Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG - APR - Allgemeines Persönlichkeitsrecht - Staatsrecht II 16

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  • Опубліковано 12 вер 2024
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КОМЕНТАРІ • 31

  • @meteormedia7021
    @meteormedia7021 7 років тому +83

    Mir fehlt in diesem Video die Sphärentheorie als Konkretisierung der Verhältnismäßigkeitsprüfung. An sich findet die ja auf Grund verschiedener Definitionsproblematiken heute nicht mehr so viel Anklang, aber die Lehre liebt sie scheinbar nach wie vor.

  • @minaayki4532
    @minaayki4532 7 років тому +16

    OMG - ihr seid einfach sooo gut!!! Dank euch checke ich in paar minuten mehr wie ein Semester in der FH!!!

    • @ParagraphEinunddreiig
      @ParagraphEinunddreiig  7 років тому +4

      Das freut uns natürlich sehr :)
      Beste Grüße, § 31 Team

    • @ghostofuchiha3807
      @ghostofuchiha3807 5 років тому +1

      Darf eine Person ohne meine Erlaubnis Informationen über mein Arbeitsleben verbreiten, wie zum Beispiel meine Arbeitsstelle, Kündigung oder Stellenwechsel? Zählt das zur Privatsphäre? Ich möchte nämlich nicht, dass das öffentlich wird.

  • @falco447
    @falco447 7 років тому +47

    Müsste hier nicht noch differenziert werden zwischen "Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes" und "Verfassungsmäßigkeit im Einzelfall"? Irgendwie kommt es mir gerade so vor, als würdest du beides in einen Topf werfen, bzw. ist mir zumindest gerade nicht ersichtlich, was genau du nun von beidem meinst.

    • @Efe-ye9gz
      @Efe-ye9gz Рік тому +1

      Sehe ich genauso, die materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes wird wahrscheinlich vorliegen, die Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktion wäre jedoch dann ein verstoß gegen den Wesensgehalt.

  • @maverickk5718
    @maverickk5718 4 роки тому +10

    Die Sphärentheorie wird immer seltener verwendet, aber viele Profs stehen ja noch total drauf.. hätte man diese hier aber nicht zumindest bei der Prüfung der Wesentsgehaltstheorie anbringen müssen. Dadurch, dass im Fall nur in die Privatssphäre und nicht in die Intimsphäre eingegriffen wird, kann die Maßnahme doch gar nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes aushölen=

  • @5kyn3t_
    @5kyn3t_ 2 роки тому +9

    Zu Punkt 1 (persönlicher Schutzbereich) im Prüfschemas ist noch hinzuzufügen, dass insbesondere auch juristische Personen erfasst sind, wenn die Voraussetzungen des Art. 19 III GG vorliegen, sogar beim Recht der persönlichen Ehre. Zu Punkt 2. (sachlicher Schutzbereich) zählt auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung "Datenschutz" sowie der Schutz der Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme (z.B. Online-Durchsuchung). Wie bereits schon von andere erwähnt fehlt die sog. Sphärentheorie (Intim-, Privat- und Sozialsphäre) bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung

  • @AlinaHaß-i1z
    @AlinaHaß-i1z 6 місяців тому +2

    Wir hatten im Unterricht zu dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht noch die drei Sphären (Sozialsphäre, Intimsphäre und Privat-/Geheimsphäre), wo ordnet man diese unter?

  • @vodekvodi1344
    @vodekvodi1344 3 роки тому +6

    Wäre es dann nicht so, dass jedes Mal gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 (1) i.V.m. Art. 1 (1) GG verstoßen wird, wenn eine längerfristige Observation angeordnet wird? Das kann ja auch nicht Sinn bzw. die Rechtsfolge dieser Ermächtigungsgrundlage sein.

  • @Christuvur
    @Christuvur 7 років тому +8

    Ich bin der Ansicht, dass der Wesensgehalt des Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG (APR) hier nicht (in vernichtender Weise) berührt wurde. Hier hätte man wohl tatsächlich noch einmal auf die Sphärentheorien eingehen sollen, dann wäre die Problematik des Wesensgehalts auch deutlicher hervorgegangen. Dann kommt man auch zu dem Ergebnis, dass hier mehrere Ansichten vertretbar sind und man fliegt nicht schon bei der Wesensgehaltsgarantie raus, sondern prüft auch noch die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.

  • @nietzsche1889
    @nietzsche1889 7 років тому +4

    Bei Sequenz: 9:42min bitte das Wort Grundrecht gegen Gericht tauschen. Es kann sich nur um ein Versehen handeln. Sonst ein schöner Beitrag.VG

    • @falco447
      @falco447 7 років тому

      Wollte ich auch gerade schreiben.

