Ist die Strafrecht BT Playlist über Teil 1 und Teil 2 des BT Teils oder nur über Teil 1. ? Möchte wissen was ich davon alles im 2.Semester Jura benötige 😅 Danke
Grds. ja, denn wenn das Geld aus deinem Haus gestohlen wird, werden in der Regel auch noch weitere Straftaten verwirklicht, wie z.B. der Hausfriedensbruch nach § 123 StGB oder der besonders schwere Fall des Diebstahls nach § 243 StGB! Grüße, § 31
Niklas Gerhardt Ja, § 244 greift statt § 243, denn in § 243 I S. 2 Nr. 1 wird ausdrücklich von Gebäuden, Geschäftsräumen etc. gesprochen und eben nicht (!) von einer Wohnung. Diese ist als Qualifikation zu prüfen, nicht als § 243.
Ich schreibe bald meine zwischenprüfung und diese videos sind sehr hilfreich, ich kann mir alles viel besser merken als wenn ich es nur lese :)
Bitte stell eine neue Playlist mit Strafrecht Vermögensdelikte und Top danke für die Videos
Mache ich :)
Es fehlt im subjektiven TB als weitere Voraussetzung Vorsatz bzgl RW der beabsichtigten Zueignung!
Richtig!
Danke
Ist die Strafrecht BT Playlist über Teil 1 und Teil 2 des BT Teils oder nur über Teil 1. ?
Möchte wissen was ich davon alles im 2.Semester Jura benötige 😅 Danke
Was passiert wenn man zum ersten Mal als Täter wegen Diebstahl angezeigt wird und wenn man einen gerät im Wert von 400€ gestohlen wollte?
Und?
@@elitsche3659 Hitler sagte und und und?🤣
Macht es einen unterschied wenn dein geld aus deinem haus, oder in der öffentlichkeit gestohlen wurde
Grds. ja, denn wenn das Geld aus deinem Haus gestohlen wird, werden in der Regel auch noch weitere Straftaten verwirklicht, wie z.B. der Hausfriedensbruch nach § 123 StGB oder der besonders schwere Fall des Diebstahls nach § 243 StGB!
Grüße, § 31
Paragraph Einunddreißig danke
@@ParagraphEinunddreiig macht er sich dann nicht auch noch einem Wohnungseinbruchsdiebstahl straftbar?
Niklas Gerhardt Ja, § 244 greift statt § 243, denn in § 243 I S. 2 Nr. 1 wird ausdrücklich von Gebäuden, Geschäftsräumen etc. gesprochen und eben nicht (!) von einer Wohnung. Diese ist als Qualifikation zu prüfen, nicht als § 243.