In dem Osterpaket 2023 haben wir 10 Wichtige Neuerungen aus Linders Jahressteuergesetz 2022 zusammengefasst. Plattenbergmodell - *NEIN zur Besteuerung des Strom-Eigenverbrauchs 2023* : plattenbergmodell.de/ *Plattenberg-BOT* :muecke.de/plattenbergbot Dateneingabe für *Entnahme-Statistik* :muecke.de/entnahmestatistik *Unzulässige Rückwirkung 2022* und Wegfall der Sonder-AfA 2022: muecke.de/pv-rueckwirkung *90%ige-Schikane-Hürde* beim Entnahmemodell: muecke.de/pv-musterklage *Kein Nullsteuersatz* für Abschlagszahlungen 2022: muecke.de/pv-sammelklage Bayerisches Landesamt für Steuern, Hilfe zu Photovoltaikanlagen muecke.de/pv-lfst-bayern Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) muecke.de/PV-MdF-NRW Wir wünschen Ihnen viel Spaß und freuen uns auf Ihre Kommentare StB Stefan Mücke & Team
wo ist meine Frage bzgl. der 100 kw-Grenze hin? Aus meiner Sicht besteht noch Klärungsbedarf und wenn das Thema Freigrenze (nicht Freibetrag) bestehen bleibt, ist das wieder ein Betätigungsfeld für Steuerberater bzgl. "Gestaltungsspielraum".
@@saschaf.1113 Guten Abend. Welche Frage meinen Sie? Für die 100kw Grenze haben wir eine schöne Gestaltung über die wir bald berichten werden 😊👍. StB Stefan Mücke
Hi Herr Mücke. Mein Thema könnte für Sie langweilig sein und Sie unterfordern: Normalfall: Anlage in 2022 bestellt - in 2023 geliefert und in Betrieb genommen. Was ist jetzt Schritt für Schritt zu tun gegenüber dem Finanzamt. Was muss bei Erklärung 2022 und 2023 gemacht werden .... Danke und Gruß an Sie
Hallo Herr Mücke, vielen Dank für diese Informationen. Ich bin froh, dass es so Leute wie Sie im Netz gibt. So kann ich meinem Steuerberater wenigstens sagen, was er machen muss. Er hat in Sachen PV leider keine Ahnung. Interessant wären mal Informationen über BHKW-Anlagen. Muss der Eigengenutzte Strom hier weiter versteuert werden? Und wenn Ja, kann ich die Kraftstoffkosten dann Absetzen? Ich wünsche allen ein schönes Osterfest.
Erstaunlich, dass ich mit Interesse und Spannung auf neue Steuervideos von Herrn Mücke warte. Gut gemacht, lehrreich und oft auch unterhaltsam. Ich bin gespannt auf die Antwort vom FA Friedberg bezüglich Entnahme. Frohe Osterfeiertage an Sie Herr Mücke!
Guten Tag. Vielen Dank für Ihren Kommentar und das tolle Feedback. Das Finanzamt Friedberg wird die Entnahme zum Nullsteuersatz auch bestätigen, da sind wir uns sicher. Danke und Ihnen auch ein schönes Osterwochenende. StB Stefan Mücke
Sehr gute Zusammenfassung aller wichtiger Neuerungen, dafür großes Lob. An einem Punkt beißt sich jedoch die Katze in den Schwanz und es gibt bisher leider keine finale Lösung: Entnahmemodell vs. IAB 2021. Da es zum IAB 2021 bisher keine klare Ansage der Finanzämter gibt, läuft man immer die Gefahr diesen zu verlieren, wenn man in 2023 (und nicht erst in 2024) die Entnahme vornimmt. Auch wenn die Auffassung hier im Kanal ist eine Entnahme im Sinne der Umsatzsteuer wirkt sich nicht auf das Betriebsvermögen in der Einkommensteuer aus, wirklich Klarheit gibt es nicht. Und so können die Behörden schön auf Zeit spielen und PV Betreiben wie mir bleibt nur ein auf gut Glück hoffen oder Abwarten und weiter die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch zahlen übrig. Das ist in meine Augen auch ein schwarzes Ei im Osterkorb.
Hallo Herr Mücke, auch meinerseits ein Frohes Osterfest und vielen Dank für Ihre "Ostereier" 😃. Wie immer inhaltsreich und unterhaltsam. Mein Ostereierwunsch war leider nicht erhalten, nämlich die Antwort auf die Frage IAB in 2022 bei IBN 2023. Insofern freue ich mich auf die nächsten Videos. Beste Grüße aus Niederbayern!
Guten Tag. Vielen Dank für Ihren Kommentar. Wir warten gespannt auf die Positionierung der Verwaltung zum IAB aus 2021. Im Anschluss kann man sich dem IAB 2022 für eine Anlage 2023 widmen. Im ergebnis natürlich quatsch und sachlich nicht zu rechtfertigen, aber die bisherigen Ausführungen hierzu überzeugen nicht. Es fehlt die gesetzliche "runde Lösung". StB Stefan Mücke
Das selbe Ei betrifft mich. Ich finde es auch Mist, weil ich den IAB in die Finanzierung der Anlage mit eingerechnet hatte. Hätte ich das vorher gewusst wäre die Anlage anders ausgefallen. So habe ich jetzt 6000 Euro zusätzliche Kosten.
Sehr geehrter Herr Mücke, danke für das Entnahmemodell! Heute hat das FA Hannover Land mit verbindlicher Auskunft der Entnahme der PV Anlage aus 2022 mit dem Nullsteuersatz zugestimmt!
Hallo Herr Mücke, es ist ja schön dass die OFD Frankfurt die hessischen Finanzämter anweist, das BMF Schreiben für die Entnahme der PV Anlagen anzuwenden. Es ist auch schön dass die OFD Karlsruhe die Entnahmemöglichkeit bestätigt. Hoffentlich bekommen die Finanzämter auch mitgeteilt WIE das BMF Schreiben anzuwenden ist um unnötige Missverständnisse zu vermeiden.
Sehr geehrter Herr Mücke, das Finanzamt Braunschweig-Helmstedt setzt den BMF Erlass zu 100% um. Ich entnehme meine Anlage (rückwirkend) zum 1.1.2023. Herzlichen Dank für Ihre Hinweise, Ratschläge und Musterschreiben. Alleine hätte ich das Ergebnis nicht erreichen können. Mfg M.K.
Hallo Herr Mücke, vielen Dank für Ihr Engagement und die tollen Videos. Als früher Unterzeichner für Ihr Plattenbergmodell kann ich nun bestätigen das das Finanzamt Offenbach meiner Entnahme zugestimmt hat. Ich würde Ihnen das Antwortschreiben noch gerne hochladen. Mit freundlichen Grüßen K.Heberer
Das heißt, dass ggf. der Anteil an Handwerkerleistungen von der Rechnung (IBN 2023), teilweise in 2022 montiert, bei der Steuererklärung berücksichtigt werden dürfen ?
Guten Morgen, ist bei einer Anschaffung in 2022 und IAB aus 2021 auch ein Abzug von Handwerkerleistung denkbar oder schließt sich das nicht gegenseitig aus?
Hallo Herr Mücke, besten Dank für dieses Video! Zu Osterei Nr. 5 habe ich allerdings eine Frage: Ich habe in meiner Einkommenssteuererklärung 2022 für meine PV-Anlage (installiert 2022, von Beginn an in der Liebhaberei) die Nettoinstallationskosten als Handwerkerleistung geltend gemacht und gerade mit dem (in diesem Punkt vorläufigen) Bescheid die Auskunft bekommen, dass die Frage, ob die Steuerermäßigung nach § 35a EStG für die Installation einer nach § 3 Nr.72 EStG begünstigten PV-Anlage angewendet werden kann, derzeit bundeseinheitlich abgestimmt würde und daher die Steuerermäßigung zunächst nicht berücksichtigt würde. Wissen Sie von dieser Abstimmung und kann ich hier jetzt nur abwarten? Nach allen Informationen (inkl. Ihrem Video), die ich zu dieser Sachlage gefunden habe, sollte da doch überhaupt keine Unklarheit bestehen...
Hallo Herr Mücke, diesmal kein Aprilscherz 😉 danke für ihre Ausführungen. Die Frage die bei mir offen ist bezieht sich auf den Investitionsabzugsbetrag, der in 2021 gebildet und vor 2 Wochen unter Vorbehalt vom Finanzamt genehmigt wurde. Die zugehörige PV wird im Juni 2023 gebaut - also vollständig steuerbefreit. Wie ist aber nun mit dem IAB umzugehen - eine Steuererklärung ist ja nun nicht mehr vorgesehen? Danke für die Info.
Hallo Herr Mücke, gestern die Antwort vom Finanzamt Mosbach/Baden Württemberg zu meinem Entnahmeschreiben vom 10.April (hatte bewußt die Entscheidung der OFD Karlsruhe abgewartet) erhalten... "Angelegenheiten im Zusammenhang mit solchen Entnahmen werden (insbesondere vor dem Hintergrund des BMF-Schreibens vom 27.02.) noch auf Bundesebene erörtert." Anscheinend ist die OFD KA -Mitteilungnoch nicht überall angekommen 🤷♂. Habe die Dateien gerade in die Entnahmestatistik hochgeladen. Gibt es seitens Finanzamt Mosbach bereits anderweitig positive Rückmeldungen? Batteriespeicher und Wärmepumpe vorhanden.
Das sind ja gute Nachrichten für mich in BW. Hoffe das mein Finanzamt dann auch der Entnahme zustimmt nachdem die OFD Karlsruhe eingelenkt hat. Vielen Dank und frohe Ostern. 🐇
Vielen Dank für Ihre immer wieder interessanten Ausführungen! Auf eine Frage finde ich leider nirgendwo eine Antwort: Wie lange gilt die Mehrwertsteuer von 0% für die Anschaffung von PV? Ich habe jetzt ein Angebot mit Mehrwertsteuer bekommen, weil der Betrieb davon ausgeht, die Anlage erst 2024 installieren zu können und mit der Aussage, es wäre nicht eindeutig, ob die 0%-Regelung über 2023 hinaus gelte. Haben Sie Informationen hierzu? Vielen Dank und schöne Grüße
Hallo Herr Mücke, danke für die vielen interessanten Informationen. Aber wäre es nicht auch angebracht darauf hinzuweisen, dass die "geraubten" Sonderabschreibungen und IAB - bei unverändertem Recht - nur Liquiditätsvorteile und keine dauerhaften Steuerersparnisse bedeutet hätten, weil zukünftige (positive) Einkünfte aus der PV-Anlage hätten versteuert werden müssen? Sonst wären ja wohl wegen Liebhaberei die Verluste der Vergangenheit aberkannt worden, oder?
