.
Selbst wenn die Frage auf ein lediglich federunterstütztes Einhandmesser bezogen war, ist diese Information für den einen oder anderen womöglich doch eine Hilfe. Seriöse Händler werde einen Interessenten stets auch auf derartige Regelungen hinweisen, bei Privatkauf wird sich jedoch der Käufer oft selbst einen Überblick verschaffen müssen.
Tolle Erklärung, danke dir.
@@heavybarbellsquats Hallo, ich habe eine Frage zu Deinem Kommentar.
"Klinge schnellt seitlich aus dem Griff + weniger als 8,5 cm Klingenlänge + nicht beidseitig geschliffen (diese drei Voraussetzungen müssen in Kombination vorliegen; fehlt auch nur eine davon, greift die Ausnahme nicht)"
Geht es hier darum, dass das Besitzen oder sogar das Führen bei dieser Ausnahme erlaubt ist.
Wo steht dies genau?
Würde mich sehr über eine Beantwortung freuen.
Habe mir ein ANV Z200 geholt. Das hat eine Große Nut, aber keinen Pin oder Flipper. Dürfte ich also führen (hoffe ich). xD
Mit etwas Übung kriegt man das Ding auch mit einer Hand auf.
Also zum Thema Zustechen... Mit feststehenden Messern kann wohl auch sehr gut zustechen... ;D
Darf man ein Klappmesser mit sich führen das kein PIN hat aber auf der Rückseite so eine Art Erhöhung hat womit man es aufklappen kann?
Glaub zwar nicht aber wollte fragen
Ich denke nicht. Es ist egal, welche Öffnungshilfe daran ist oder entfernt wurde. Manche entfernen auch den Pin. Selbst dann ist es noch ein Einhandmesser, da es sich einhändig öffnen lässt und sich feststellt.
darf man ein einhandmesser mitführen wenn die Klinge nicht einrastet?
Ja, dann ist es kein "Einhandmesser". Wenn dein Messer einhändig geöffnet werden kann und nicht arretiert, also sich feststellen lässt, ist es legal zu führen. Mehr hier: survival-kompass.de/ratgeber-messer-recht/ Beste Grüße Martin
Hallo,
Ich habe online bei AliExpress ein Einhandmesser mit Verriegelung bestellt( Klinge ca. 9,5 cm). Zoll hat Messer zur Prüfung geschickt, ob Verbote und Einschränkungen einer Aushändigung entgegenstehen. Was kann weiter passieren? Ist das strafbar ?
LG
Ich weiß nicht wie alt du bist, daher könnte es hier Fragen geben. Einhandmesser sind nicht verboten zu besitzen, daher sollte das keine Problem geben. Viel Erfolg.
Danke! Gestern habe ich ein Schreiben von Haupzollamt bekommen. Gegen mich ein Strafverfahren des Verdachts des Bannbruchs i.V.m einem Verstoß gegen Waffengesetz durch die unerlaubte Einfuhr eine Waffe mittels Postsendung (Vergehen gem. § 372 Abgabenordnung-AO-i.V.m. §52 (3) Nr. 1, i.Vm. §2(3) Waffengesetz - WaffG-) eingeleitet. ich muss jetzt bis 14.12.2020 schriftlich äußern... Wie ich weiß Einhandmesser in Deutschland nicht verboten. Nur gilt Führungsverbot. Was soll ich jetzt machen?
Ich würde genau das Schreiben, dass du ein Einhandmesser bestellt hast und du dir nun das Verfahren nicht erklären kannst.
@@pavelsokolsky6045 Wenn federunterstützt in Ihrem Fall tatsächlich heißt, dass man immernoch ein Stück weit manuell ausklappen muss, bevor die Unterstützung "übernimmt" ist es waffenrechtlich nach wie vor ein Einhandmesser. Das Führungsverbot richtet sich nach Paragraph 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG (vorbehaltlich der Ausnahmen nach Abs. 2) und ist bei Zuwiderhandlung gem. Paragraph 53 Abs. 1 Nr. 21a als Ordnungswidrigkeit sanktionierbar. Das Messer kann nach Paragraph 54 Abs. 2 eingezogen werden, wenn es etwa bei einer Kontrolle durch die Polizei festgestellt wird.
