Es werden Begrifflichkeiten durcheinander gebracht. Die Bauordnung ist nicht die Institution, bei der ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung gestellt wird. Dies ist in aller Regel die Bauaufsichtsbehörde, das Bauamt, das Bauordnungsamt oder die Bauverwaltung. Die Bauordnung erlässt auch keine Auflagen. Die Bauordnung ist ein Dokument in dem definiert ist, in welcher Art und Weise Bauwerke zu erstellen sind. Es ist ein Vorschriftenwerk mit Gesetzes- und Verordnungscharakter, welches zu beachten ist. Neben der durch den Bund herausgegebenen Musterbauordnung existieren in vielen Bundesländern eingeführte Landesbauordnungen. Diese werden teilwiese sogar noch durch konkretisierende Dokumente ergänzt. Das ist in Niedersachsen zum Beispiel die Durchführungsverordnung zur niedersächsischen Bauordnung (DVO-NBauO). Wie bereits erwähnt ist nicht überall der Nachweis des Löschwasserdargebotes notwendig. Wenn ein Bauherr in einem dafür ausgewiesenen Gebiet (z. B. Wohn-Baugebiet) einen zulässigen Regelbau erstellt, darf er darauf vertrauen, dass ein ausreichendes Löschwasserdargebot vorhanden ist (Grundschutz). Hierzu bedarf es dann keines weiteren Nachweises. Es ist z. B. In Niedersachsen lediglich anzugeben ob und in welcher Entfernung die nächste Löschwasserentnahmestelle sich befindet. In Bezug auf die notwendige Menge Löschwasser gibt es nach meiner Kenntnis aus dem Bauordnungsrecht keine konkrete Vorgabe. (Ich lasse mich gerne belehren) Es ist hier lediglich die Rede von „Möglichkeit wirksamer Löscharbeiten. Dort steht nicht, dass Löscharbeiten zwingend erfolgreich sein müssen. Da es bauordnungsrechtlich keine konkreten Vorgabe zur Größe des Löschwasserdargebotes gibt, wird hilfsweise gerne und vielfach auf das im Film genannte Arbeitsblatt W 405 verwiesen, dem dann Richtwerte in Anlehnung an die Tab. 1 entnommen werden. Weiterhin ist dort zu lesen: „Der Löschbereich erfasst normalerweise sämtliche Löschwasserentnahmemöglichkeiten in einem Umkreis (Radius) von 300 m um das Brandobjekt. Löschwasserentnahmestellen sollten eine Löschwasserentnahme gemäß DVGW W 400-1 (A) von mindestens 24 m3/h über die Dauer von 2 Stunden ermöglichen." Im Video wird dargelegt, dass das Arbeitsblatt W 405 hier Entfernungen von „maximal 140 m“ vorgibt. Ich kann diese Aussage im Arbeitsblatt W 405 jedoch nicht entdecken. Noch kurz allgemein zum Arbeitsblatt W 405. Im dritten Absatz des Vorwortes steht dort zu lesen: „Das Arbeitsblatt hat vor allem den Zweck, Hilfen zu bieten für die Berücksichtigung des Löschwasserbedarfes bei der Projektierung neuer Rohrnetzteile und für die Prüfung, in welchem Umfang die Leistung vorhandener Wasserversorgungsanlagen (Rohrnetzteile) den Löschwasserbedarf zu decken vermag. lm Einvernehmen mit dem Fachnormenausschuss Feuerwehrwesen ging der DVGW dabei davon aus, dass es nicht gerechtfertigt ist, Wahrscheinlichkeitsrisiken außer Acht zu lassen und die Berechnungen etwa auf den ungünstigsten Brandfall abzustellen. Andererseits sollte es aufgrund mangelnder Löschwasserversorgung nicht zu einer unkontrollierten großflächigen Brandausbreitung kommen.“ Das Arbeitsblatt W 405 wurde herausgegeben vom DVGW - Deutsche Vereinigung des Gas und Wasserfaches e. V.. Es hat weder Gesetzes noch Verordnungscharakter und ist auch nicht als technische Baubestimmung eingeführt. Es ist lediglich als eine gutachterliche Stellungnahme einer sachkundigen Stelle zu betrachten. Da bei allen den Brandschutz prüfenden Stellen aufgrund des häufig vorhandenen feuerwehrtechnischen Backgrounds aufgrund aktiver Feuerwehrtätigkeit ein verstärktes Streben nach Sicherheit für die Kameradschaft vorhanden ist, führt dies häufig zu überzogenen Forderungen und Wünschen, für die keinerlei bauordnungsrechtliche Grundlage existiert. Wenn ein Bauherr sein Bauwerk bauordnungsrechtlich regelkonform plant und ausführen will, hat er das Recht zu bauen. Baurecht im wahrsten Sinne des Wortes. Zum Schluss noch die Anmerkung, dass das zuvor gesagte nicht zutrifft, wenn es sich um Sonderbauten handelt. Dies ist zum Beispiel bei Industriebauten der Fall. Dort wird in der Musterrichtlinie über den Brandschutz im Industriebau eine konkrete Löschwassermenge, abhängig von der Ausdehnung der Nutzfläche, gefordert, die dann auch nachzuweisen ist. Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz antwortet auf eine Anfrage wie folgt: (Quelle: www.brandschutz-in-Dialog.com) „ … Die Stellungnahmen der Brandschutzdienststellen im Baugenehmigungsverfahren sind gutachterliche Äußerungen einer sachverständigen Stelle. Über die Berücksichtigung von Anregungen und Bedenken der Brandschutzdienststellen und über vorgeschlagene Bedingungen oder Auflagen für die Baugenehmigung entscheiden daher die Bauaufsichtsbehörden. Diese tragen auch die Verantwortung dafür, dass für Bedingungen und Auflagen eine hinreichende Rechtsgrundlage vorhanden ist". Hierzu passt auch ein seitlicher Blick auf den gemeinsame Runderlass des Ministeriums des Innern und des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung vom 15.11.2024 (AZ.: 53.06.04.03-000105) getätigt werden. Dem interessierten Leser sei hier der Artikel aus der Feuertrutz Ausgabe 02/2022 „Mythos: „Brandschutzdienststellen entscheiden über Belange des vorbeugenden Brandschutzes" sowie ein durchstöbern der Seiten www.brandschutz-im-dialog.com empfohlen.
Ich hätte dabei einige Ergänzungen zum Video: Zunächst verlangen nicht alle BauVorlVO der Bundesländer einen Löschwassernachweis (zum Brandschutznachweis), sondern nur einige Bundesländer (wie z.B. Bayern, Brandenburg, aber nicht NRW, etc., daher keine allgemein gültige Anforderungslage). In Bezug auf die Aussage, dass die Löschwasserentnahmemenge nach dem DVWG Arbeitsblatt W 405:2008 zu bemessen sei oder diese sogar durch den Bauherrn zu gewährleisten wäre, empfehle ich dringend die Lektüre des Artikels aus dem Feuertrutz Magazin 6/ 2022: "Mythos: ,Bauherren sind für die Löschwasserversorgung zuständig”...
Es werden Begrifflichkeiten durcheinander gebracht.
Die Bauordnung ist nicht die Institution, bei der ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung gestellt wird. Dies ist in aller Regel die Bauaufsichtsbehörde, das Bauamt, das Bauordnungsamt oder die Bauverwaltung. Die Bauordnung erlässt auch keine Auflagen.
Die Bauordnung ist ein Dokument in dem definiert ist, in welcher Art und Weise Bauwerke zu erstellen sind. Es ist ein Vorschriftenwerk mit Gesetzes- und Verordnungscharakter, welches zu beachten ist. Neben der durch den Bund herausgegebenen Musterbauordnung existieren in vielen Bundesländern eingeführte Landesbauordnungen. Diese werden teilwiese sogar noch durch konkretisierende Dokumente ergänzt. Das ist in Niedersachsen zum Beispiel die Durchführungsverordnung zur niedersächsischen Bauordnung (DVO-NBauO).
Wie bereits erwähnt ist nicht überall der Nachweis des Löschwasserdargebotes notwendig. Wenn ein Bauherr in einem dafür ausgewiesenen Gebiet (z. B. Wohn-Baugebiet) einen zulässigen Regelbau erstellt, darf er darauf vertrauen, dass ein ausreichendes Löschwasserdargebot vorhanden ist (Grundschutz). Hierzu bedarf es dann keines weiteren Nachweises. Es ist z. B. In Niedersachsen lediglich anzugeben ob und in welcher Entfernung die nächste Löschwasserentnahmestelle sich befindet.
In Bezug auf die notwendige Menge Löschwasser gibt es nach meiner Kenntnis aus dem Bauordnungsrecht keine konkrete Vorgabe. (Ich lasse mich gerne belehren)
Es ist hier lediglich die Rede von „Möglichkeit wirksamer Löscharbeiten. Dort steht nicht, dass Löscharbeiten zwingend erfolgreich sein müssen.
Da es bauordnungsrechtlich keine konkreten Vorgabe zur Größe des Löschwasserdargebotes gibt, wird hilfsweise gerne und vielfach auf das im Film genannte Arbeitsblatt W 405 verwiesen, dem dann Richtwerte in Anlehnung an die Tab. 1 entnommen werden.
Weiterhin ist dort zu lesen: „Der Löschbereich erfasst normalerweise sämtliche Löschwasserentnahmemöglichkeiten in einem Umkreis (Radius) von 300 m um das Brandobjekt. Löschwasserentnahmestellen sollten eine Löschwasserentnahme gemäß DVGW W 400-1 (A) von mindestens 24 m3/h über die Dauer von 2 Stunden ermöglichen."