Vielen Dank für ein mal wieder gelungenes Video! Bedeutet der Punkt 6 dann, dass Mieterstrom generell steuerfrei (keine Einkommen- und Gewerbesteuer) ist oder gilt das nur wenn man den Strom an Gewerbetreibende verkauft? Ich war der Meinung, dass man als Energieunternehmer auftritt wenn man Mieterstrom anbietet.
Hallo Herr Mücke, gibt es schon was neues von der Bund-Länder Abstimmung und ein neues BMF Schreiben betreffend die ESt Behandlung (IAB, evtl Handwerkerleistung usw ) und Vereinfachungsregelung bei der Anmeldung? Wie ist Stand in Ba-Wü , hat OFD Karlsruhe neue Anweisungen erlassen ? Schönes Wochenende 😊
Hallo liebe Andrea. Bisher haben wir keine Informationen vorliegen, allerdings war ich diese Woche geschäftlich unterwegs. Nächste Woche wollen wir uns darum kümmern und haben auch noch etwas neues auf dem Plan 😊. Ebenfalls schönes Wochenende und vielen Dank.
Hallo vielen Dank für Ihre Videos. Können Sie bitte auch ein Video zu Altanlagen 2009 bis 2012 machen. Ich habe lediglich Volleinspeisungsanlagen alle unter 10KW. Danke
Keine Sorge, als die Grünen gewählt wurden dachte ich: Lasst die mal 4 Jahre werkeln, damit auch der Letzte begreift, dass die Grünen keinen Deut fähiger sind und sich die Leute von den Grünen "entwöhnen" können. Hat scheinbar funktioniert, in der Sonntagsfrage auf 15% gefallen. Alleine die Tatsache das die Grünen die E-Auto-Förderung runtergefahren haben, zeigt eigentlich schon, das Wahlversprechen und Parteiprogramme nicht das Papier wert sind, auf dem sie gedruckt wurden.
Herr Mücke, ich kaufe gerade die Komponenten für eine PV-Anlage. Hierzu zählen auch spezielle PV-Dachziegel. Der Großhändler weigert sich, bei diesen speziellen PV-Dachziegeln eine MwSt von 0% auszuweisen. Kann ich mir die MwSt irgendwie erstatten lassen?
Hallo Herr Mücke! Die verbindliche Auskunft durch das FA HU wurde abgelehnt, da die strittige Rechtsfrage durch das BMF Schreiben vom 27.02.23 verbindlich geregelt wurde. So, wie ich das Antwortschreiben verstehe, steht der Entnahme meiner Anlage nichts entgegen. Ich meine, mich erinnern zu können, dass Sie die Schreiben der Finanzämter „sammeln“. Falls ihrerseits hier Interesse besteht, bitte die Kontaktadresse für die Übersendung. Freundliche Grüße Oliver Böff
Guten Tag. Vielen Dank für Ihren Kommentar und das Teilen der Informationen. Ja richtig, der Antrag auf verbindliche Auskunft erübrigt sich und der Entnahme steht unter den übrigen Voraussetzungen nichts entgegen. StB Stefan Mücke
Hallo Hr. Mücke, wieder tolle Infos und ein schönes Osternest. Zum Thema IAB 2021 und Auflösung … ist es absehbar wann hier mal etwas stichhaltiges seitens des BMF zu erwarten ist. Danke für Ihre Einschätzung.
Wie sieht nun die Situation aus, wenn erst in 2023 angeschafft wird? 0% USt auf Kauf und gleich die Kleinunternehmerregekung ziehen und bei der ESt auf Liebhaberei gehen?
Hallo Herr Mücke, ich bin jetzt schon lange dabei und freue mich immer wieder über die informationsreichen Videos. Meine Entnahme Erklärung habe ich am 12.03. zum Finanzamt Gelnhausen (Hessen) gesendet. Bisher noch nichts gehört. Weder Bestätigung noch Ablehnung. Kann das solange dauern? Oder sollte ich nochmal nachfragen? VG Eberhard Huth
Hallo Hr. Mücke, erstmal danke für Engagement und die guten Videos. Für mich kommt Pkt. 10 in Frage. Die Anlage wurde zum Teil in 2022 geliefert, ist aber noch nicht angeschlossen. Soll die nächsten Wochen passieren, daher habe ich interesse an der PV-Sammelklage. Da die Anlage aber noch nicht in Betrieb ist, kann ich das Formular nicht vollständig ausfüllen. Mein Lieferant hat bereits mitgeteilt, dass es keine "korrigierte" Rechnung geben wird....
Vielen Dank Herr Mücke....habe heute bei meinem FA angerufen (Hildesheim/Niedersachsen), sie stimmen der Entnahme zu.Etwas schriftliches gibt es nicht aus , hätte ich lange warten können.....laut der netten Dame rückwirkend vom 1.1.2023
Hallo Herr Mücke, gestern wurde mein Bescheid für 2021 zugeschickt. Der IAB für eine weitere PV-Anlage wurde abgelehnt, da auf PV-Anlagen ab 2022 keine Einkommenssteuer mehr gezahlt werden muss. Widerruf können Sie mir gerne schreiben, sonst mache ich das selbst 😂 Danke für Ihre Arbeit!
Guten Tag. Wir empfehlen auf alle Fälle Einspruch dagegen einzulegen. Eine Vorlage befindet sich in unserem Steuerwissen Photovoltaik PRO. StB Stefan Mücke
Hallo Herr Mücke, tolles Video :-). Oh man, dann bin ich mal gespannt, ob das Land Brandenburg auch langsam mal aufwacht und sich der Rechtsauffassung der anderen BL anschließt. Es ist sehr bedenklich das hier nach "Gutsherrenart" geurteilt wird und das sogar innerhalb eines BL. Liebe Grüße Mandy Zill
Danke Frau Zill. Vielen Dank für Ihren Kommentar und das positive Feedback 😊. Wir sind zuversichtlich, dass sich bald ein Ende des Fiaskos abzeichnet, zumindest in den Speicherfällen. In den anderen Fällen hoffen wir noch auf den Wegfall der 90%-Hürde. Ansonsten nutzen wir das modifizierte Übertragungsmodell. Wir werden es auch gerichtlich prüfen lassen, was allerdings leider Zeit und Umsatzsteuer kostet. StB Stefan Mücke
Guten Tag. Wir hoffen auf eine Vereinfachungsregelung vom BMF, dass bei begünstigten PV-Anlagen die volle Ermäßigung auf die Installationskosten eröffnet ist. StB Stefan Mücke
Guten Tag. Wir nehmen aus Kapazitätsgründen seit Monaten grundsätzlich keine neuen Mandate mehr an. Nur in Ausnahmefällen. Sie können mir Ihr Anliegen einmal per Mail zusenden (info@steuerakademie.de). Danke für Ihren Kommentar. StB Stefan Mücke
Eine Frage bitte: ich habe über die vergangenen 2-3 Jahre PV Komponenten inkl. MWSt. beschafft. Kein IAB etc. wurde geltend gemacht. In 2023 geht die PV Anlage (15 kWp) in Betrieb. Ich will auch die gezahlte MwSt nicht zurück. Also melde ich die Anlage dem FA und wähle die Kleinunternehmerregelung von Anfang an, also ab 2023. Frage 1: sind die Erträge ESt-frei? Meines Erachtens ja. 2. Was wähle ich als Abschreibungsbeginn in der EÜR für die früher angeschafften Komponenten, das Jahr der Inbetriebnahme 2023 oder die Jahre davor, in denen jeweils die Teile angeschafft wurden?
der Gesetzgeber hat ( wie Sie richtig bemerkt haben ) die Einnahmen in der ESt steuerfrei gestellt ( unter den gesetzlichen Voraussetzungen ). Korrespondierend hierzu greift § 3 c EStG, daß entsprechend die Ausgaben ( = Abschreibung ) nicht geltend gemacht werden dürfen. Da die Anlage jetzt erst fertiggestellt wird / in Betrieb geht, wird sie auch erst ab jetzt genutzt und wäre somit theoretisch erst ab 2023 abzuschreiben gewesen.
@@andreafrage9649 Danke, aber eine kleine Unschärfe hätte ich noch: hat der Gesetzgeber die Einnahmen oder die Gewinne von der ESt freigestellt? Wenn es die Einnahmen wären, dann müsste ich diese nicht mal per EÜR erklären noch das FA über die Existenz der Anlage informieren, nur blöderweise gibt es kein Geld vom Netzbetreiber ohne PV-Steuernummer.
@@ChrVoigt den Betriebseröffnungsbogen scheint man noch abgeben zu müßen beim FA, da soll es aber angeblich auch noch Vereinfachungen / Erleichterungen geben, keine Ahnung. Wäre ja blöd, wenn auf der einen Seite Bürokratie abgebaut werden soll und dann doch noch die Anmeldung gemacht werden muß. Oder ob Sie Ihre Steuernummer von der Einkommensteuer beim Netzbetreiber angeben ? Sie müßen ab 2023 keine EÜR und keine USt mehr abgeben
Macht es nicht Sinn, nach der erfolgreichen Entnahme der Altanlage und entsprechender Bestätigung auch auf die Kleinunternehmerregelung zu wechseln oder gibt es hier irgendwelche Risiken? Dann würde man sich die Umsatzsteuererklärung sparen und den eingespeisten Strom ohne Umsatzsteuer erhalten.
Guten Tag Herr Zipfel. Der Rückgang zur Kleinunternehmerregelung ist nur bzw. erst nach Ablauf der gesetzlichen Bindefrist von 5 Jahren möglich. StB Stefan Mücke
@@SteuerberaterMuecke Danke, Sie sind aber schnell - ich hatte falsch in Erinnerung, dass in diesem Fall nur eine Teil-Rückzahlung der Vorsteuer erfolgt. Ich habe meine erste Anlage 2016 angeschafft und die zweite in 2021. Damit müsste ich dann vermutlich nach der Entnahme mit dem Schreiben dann sofort auf die Kleinunternehmerregelung wechseln können, da die fünf Jahre rum sind, auch ohne dass (teilweise) Vorsteuer in Bezug auf die zweite Anlage 2021 zurückbezahlt werden muss... Danke auch für Ihre hilfreichen Videos.
