Humbug Ratschlag Kündigung

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  • Опубліковано 4 лис 2024

КОМЕНТАРІ • 4

  • @fabi3117
    @fabi3117 2 місяці тому

    Macht doch bitte mal einen Podcast zu den Widerspruchsmöglichkriten des BR bei einer Wartezeitkündigung (welche Widerspruchsgründe sind überhaupt möglich jenseits des KSchG) und dem taktischen Vorgehen des BR bei Wartezeitkündigung. Was kann der BR machen, wenn der AG den Künndigungskandidaten vor (!) Anhörung des BR in Kenntnis gesetzt und freigestellt hat, so dass der BR den Kollegen nicht mehr sprechen und seinen Widerspruch nicht vorbereiten kann? Kann der BR vom AG erfolgreich die Herausgabe der Telefonnummer/E-Mail/Adresse des freigestellten Kollegen fordern, um mit ihm in Kontakt zu treten?

    • @BetriebsratVideo
      @BetriebsratVideo  2 місяці тому

      Vielen Dank, Ihren interessanten Vorschlag greifen wir schnellstmöglich gern auf. Eines vorweg: Im Fall einer Wartefristkündigung kann (und sollte) der Betriebsrat in geeigneten Fällen sogenannte Bedenken äußern (ein formeller Widerspruch mir der Folge eines Weiterbeschäftigungsanspruchs ist nicht möglich). Freundliche Grüße Niklas Pastille, LL.M. Rechtsanwalt und Mediator

    • @fabi3117
      @fabi3117 2 місяці тому

      @@BetriebsratVideo Vielen Dank, Herr Pastille. Ein formeller Widerspruch des BR in der Wartezeit ist generell nicht möglich, nur Bedenken? Auch nicht, wenn die Kündigung gegen das Maßregelungsverbot verstieße , diskriminierend wäre oder gegen Treu und Glauben verstieße? Auch dann könnte der BR nur Bedenken äußern? Praktisch wäre es so eher aussichtslos, für den von der Kündigung Betroffenen, auf Klagewege wieder in den Betrieb zurückzukehren? Und für eine potentielle Abfindung sähe es in der Praxis auch wenig erfolgversprechend aus (zumal diese aufgrund der kurzen Zeit ohnehin mager wäre)? Vielen Dank

    • @BetriebsratVideo
      @BetriebsratVideo  Місяць тому

      Vielen Dank für Ihre Nachfrage. Doch, unbedingt (!) zur Klage raten. Auch unbedingt als Betriebsrat widersprechen. Einen Weiterbeschäftigungsanspruch (!) im Sinne von Paragraph 102 Abs. 5 BetrVG begründen Sie damit aber nicht. Deshalb wachsen die Bäume in einem solchen Fall leider nicht in den juristischen Himmel (Abfindung). Habe ich helfen können? Ich wünsche alles Gute! Freundliche Grüße aus Berlin Niklas Pastille, LL.M. Rechtsanwalt und Mediator