Besten Dank für das positive Feedback! Übrigens: Ich mache auch weiterhin Videos. Mein neuestes Video ist noch recht jung: ua-cam.com/video/lqAURTn3joQ/v-deo.html Zusätzlich habe ich auch gerade einen Podcast gestartet: www.podcast.de/podcast/824403/ Viel Spaß dabei und beste Grüße!
Ja, richtig! Gemeint ist nur der gesetzliche Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Für Urlaub, den die Arbeitgeberseite als übergesetzlichen Mehrurlaub gewährt, können eigene Regeln gelten. Hierfür ist ein Blick in den Arbeitsvertrag oder in einen anwendbaren Tarifvertrag notwendig. Beste Grüße!
Wenn aufgrund von zu wenig Arbeit an einzelnen Tagen im Jahr vom Chef mitgeteilt wird, dass man Zuhause bleiben soll, ist das dann automatisch Urlaub? Oder ist das Betriebsrisiko?
Danke für Ihre Frage zum Urlaubsrecht. Grundsätzlich kann das ein klassischer Fall des Betriebsrisikos des Arbeitgebers sein. Daher kann ein Anspruch auf Annahmeverzugslohn unter den Voraussetzungen des § 615 BGB in Betracht kommen. Es können aber Besonderheiten eine Rolle spielen wie etwa ein Arbeitszeitkonto, wenn sich dies aus dem Arbeitsvertrag oder einer anderen anwendbaren Rechtsquelle ergibt. Dann könnte es z.B. zu einer Verrechnung von Plus- und Minusstunden kommen. Zu prüfen ist auch, ob der Arbeitgeber zulässigerweise Betriebsferien angeordnet hat. Es ist also wie so oft im Arbeitsrecht: Ein Haken steckt oft im Detail, weshalb jeder Einzelfall besonders geprüft werden muss.
@@dr.strosing-onlinee-learni6571 muss ein Arbeitszeitkonto im Arbeitsvertrag vermerkt werden, oder kann mir mein Chef nebenbei mitteilen, dass wir ein Arbeitszeitkonto führen?
Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber nicht einseitig nachträglich ein Arbeitszeitkonto einführen. Wenn hierzu nichts im Arbeitsvertrag steht, müsste der Arbeitgeber Sie normalerweise um Zustimmung bitten. Etwas anderes kann aber gelten, wenn auf Ihr Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung anwendbar ist. Dann könnte der Arbeitgeber sich hierauf berufen.
@@dr.strosing-onlinee-learni6571 sehr hilfreicher Kanal ! Dankeschön ! Ich habe in meinem Fall eine kurze Frage. Ich selbst habe zu Ende September jetzt mein Arbeitsverhältnis gekündigt. Ich arbeite ohne Pause dort schon über 3 1/2 Jahre. Mein Arbeitgeber gewährt mir meinen Resturlaub anteilig durch 12 Monate bis Ende September. (Also knapp 22 Tage Urlaub). Hätte ich aber nicht Anspruch auf den vollen Jahresurlaub da ich im laufenden Kalenderjahr über 6 Monate im Betrieb bin? (Also 29 Tage). Oder ist der Arbeitgeber im Recht mit diesen Urlaub nur anteilig auf die Monate zu geben? Vielen Dank für die Hilfe !
Vielen Dank für das positive Feedback! Allgemein gilt: Endet ein Arbeitsverhältnis nach erfüllter Wartezeit von 6 Monaten in der zweiten Jahreshälfte, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen Jahresurlaub - § 5 Abs. 1c.) BUrlG. Das gilt aber nur für den gesetzlichen Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz. Für einen arbeitsvertraglich gewährten Mehrurlaub, kann im Arbeitsvertrag etwas anderes vereinbart sein. Dann muss man beide Ansprüche getrennt betrachten. In diesen Fällen ist also ein Blick in den Arbeitsvertrag unerlässlich. Zum gesetzlichen Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz gibt es ein eigenes Video: ua-cam.com/video/zgMT-cyoaWc/v-deo.html Beste Grüße!
Wie sieht es denn in dem Fall aus, wenn es um Elternzeit geht. Wenn also eine Frau im Juni ein Kind bekommt, danach dann 8 Wochen im Mutterschutz ist, also für diese Zeit auch Urlaubsanspruch hat, gelten damit auch die 6 Monate Wartezeit als erfüllt und gilt der volle Urlaubsanspruch, trotz anschließender Elternzeit?