Hallo Herr Mücke, vielen Dank für ihre Erläuterung. Zwei Fragen hätte ich dazu, beziehungsweise konnte ich die Antworten in ihrem Video nicht finden. Meine Anlage 16,5 kWp wurde Januar 2020 in Betrieb genommen. Die S-AFA wurde auf 5 Jahre verteilt. Große Investitionen, wie z. Bsp. ein Notebook, werden jährlich abgeschrieben. Wenn ich die PV-Anlage jetzt zum 0% Steuersatz in den Privatbesitz überschreibe, wie verhält es sich mit der S-AFA und den jährlichen Abschreibungen? Vielen Dank für Ihre Rückmeldung und Frohe Ostern
Guten Tag. bei einer begünstigen Anlage können Sie in 2023 oder 2024 keine Aufwendungen mehr geltend machen. Wir erwarten hinsichtlich des IAB noch eine klarstellende Gesetzeskorrektur. StB Stefan Mücke
@@SteuerberaterMuecke vielen Dank für die schnelle Rückmeldung! Also profitieren Privatpersonen "nur" von der Befreiung der MWSt? Wo kann ich es nachlesen, dass keine AfA und IAB möglich ist? Finde im Internet leider nichts adäquates.
Hallo, ich habe meine PV Anlage < 10kwp 2021 in Betrieb genommen. Die Steuerberaterin meinte dass ich diese nun ab 2022 nicht mehr abschreiben kann ? Das ist somit zu meinem Nachteil. Ist das so richtig ?
Ja, Sie können lt. Gesetz die Ausgaben nicht mehr geltend machen, Sie müßen aber auch die Einnahmen nicht mehr versteuern. Was jetzt über die Gesamtlaufzeit dann besser ist/ gewesen wäre, ist wohl Einzelfall abhängig
Moin Herr Mücke, vielleicht mal im BMF nachfragen ob Beratungsbedarf besteht?😅 Auch wenn Sie sicherlich genug zu tun haben ... Wenn ich es richtig verstanden habe, dann kann ich privat 2023 eine Anlage
Guten Tag Herr Buchwald. Wenn die Ehefrau Gewinneinkünfte erzielt dann ist es clever, wenn Sie die Anlage betreiben und den Strom bis zu Angemessenheitsgrenze verkaufen. StB Stefan Mücke
@@SteuerberaterMuecke top..danke. ist ja zumindest auf Dauer besser als der IAB, wenn die PV Anlage im Gewebe ist, weil die Einnahmen aus der PV im Gewerbebetriebe ja nicht steuerfrei sind.
@@torstenbuchwald8468 eine PV ist grundsätzlich immer ein eigener Betrieb. Ist also nur in Ausnahmefällen Bestandteil eines bestehenden Betriebes. Das wäre zB bei einer GmbH der Fall. Aber auch hier gilt die Steuerbefreiung und die Frage zum IAB. StB Stefan Mücke
Hallo und ein schönes und frohes Osterfest Herr Mücke! Vielen Dank für Ihre Ausführungen und Erläuterungen. Mich betrifft der Punkt 6, PV-Stromverkauf an die in meinem Fall freiberufliche Ehegattin (GbR). Die Anlage mit 25 kWp wurde 2023 angeschafft und in Betrieb genommen. Als Strompreis für meine Frau möchte ich den Preis des externen Stromversorgers ansetzen, aktuell ca.38ct/kWh. Wie hoch ist denn die von Ihnen angesprochene Angemessenheitsgrenze? Könnte ich den PV-Strom auch teurer (bspw. 50ct/kWh) als den zugekauften verkaufen? Dies würde ja quasi einer steuerfreien Gewinnentnahme aus der Firma entsprechen. Viele Grüße Michael Lang
Guten Tag Herr Lang. In diesem Fall wäre die Angemessenheit überschritten, denn warum sollte Ihre Ehefrau mehr an den Ehegatten bezahlen wie an einen fremden Dritten. Ein Preis über dem Preis des externen Versorgers lässt sich m. E. nicht rechtfertigen. StB Stefan Mücke
Hallo Herr Mücke! Das hab ich mir schon gedacht und war ja nur ein fiktiver Gedanke. Aber bei dem Wirr-Warr der mittlerweilen bei dem Thema PV herrscht, hätte es mich auch nicht gewundert wenn nichts dagegen spräche... 😉 Danke für die Antwort!
Völlig wirre Gesetzgebung. Da blickt niemand mehr wirklich richtig durch. Auch nicht jemand der vom Fach ist (ich), außer Mücke vielleicht. Ich habe gar nicht die Kapazität mich wegen 4 bis 10 kw-Anlagen vollständig in diese Materie einzuarbeiten. Besonders weil es sich ständig ändert.
Guten Tag. Sie sind ein Berufskollege? Als Steuerberater hat man wirklich anderes zu tun. Wir hoffen, dass wir in diesem Kanal aber einen guten Beitrag leisten konnten. StB Stefan Mücke
So schlimm? Also klar ist: diese konkrete Gesetzgebung ist dürftig und lückenhaft. Gedacht ist sie vor allem für Neuanlagenbauer/-Besitzer, die von der Hürde der Umsatz- und EkST befreit werden sollen. Das tut das Gesetz auch. Allein der Übergang ist schlecht geregelt, was natürlich viel über die Qualität des Gesetzes aussagt. Aber trotzdem - für den jeweils konkreten Fal ist das alles erfassbar. Extrem ärgerlich ist der Umstand, dass einige derzeit noch mit dem Risiko der rückwärtigen Steuerrückzahlung dastehen. (Wegen IAB). Das dürfte es bei uns in GER eigentlich nicht geben. (Investorenschutz!) Aber da haben wir ja in den letzten jahren ganz allgemein lustige Aktivitäten der Politik gesehen, die dieses Prinzip nicht mehr verstehen oder schlicht ignorieren (Beispiel Mietendeckel in Berlin) Ich habe mich 2009 mit diesem ganzen Thema Gewerbe (ohne Gewerbe :-) ) , degressive Afa (gab es damals noch) Sonderabschreibung etc. befasst und habe mich letztlich dann dafür entschieden, stärker in PV zu investieren. Umsatzsteuer, Gewerbe, Feststellung war dann eigentlich nur noch Mittel zum Zweck. Leichter waren Ek-Steuern aus dem Angestelltenverhältnis nicht in Finanzen für PV-Investitionen umwandelbar. Sozusagen in Eigenkapital für die Investition, das bei den allermeisten ja nicht einfach so rumliegt. Bei uns auch nicht. Ich kann nur sagen: es lohnt sich, sich damit zu befassen. PV Anlagen machen auch mal Ärger in allen Schatierungen. Das gehört dazu - aber unterm Strich konnte es nur ein sehr profitables "Geschäft" werden, das ich auch weiterhin jedem anraten würde, der dazu einen Zugang hat und es sich zutraut.
Waas mich verwundert; Herr xy hat das finanzamt Potsdam am 27.03.2023 geschrieben. Das Finanzamt Potsdam antwortet bereits mit Datum vom 31.03.2023. Seit wann ist ein Finanzamt so schnell? Hat der Bearbeiter nur auf das Schreiben von Herrn yx gewartet?
Hallo Herr Mücke , - wenn der IAB 2021 gebildet wurde - Die Anlage 2023 in Betrieb ging - kann dann zu dem „IAB 2021“ - der Abzug für Handwerkerleistung in 2023 erfolgen ? Ob der IAB bleiben wird ist ja momentan nicht klar , aber mir ist nicht klar , ob dazu der Abzug von Handwerker Leistungen möglich wäre . Vielen Dank für Ihr Engagement und ein schönes Osterfest. Viele Grüße Andrea Schwarzkopf
Guten Tag. Die Anlage zur Nulleinspeisung (und voller Privatnutzung) haben Sie steuerrechtlich bisher nicht berücksichtigt. Weder in der Einkommensteuer noch in der Umsatzsteuer? StB Stefan Mücke
Guten Morgen Herr Mücke. Ich wünsche Ihnen und allen Photovoltaik - Betreibern ein schönes Osterfest. Ich habe in 2022 eine Photovoltaik-Anlage geplant und erworben (Abschlussrechnung) und 2023 durch einen Elektriker anschließen lassen. (Also volles Programm der unkonketen Regelungen 😢). Ich habe darauf vertraut, dass ich den IAB in 2022 geltend machen kann, da ich die Liquidität für die Anschaffung der Wärmepumpe in 2023 gut gebrauchen kann. Insofern ist beim dritten Osterei auch der IAB betroffen. Wenn dann auch noch (alternativ) die Absetzung der Handwerker-Kosten nicht möglich wäre, dann ist das Raubrittertum😮. Viele Grüße! ☀
Sehr geehrter Herr Mücke! Vielen Dank, dass Sie bei der OFD Frankfurt nachgehakt haben. Da werde ich mal beim FA Hanau nächste Woche nachfragen, ob wir auf die verbindliche Auskunft nun verzichten können und ich schnellstmöglich die Entnahme erkläre. Wünsche Ihnen schöne Ostern! Freundliche Grüße Oliver Böff
Hallo Herr Mücke, besten Dank für die Zusammenfassung und Frohe Ostern! Freut mich sehr, dass nun auch OFD Karlsruhe in Bewegung kommt... ich hoffe, dass das Finanzamt Backnang nun bald eine Rückmeldung auf die verbindliche Auskunft schickt. Kann die Anlage auch an einem beliebigen Tag im Monat erfolgen oder nur zum Ende? Manche berichteten sogar davon, dass rückwirkend zum Januar einer Entnahme zugestimmt wurde von manchen Ämtern, sehen Sie eine Chance hierzu und sollte man dies im Entnahmantrag einfach mal versuchen? Vielen Dank nochmals!
IAB 2021 ANERKANNT, das FA Überlingen , Bodenseekreis hat den in 2021 gebildeten IAB anerkannt. Zunächst wurde dieser beim EK- Bescheid nicht berücksichtigt und auch nicht erwähnt oder abgelehnt. Dem eingelegten Einspruch wurde stattgegeben (Antrag Eröffnungsphase/ EÜR hatte ich nochmals als Anlage beigefügt). Erläuterungen wurde keine gegeben.
