Unterhalt für Studenten: Wer zahlt das Studium? - Kanzlei Hasselbach

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  • Опубліковано 20 вер 2024
  • Wir erläutern die Unterhaltsberechnung bei Studenten und beantworten wichtige Fragen zur Anspruchshöhe und der Regelstudienzeit.
    Beim Unterhalt für Studenten handelt es sich um eine spezielle Form des Kindesunterhalts. Die (meist volljährigen) Studenten befinden sich noch in der Ausbildung und haben daher regelmäßig keine Möglichkeit, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen.
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КОМЕНТАРІ • 18

  • @combatshow2389
    @combatshow2389 Рік тому +1

    Hallo, wie sieht die Rechtslage bei einem Fachwechsel im 5. Semester aus? Vielleicht könnten Sie die Obergrenze, sofern dies möglich ist, noch etwas genauer definieren. Außerdem, was ist mit den Folgeschäden für Studenten die durch Corona ausgelöst wurden und mittlerweile viele dadurch ihr Studium abbrechen mussten, weil ein Studium unter normalen Bedingungen in keinster Weise möglich war und es in Ihrer Berufswahl maßgeblich beinflusst hat?

    • @kanzlei_hasselbach
      @kanzlei_hasselbach  2 місяці тому

      Hallo,
      leider können wir Ihnen jedoch ohne detailliertere Informationen zum Fall keinen konkreten Rat geben.
      Grundsätzlich ist es so, dass der Unterhalt bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss geleistet werden muss. Ein zwischenzeitlicher Wechsel des Studiengangs wird dabei regelmäßig als unschädlich angesehen. Tatsächlich liegt die Grenze des Wechsels im 2. oder 3. Semester. Die von Ihnen angesprochenen Auswirkungen der Coronapandemie sowie durch die zu deren Eindämmung getroffenen Schutzmaßnahmen können in der Tat bei der Beurteilung eines späteren Fachwechsels (etwa, wie bei Ihnen, im 5. Semester) eine Rolle spielen und gegebenenfalls den zu akzeptierenden Zeitpunkt nach hinten verschieben. Zu betrachten ist aber auch hier die konkrete Situation.
      Ich hoffe, wir konnten Ihnen dennoch weiterhelfen.
      Mit freundlichen Grüßen
      Ihre Kanzlei Hasselbach

  • @KatharinaBlair
    @KatharinaBlair 2 місяці тому

    Ich bin aktuell im 4. Semester (bald 5.) und meine Eltern haben mir die ersten 2 Semester zu wenig Unterhalt geleistet (ein Elternteil gar nicht). Nun bin ich krank geworden und muss aufgrund dieser Umstände meinen ursprünglich geplanten Berufswunsch aufgeben. Habe ich bei einem Wechsel meinen Unterhaltsanspruch verloren oder können meine Eltern dafür belangt werden? Die Verzögerungen und Konsequenzen folgten ja daraus, dass meine Eltern sich weigerten und mein Studium dauerhaft gefährdet, ursprünglich hätte ich direkt zu Anfang mein Studium beenden müssen aufgrund der finanziellen Notlage. Es war mein Erststudium (habe direkt nach der Schule mein Studium aufgenommen). Das BAfög Amt unterstütze teilweise, aber viel zu spät und mit einem Wechsel würde ich den Anspruch darauf definitiv verlieren. Der Unterhalt ist dabei aber relevanter, da meine Eltern eigentlich genug verdienen. Ich wohne bereits seit ich Schülerin bin alleine, da meine Eltern mich rausgeschmissen haben. Ich hatte auch bereits einen Beratungstermin mit einem Anwalt, dieser konnte mir noch keine genau Auskunft erteilen :/ Könnten Sie eine Einschätzung dazu geben?

  • @tortiboy142
    @tortiboy142 3 роки тому +1

    Hallo.
    Ich wohne aktuell im Studentenwohnheim und habe kein eigenes Einkommen sondern lebe vom Unterhalt meiner Eltern.
    Ich möchte ins Krypto-Mining einsteigen und Frage mich wie sich dies auf den Unterhalt auswirkt.
    Bsp:
    Ich erhalte 900€ Unterhalt meiner Eltern und verdiene 600€ monatlich durch mining.
    Da mining als "Vermietung von Rechenleistung" definiert wird, vermute ich, dass Einkommen von mining, mit Einkommen aus Mieteinnahmen, beispielsweise einer Wohnung gleichzusetzen ist.
    Bedeutet dies, dass die 600€ vollständig oder teilweise vom Unterhalt abgezogen werden?
    Außerdem muss man fürs Mining ein Gewerbe anmelden. Ich bin über meine Mutter krankenversichert. Ändert sich durch das führen eines Gewerbes daran etwas?

