Verwaltungsrecht AT - Verwaltungsakt, § 35 VwVfG

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  • Опубліковано 1 бер 2016
  • AUFBAU DER PRÜFUNG - VERWALTUNGSAKT, § 35 VWVFG
    Der Verwaltungsakt stellt eine öffentlich-rechtliche Handlungsform der Verwaltung dar und ist in § 35 VwVfG geregelt. Der Verwaltungsakt hat sieben Merkmale. Der Verwaltungsakt ist eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung.
    I. MASSNAHME
    II. BEHÖRDE
    III. ÖFFENTLICHES RECHT
    IV. HOHEITLICH
    V. REGELUNG
    VI. EINZELFALL
    VII. AUSSENWIRKUNG
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КОМЕНТАРІ • 2

  • @MieseBrise123
    @MieseBrise123 6 років тому

    Ich hab auch eine Sperre bekommen, nur weil ich ein Termin versäumt habe.
    Auf dem Aufhebungsbescheid und auf dem Änderungsbescheid ist weder ein Name noch eine Unterschrift zu erkennen.
    Klar steht in Art. 37 abs. 5 VwVfG drin, dass Abweichungen erlaubt sind aber nur wenn der Verwaltungsakt klar erkennbar ist.
    Hab ich das richtig verstanden?
    Danke für Ihre gute Arbeit und Beitrag. 👍🏽

    • @justus7985
      @justus7985 3 роки тому

      Und, was ist inzwischen passiert?