Vielen Dank Herr Mücke für Ihren Einsatz. Heute erhielten wir das Schreiben unseres zuständigen Finanzamtes. Über das Akademieportal habe ich Ihnen das Schreiben zur Verfügung gestellt. Nun werde ich daraus nicht so richtig schlau, ob denn nun der künftige Nullsteuersatz für mich genehmigt wurde oder nicht bzw. wie ich nun weiter zu verfahren habe? Vor allen Dingen weil sich das FA auf meinen Antrag auf verbindliche Auskunft und dem Entwurf der Entnahmeerklärung vom 21.01.23 bezieht und nicht auf meine Entnahmeerklärung vom 12.03.23. 🤔 Wie soll ich weiter vorgehen???
Hallo Herr Mücke, meine Inbetriebnahme war in 01/2023. Inzwischen habe ich vom Solateur, von meiner Abschlagszahlung bzw. von der Schlussrechnung die Umsatzsteuer verrechnet bekommen. Kann ich in meiner Einkommensteuererklärung für 2022 die Handwerkerleistung geltend machen? Wie verhält sich das nun nach dem neuen Jahressteuergesetz? Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Hallo Herr Mücke, meine PV-Anlage befindet sich in der Regelbesteuerung seit 2019. Wenn ich diese nun in das Privatvermögen übertrage, enfällt lediglich die Besteuerung der des Eigenverbrauch. Die Besteuerung auf die erhaltene Einspeisvergütung fällt dann weiterhin an, bis ich die Anlage nach 5 Jahre in die Kleinunternehmerregelung übernehmen kann, richtig? Wenn ich nun eine zweite Anlage auf meinem Grundstück errichten möchte. Wie melde ich diese am Besten unter der neuen Regelung an, unter Berücksichtigung der schon vorhandenen Bestandsanlage die sich "noch" in der Regelbesteuerung befindet?
Habe PV in 2022 als DIY Projekt installiert. Ist seit 6 Wochen in Betrieb. Ein Elektriker hat die Anmeldung beim Netzbetreiber vor 3 Wochen angestossen - bisher noch keine Bestätigung vorliegend. Welches Datum gilt als Inbetriebnahme ? Wann beginnt die Frist zur Anmeldung beim Finanzamt ?
Also verstehe ich das richtig... Als PV Betreiber seit 2020 kann ich mir mit dem Plattenbergmodell die USt. auf den Eigenverbrauch künftig sparen, kann die Kosten für die Anschaffung des Plattenbergmodells aber in der USt. Erklärung und Gewinn/Verlustrechnung geltend machen?!?
Leider Stellt sich auch mein Finanzamt (Mühldorf) bei der Entnahme der PV Anlage in das Privatvermögen quer. Laut Ihrem Video hat das Finanzamt Mühldorf jedoch hierfür am 27.03 schon einmal grünes Licht gegeben. Könenn Sie mir dieses Antwortschreiben zukommen lassen? Das würde bei der Überzeugungsarbeit helfen.
@@SteuerberaterMuecke Danke für die Antwort, Das Finanzamt will mir gar keine Bestätigung auf meine Entnahmeanzeige geben. Man wüsste noch nicht wie man mit dem Thema allgemein umgehen soll. Außerdem hat man mir am Telefon gesagt, ich müsse um dem BMF Schreiben gerecht zu werden auf jeden Fall einen Rentabilitätsberechnung anfertigen. Sie meinten auch, dass ich dann die zurückerhaltene Mehrwertsteuer anteilig zurückzahlen müsste. Auf die Vereinfachungsregel lassen sie sich nicht ein. Es würde aber helfen, wenn ich dem Finanzamt eine Bestätigung von anderen bayrischen Finanzämtern schicke. Da sie im Video sogar eins von Mühldorf zeigen, könnte mir dieses Antwortschreiben helfen.
OFD Karlsruhe schließt sich an, das ist gut zu hören. Wie lange haben die Antworten der Finanzämter eigentlich in der Regel gedauert ? Vor 2 Wochen wurde die Entnahme an das Finanzamt gefaxt. Vielleicht wurde aber auch auf die Entscheidung der OFD gewartet mal sehen.
Guten Morgen und frohe Ostern. Der Feiertag gerettet mit S.-AFA, hatte schon lange Befürchtung 75% verschenkt zu haben, weil für 2021 nur mal vorsichtig 1/4 angesetzt hatte. 🐣🏆📽️🎨🐰
Frohe Ostern! Und danke für die gute Nachricht zur Entscheidung des OFD Karlsruhe! Damit hat dann das FA Heidelberg eine genaue Handlungsanweisung oder denken Sie die können jetzt noch quer schiessen?
Guten Tag, unser Finanzamt in Osnabrück hat den in 2021 gebildeten IAB bei Anlageninstallation in 2023 abgewiesen. Mit dem Vermerk "Ab dem 01.01.2022 sind die Einnahmen durch den Betrieb einer PV-Anlage unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei. Im Zusammenhang stehende Betriebsausgaben dürfen nach § 3 c (1) EStG nicht abgezogen werden."
Guten Abend. Wir freuen uns, wenn Sie uns das Schreiben des Finanzamtes per Mail zur Verfügung stellen würden (info@steuerakademie.de). StB Stefan Mücke
Hallo Herr Mücke, ich bin da leider nicht so bewand in diesem Bereich und hätte daher eine Frage. Ich habe in 07.2022 eine 9kwh PV anlage auf mein Haus instaliert. Ich habe auf die Kleinunternehmer Regelung verzichtet. Und habe dafür die Mwst. aus der Anschaffung bei der ersten Vorsteuermeldung ( 11.08.22 ) erstattet bekommen. Ich habe mich bereits bei ihrem Plattenberg Modell angemeldet, und wollte dieses Zeitnah anwenden. Doch nun der Supergau... Ich habe nun die Umsatzsteuer 2022 eingereicht und heute Antwort vom Finanzamt Borken / NRW erhalten. Sie haben zu der von mir errechneten Nachzahlung von 155,67€ die bereits erstatteten 2847,08€ hinzugerechnet, und hätte demnach 3002,75 zuwenig Umsatzsteuer gezahlt und müsse diese nun Nachzahlen. Ist das Rechtens, das mir erste die Steuer der Anschaffung erstattet wird, und nun soll ich sie wieder zurück zahlen.
Guten Tag Herr Albers, sind Sie sicher, dass Sie in der Umsatzsteuer(Jahres)erklärung die Werte des Vorjahres, insbesondere die Vorsteuer aus den Voranmeldung eingetragen haben? Wenn das FA von Ihrer Umsatzsteuererklärung abgewichen ist, sollte doch auch eine Begründung im Bescheid stehen.
Hallo Herr Mücke, ich habe ein haus zur Vermietung in 03/23 mit Bestandsanlage erworben, kann ich für die PV Anlage noch einen IAB in 21 oder 22 bilden ? Jahresabschlüsse wurden noch nicht eingereicht. Bin Einzelunternehmer.
Guten Tag. Haben Sie schon eine PV-Anlage (also schon einen eigenen "PV-Betrieb")? Der Betrieb einer PV-Anlage ist grundsätzlich ein eigener Gewerbebetrieb; der neben dem bisherigen Einzelunternehmen betrieben wird. Für den Investitionsabzugsbetrag ist nämlich die sog. Betriebseröffnung erforderlich. Sehen Sie bitte hierzu auch unser heutiges Video zum Habeck-AUS für Öl- und Gasheizungen. In der Einleitung besprechen wir nämlich auch den Investitionsabzugsbetrag für PV-Betreiber. StB Stefan Mücke
Ich habe selten so ein schlechte Gesetzgebung gesehen 🫣 ungerecht und kompliziert ohne Ende. Und das sage ich als Finanzbeamter… Auch ich fühle mich ungerecht behandelt, denn ich habe meine PV-Anlage bei alter Rechtslage im Juni 2022 bestellt.
Guten Tag Herr Thormählen. Danke für Ihren offenen Kommentar. Sie reden mir aus der Seele. Es ist für mich unverständlich, wie man ein solches unsystematisches Chaos produzieren kann. Herr Lindner muss Konsequenzen daraus ziehen oder sich das Chaos selbst zurechnen lassen. Wir meinen, dass diese mehr als verunglückte Gesetzesänderung nochmals aufgerollt werden muss. Sie ist m. E. an Peinlichkeit nicht zu übertreffen. Nach gut - peinlich ist auch § 13b Abs. 2 ErbStG und es ist offensichtlich dem Gesetzgeber nicht peinlich. Wenn man darüber nachdenkt, könnte man .... StB Stefan Mücke
Spricht noch etwas gegen den jetzigen Einsatz des Entnahmemodells wenn das FA den IAB in 2021 für einen Kauf in 2022 anerkannt hat? Gibt es noch ein Risiko, dass der IAB zurückfordert wird?