Im Video wird dargelegt, dass das Arbeitsblatt W 405 hier Entfernungen von „maximal 140 m“ vorgibt. Ich kann diese Aussage im Arbeitsblatt W 405 jedoch nicht entdecken.
Noch kurz allgemein zum Arbeitsblatt W 405. Im dritten Absatz des Vorwortes steht dort zu lesen: „Das Arbeitsblatt hat vor allem den Zweck, Hilfen zu bieten für die Berücksichtigung des Löschwasserbedarfes bei der Projektierung neuer Rohrnetzteile und für die Prüfung, in welchem Umfang die Leistung vorhandener Wasserversorgungsanlagen (Rohrnetzteile) den Löschwasserbedarf zu decken vermag. lm Einvernehmen mit dem Fachnormenausschuss Feuerwehrwesen ging der DVGW dabei davon aus, dass es nicht gerechtfertigt ist, Wahrscheinlichkeitsrisiken außer Acht zu lassen und die Berechnungen etwa auf den ungünstigsten Brandfall abzustellen. Andererseits sollte es aufgrund mangelnder Löschwasserversorgung nicht zu einer unkontrollierten großflächigen Brandausbreitung kommen.“
Das Arbeitsblatt W 405 wurde herausgegeben vom DVGW - Deutsche Vereinigung des Gas und Wasserfaches e. V.. Es hat weder Gesetzes noch Verordnungscharakter und ist auch nicht als technische Baubestimmung eingeführt. Es ist lediglich als eine gutachterliche Stellungnahme einer sachkundigen Stelle zu betrachten.
Da bei allen den Brandschutz prüfenden Stellen aufgrund des häufig vorhandenen feuerwehrtechnischen Backgrounds aufgrund aktiver Feuerwehrtätigkeit ein verstärktes Streben nach Sicherheit für die Kameradschaft vorhanden ist, führt dies häufig zu überzogenen Forderungen und Wünschen, für die keinerlei bauordnungsrechtliche Grundlage existiert.
Wenn ein Bauherr sein Bauwerk bauordnungsrechtlich regelkonform plant und ausführen will, hat er das Recht zu bauen. Baurecht im wahrsten Sinne des Wortes.
Zum Schluss noch die Anmerkung, dass das zuvor gesagte nicht zutrifft, wenn es sich um Sonderbauten handelt. Dies ist zum Beispiel bei Industriebauten der Fall. Dort wird in der Musterrichtlinie über den Brandschutz im Industriebau eine konkrete Löschwassermenge, abhängig von der Ausdehnung der Nutzfläche, gefordert, die dann auch nachzuweisen ist.
Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz antwortet auf eine Anfrage wie folgt: (Quelle: www.brandschutz-in-Dialog.com)
„ … Die Stellungnahmen der Brandschutzdienststellen im Baugenehmigungsverfahren sind gutachterliche Äußerungen einer sachverständigen Stelle. Über die Berücksichtigung von Anregungen und Bedenken der Brandschutzdienststellen und über vorgeschlagene Bedingungen oder Auflagen für die Baugenehmigung entscheiden daher die Bauaufsichtsbehörden. Diese tragen auch die Verantwortung dafür, dass für Bedingungen und Auflagen eine hinreichende Rechtsgrundlage vorhanden ist".
Hierzu passt auch ein seitlicher Blick auf den gemeinsame Runderlass des Ministeriums des Innern und des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung vom 15.11.2024 (AZ.: 53.06.04.03-000105) getätigt werden.
Dem interessierten Leser sei hier der Artikel aus der Feuertrutz Ausgabe 02/2022 „Mythos: „Brandschutzdienststellen entscheiden über Belange des vorbeugenden Brandschutzes" sowie ein durchstöbern der Seiten www.brandschutz-im-dialog.com empfohlen.
Wir haben (in Bayern) beim Bauantrag keinen Löschwassernachweis führen müssen
Ich hätte dabei einige Ergänzungen zum Video: Zunächst verlangen nicht alle BauVorlVO der Bundesländer einen Löschwassernachweis (zum Brandschutznachweis), sondern nur einige Bundesländer (wie z.B. Bayern, Brandenburg, aber nicht NRW, etc., daher keine allgemein gültige Anforderungslage). In Bezug auf die Aussage, dass die Löschwasserentnahmemenge nach dem DVWG Arbeitsblatt W 405:2008 zu bemessen sei oder diese sogar durch den Bauherrn zu gewährleisten wäre, empfehle ich dringend die Lektüre des Artikels aus dem Feuertrutz Magazin 6/ 2022: "Mythos: ,Bauherren sind für die Löschwasserversorgung zuständig”...