Danke❤
Schade, dass Sie keine Videos mehr machen. Ich finde es super, dass Sie auch die Paragraphen nennen. Danke
Besten Dank für das positive Feedback! Übrigens: Ich mache auch weiterhin Videos. Mein neuestes Video ist noch recht jung: ua-cam.com/video/lqAURTn3joQ/v-deo.html
Zusätzlich habe ich auch gerade einen Podcast gestartet:
www.podcast.de/podcast/824403/
Viel Spaß dabei und beste Grüße!
Mit dem vollen Urlaubsanspruch wird nur der gesetzliche Anspruch (20 oder 24 Tage) gemeint oder oder auch die vereinbarten 30 Tage?
Ja, richtig! Gemeint ist nur der gesetzliche Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Für Urlaub, den die Arbeitgeberseite als übergesetzlichen Mehrurlaub gewährt, können eigene Regeln gelten. Hierfür ist ein Blick in den Arbeitsvertrag oder in einen anwendbaren Tarifvertrag notwendig. Beste Grüße!
Wenn aufgrund von zu wenig Arbeit an einzelnen Tagen im Jahr vom Chef mitgeteilt wird, dass man Zuhause bleiben soll, ist das dann automatisch Urlaub? Oder ist das Betriebsrisiko?
Danke für Ihre Frage zum Urlaubsrecht. Grundsätzlich kann das ein klassischer Fall des Betriebsrisikos des Arbeitgebers sein. Daher kann ein Anspruch auf Annahmeverzugslohn unter den Voraussetzungen des § 615 BGB in Betracht kommen. Es können aber Besonderheiten eine Rolle spielen wie etwa ein Arbeitszeitkonto, wenn sich dies aus dem Arbeitsvertrag oder einer anderen anwendbaren Rechtsquelle ergibt. Dann könnte es z.B. zu einer Verrechnung von Plus- und Minusstunden kommen. Zu prüfen ist auch, ob der Arbeitgeber zulässigerweise Betriebsferien angeordnet hat. Es ist also wie so oft im Arbeitsrecht: Ein Haken steckt oft im Detail, weshalb jeder Einzelfall besonders geprüft werden muss.
@@dr.strosing-onlinee-learni6571 muss ein Arbeitszeitkonto im Arbeitsvertrag vermerkt werden, oder kann mir mein Chef nebenbei mitteilen, dass wir ein Arbeitszeitkonto führen?
Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber nicht einseitig nachträglich ein Arbeitszeitkonto einführen. Wenn hierzu nichts im Arbeitsvertrag steht, müsste der Arbeitgeber Sie normalerweise um Zustimmung bitten. Etwas anderes kann aber gelten, wenn auf Ihr Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung anwendbar ist. Dann könnte der Arbeitgeber sich hierauf berufen.
@@dr.strosing-onlinee-learni6571 sehr hilfreicher Kanal ! Dankeschön !
Ich habe in meinem Fall eine kurze Frage. Ich selbst habe zu Ende September jetzt mein Arbeitsverhältnis gekündigt. Ich arbeite ohne Pause dort schon über 3 1/2 Jahre.
Mein Arbeitgeber gewährt mir meinen Resturlaub anteilig durch 12 Monate bis Ende September. (Also knapp 22 Tage Urlaub).
Hätte ich aber nicht Anspruch auf den vollen Jahresurlaub da ich im laufenden Kalenderjahr über 6 Monate im Betrieb bin? (Also 29 Tage).
Oder ist der Arbeitgeber im Recht mit diesen Urlaub nur anteilig auf die Monate zu geben?
Vielen Dank für die Hilfe !
Vielen Dank für das positive Feedback!
Allgemein gilt: Endet ein Arbeitsverhältnis nach erfüllter Wartezeit von 6 Monaten in der zweiten Jahreshälfte, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen Jahresurlaub - § 5 Abs. 1c.) BUrlG. Das gilt aber nur für den gesetzlichen Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz. Für einen arbeitsvertraglich gewährten Mehrurlaub, kann im Arbeitsvertrag etwas anderes vereinbart sein. Dann muss man beide Ansprüche getrennt betrachten. In diesen Fällen ist also ein Blick in den Arbeitsvertrag unerlässlich.
Zum gesetzlichen Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz gibt es ein eigenes Video:
ua-cam.com/video/zgMT-cyoaWc/v-deo.html
Beste Grüße!
Wie sieht es denn in dem Fall aus, wenn es um Elternzeit geht. Wenn also eine Frau im Juni ein Kind bekommt, danach dann 8 Wochen im Mutterschutz ist, also für diese Zeit auch Urlaubsanspruch hat, gelten damit auch die 6 Monate Wartezeit als erfüllt und gilt der volle Urlaubsanspruch, trotz anschließender Elternzeit?
sehr sehr gut!!!