Guten Tag. Die Umsatzsteuer ist unabhängig von der Einkommensteuer, so unsere eindeutige Meinung. Die Finanzverwaltung hat sich zum IAB aber leider noch nicht positioniert. StB Stefan Mücke
Man gut, das ich als Berufsbetreuer zwar Einzelunternehmer bin, jedoch Ust-befreit, nach BGH-Urteil. Auch vorher haben wir mit der Kleinunternehmerregelung die Vorsteuer nicht gezogen und den Liebhaberei-Antrag < 10 KwP eingereicht. Das erweist sich jetzt als vereinfachend, besser geht es nicht. Neu ist mir, dass wir 35a zur Anwendung bringen können. Daher danke für den Hinweis
Hallo Herr Mücke, herzlichen Dank für Ihre informativen, unterhaltsamen Videos - sogar am Ostersonntag- Wünsche noch Frohe Ostern und einen erholsamen Ostermontag. Viele Grüße aus dem Schwabenland
super, vielen Dank für die Erklärung zu Liebhaberei und Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen. 2022 ein Fotovoltaikanlage angeschafft, mit ihrem Tool die Liebhaberei vom Finanzamt bestätigt bekommen und nun haben sie mir meine noch zu klärende Frage beantwortet. Vielen Dank dafür und bitte weiter so denn sie haben vollkommen recht ihr Kanal ist super spannend
Vielen Dank für Ihren Kommentar und das so positive Feedback. Mit einem Liebhabereibetrieb volle Ermäßigung 👍😊. Schöne ruhige (statt spannende) Ostertage 😊. StB Stefan Mücke
@@SteuerberaterMuecke Guten Morgen Herr Mücke, vielen Dank für die vielen sehr gut gemachten und informativen Videos! Eine ergänzende Fragen: PV Anlage in 2022 geplant inkl. Anzahlung in 2022. Inbetriebnahme in 2023 zu 0% USt. Liebhaberei dank Ihrer Unterlagen vom FA bestätigt und Kleinunternehmerregelung greift. Kann ich auch die Handwerkerleistungen (Aufgeteilt auf 2022 / 2023 wg. Anzahlung und Schlusszahlung) geltend machen? Lieben Gruß Stefan Baehr
Lieber Herr Mücke, haben Sie den Fall der Kombination private V+V mit Betrieb einer PV Anlage vergessen? Vielleicht habe ich es überhört, aber mit ist leider seit langem nicht klar wie man einen gewerblichen PV Betrieb mit einer privaten Vermietung kombinieren kann, ohne die Gefahr der gewerblichen Infektion einzugehen. Gerade bei MFH oder mehreren PV Anlagen können Umsätze von deutlich über 20k Euro entstehen. Bleibt in diesem Fall nur die PV Betreiber GmbH, oder lässt es sich steuerlich einfacher und günstiger gestalten? Darüber hinaus danke ich Ihnen vielmals für den tollen Beitrag zu steuerlichen PV Themen!
ich bin zwar nicht Herr Mücke, der hierauf evtl. noch antwortet - wir haben aber den von Ihnen beschriebenen Fall "in Betrieb" und spreche zumindst somit aus Erfahrung. Ich sehe da kein Problem. Sie machen V+V wie gehabt. Vermutlich privat, richtig? Den Strom ihrer PV-Anlage verkaufen Sie gesondert - unabhängig vom Mietvertrag. Für den Fall, dass Sie unter die aktuelle Neuregelung der EK-Steuerbefreiung dabei fallen, müssen Sie dem FA davon nichts weiter mitteilen, da die Einkünfte damit EK-Steuerfrei sind. Ausgaben aber auch. Bisher hätten Sie in Ihrer EK-Steuer einen Gewerbebetrieb für PV oder erneuerbare Energien ausgewiesen und da Einnahmen und Kosten via EÜR dokumentiert. Umsatzsteuer entsprechend abgeführt oder verrechnet. Eine Verquickung der beiden Geschäfte V+V und PV-Verkauf gibt es hierbei nicht. Auch wennn es das selbe Dach ist unter dem alles zusammengeführt ist. Eine Notwendigkeit für eine GmbH lässt sich daraus nicht ableiten. Ich bin gespannt, ob Herr Mücke meine Sicht im Wesentlichen so bestätigt.
@@saschaf.1113 Vielen Dank für die umfassende Antwort. Das hört sich vielversprechend an. Trotzdem möchte ich gerne meine Zweifel teilen. 1) Gewerbliche Infektion ist der Super-GAU des privaten Vermieters, deshalb bin ich hier sehr vorsichtig. Bisher habe ich immer den Hinweis auf das Haus als notwendiges Betriebsvermögen bekommen, das den Betrieb der PV wie Sie ihn beschreiben ausschließen würde. Ich werde Ihre Herangehensweise aber vor dem Hintergrund der diesjährigen Neuerungen mit meinem StB durchsprechen. 2) Mieterstrommodelle erscheinen mir sehr kompliziert und (zu) wenig rentabel. Realisieren Sie den Stromverkauf als Mieterstrom mit multiplen Zwischenzählern, oder wie machen Sie das? Ich dachte eher an eine Pauschalmiete inkl. Strom und nur einem Zähler, bei der ich den großen Spread zum Marktstrompreis abzüglich Vergünstigung für den Mieter nutzen kann. Sehen Sie hier ein Verquickung von V+V und PV Betrieb? 3) Ertragssteuerfreier Betrieb ist meines Wissens nur bis 30 kWp möglich. Heißt das, dass Sie den vereinfachten Fall wie Sie ihn betreiben praktisch nur einmal nutzen kann? Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen, da die letzte Aussage (fast) an die Qualität von den Beiträgen des Herrn Mücke herangekommen ist ;)
@@deetee1260 bei so viel Honig muss man ja nochmal antworten. Aber: ich bin kein Experte und kein Steuerberater. Ich teile nur meine Meinung. Ich fange mal von hinten an: 3. ertragssteurerfreier Betrieb ist bis 30kwp je EFH möglich. Auf einem Mehrfamilienhaus haben Sie die Möglichkeit je Wohneinheit 15kwp steuerfrei zu betreiben. Also bei z.B. 8 Wohnungen wären das 120 kwp. Hierbei ist wiederum die Gesamtgrenze von 100 kwp je Steuerpflichtigem zu beachten. D.h. als Ehepaar (50:50 Eigentümer) könnten Sie die 120 kwp komplett ertragssteuerbefreit betreiben. Als Einzelperson wiederum müssten Sie voll versteuern.... (nach aktuellem Stand) 2. In unserem Fall vermieten wir ein EFH - da ist für jeden Fall ein Zähler vorgeschrieben (Einspeisezähler, Verbrauchszähler, Netzbezugszähler etc.). In einem MFH wird das vermutlich etwas komplexer. Da habe ich mich noch nicht mit befasst. Aber zumindestens einen geichten Eigenverbrauchszähler hätten Sie ja auch. Vielleicht sollten Sie das mal einen Elektriker fragen. Digitale Zähler sind doch nicht mehr so teuer, da könnten Sie den Verbrauch der einzelnen Wohnungen ablesen . Und im Rahmen einer PV-Installation fällt das doch kaum ins Geweicht. Oder? 1. Hier bin ich wirklich irritiert. Sie haben ein Haus, das ihr Privatvermögen ist. Damit machen Sie Vermögensverwaltung (langfristige Vermietung) und rechnen per V+V in Ihrer Steuererklärung ab. Haben Sie noch einen laufenden Betrieb? Betriebsvermögen kann ja nur sein, was zum Ausführen Ihres Betriebes zwingend nötig oder Voraussetzung ist. Eine PV Anlage ist aber kein Betrieb. EK-Steuerrechtlich zwar wie Gewerbe abgerechnet - aber die Anlage ist ein MOBILES technisches Gerät. D.h. - sie könnten sie abbauen und woanders wieder aufbauen. Und erst recht dürfte bei einem vermieteten Haus niemand erntshaft behaupten, dass das Haus vorwiegend oder überwiegend wegen der PV-Anlage dort steht. Aber darum geht es ja nur bedingt. In Ihrem Wohnhaus machen Sie ja nichts. Würden Sie das Haus zu einem Hotel umwidmen und dort die Geschäfte führen oder eine Werkstatt mit Autosalon draus machen, die Sie betreiben, dann sähe da u.u. anders aus. Ich kenne das Thema ein wenig aus dem Bereich der Vermietung von Ferienwohnungen. Da kommen auch lokale Finanzämter um die Ecke und behaupten was von 3 FerienWohnungen.. dann wäre es sicher Betriebsvermögen. In dem Fall kann man dann recht leicht nachlesen, dass dem nicht so ist. Aber ich habe mir als Orientierung gemerkt, dass man eine TÄTIGKEIT ausführen (lassen) muss, damit überhaupt erst einmal eine entsprechende Voraussetzung vorliegt.
@@SteuerberaterMuecke Ein Solateur aus dem Odenwald. Mehr möchte ich im Moment noch nicht sagen, die Endrechnung fehlt noch genau so wie der Speicher 😩.
Guten Tag, unser Finanzamt in Flensburg hat den in 2021 gebildeten IAB bei Anlageninstallation in 2022 mit dem Vermerk auf die rückwirkende Steuerbefreiung zum 01.01.2022 abgewiesen (Par. 7g ABs 1 EStG)
Ich hatte eigentlich gehofft dass das BMF als „Ostergeschenk“ noch einmal ein klarstellendes Schreiben veröffentlich. Diese Hoffnung war wohl leider (wieder einmal) umsonst 😢
Guten Tag. Ich bin gespannt, was die Bund-Ländererörterung ergeben soll. Zwischenzeitlich ist das Entnahmemodell ja wirklich anerkannt. Bis auf die täglichen "Ausreißer" Zustimmungen aus allen Teilen Deutschlands. StB Stefan Mücke
@@saschaf.1113 Guten Tag. Wir werden berichten. Ich hoffe, dass die 90%-Hürde nochmals in Frage gestellt wird; allerdings ist der Glaube und die Hoffnung sich da nicht einig. StB Stefan Mücke
Frischer Kaffee und los geht die Suche. Ich bin gespannt auf die heutige Folge! Wohin darf ich denn die Antwort des hiesigen Finanzamtes zur Entnahme schicken?
@@SteuerberaterMuecke danke, erledigt. Jetzt gilt es nur noch, eine Möglichkeit zu finden, dass ich die Sonder-AfA doch noch erstattet bekomme, die ich leider damals in 2022 schieben wollte 😢 LG Roland V.
In dem Osterpaket 2023 haben wir 10 Wichtige Neuerungen aus Linders Jahressteuergesetz 2022 zusammengefasst.
Plattenbergmodell - *NEIN zur Besteuerung des Strom-Eigenverbrauchs 2023* : plattenbergmodell.de/
*Plattenberg-BOT* :muecke.de/plattenbergbot
Dateneingabe für *Entnahme-Statistik* :muecke.de/entnahmestatistik
*Unzulässige Rückwirkung 2022* und Wegfall der Sonder-AfA 2022: muecke.de/pv-rueckwirkung
*90%ige-Schikane-Hürde* beim Entnahmemodell: muecke.de/pv-musterklage
*Kein Nullsteuersatz* für Abschlagszahlungen 2022: muecke.de/pv-sammelklage
Bayerisches Landesamt für Steuern, Hilfe zu Photovoltaikanlagen muecke.de/pv-lfst-bayern
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) muecke.de/PV-MdF-NRW
Wir wünschen Ihnen viel Spaß und freuen uns auf Ihre Kommentare
StB Stefan Mücke & Team
wo ist meine Frage bzgl. der 100 kw-Grenze hin?
