Vollmachtswiderruf, Überlassung, Leistungsbeschreibungen - Steuernachrichten Update 23/24

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  • Опубліковано 3 чер 2024
  • 00:22 - Wirksame Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung an einen Bevollmächtigten trotz Widerrufs der Vollmacht
    01:15 - Überlassung von Fahrradzubehör durch den Arbeitgeber
    02:06 - Leistungsbeschreibungen in Rechnungen
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    Wirksame Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung an einen Bevollmächtigten trotz Widerrufs der Vollmacht
    Ist eine Einspruchsentscheidung wirksam bekanntgegeben, wenn die Vollmacht bereits widerrufen wurde, das Finanzamt aber noch keine Kenntnis davon hatte? Dies musste jetzt der BFH entscheiden.
    Ein Verwaltungsakt ist nach § 122 Abs. 1 Satz 1 AO gegenüber demjenigen bekannt zu geben, für den er bestimmt ist. Er kann aber gemäß Satz 3 der Vorschrift auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden.
    Sachverhalt
    Das Finanzamt führte eine Außenprüfung bei der Klägerin durch, die durch ihren Steuerberater vertreten wurde. Nachdem Einsprüche gegen Änderungsbescheide eingelegt aber nicht begründet wurden, wies das FA die Einsprüche zurück und schickte die Einspruchsentscheidung am 30.09.2020 an den Steuerberater. Dieser wies nach Erhalt der Einspruchsentscheidung am 02.10.2020 das FA darauf hin, dass die Vollmacht erloschen sei. Das FA versendete daraufhin am 08.10.2020 eine Kopie der Entscheidung an die Klägerin selbst, die diese jedoch nicht erhalten hat. Auch an ihren neuen Vertreter wurde 04.12.2020 eine Kopie der Einspruchsentscheidung gesendet, die daraufhin am 04.01.2021 Klage einreichte. Fraglich war, ob die Klagefrist damit gewahrt wurde.
    Entscheidung des BFH
    Die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung an den Bevollmächtigten war wirksam, da das FA zum Zeitpunkt der Absendung noch davon ausgehen konnte, dass die Vollmacht bestand. Der Widerruf der Vollmacht wurde ihm erst nach der Absendung der Entscheidung bekannt, daher war die Entscheidung rechtmäßig bekanntgegeben. Dass der Widerruf noch vor dem Datum der Bekanntgabefiktion erfolgte, ist unerheblich.
    Die Bekanntgabe der Entscheidung gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als erfolgt. Da die Entscheidung am 30.09.2020 (Mittwoch) zur Post gegeben wurde, gilt sie am 05.10.2020 (da der 03.10.2020 ein Samstag war) als bekannt gegeben. Die einmonatige Klagefrist endete damit am 05.11.2020. Die Klagefrist war daher mit Einreichung der Klage am 04.01.2021 bereits abgelaufen.
    Fazit
    Die wirksame Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsakts an einen Bevollmächtigten, der im Inland durch die Post übermittelt wird und diesem tatsächlich zugeht, ist nicht davon abhängig, dass die Außenvollmacht des Bevollmächtigten im Zeitpunkt der Bekanntgabe noch besteht. Es ist lediglich auf den Zeitpunkt der Absendung abzustellen.
    Um Problemen aus dem Weg zu gehen, sollte daher immer darauf geachtet werden, dass die Vollmachtsdaten beim Finanzamt aktuell gehalten werden.
    Fundstelle
    BFH-Urteil vom 08.02.2024, Az. VI R 25/21
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