E-Rechnung 2025, Pflegepauschbetrag, Energetische Gebäudesanierung - Steuernachrichten Update 16/24

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  • Опубліковано 14 кві 2024
  • 00:34 - Die E-Rechnung ab 2025
    02:11 - Kein Pflegepauschbetrag bei geringfügigen Pflegeleistungen
    03:01 - Aktualisierte Bescheinigungen für energetische Gebäudesanierung
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    Die E-Rechnung ab 2025
    Ab dem 01.01.2025 sind elektronische Rechnungen für B2B Umsätze verpflichtend. Wie ist der Begriff elektronische Rechnung zu verstehen und gilt die Neuregelung tatsächlich zwingend ab 2025?
    Mit dem Wachstumschancengesetz wird ab dem Jahr 2025 eine nationale Verpflichtung für elektronische Rechnungen eingeführt.
    Eine elektronische Rechnung (§ 14 Abs. 1 Satz 3 UStG n. F.) ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Das Format muss der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der entsprechenden Syntaxen gem. RL 2014/55/EU und damit der CEN-Norm EN 16931entsprechen.
    Lassen sich die nach dem UStG erforderlichen Angaben richtig und vollständig in ein Format extrahieren, das der Norm entspricht, sind auch andere Formate z. B. über das EDI-Verfahren zulässig.
    Rechnungen, die im PDF-Format in einer E-Mail übersandt werden, gelten nicht als elektronische Rechnung. Sie fallen ebenso wie die Papierrechnung zukünftig unter den Begriff der sonstigen Rechnung.
    Betroffen von der Neuregelung sind Unternehmer, die untereinander Leistungen erbringen, sog. B2B-Umsätze. Leistungserbringer und -empfänger müssen ihren Sitz, die Geschäftsleistung oder eine Betriebsstätte im Inland haben.
    Aufgrund des zu erwartenden Aufwandes hat der Gesetzgeber Übergangsregelungen vorgesehen:
    In den Jahren 2025 und 2026 dürfen vom Leistungserbringer weiterhin Papierrechnungen für B2B Umsätze erstellt werden. Ebenso bleibt die Möglichkeit, elektronische Rechnungen zu übermitteln, die nicht dem neuen Format entsprechen, sofern der Empfänger hierfür seine Zustimmung erteilt hat.
    Diese Vereinfachungsregelungen bleiben auch für das Jahr 2027 bestehen, allerdings sind sie dann nur noch für ausstellende Unternehmen anwendbar, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr (2026) unter 800.000 EUR lag.
    Auch das EDI-Verfahren kann weiterhin umsatzunabhängig bis Ende 2027 genutzt werden. Die Möglichkeit der Extraktion in ein normiertes Format ist nicht erforderlich.
    Ab dem Jahr 2028 sind die neuen Anforderungen an die E-Rechnungen und ihre Übermittlung dann zwingend einzuhalten.
    Inländische Rechnungsempfänger, die Unternehmer sind, müssen ab 01.01.2025 fähig sein, elektronische Rechnungen nach den neuen Vorgaben empfangen und verarbeiten zu können. Ihre Zustimmung zum Erhalt elektronischer Rechnungen ist nicht mehr erforderlich.
    Sollen elektronische Rechnungen auch an Endverbraucher gestellt werden, ist deren Zustimmung notwendig.
    Kleinbetragsrechnungen sowie Fahrscheine sollen von den Neuregelungen ausgenommen werden. Diese dürfen weiterhin als sonstige Rechnung also in Papierform oder als PDF übermittelt werden.
    Fundstelle
    Wachstumschancengesetz
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