Aus meiner Sicht besteht noch Klärungsbedarf und wenn das Thema Freigrenze (nicht Freibetrag) bestehen bleibt, ist das wieder ein Betätigungsfeld für Steuerberater bzgl. "Gestaltungsspielraum".
@@saschaf.1113 Guten Abend. Welche Frage meinen Sie? Für die 100kw Grenze haben wir eine schöne Gestaltung über die wir bald berichten werden 😊👍. StB Stefan Mücke
Hi Herr Mücke. Mein Thema könnte für Sie langweilig sein und Sie unterfordern: Normalfall: Anlage in 2022 bestellt - in 2023 geliefert und in Betrieb genommen. Was ist jetzt Schritt für Schritt zu tun gegenüber dem Finanzamt. Was muss bei Erklärung 2022 und 2023 gemacht werden .... Danke und Gruß an Sie
Hallo Herr Mücke, vielen Dank für Ihr Erklärungen und ihr Engagement!
Guten Morgen Herr Naute. Vielen Dank für Ihren Kommentar und das positive Feedback. Schönes Osterwochenende. StB Stefan Mücke
Vielen Dank für diese ausführlichen Erklärungen. Da sollte für jeden etwas dabei gewesen sein.
Ich wünsche ihnen ein schönes Osterfest!
Vielen Dank für Ihren Kommentar und Ihr positives Feedback 😍. StB Stefan Mücke
Hallo Herr Mücke, vielen Dank für diese Informationen. Ich bin froh, dass es so Leute wie Sie im Netz gibt. So kann ich meinem Steuerberater wenigstens sagen, was er machen muss. Er hat in Sachen PV leider keine Ahnung.
Interessant wären mal Informationen über BHKW-Anlagen. Muss der Eigengenutzte Strom hier weiter versteuert werden? Und wenn Ja, kann ich die Kraftstoffkosten dann Absetzen?
Ich wünsche allen ein schönes Osterfest.
Herr Mücke, Sie sind der Endgegner für alle schlecht geschriebenen Steuergesetze 😂 vielen Dank für diesen Beitrag und ein schönes Osterfest!
🤣🤣 vielen Dank.
Erstaunlich, dass ich mit Interesse und Spannung auf neue Steuervideos von Herrn Mücke warte. Gut gemacht, lehrreich und oft auch unterhaltsam. Ich bin gespannt auf die Antwort vom FA Friedberg bezüglich Entnahme. Frohe Osterfeiertage an Sie Herr Mücke!
Guten Tag. Vielen Dank für Ihren Kommentar und das tolle Feedback. Das Finanzamt Friedberg wird die Entnahme zum Nullsteuersatz auch bestätigen, da sind wir uns sicher. Danke und Ihnen auch ein schönes Osterwochenende. StB Stefan Mücke
@@SteuerberaterMueckeich wollte ihnen nur mitteilen das das Finanzamt Coburg in Oberfranken meiner Entnahme zugestimmt hat
Hallo Herr Mücke, Finanzamt Lüneburg hat die Entnahme meiner PV Anlage mit Speicher anstandslos bestätigt. Besten Dank!
Guten Tag. super und vielen Dank für Ihren Kommentar und das Teilen der Information. StB Stefan Mücke
Sehr gute Zusammenfassung aller wichtiger Neuerungen, dafür großes Lob.
An einem Punkt beißt sich jedoch die Katze in den Schwanz und es gibt bisher leider keine finale Lösung: Entnahmemodell vs. IAB 2021.
Da es zum IAB 2021 bisher keine klare Ansage der Finanzämter gibt, läuft man immer die Gefahr diesen zu verlieren, wenn man in 2023 (und nicht erst in 2024) die Entnahme vornimmt. Auch wenn die Auffassung hier im Kanal ist eine Entnahme im Sinne der Umsatzsteuer wirkt sich nicht auf das Betriebsvermögen in der Einkommensteuer aus, wirklich Klarheit gibt es nicht. Und so können die Behörden schön auf Zeit spielen und PV Betreiben wie mir bleibt nur ein auf gut Glück hoffen oder Abwarten und weiter die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch zahlen übrig.
Das ist in meine Augen auch ein schwarzes Ei im Osterkorb.
Hallo Herr Mücke, auch meinerseits ein Frohes Osterfest und vielen Dank für Ihre "Ostereier" 😃. Wie immer inhaltsreich und unterhaltsam. Mein Ostereierwunsch war leider nicht erhalten, nämlich die Antwort auf die Frage IAB in 2022 bei IBN 2023. Insofern freue ich mich auf die nächsten Videos. Beste Grüße aus Niederbayern!
Gleiche Fragestellung habe ich auch.
Guten Tag. Vielen Dank für Ihren Kommentar. Wir warten gespannt auf die Positionierung der Verwaltung zum IAB aus 2021. Im Anschluss kann man sich dem IAB 2022 für eine Anlage 2023 widmen. Im ergebnis natürlich quatsch und sachlich nicht zu rechtfertigen, aber die bisherigen Ausführungen hierzu überzeugen nicht. Es fehlt die gesetzliche "runde Lösung". StB Stefan Mücke
Das selbe Ei betrifft mich. Ich finde es auch Mist, weil ich den IAB in die Finanzierung der Anlage mit eingerechnet hatte. Hätte ich das vorher gewusst wäre die Anlage anders ausgefallen. So habe ich jetzt 6000 Euro zusätzliche Kosten.
Sehr geehrter Herr Mücke, danke für das Entnahmemodell! Heute hat das FA Hannover Land mit verbindlicher Auskunft der Entnahme der PV Anlage aus 2022 mit dem Nullsteuersatz zugestimmt!
Hallo Herr Mücke, es ist ja schön dass die OFD Frankfurt die hessischen Finanzämter anweist, das BMF Schreiben für die Entnahme der PV Anlagen anzuwenden. Es ist auch schön dass die OFD Karlsruhe die Entnahmemöglichkeit bestätigt. Hoffentlich bekommen die Finanzämter auch mitgeteilt WIE das BMF Schreiben anzuwenden ist um unnötige Missverständnisse zu vermeiden.
Guten Tag Herr Vogt. Danke für Ihren Kommentar. Ja, hoffentlich haben die Finanzämter auch intern den Hinweis bekommen. StB Stefan Mücke
Sehr geehrter Herr Mücke, das Finanzamt Braunschweig-Helmstedt setzt den BMF Erlass zu 100% um. Ich entnehme meine Anlage (rückwirkend) zum 1.1.2023. Herzlichen Dank für Ihre Hinweise, Ratschläge und Musterschreiben. Alleine hätte ich das Ergebnis nicht erreichen können. Mfg M.K.
Hallo Herr Mücke, vielen Dank für Ihr Engagement und die tollen Videos. Als früher Unterzeichner für Ihr Plattenbergmodell kann ich nun bestätigen das das Finanzamt Offenbach
meiner Entnahme zugestimmt hat. Ich würde Ihnen das Antwortschreiben noch gerne hochladen.
Mit freundlichen Grüßen
K.Heberer
Guten Abend. Vielen Dank für Ihren Kommentar und das Teilen Ihrer positiven Nachricht. Super, sehr schön 👍😊. StB Stefan Mücke
Das heißt, dass ggf. der Anteil an Handwerkerleistungen von der Rechnung (IBN 2023), teilweise in 2022 montiert, bei der Steuererklärung berücksichtigt werden dürfen ?
Guten Morgen, ist bei einer Anschaffung in 2022 und IAB aus 2021 auch ein Abzug von Handwerkerleistung denkbar oder schließt sich das nicht gegenseitig aus?
Da interessiert mich auch die Einschätzung von Herrn Mücke😊
Hallo Herr Mücke, besten Dank für dieses Video! Zu Osterei Nr. 5 habe ich allerdings eine Frage:
Ich habe in meiner Einkommenssteuererklärung 2022 für meine PV-Anlage (installiert 2022, von Beginn an in der Liebhaberei) die Nettoinstallationskosten als Handwerkerleistung geltend gemacht und gerade mit dem (in diesem Punkt vorläufigen) Bescheid die Auskunft bekommen, dass die Frage, ob die Steuerermäßigung nach § 35a EStG für die Installation einer nach § 3 Nr.72 EStG begünstigten PV-Anlage angewendet werden kann, derzeit bundeseinheitlich abgestimmt würde und daher die Steuerermäßigung zunächst nicht berücksichtigt würde.
Wissen Sie von dieser Abstimmung und kann ich hier jetzt nur abwarten? Nach allen Informationen (inkl. Ihrem Video), die ich zu dieser Sachlage gefunden habe, sollte da doch überhaupt keine Unklarheit bestehen...
Hallo Herr Mücke, diesmal kein Aprilscherz 😉 danke für ihre Ausführungen. Die Frage die bei mir offen ist bezieht sich auf den Investitionsabzugsbetrag, der in 2021 gebildet und vor 2 Wochen unter Vorbehalt vom Finanzamt genehmigt wurde. Die zugehörige PV wird im Juni 2023 gebaut - also vollständig steuerbefreit. Wie ist aber nun mit dem IAB umzugehen - eine Steuererklärung ist ja nun nicht mehr vorgesehen? Danke für die Info.
Tolles Engagement ...Danke!
Hallo Herr Mücke, gestern die Antwort vom Finanzamt Mosbach/Baden Württemberg zu meinem Entnahmeschreiben vom 10.April (hatte bewußt die Entscheidung der OFD Karlsruhe abgewartet) erhalten... "Angelegenheiten im Zusammenhang mit solchen Entnahmen werden (insbesondere vor dem Hintergrund des BMF-Schreibens vom 27.02.) noch auf Bundesebene erörtert." Anscheinend ist die OFD KA -Mitteilungnoch nicht überall angekommen 🤷♂. Habe die Dateien gerade in die Entnahmestatistik hochgeladen. Gibt es seitens Finanzamt Mosbach bereits anderweitig positive Rückmeldungen? Batteriespeicher und Wärmepumpe vorhanden.
Guten Tag Herr Bauer. Vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir wollen kommende Woche einmal bei der OFD Karlsruhe anfragen. StB Stefan Mücke
Das sind ja gute Nachrichten für mich in BW. Hoffe das mein Finanzamt dann auch der Entnahme zustimmt nachdem die OFD Karlsruhe eingelenkt hat. Vielen Dank und frohe Ostern. 🐇
Guten Tag und vielen Dank für Ihren Kommentar. Ihnen auch schöne Feiertage.
