Mieterhöhung, sehr sportliche Prüfungsordnung 😀Ich hatte bisher angenommen, das wäre etwas für ein Seminar zum Fachanwalt für Mietrecht. Andererseits bin ich als externer Student begeistert von dieser Vorlesung gewesen, denn der Stoff war sehr praxisbezogen. Manchmal ist es mir nämlich in wahren Leben etwas peinlich, dass ich zu praktischen Dingen nicht viel sagen kann, stattdessen aber über die forderungsentkleidete Hypothek im Schlaf referieren könnte 🤣
Ich freu mich, dass Ihnen die Vorlesung so gut gefällt! Und in der Tat: Die neue Prüfungsordnung hier in Schleswig-Holstein darf man in der Tat als „sportlich" bezeichnen :) Herzliche Grüße!!
Sehr geehrter Herr Professor Fervers, herzlichen Dank für dieses tolle Format auf UA-cam. Eine kurze Frage zu den neuen digitalen Produkten iVm dem Schuldrecht BT: Zum Teil finden sich besondere Regelungen bei digitalen Produkten für die jeweiligen Vertragstypen wie Kaufvertrag oder Mietvertrag. Wird es diesbezüglich ein Video geben oder gehört das eher zum Schuldrecht-AT? Vielen Dank und beste Grüße, Martin
Vielen Dank, ich freu mich, dass Ihnen das Format gefällt! Offen gesagt bin ich mir selbst noch nicht so ganz klar darüber, wie ich die digitalen Produkte einbaue. Einerseits gehören Sie m.E. schon eher zum Schuldrecht BT. Klar könnte man sie systematisch auch ins Schuldrecht AT packen, aber eigentlich handelt es sich ja schon um eine besondere Vertragsform. Andererseits habe ich überhaupt keine Ahnung, wie ich das in der Vorlesung zeitlich noch unterbringen soll; denn das Thema ist so kompliziert, dass man es eigentlich „überblickshalber" kaum seriös besprechen kann. Ich sehe deshalb zwei Möglichkeiten: 1) Ich bringe es doch irgendwie unter (möglicherweise in abgespeckter Form) oder 2) Ich produziere dazu ein Video. Dann allerdings nicht auf diesem Kanal, sondern als „richtiges" Lernvideo auf meinem Hauptkanal. Der Vorteil bestünde darin, dass ein solches Video natürlich qualitativ sehr viel höherwertiger wäre als „nur" eine Vorlesung; der Nachteil besteht darin, dass das für mich mit einer riesigen Mühe und einem riesigen Aufwand verbunden wäre. Deshalb mal sehen :) Herzliche Grüße!!
Sehr geehrter Herr Professor Fervers, ich habe nicht ganz verstanden, warum im Mietrechtsfall hinsichtlich der Beseitigung des Terrariums (§§ 280 I, 241 II) beim Punkt "Schaden" der § 251 Abs. 1 Alt. 1 BGB (Unmöglichkeit der Herstellung) nicht einschlägig ist. Liege ich mit der Annahme falsch, dass dadurch, dass das Terrarium von dem beauftragten Dritten geräumt wurde, die Naturalrestitution durch den Mieter unmöglich wurde (im Sinne des Wortlautes von § 251 Abs. 1 Alt. 1 BGB)? Besteht der Grund der Nichtannahme von § 251 I BGB vielleicht darin, dass seine Rechtsfolge keinen Ersatz der Räumungskosten ermöglicht, sondern nur eine etwaige Geldentschädigung wegen Wertminderung? Vielen Dank fur Ihre hochwertige Vorlesung!
Ganz am Ende bei § 312g II NR. 9: Sehr geehrter Professor Fervers, ich sehe auch irgendwie wie die Freundin von Ihrer Frau: weil dort steht ,, zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken". Irgendwie leuchtet mir das nicht ein. Wäre dankbar für eine Antwort!
Hotelzimmer fallen unter den Ausnahmetatbestand des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB. Denn bei der Überlassung eines Hotelzimmers handelt es sich doch um eine Dienstleistung im Bereich „Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken": Geschuldet ist die Beherbergung, allerdings soll es nicht so sein, dass der Hotelgast dort seinen Lebensmittelpunkt hat (deshalb nicht zu Wohnzwecken). Das Widerrufsrecht ist deshalb in diesem Fall nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB ausgeschlossen. Herzliche Grüße!!