Handelt es sich jedoch um ein Emporschnellen der Klinge auf Knopf/-Hebeldruck, die dann auch ausgefahren arretiert wird, liegt ein Springmesser vor. Springmesser werden vom Gesetzgeber in Anlage 1 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 2.1.1 WaffG definiert. Nach Anlage 2 Abs. 1 (verbotene Waffen) Nr. 1.4.1 ist jegliche Umgangsform abseits der Unbrauchbarmachung (selbst der bloße Besitz ohne Führen) von Springmessern verboten, mit folgenden Ausnahmen der Springmesser:
- Klinge schnellt seitlich aus dem Griff + weniger als 8,5 cm Klingenlänge + nicht beidseitig geschliffen
- Mini-Springmesser mit weniger als 41 mm Klingenlänge u. weniger als 10 mm Klingenhöhe (lt. Feststellungsbescheid des BKA vom 19.12.2006, Az. KT 21/S 011-5164.01-Z-76).
Man sieht also: Es sollen hier die klassischen, gerade nach vorn aus dem Griff emporschnellenden Springmesser erfasst sein. Der Umgang damit ist bereits nicht mehr nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern bereits eine Straftat nach Paragraph 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG und derartige Springmesser werden nach Paragraph 54 Abs. 1 WaffG bei Feststellung immer eingezogen.
Selbst wenn die Frage auf ein lediglich federunterstütztes Einhandmesser bezogen war, ist diese Information für den einen oder anderen womöglich doch eine Hilfe. Seriöse Händler werde einen Interessenten stets auch auf derartige Regelungen hinweisen, bei Privatkauf wird sich jedoch der Käufer oft selbst einen Überblick verschaffen müssen.
@@pavelsokolsky6045 Ich habe Ihnen hier einmal meine Antwort zu einem anderen Kommentar hineinkopiert. Die Strafvorschrift, nämlich Paragraph 52 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. Paragraph 3 Abs. 2 WaffG, lässt darauf schließen, dass es sich bei dem Messer, das sie bestellt haben, um ein nach der Anlage 2 Abs. 1 WaffG verbotenes Messer handelt. Haben Sie eine Herstellerbezeichnung des betreffenden Exemplars? Womöglich weist das Messer bestimmte Eigenschaften auf, die es nicht nur zu einem herkömmlichen Einhandmesser, sondern darüber hinaus zu einer verbotenen Waffe im Sinne des Waffengestzes machen.
Darf man es im Wald benutzen?
nur auf Privatgrund
Danke für die Erklärung. Dass das Feststellen der Klinge eine Gefahr darstellt, weil mit dem Messer dann potenziell zugestochen werden kann ist ja durchaus einleuchtend. Aber warum sind dann feststehende Messer erlaubt? Das versteh ich nicht...
Ich finde diese Frage auch schwierig zu beantworten. Vielleicht, weil diese Messer eben sichtbarer sind, weil sie nicht zusammengeklappt werden können.
Was wenn sich das Messer nur sehr schwer mit einer Hand feststellen lässt?
Aber eine Machete darf ich legal mitführen....Absurde Gesetze.
Nein, die darfst du auch nicht mitführen, weil sie nur ein sehr langes feststehendes Messer ist.
@@SurvivalKompass Mal eine Frage und Deine Meinung dazu.Wie sieht es rechtlich aus wenn ich ein Einhandmesser in eine Gürteltasche packe und die Gürteltasche mit einem Zahlenschloss verschliesse.Transport ausserhalb der Wohnung im verschlossenen Behälter ist ja erlaubt.