    • @kanzlei_hasselbach
      @kanzlei_hasselbach  3 роки тому

      Hallo,
      das Einkommen aus dem Krypto Mining zählt steuerrechtlich wohl zu den “Einkünften aus Gewerbebetrieb”. Bei dieser Frage ist ein Steuerberater der richtige Ansprechpartner! Beachten Sie auch, dass die Infrastruktur des Studentenwohnheims (Internetanschluss usw.) nicht ohne Weiteres gewerblich genutzt werden darf. Fragen Sie hier beim Vermieter nach. Auch bzgl. Krankenversicherung bestünde Klärungsbedarf, da 600 EUR über der Geringfügigkeitsgrenze liegen. Fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach, wie viel Einkommen Sie monatlich verdienen dürfen bzw. wie viele Stunden Sie wöchentlich arbeiten dürfen, um versicherungsfrei zu bleiben. Es besteht sonst die Gefahr, dass Sie später Beiträge für eine “eigene” Pflichtversicherung nachzahlen müssen.
      Nun zu Ihrer Frage bezüglich des Unterhalts:
      Die 600 EUR würden teilweise auf den Unterhalt angerechnet werden. Für Studenten mit eigener Wohnung außerhalb des Elternhauses beträgt der monatliche Bedarf pauschal 860 EUR (lt. Düsseldorfer Tabelle, Stand 2021).
      Zu Ihrem anrechenbaren Einkommen zählt auch das Kindergeld, falls es Ihnen noch zusteht. Wenn Ihre Eltern also ihre Unterhaltspflicht voll erfüllen, wird Ihr Einkommen (Kindergeld, Einkommen aus Gewerbebetrieb) nach “Billigkeit” angerechnet. In unserem Blogartikel finden Sie ein Rechenbeispiel dazu:
      www.kanzlei-hasselbach.de/2014/unterhalt-fuer-studenten/11/
      Wir können Ihnen an dieser Stelle leider keine verbindliche Auskunft geben, wie viel Ihres Einkommens auf den Unterhalt angerechnet werden würde. Dazu bräuchten wir noch weitere Informationen. Ich hoffe, wir konnten Ihnen dennoch weiterhelfen!
      Mit freundlichen Grüßen
      Ihre Kanzlei Hasselbach

  • @Jazzmindfull
    @Jazzmindfull 6 років тому

    Wenn ich eine Ausbildung zur Industriekauffrau gemacht habe, dann ein Jahr Reisen war und dann Abitur gemacht habe und nun studieren möchte. Sind keine Eltern noch unterhaltspflichtig?
    Da ich ja bereits eine abgeschlossene Ausbildung habe

  • @sandrarieck6176
    @sandrarieck6176 3 роки тому

    Das ist ja alles sehr interessant. Jedoch, wie ist es denn wenn der Sohn, ein Elektrotechnik-Studium beginnt, nach vier Semestern feststellt, das ist nix, einen Fachrichtungswechsel macht und fünf Semester mehr oder weniger studiert, lieber seinem Nebenjob voll und ganz nachgeht und dann nach wiederum 2 Jahren feststellt, weil seine neue Freundin aus Holland kommt, er möchte jetzt ein Psychologiestudium in Holland machen. Wieviele Erstausbildungen muss man denn finanzieren?

    • @kanzlei_hasselbach
      @kanzlei_hasselbach  3 роки тому +1

      Hallo,
      die Eltern sind grundsätzlich bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss unterhaltspflichtig. Allerdings darf die regelmäßige Studienzeit nicht zu lang überschritten werden. Ausschlaggebend ist dabei nicht die Vorgabe der Universität zur Regelstudienzeit, sondern die “übliche” Studiendauer. Eine “maßvolle Überschreitung” der Regelstudienzeit ist in der Regel in Ordnung.
      Ein Fachrichtungswechsel bis zum 2. oder 3. Semester ist auch in Ordnung. Die Eltern müssen jedoch kein Zweitstudium finanzieren.
      In unserem Blogartikel zum Thema finden Sie noch weitere Informationen: www.kanzlei-hasselbach.de/2014/unterhalt-fuer-studenten/11/
      Ich hoffe, wir konnten Ihnen weiterhelfen.
      Mit freundlichen Grüßen
      Ihre Kanzlei Hasselbach

  • @philine5568
    @philine5568 3 роки тому

    Hallo, ich habe eine Online Ausbildung gemacht, wo ich noch zuhause (bei meiner Mutter) gewohnt habe. In der Zeit habe ich Kindergeld bekommen, bekomme ich jetzt auch noch Unterhalt wenn ich normal studiere und ausziehe?

    • @kanzlei_hasselbach
      @kanzlei_hasselbach  3 роки тому

      Hallo,
      der Unterhalt muss grundsätzlich bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss geleistet werden.
      Ein Zweitstudium oder eine Zweitausbildung müssen die Eltern prinzipiell nicht finanzieren. Es gibt jedoch immer wieder gerichtliche Entscheidungen, in denen Ausnahmen zugelassen werden, z. B. bei einer Krankenschwester, die direkt nach der Ausbildung Medizin studieren wollte und dafür auch Talent zeigte.
      In unserem Blogartikel zum Thema finden Sie noch weitere Informationen: www.kanzlei-hasselbach.de/2014/unterhalt-fuer-studenten/11/
      Ich hoffe, wir konnten Ihnen weiterhelfen.
      Mit freundlichen Grüßen
      Ihre Kanzlei Hasselbach