Mieterhöhung, sehr sportliche Prüfungsordnung 😀Ich hatte bisher angenommen, das wäre etwas für ein Seminar zum Fachanwalt für Mietrecht. Andererseits bin ich als externer Student begeistert von dieser Vorlesung gewesen, denn der Stoff war sehr praxisbezogen. Manchmal ist es mir nämlich in wahren Leben etwas peinlich, dass ich zu praktischen Dingen nicht viel sagen kann, stattdessen aber über die forderungsentkleidete Hypothek im Schlaf referieren könnte 🤣
Ich freu mich, dass Ihnen die Vorlesung so gut gefällt! Und in der Tat: Die neue Prüfungsordnung hier in Schleswig-Holstein darf man in der Tat als „sportlich" bezeichnen :) Herzliche Grüße!!
Sehr geehrter Herr Professor Fervers, herzlichen Dank für dieses tolle Format auf UA-cam. Eine kurze Frage zu den neuen digitalen Produkten iVm dem Schuldrecht BT: Zum Teil finden sich besondere Regelungen bei digitalen Produkten für die jeweiligen Vertragstypen wie Kaufvertrag oder Mietvertrag. Wird es diesbezüglich ein Video geben oder gehört das eher zum Schuldrecht-AT? Vielen Dank und beste Grüße, Martin
Vielen Dank, ich freu mich, dass Ihnen das Format gefällt!
Offen gesagt bin ich mir selbst noch nicht so ganz klar darüber, wie ich die digitalen Produkte einbaue. Einerseits gehören Sie m.E. schon eher zum Schuldrecht BT. Klar könnte man sie systematisch auch ins Schuldrecht AT packen, aber eigentlich handelt es sich ja schon um eine besondere Vertragsform. Andererseits habe ich überhaupt keine Ahnung, wie ich das in der Vorlesung zeitlich noch unterbringen soll; denn das Thema ist so kompliziert, dass man es eigentlich „überblickshalber" kaum seriös besprechen kann. Ich sehe deshalb zwei Möglichkeiten: 1) Ich bringe es doch irgendwie unter (möglicherweise in abgespeckter Form) oder 2) Ich produziere dazu ein Video. Dann allerdings nicht auf diesem Kanal, sondern als „richtiges" Lernvideo auf meinem Hauptkanal. Der Vorteil bestünde darin, dass ein solches Video natürlich qualitativ sehr viel höherwertiger wäre als „nur" eine Vorlesung; der Nachteil besteht darin, dass das für mich mit einer riesigen Mühe und einem riesigen Aufwand verbunden wäre. Deshalb mal sehen :) Herzliche Grüße!!
Sehr geehrter Herr Professor Fervers, ich habe nicht ganz verstanden, warum im Mietrechtsfall hinsichtlich der Beseitigung des Terrariums (§§ 280 I, 241 II) beim Punkt "Schaden" der § 251 Abs. 1 Alt. 1 BGB (Unmöglichkeit der Herstellung) nicht einschlägig ist. Liege ich mit der Annahme falsch, dass dadurch, dass das Terrarium von dem beauftragten Dritten geräumt wurde, die Naturalrestitution durch den Mieter unmöglich wurde (im Sinne des Wortlautes von § 251 Abs. 1 Alt. 1 BGB)? Besteht der Grund der Nichtannahme von § 251 I BGB vielleicht darin, dass seine Rechtsfolge keinen Ersatz der Räumungskosten ermöglicht, sondern nur eine etwaige Geldentschädigung wegen Wertminderung? Vielen Dank fur Ihre hochwertige Vorlesung!
Ganz am Ende bei § 312g II NR. 9: Sehr geehrter Professor Fervers,
ich sehe auch irgendwie wie die Freundin von Ihrer Frau: weil dort steht ,, zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken". Irgendwie leuchtet mir das nicht ein.
Wäre dankbar für eine Antwort!
Hotelzimmer fallen unter den Ausnahmetatbestand des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB. Denn bei der Überlassung eines Hotelzimmers handelt es sich doch um eine Dienstleistung im Bereich „Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken": Geschuldet ist die Beherbergung, allerdings soll es nicht so sein, dass der Hotelgast dort seinen Lebensmittelpunkt hat (deshalb nicht zu Wohnzwecken). Das Widerrufsrecht ist deshalb in diesem Fall nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB ausgeschlossen. Herzliche Grüße!!
@Jura-Vorlesungen super, danke sehr