  • @leralehko5531
    @leralehko5531 7 років тому +1

    Was sind denn diese Ausnahmen, wenn die juristische Personen sich auf das APR auch berufen können? Wie sieht das mit dem Racht auf Ehre aus? Danke imVoraus.

  • @Teppichbodenman
    @Teppichbodenman 8 років тому +1

    hey! super Videos :) wann bekommst du denn die Grundrechtsreihe etwa fertig. (Ich hoffe vor den Klausuren;) )

    • @ParagraphEinunddreiig
      @ParagraphEinunddreiig  8 років тому

      Es fehlen insgesamt noch 4 Videos, welche ich bis Ende September hochladen werde. Wann schreibst du deine Klausur ?

  • @pgurjanov
    @pgurjanov 8 років тому +4

    Muss beim APR im Rahmen der Rechtfertigung nicht die Sphärentherorie angewendet werden??

    • @ParagraphEinunddreiig
      @ParagraphEinunddreiig  8 років тому +6

      Die Sphärentheorie wird mittlerweile immer seltener benutzt um Schutzbereich/Eingriff des APR festzustellen. Grund hierfür ist ganz einfach, dass eine klare Abgrenzung der einzelnen Sphären meist nicht möglich ist und die bisherigen Versuche genauere Definitionen für die einzelnen Sphären zu finden, sind bisher gescheitert¹.
      Aus diesem Grund bin ich auch nicht auf die Sphärentheorie eingegangen.
      ¹ Pieroth/Schlink, Grundrechte, Rn. 396

    • @pgurjanov
      @pgurjanov 8 років тому

      Alles klar hab das halt mal irgendwo gelesen.. Danke für die tollen Videos!

  • @ghostofuchiha3807
    @ghostofuchiha3807 5 років тому

    Darf eine Person ohne meine Erlaubnis Informationen über mein Arbeitsleben verbreiten, wie zum Beispiel meine Arbeitsstelle, Kündigung oder Stellenwechsel? Zählt das zur Privatsphäre? Ich möchte nämlich nicht, dass das öffentlich wird.

  • @KateDave
    @KateDave 8 років тому +1

    Könntest du auch Videos zu Sachenrecht machen? :) Danke im Vorraus

    • @ParagraphEinunddreiig
      @ParagraphEinunddreiig  8 років тому +3

      Wird alles im Laufe der nächsten Monate kommen. Aber erst mal eins nach dem anderen ;)

    • @KateDave
      @KateDave 8 років тому

      +Paragraph Einunddreißig Danke deine Videos helfen mir wirklich bei der Klausurvorbereitung :)

  • @hennihette
    @hennihette 8 років тому +3

    wann wäre eine solche observation denn nicht verfassungswidrig?

    • @floxij5763
      @floxij5763 7 років тому +4

      Müsste sie sein, wenn sie nicht unbegrenzt angeordnet wäre. Wobei ich es (rein vom Bauchgefühl) falsch finde, die Unbegrenztheit hier schon einzubringen und nicht erst in der Verhältnismäßigkeit. Die Unbegrenztheit der Maßnahme müsste hier ja das ausschlaggebende Argument sein, da ansonsten jede längerfristige Observation ja aufgrund der Wesengehaltsgarantie verfassungswidrig wäre, was ja nicht sein kann.

  • @simonweiel3942
    @simonweiel3942 3 роки тому

    Hallo, wo liegt denn genau der Unterschied zwischen dem Allg. Persönlichkeitsrecht und der Informationellen Selbstbestimmung ?

    • @TaX02
      @TaX02 Рік тому

      Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bildet sich aus dem APR

  • @pollyxs4812
    @pollyxs4812 5 років тому

    Hier liegt doch ein MODERNER und kein KLASSISCHER Eingriff vor oder ? Im SCHEMATA hieß es doch Observation als Beispiel eines modernen Eingriffs. ??????

    • @liteguy7267
      @liteguy7267 2 роки тому

      Hier wird in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingegriffen aufgrund eines Gesetzes (nämlich §163f StPO) somit liegt hier ein klassischer Eingriff vor. Warum man hier die Definition des modernen anstatt des klassischen Eingriffs gegeben hat, würde ich vermuten wäre weil der moderne weiter ausgelegt ist als der klassische und es einfacher für ihn war diese Definition anzuwenden als auf die Finalität, Unmittelbarkeit, Rechtsförmig und Zwang Kriterien einzugehen.

  • @maximilianabriel8984
    @maximilianabriel8984 4 роки тому

    In

  • @lucynacygan5974
    @lucynacygan5974 2 роки тому

    Also wenn jemand falsch e diagnose stellt darf sowieso die nicht mit folter manipulieren .und man darf so sein wie man ist solange Man rechtsbruch nicht begeht .