§ 242 StGB Diebstahl (Teil 1) - Strafrecht BT 36

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  • Опубліковано 31 січ 2025

КОМЕНТАРІ • 15

  • @moonlight8863
    @moonlight8863 5 років тому +14

    Ich schreibe bald meine zwischenprüfung und diese videos sind sehr hilfreich, ich kann mir alles viel besser merken als wenn ich es nur lese :)

  • @SinaTorshizi
    @SinaTorshizi 6 років тому +21

    Bitte stell eine neue Playlist mit Strafrecht Vermögensdelikte und Top danke für die Videos

  • @lorie826
    @lorie826 5 років тому +6

    Es fehlt im subjektiven TB als weitere Voraussetzung Vorsatz bzgl RW der beabsichtigten Zueignung!

  • @kxwaii4044
    @kxwaii4044 6 років тому +2

    Danke

  • @annikablum1670
    @annikablum1670 Рік тому

    Ist die Strafrecht BT Playlist über Teil 1 und Teil 2 des BT Teils oder nur über Teil 1. ?
    Möchte wissen was ich davon alles im 2.Semester Jura benötige 😅 Danke

  • @دوربینهنر
    @دوربینهنر 3 роки тому +3

    Was passiert wenn man zum ersten Mal als Täter wegen Diebstahl angezeigt wird und wenn man einen gerät im Wert von 400€ gestohlen wollte?

  • @mathiselbo1903
    @mathiselbo1903 6 років тому

    Macht es einen unterschied wenn dein geld aus deinem haus, oder in der öffentlichkeit gestohlen wurde

    • @ParagraphEinunddreiig
      @ParagraphEinunddreiig  6 років тому +8

      Grds. ja, denn wenn das Geld aus deinem Haus gestohlen wird, werden in der Regel auch noch weitere Straftaten verwirklicht, wie z.B. der Hausfriedensbruch nach § 123 StGB oder der besonders schwere Fall des Diebstahls nach § 243 StGB!
      Grüße, § 31

    • @mathiselbo1903
      @mathiselbo1903 6 років тому

      Paragraph Einunddreißig danke

    • @niklasgerhardt6406
      @niklasgerhardt6406 5 років тому

      @@ParagraphEinunddreiig macht er sich dann nicht auch noch einem Wohnungseinbruchsdiebstahl straftbar?

    • @lorie826
      @lorie826 4 роки тому +1

      Niklas Gerhardt Ja, § 244 greift statt § 243, denn in § 243 I S. 2 Nr. 1 wird ausdrücklich von Gebäuden, Geschäftsräumen etc. gesprochen und eben nicht (!) von einer Wohnung. Diese ist als Qualifikation zu prüfen, nicht als § 243.