Der LETZTE VERS der Bibel auf Altgriechisch (Offb 22,21)

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  • Опубліковано 26 сер 2024

КОМЕНТАРІ • 5

  • @altsprachler
    @altsprachler  8 місяців тому +2

    An diesem Video habe ich 2 Stunden gearbeitet. Mit allen anderen Videos des Kanals summiert sich das schnell auf. Deshalb brauche ich Deine Unterstützung durch eine Spende! Auch viele kleine Beträge würden mir sehr helfen, den Kanal dauerhaft weiterzubetreiben! HERZLICHEN DANK an alle, die dieses Projekt mit ihrer Spende unterstützen wollen! ❤
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    • @MartinAmbrosiusHackl
      @MartinAmbrosiusHackl 8 місяців тому

      ja. Die Arbeit sieht man auch, die Du in Deine Sachen steckst! :-)

  • @user-vt4zh3yd8w
    @user-vt4zh3yd8w 7 місяців тому +1

    Vielen Dank für Ihre Darstellung 😊

  • @Brammen
    @Brammen 8 місяців тому

    7:03 Aber der textkritische Apparat ist doch urheberrechtlich geschützt oder nicht? Hast du dir die Rechte besorgt, ihn in einem kommerziellen Video zu zeigen?

    • @PhilosophischesVersuchslabor
      @PhilosophischesVersuchslabor 7 місяців тому