Klar, gerne. Auf survival-kompass.de/ratgeber-messer-recht/ habe ich dazu mehr recherchiert. Dort steht: Beim Transport in einem abgeschlossenen Behältnis gibt es keine Probleme. Achte aber darauf, dass das Behältnis abgeschlossen ist. Ein normaler Rucksack reicht hier nicht aus. Der Rucksack muss mit einem Schloss verriegelt sein, sodass keine Unbefugten an das Messer gelangen.
LG Martin.
Ach noch ein Tipp: Zur Absicherung geh auf die nächste Polizeistelle und frag das dort nochmal. Ich weiß, dass klingt vielleicht blöd, aber so gehst du auf Nummer sicher. 👍
Survival Kompass 👍👍👍👍👍👍👍
Darf ich als Einarmiger ein Einhandmesser führen? Denn immerhin wurden die für Einarmige erfunden.
PS: Ich kann übrigens auch ein Zweihandmesser einhändig in der Jackentasche öffnen...
Danke das hat mir sehr geholfen
Das freut mich!
Gefährlich sind nicht die Besitzer von Messern … sondern deren Benutzer … evtl.
Ist das Victorinox Forester M Grip illegal?
Also wenn ich Campen gehe oder so nicht zum Einkaufen.😅
@@justus_mtb Ich kenne das Messer nicht genau, aber es hat wohl eine feststellbare Klinge. Ist es möglich, diese Klinge mit einer Hand zu öffnen, so darfst du das Messer besitzen, aber nicht führen. Also du darfst es nicht mit zum Campen nehmen. Ist das Messer nur mit zwei Händen zu öffnen, so darfst du es mit raus nehmen (führen) und auch besitzen. Grüße, Martin.
Vielen Dank für die Antwort.👍 Kannst du ein sehr scharfes und gutes Klappmesser empfehlen? Mit Säge, Klinge und Flaschenöffner?
@@justus_mtb Leider nicht, ich trage meistens nur feststehende Messer. :-)
@@justus_mtb Das von Ihnen benannte Exemplar - Victorinox Forester M Grip - ist bereits auf der Herstellerseite unter den Beschreibungen als Einhandmesser bezeichnet. Was dieses Messer zu einem Einhandmesser macht, ist die große Daumenraste (die große Lochung) am Klingenrücken, in die man das vorderste Daumenglied einführen und mit einfacher Daumengelenksbewegung die Klinge ausfahren kann, welche in ausgefahrenem Zustand durch einen Mechanismus arretiert wird.
Wäre anstelle dieses Daumenlochs nur eine winzige Kerbe oder eine Riffelung bei einer mäßig schwergängigen Klinge angebracht, so wäre das einhändige Bedienen verwehrt und das Produkt mithin kein Einhandmesser. Zwar wartet das Messer mit der großen Daumenaussparung natürlich mit besonderer Leichtgängigkeit auf, unterfällt so aber auch dem Führungsverbot nach Paragraph 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG.
Darf ich so ein Messer verwendenwenn ich nur mehr einen Arm besitze
Denke schon.
Mein messer ist hat eine nagel öffnug aber das kann mach mit einer hat öffen und das das nicht diese püpsel
Das stimmt nicht so ganz. Mit einem berechtigen Interesse darf man ein Einhandmesser führen. Das ist die gesetzliche Regelung.
Ja korrekt.
@@SurvivalKompass das Thema ist sehr komplex. Teppichmesser zind zT auch Einhandmesser. Während der Berufsausübung dürfen einige Einhandmesser und zT unter die Regelung fallende Multitools geführt werden. Einige Einhandmesser sind aufgrund ihrer Form oder ihrer Bestimmung auch Waffen, und dürfen erst ab 18 erworben werden. Uvm. Aber Du hast mit Deinem Video zumindest ein grundlegendes Bewusstsein geschärft, was auch wichtig ist.
Mir wurde bei zwei Personenkontrollen mein Gerber Einhandmesser wieder gegeben anscheinend interessierte es die Beamten nicht
Top
Nach §42a WaffG, darfst du ein Einhandmesser führen, wenn die Klinge nicht länger als 12cm ist.