Vielen Dank für Ihre immer wieder interessanten Ausführungen!
Auf eine Frage finde ich leider nirgendwo eine Antwort: Wie lange gilt die Mehrwertsteuer von 0% für die Anschaffung von PV? Ich habe jetzt ein Angebot mit Mehrwertsteuer bekommen, weil der Betrieb davon ausgeht, die Anlage erst 2024 installieren zu können und mit der Aussage, es wäre nicht eindeutig, ob die 0%-Regelung über 2023 hinaus gelte. Haben Sie Informationen hierzu?
Vielen Dank und schöne Grüße
Hallo Herr Mücke, danke für die vielen interessanten Informationen. Aber wäre es nicht auch angebracht darauf hinzuweisen, dass die "geraubten" Sonderabschreibungen und IAB - bei unverändertem Recht - nur Liquiditätsvorteile und keine dauerhaften Steuerersparnisse bedeutet hätten, weil zukünftige (positive) Einkünfte aus der PV-Anlage hätten versteuert werden müssen? Sonst wären ja wohl wegen Liebhaberei die Verluste der Vergangenheit aberkannt worden, oder?
Vielen Dank für ein mal wieder gelungenes Video! Bedeutet der Punkt 6 dann, dass Mieterstrom generell steuerfrei (keine Einkommen- und Gewerbesteuer) ist oder gilt das nur wenn man den Strom an Gewerbetreibende verkauft? Ich war der Meinung, dass man als Energieunternehmer auftritt wenn man Mieterstrom anbietet.
Hallo Herr Mücke, gibt es schon was neues von der Bund-Länder Abstimmung und ein neues BMF Schreiben betreffend die ESt Behandlung (IAB, evtl Handwerkerleistung usw ) und Vereinfachungsregelung bei der Anmeldung? Wie ist Stand in Ba-Wü , hat OFD Karlsruhe neue Anweisungen erlassen ?
Schönes Wochenende 😊
Hallo liebe Andrea. Bisher haben wir keine Informationen vorliegen, allerdings war ich diese Woche geschäftlich unterwegs. Nächste Woche wollen wir uns darum kümmern und haben auch noch etwas neues auf dem Plan 😊. Ebenfalls schönes Wochenende und vielen Dank.
Hallo vielen Dank für Ihre Videos.
Können Sie bitte auch ein Video zu Altanlagen 2009 bis 2012 machen.
Ich habe lediglich Volleinspeisungsanlagen alle unter 10KW.
Danke
Was macht Habeck mit seiner PV Anlage? Hat er überhaupt eine?
🤣🤣
Keine Sorge, als die Grünen gewählt wurden dachte ich: Lasst die mal 4 Jahre werkeln, damit auch der Letzte begreift, dass die Grünen keinen Deut fähiger sind und sich die Leute von den Grünen "entwöhnen" können. Hat scheinbar funktioniert, in der Sonntagsfrage auf 15% gefallen. Alleine die Tatsache das die Grünen die E-Auto-Förderung runtergefahren haben, zeigt eigentlich schon, das Wahlversprechen und Parteiprogramme nicht das Papier wert sind, auf dem sie gedruckt wurden.
Wenn er eine PV Anlage hat, steht ihm sicherlich der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst der Bundesverwaltung mit Rat und Tat zur Seite.
Herr Mücke, ich kaufe gerade die Komponenten für eine PV-Anlage. Hierzu zählen auch spezielle PV-Dachziegel. Der Großhändler weigert sich, bei diesen speziellen PV-Dachziegeln eine MwSt von 0% auszuweisen. Kann ich mir die MwSt irgendwie erstatten lassen?
Hallo Herr Mücke! Die verbindliche Auskunft durch das FA HU wurde abgelehnt, da die strittige Rechtsfrage durch das BMF Schreiben vom 27.02.23 verbindlich geregelt wurde. So, wie ich das Antwortschreiben verstehe, steht der Entnahme meiner Anlage nichts entgegen. Ich meine, mich erinnern zu können, dass Sie die Schreiben der Finanzämter „sammeln“. Falls ihrerseits hier Interesse besteht, bitte die Kontaktadresse für die Übersendung. Freundliche Grüße Oliver Böff
Guten Tag. Vielen Dank für Ihren Kommentar und das Teilen der Informationen. Ja richtig, der Antrag auf verbindliche Auskunft erübrigt sich und der Entnahme steht unter den übrigen Voraussetzungen nichts entgegen. StB Stefan Mücke
Hallo Hr. Mücke, wieder tolle Infos und ein schönes Osternest. Zum Thema IAB 2021 und Auflösung … ist es absehbar wann hier mal etwas stichhaltiges seitens des BMF zu erwarten ist. Danke für Ihre Einschätzung.
Guten Tag Herr Hoffmann. Leider haben wir hierzu bislang keine Informationen vorliegen. StB Stefan Mücke
Wie sieht nun die Situation aus, wenn erst in 2023 angeschafft wird? 0% USt auf Kauf und gleich die Kleinunternehmerregekung ziehen und bei der ESt auf Liebhaberei gehen?
ja
Hallo Herr Mücke, ich bin jetzt schon lange dabei und freue mich immer wieder über die informationsreichen Videos. Meine Entnahme Erklärung habe ich am 12.03. zum Finanzamt Gelnhausen (Hessen) gesendet. Bisher noch nichts gehört. Weder Bestätigung noch Ablehnung. Kann das solange dauern?
Oder sollte ich nochmal nachfragen? VG Eberhard Huth
Hallo Hr. Mücke, erstmal danke für Engagement und die guten Videos. Für mich kommt Pkt. 10 in Frage. Die Anlage wurde zum Teil in 2022 geliefert, ist aber noch nicht angeschlossen. Soll die nächsten Wochen passieren, daher habe ich interesse an der PV-Sammelklage. Da die Anlage aber noch nicht in Betrieb ist, kann ich das Formular nicht vollständig ausfüllen. Mein Lieferant hat bereits mitgeteilt, dass es keine "korrigierte" Rechnung geben wird....
Guten Abend. Sie können uns gerne Ihre Daten einreichen, sobald die Schlussrechnung vorliegt. StB Stefan Mücke
Vielen Dank Herr Mücke....habe heute bei meinem FA angerufen (Hildesheim/Niedersachsen), sie stimmen der Entnahme zu.Etwas schriftliches gibt es nicht aus , hätte ich lange warten können.....laut der netten Dame rückwirkend vom 1.1.2023
Guten Abend. Das mit der "fehlenden" Rückbestätigung ist in Ordnung und kein Problem. Danke für Ihren Kommentar. StB Stefan Mücke
Hab 3 PV Anlagen. Eine mit 9,76, eine mit 14,4 und eine mit 24,4 KWpeak. Muss ich ab 2022 auch keine Einkommensteuererklärung mehr machen??
Hallo. Kann ich für meine alte PV-Anlage 2021 eine Sonderausschreibung geltend machen???
Gibt es hier schon Rückmeldungen von FA Kiel? Frohe Ostern Herr Mücke 🙋♂️
Hallo Herr Mücke, gestern wurde mein Bescheid für 2021 zugeschickt. Der IAB für eine weitere PV-Anlage wurde abgelehnt, da auf PV-Anlagen ab 2022 keine Einkommenssteuer mehr gezahlt werden muss. Widerruf können Sie mir gerne schreiben, sonst mache ich das selbst 😂 Danke für Ihre Arbeit!
Guten Tag. Wir empfehlen auf alle Fälle Einspruch dagegen einzulegen. Eine Vorlage befindet sich in unserem Steuerwissen Photovoltaik PRO. StB Stefan Mücke
Hallo Herr Mücke, tolles Video :-). Oh man, dann bin ich mal gespannt, ob das Land Brandenburg auch langsam mal aufwacht und sich der Rechtsauffassung der anderen BL anschließt. Es ist sehr bedenklich das hier nach "Gutsherrenart" geurteilt wird und das sogar innerhalb eines BL. Liebe Grüße Mandy Zill
Danke Frau Zill. Vielen Dank für Ihren Kommentar und das positive Feedback 😊. Wir sind zuversichtlich, dass sich bald ein Ende des Fiaskos abzeichnet, zumindest in den Speicherfällen. In den anderen Fällen hoffen wir noch auf den Wegfall der 90%-Hürde. Ansonsten nutzen wir das modifizierte Übertragungsmodell. Wir werden es auch gerichtlich prüfen lassen, was allerdings leider Zeit und Umsatzsteuer kostet. StB Stefan Mücke
Hallo Herr Mücke, vielen Dank für das Video. Bzgl. Nr. 5 Handwerkerleistungen bedeutet dies, dass für Neuanlagen (Fertigstellung 2023,
Guten Tag. Wir hoffen auf eine Vereinfachungsregelung vom BMF, dass bei begünstigten PV-Anlagen die volle Ermäßigung auf die Installationskosten eröffnet ist. StB Stefan Mücke
Wir sind hier nicht auf einem ritterlichen Raubzug? Echt jetzt? Weiß die Ampel das??????
Herr Mücke kann man sie als Steuerberater mandatieren?
Guten Tag. Wir nehmen aus Kapazitätsgründen seit Monaten grundsätzlich keine neuen Mandate mehr an. Nur in Ausnahmefällen. Sie können mir Ihr Anliegen einmal per Mail zusenden (info@steuerakademie.de). Danke für Ihren Kommentar. StB Stefan Mücke
Eine Frage bitte: ich habe über die vergangenen 2-3 Jahre PV Komponenten inkl. MWSt. beschafft. Kein IAB etc. wurde geltend gemacht. In 2023 geht die PV Anlage (15 kWp) in Betrieb. Ich will auch die gezahlte MwSt nicht zurück. Also melde ich die Anlage dem FA und wähle die Kleinunternehmerregelung von Anfang an, also ab 2023. Frage 1: sind die Erträge ESt-frei? Meines Erachtens ja. 2. Was wähle ich als Abschreibungsbeginn in der EÜR für die früher angeschafften Komponenten, das Jahr der Inbetriebnahme 2023 oder die Jahre davor, in denen jeweils die Teile angeschafft wurden?
der Gesetzgeber hat ( wie Sie richtig bemerkt haben ) die Einnahmen in der ESt steuerfrei gestellt ( unter den gesetzlichen Voraussetzungen ).