      Hallo @Brammen
      I. Der Schutz von geistigem Eigentum
      Ich denke auch, daß Urheberrechte aus gutem Grund gesetzlich geschützt sind. Sie sind dafür gedacht sog. "geistiges Eigentum" vor Mißbrauch zu bewahren - so daß niemand Kapital aus der geistigen Leistung anderer ziehen kann, anstatt selbst etwas beigetragen zu haben.
      II. Der Schutz des öffentlichen Diskurses
      Andererseits ist es für einen offenen gesellschaftlichen, politischen und/oder wissenschaftlichen Diskurs, wie auch zu Bildungszwecken gestattet - wenn nicht gar ERWÜNSCHT - daß ein freier Austausch und eine offene Diskussion über vorliegende geistige Werke gewährt bleiben. Dies gilt für jegliche Auseinandersetzung verschiedener Diskursteilnehmer miteinander - im universitären, im schulischen und auch im „kommerziellen“ Bereich. (Eine klare Abgrenzung des letzteren von ersteren dürfte gar nicht so einfach sein, insofern ja auch Universitätslehrer mit der Beibringung von Zitaten faktisch Geld verdienen.)
      III. Zitatrecht
      Dazu gibt es in Deutschland (und den meisten anderen Staaten der Welt) ein sog. Zitatrecht.
      Laß mich an dieser Stelle selbst ein - ebenfalls urheberrechtlich geschütztes - Zitat von Lisa Glöckler auf Scribbr.de* anbringen:
      "Zitate müssen den im Zitatrecht festgelegten fünf Richtlinien entsprechen:
      Das zitierte Werk muss veröffentlicht sein.
      Das Zitat muss Beleg oder Erörterungsgrundlage sein.
      Die Quellenangabe muss korrekt und vollständig sein.
      Der Umfang des Zitats muss angemessen sein.
      Das Zitat darf nicht verändert oder entstellt werden.“
      Erfüllt Tobias diese Voraussetzungen? Prüfen wir‘s durch:
      1. Der zitierte Text ist öffentlich. (Check!)
      2. Das Zitat wird benutzt, um einen möglichen Umgang mit historischen Quellen allgemein, sowie für die konkret besprochene Stelle vorzustellen und erläutern. (Check!) Anders als eine vermeintliche Ausbeutung der Leistung anderer - hier des Novum Testamentum Graece - aus Eigennutz, liegt im obigen Video die intensive Einbindung des eingeblendeten Zitates in ein Werk mit eigener Schöpfungshöhe (das Lehr-Video) vor.
      3. Die notwendige Quellenangabe findet sich übrigens nicht nur in der Infobox. (Check!) Tobias hält das zitierte Werk in die Kamera - was nicht nötig ist - und regt die Zuschauer geradezu dazu an, sich einmal selbst mit dem Original zu befassen.
      4. Quantitativ gibt es ebenfalls nichts zu beanstanden. Es ist jederzeit zulässig, aus einem umfangreichen Werk mit Hunderten von Seiten vier oder fünf Zeilen als Beleg dafür anzuführen (und zitieren), welchen Dienst es für seine Leser erbringt. (Check!) Natürlich hätte Tobias auch das Recht gehabt, ein quantitativ vergleichbares Zitat zu kritisieren oder sonstwie auf den Inhalt einzugehen.
      5. Der Text ist im übrigen nicht gekürzt, nicht einmal abgetippt, sondern wird im unveränderten Original gezeigt. (Check!) Man kann also mit Fug und Recht behaupten, daß Tobias durch sein vorbildliches Vorgehen die Anforderungen deutlich übererfüllt hat.
      IV. Weitergehende Rechte
      Tatsächlich wäre es m.W. sogar zulässig ein Werk nahezu vollständig, also Satz für Satz, zu zitieren - solange eben eine angemessene, ausführliche Auseinandersetzung mit dem zugrundeliegenden geistigen Erzeugnis stattfände, die an (möglichst) jeder Stelle Neues hinzufügte, und somit weniger die Lektüre, bzw. den Konsum des Originals überflüssig machte, als vielmehr dieses (ohne Unterschlagung des Herkunftsortes) mit neuen Perspektiven, bzw. inhaltlichen und argumentativen Ergänzungen wesentlich erweiterte.
      V. Abschlußgedanke
      Insgesamt mutet es für meine Begriffe allerdings schon etwas seltsam an, daß Tobias sich Deiner Ansicht nach nun vor Dir oder mir oder irgendjemand sonst öffentlich rechtfertigen sollte - selbst WENN der Fall anders läge und eine Genehmigung für sein Tun vonnöten wäre. Auch dann hätten weder Du noch ich Anlaß uns über eine Beeinträchtigung irgendwelcher Rechte beschweren. Es wäre eine Sache allein zwischen Tobias und der Urheberin des unrechtmäßig mißbräuchlich genutzten Werkes. Und über deren Verhältnis zueinander könnte ich, als Außenstehender, natürlich nichts sagen - noch geht es mich etwas an.
      Da eine Erlaubnis aber offensichtlich gar nicht vonnöten ist, sehe ich keinen Hinderungsgrund, Tobias einmal ausdrücklich für die Videos auf seinem Kanal zu danken. Mach bitte weiter so!
      Viele Grüße aus dem Rheinland
      Martin
      :)
      P.S. Einordnung meines Zitats von Scribbr.de Ich möchte darauf hinweisen, daß ich hinsichtlich der oben wiedergegebenen Textstelle von Scribb.de dieselben Bedingungen erfüllt habe, wie Tobias bei seinem Zitat. Keinesfalls betrachte ich die von mir angeführte Textstelle übrigens als BEWEIS für irgendetwas. Eher dient sie dazu, einen griffigen Überblick über die Erfordernisse zulässigen Zitierens in meinem Sinne zu geben und meinen Standpunkt zu VERANSCHAULICHEN.
      Beispielhaft wird desweiteren vermittelt, daß ich mit meiner Einschätzung der Rechtslage nicht alleine stehe.
      Letztlich ausschlaggebend für die Feststellung der Rechtslage bleiben natürlich
      a) die Gesetze (vgl. u.a.:**), als auch
      b) die einschlägige Rechtssprechung zum Urheberrecht.
      --- Quellen ---
      * Der exakte Link wird möglicherweise von UA-cam nicht zugelassen. Die Seitenüberschrift lautet: „Zitatrecht - Rechtliche Grundlagen für Studierende erklärt“
      ** Urheberrechtsgesetz § 51:
      „Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
      1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
      2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
      3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
      Von der Zitierbefugnis gemäß den Sätzen 1 und 2 umfasst ist die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des zitierten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.“