Das ist leider NICHT korrekt. Schau mal, im § 42a WaffG steht:
Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen.
Bei Punkt 3 steht "Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser)" und dort wird keine Klingenlänge erwähnt. Die Klingenlänge gilt für feststehende Messer.
Liebe Grüße
Martin
@@SurvivalKompass Der Absatz ist tatsächlich etwas irreführend formuliert. Hätte man besser in 2 Sätzen schreiben sollen... xD
Außerdem kann man Messer mit einer Nut mit etwas Übung auch einhändig öffnen. Sind das dann auch Einhandmesser? Kommt es dann auf die Person an?
Schon ziemlicher Unsinn, wenn man mal drüber nachdenkt...
@@paulus5877 Ja, wenn es recht einfach zu öffnen geht. Der Öffnungsmechanismus spielt keine Rolle
@@SurvivalKompass Schwieriges Thema. Muss ich wohl mal testen "wie" einfach das ist^^ Schon ein sehr schwammiger Paragraph, da "recht einfach" von Person zu Person evtl unterschiedlich ist.
Leute, wenn ihr es mit in den Wald nehmt oder so ist das kein Problem, Hauptsache ihr zeigt es keinen anderen. Und auch wenn die Polizei euch kontrolliert, ihr aber einen Grund habt z.B. Pilze sammeln bekommt ihr keine Probleme. Der typ macht euch nur angst.
Welcher Typ macht Angst? Meinst du mich? Falls ja, will ich aufklären mit dem Video, aber sicher keine Angst machen. Angst um ihr geliebtes Messer bekommen die meisten dann, wenn das Messer jahrelang bei der Polizei liegt. Und das muss nicht sein, wenn man die Gesetze kennt.
Im Wald ist das Führen von Einhandmessern meist ohnehin unproblematisch.
Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 des Paragraphen 42a WaffG eröffnet eine Ausnahme vom Führungsverbot, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. In Absatz 3 der Vorschrift gibt der Gesetzgeber dann an, was er insbesondere unter einem berechtigten Interesse versteht. Dies liegt vor, wenn das Führen:
- der Berufsausübung,
- dem Sport,
- der Brauchtumspflege oder
- einem allgemein anerkannten Zweck dient.
Unter den Begriff des allgemein anerkannten Zwecks fällt unter anderem die Pflege von Hobbys, bei denen sich der gelegentliche Gebrauch von Messern dem Durchschnittsbetrachter schon von vornherein erschließt, etwa: Jagen (wenn nicht ohnehin Berufsjäger), Angeln, Campen, Grillen, Bergsteigen, Wandern (gemeint ist nicht das Spazieren in der Innenstadt).
Vor diesem Hintergrund lässt sich ein solch allgemein anerkannter Zweck, wenn nicht sogar die Brauchtumspflege, beim Führen des Einhandmessers im Wald durchaus annehmen. Wer sich auf die sichere Seite begeben will, der transportiert auf dem Weg zum und vom Ort der Ausübung seines Hobbys das Messer in einem verschlossenen Behältnis.
Was stets beachtet werden muss:
Besteht beim Führen des Einhandmessers überhaupt noch ein örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zu einer Ausnahme aus Absatz 2? Das soll heißen: Selbst ein Berufsjäger wird keiner Ausnahme vom Führungsverbot mehr unterfallen, wenn er mit seiner Familie die städtische Eisdiele besucht. Genauso wenig kann ein berechtigtes Führungsinteresse bei jemandem angenommen werden, der dreimal in der Woche angelt, wenn er mit dem Einhandmesser in einer Situation beim Führen festgestellt wird, die mit dieser Freizeitaktivität überhaupt nicht in Zusammenhang steht.
Das Führungsverbot aus Paragraph 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG würde praktisch ins Leere laufen, wenn man in großzügiger Auslegung die Ausnahmen derart erweiterte, das mit etwas Fantasie immer eine infrage kommt.