  • @alexanderfriesen9471
    @alexanderfriesen9471 2 роки тому

    Guten Tag
    Ich habe eine Frage Ich selbst studiere wenn ich mit meinem Freund zusammen zieht der auch verdient und Vollzeit ist Wie ist die Lage muss mein Vater trotzdem an mich zahlen unterhalt

    • @kanzlei_hasselbach
      @kanzlei_hasselbach  2 роки тому

      Hallo,
      solange Sie und Ihr Freund nicht verheiratet sind, sind Ihre Eltern weiterhin unterhaltspflichtig. Das gilt auch dann, wenn Sie in einer Wohngemeinschaft oder mit Ihrem Freund zusammenleben.
      Mit freundlichen Grüßen
      Ihre Kanzlei Hasselbach

  • @Sandrina._
    @Sandrina._ 3 роки тому

    Hallo, wie sieht es aus, wenn ich mit 18 begonnen habe zu studieren, dieses Studium jedoch endgültig nicht bestanden habe (aufgrund mangelnder Eignung) und einen neuen Studiengang begonnen habe und dieses Studium auch gut läuft? Sind meine Eltern dann noch unterhaltspflichtig? :)

    • @kanzlei_hasselbach
      @kanzlei_hasselbach  3 роки тому

      Hallo,
      ein Fachrichtungswechsel bis zum 2. oder 3. Semester ist in der Regel unschädlich für den Unterhaltsanspruch. Bei erheblicher Überschreitung der Regelstudienzeit oder im Falle einer Exmatrikulation wegen Nichtbestehens haben die Gerichte in der Vergangenheit angenommen, dass eine Unterhaltspflicht für eine weitere Ausbildung ausscheidet. Allerdings gibt es hierbei keine festen Regeln. Es kommt immer auf den Einzelfall an. Daher kann es in Ihrem Fall durchaus anders sein. Für eine verbindliche Prüfung und Beratung müssten Sie sich im Wege einer Rechtsberatung an einen Rechtsanwalt für Familienrecht wenden. Gerne können Sie sich auch an uns wenden: www.kanzlei-hasselbach.de/kontakt/
      Ich hoffe, wir konnten Ihnen weiterhelfen.
      Mit freundlichen Grüßen
      Ihre Kanzlei Hasselbach

  • @DanielW124
    @DanielW124 6 років тому

    Guten Tag,
    ist mein Vater mir gegenüber noch unterhaltspflichtig wenn ich mein erstes Studium nach 3 Semestern abgebrochen habe und zur Zeit noch auf der Suche nach einer Ausbildung bzw. einem neuen Studium bin? Ich wohne noch bei meiner Mutter und habe einen Nebenjob.

    • @kanzlei_hasselbach
      @kanzlei_hasselbach  6 років тому

      Guten Tag Herr Dietrich,
      so pauschal kann man das leider nicht beantworten. Es muss geprüft werden, ob der Nebenjob anrechnungspflichtig ist und wie lange Sie jetzt schon auf der Suche nach einer Fortführung der Ausbildung sind. Das muss im Einzelfall betrachtet werden. Tendenziell ist er derzeit wohl eher nicht unterhaltspflichtig, das kann sich aber mit Aufnahme der weiteren Ausbildung ändern.
      Viele Grüße,
      Ihre Kanzlei Hasselbach

  • @ralffink8501
    @ralffink8501 4 роки тому

    Hallo, in welchen Fällen können von dem Studenten höhere Beträge als der Höchstsatz der DDT (160%) berechtigt gefordert werden. Anzumerken ist in diesem Fall, dass das Kind noch bei der KM wohnt und mit dem Bus bzw Zug (Semesterticket) in die Uni faehrt, KRankenversicherung läuft über die Mutter, keine neuen Hobbies oder medizinische Behandlungen bekannt bzw notwendig.Hintergrund ist, dass KM nach nun 4 Jahren nach Scheidung das Doppelte fordert.

    • @kanzlei_hasselbach
      @kanzlei_hasselbach  4 роки тому

      Die Frage kann nur schwer pauschal beantwortet werden. Grundsätzlich richtet sich die Lebensstellung der Kinder im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Unselbständigkeit nach der Lebensstellung der Eltern. Liegt das Einkommen das Unterhaltspflichtigen über der Höchsteinkommensgrenze der Düsseldorfer Tabelle und fordert das Kind einen den Höchstbetrag übersteigenden Bedarf, muss dieser Bedarf konkret dargelegt und bewiesen werden. Ausreichend ist insofern, dass besonders kostenintensive Bedürfnisse belegt werden.
      Nicht pauschal zu beantworten ist die Frage, welche Bedürfnisse nun erfüllt werden müssen und welche nicht. Entscheidend ist insofern immer der konkrete Einzelfall, der bisherige (gehobene) Lebensstil etc. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass durch den Höchstbetrag der Düsseldorfer Tabelle schon eine relativ großzügige Befriedigung des Bedarfs gewährleistet wird, sodass ein diesen Betrag übersteigender Unterhaltsbedarf einer entsprechenden Begründung bedarf.
      Mit freundlichen Grüßen, Ihre Kanzlei Hasselbach