Korrespondierend hierzu greift § 3 c EStG, daß entsprechend die Ausgaben ( = Abschreibung ) nicht geltend gemacht werden dürfen.
Da die Anlage jetzt erst fertiggestellt wird / in Betrieb geht, wird sie auch erst ab jetzt genutzt und wäre somit theoretisch erst ab 2023 abzuschreiben gewesen.
@@andreafrage9649 Danke, aber eine kleine Unschärfe hätte ich noch: hat der Gesetzgeber die Einnahmen oder die Gewinne von der ESt freigestellt? Wenn es die Einnahmen wären, dann müsste ich diese nicht mal per EÜR erklären noch das FA über die Existenz der Anlage informieren, nur blöderweise gibt es kein Geld vom Netzbetreiber ohne PV-Steuernummer.
@@ChrVoigt den Betriebseröffnungsbogen scheint man noch abgeben zu müßen beim FA, da soll es aber angeblich auch noch Vereinfachungen / Erleichterungen geben, keine Ahnung. Wäre ja blöd, wenn auf der einen Seite Bürokratie abgebaut werden soll und dann doch noch die Anmeldung gemacht werden muß.
Oder ob Sie Ihre Steuernummer von der Einkommensteuer beim Netzbetreiber angeben ?
Sie müßen ab 2023 keine EÜR und keine USt mehr abgeben
Macht es nicht Sinn, nach der erfolgreichen Entnahme der Altanlage und entsprechender Bestätigung auch auf die Kleinunternehmerregelung zu wechseln oder gibt es hier irgendwelche Risiken? Dann würde man sich die Umsatzsteuererklärung sparen und den eingespeisten Strom ohne Umsatzsteuer erhalten.
Guten Tag Herr Zipfel. Der Rückgang zur Kleinunternehmerregelung ist nur bzw. erst nach Ablauf der gesetzlichen Bindefrist von 5 Jahren möglich. StB Stefan Mücke
@@SteuerberaterMuecke Danke, Sie sind aber schnell - ich hatte falsch in Erinnerung, dass in diesem Fall nur eine Teil-Rückzahlung der Vorsteuer erfolgt.
Ich habe meine erste Anlage 2016 angeschafft und die zweite in 2021. Damit müsste ich dann vermutlich nach der Entnahme mit dem Schreiben dann sofort auf die Kleinunternehmerregelung wechseln können, da die fünf Jahre rum sind, auch ohne dass (teilweise) Vorsteuer in Bezug auf die zweite Anlage 2021 zurückbezahlt werden muss...
Danke auch für Ihre hilfreichen Videos.
Guten Tag, wenn Sie schon vorher unzernehmerisch tätig waren, läuft die Bindefrist auch schon eher ab 👍. StB Stefan Mücke
Hallo Herr Mücke, vielen Dank für ihre Erläuterung. Zwei Fragen hätte ich dazu, beziehungsweise konnte ich die Antworten in ihrem Video nicht finden. Meine Anlage 16,5 kWp wurde Januar 2020 in Betrieb genommen. Die S-AFA wurde auf 5 Jahre verteilt. Große Investitionen, wie z. Bsp. ein Notebook, werden jährlich abgeschrieben. Wenn ich die PV-Anlage jetzt zum 0% Steuersatz in den Privatbesitz überschreibe, wie verhält es sich mit der S-AFA und den jährlichen Abschreibungen? Vielen Dank für Ihre Rückmeldung und Frohe Ostern
Kann ich denn jetzt die AfA und IAB für eine PV-Anlage die in 2024 installiert wird, für die Steuererklärung in 2023 geltend machen?? :D
Guten Tag. bei einer begünstigen Anlage können Sie in 2023 oder 2024 keine Aufwendungen mehr geltend machen. Wir erwarten hinsichtlich des IAB noch eine klarstellende Gesetzeskorrektur. StB Stefan Mücke
@@SteuerberaterMuecke vielen Dank für die schnelle Rückmeldung! Also profitieren Privatpersonen "nur" von der Befreiung der MWSt? Wo kann ich es nachlesen, dass keine AfA und IAB möglich ist? Finde im Internet leider nichts adäquates.
Hallo, ich habe meine PV Anlage < 10kwp 2021 in Betrieb genommen. Die Steuerberaterin meinte dass ich diese nun ab 2022 nicht mehr abschreiben kann ? Das ist somit zu meinem Nachteil. Ist das so richtig ?
Ja, Sie können lt. Gesetz die Ausgaben nicht mehr geltend machen,
Sie müßen aber auch die Einnahmen nicht mehr versteuern.
Was jetzt über die Gesamtlaufzeit dann besser ist/ gewesen wäre, ist wohl Einzelfall abhängig
Moin Herr Mücke, vielleicht mal im BMF nachfragen ob Beratungsbedarf besteht?😅 Auch wenn Sie sicherlich genug zu tun haben ...
Wenn ich es richtig verstanden habe, dann kann ich privat 2023 eine Anlage
Guten Tag Herr Buchwald. Wenn die Ehefrau Gewinneinkünfte erzielt dann ist es clever, wenn Sie die Anlage betreiben und den Strom bis zu Angemessenheitsgrenze verkaufen. StB Stefan Mücke
@@SteuerberaterMuecke top..danke. ist ja zumindest auf Dauer besser als der IAB, wenn die PV Anlage im Gewebe ist, weil die Einnahmen aus der PV im Gewerbebetriebe ja nicht steuerfrei sind.
@@torstenbuchwald8468 eine PV ist grundsätzlich immer ein eigener Betrieb. Ist also nur in Ausnahmefällen Bestandteil eines bestehenden Betriebes. Das wäre zB bei einer GmbH der Fall. Aber auch hier gilt die Steuerbefreiung und die Frage zum IAB. StB Stefan Mücke
@@SteuerberaterMuecke stimmt...ich vergaß. Danke für die Korrektur. Machen Sie eigentlich nie frei?😉
@@torstenbuchwald8468 danke Ihnen 😍. Der Urlaub ist in greifbarer Nähe 😊
Hallo und ein schönes und frohes Osterfest Herr Mücke! Vielen Dank für Ihre Ausführungen und Erläuterungen. Mich betrifft der Punkt 6, PV-Stromverkauf an die in meinem Fall freiberufliche Ehegattin (GbR). Die Anlage mit 25 kWp wurde 2023 angeschafft und in Betrieb genommen. Als Strompreis für meine Frau möchte ich den Preis des externen Stromversorgers ansetzen, aktuell ca.38ct/kWh. Wie hoch ist denn die von Ihnen angesprochene Angemessenheitsgrenze? Könnte ich den PV-Strom auch teurer (bspw. 50ct/kWh) als den zugekauften verkaufen? Dies würde ja quasi einer steuerfreien Gewinnentnahme aus der Firma entsprechen. Viele Grüße Michael Lang
Guten Tag Herr Lang. In diesem Fall wäre die Angemessenheit überschritten, denn warum sollte Ihre Ehefrau mehr an den Ehegatten bezahlen wie an einen fremden Dritten. Ein Preis über dem Preis des externen Versorgers lässt sich m. E. nicht rechtfertigen. StB Stefan Mücke
Hallo Herr Mücke! Das hab ich mir schon gedacht und war ja nur ein fiktiver Gedanke. Aber bei dem Wirr-Warr der mittlerweilen bei dem Thema PV herrscht, hätte es mich auch nicht gewundert wenn nichts dagegen spräche... 😉 Danke für die Antwort!
@@michaellang3756 sehr gerne 😊
Völlig wirre Gesetzgebung. Da blickt niemand mehr wirklich richtig durch. Auch nicht jemand der vom Fach ist (ich), außer Mücke vielleicht. Ich habe gar nicht die Kapazität mich wegen 4 bis 10 kw-Anlagen vollständig in diese Materie einzuarbeiten. Besonders weil es sich ständig ändert.
Guten Tag. Sie sind ein Berufskollege? Als Steuerberater hat man wirklich anderes zu tun. Wir hoffen, dass wir in diesem Kanal aber einen guten Beitrag leisten konnten. StB Stefan Mücke
So schlimm? Also klar ist: diese konkrete Gesetzgebung ist dürftig und lückenhaft. Gedacht ist sie vor allem für Neuanlagenbauer/-Besitzer, die von der Hürde der Umsatz- und EkST befreit werden sollen. Das tut das Gesetz auch.
Allein der Übergang ist schlecht geregelt, was natürlich viel über die Qualität des Gesetzes aussagt. Aber trotzdem - für den jeweils konkreten Fal ist das alles erfassbar. Extrem ärgerlich ist der Umstand, dass einige derzeit noch mit dem Risiko der rückwärtigen Steuerrückzahlung dastehen. (Wegen IAB). Das dürfte es bei uns in GER eigentlich nicht geben. (Investorenschutz!) Aber da haben wir ja in den letzten jahren ganz allgemein lustige Aktivitäten der Politik gesehen, die dieses Prinzip nicht mehr verstehen oder schlicht ignorieren (Beispiel Mietendeckel in Berlin)
Ich habe mich 2009 mit diesem ganzen Thema Gewerbe (ohne Gewerbe :-) ) , degressive Afa (gab es damals noch) Sonderabschreibung etc. befasst und habe mich letztlich dann dafür entschieden, stärker in PV zu investieren. Umsatzsteuer, Gewerbe, Feststellung war dann eigentlich nur noch Mittel zum Zweck.
Leichter waren Ek-Steuern aus dem Angestelltenverhältnis nicht in Finanzen für PV-Investitionen umwandelbar. Sozusagen in Eigenkapital für die Investition, das bei den allermeisten ja nicht einfach so rumliegt. Bei uns auch nicht.
Ich kann nur sagen: es lohnt sich, sich damit zu befassen. PV Anlagen machen auch mal Ärger in allen Schatierungen. Das gehört dazu - aber unterm Strich konnte es nur ein sehr profitables "Geschäft" werden, das ich auch weiterhin jedem anraten würde, der dazu einen Zugang hat und es sich zutraut.
Waas mich verwundert;
Herr xy hat das finanzamt Potsdam am 27.03.2023 geschrieben.
Das Finanzamt Potsdam antwortet bereits mit Datum vom 31.03.2023.
Seit wann ist ein Finanzamt so schnell?
Hat der Bearbeiter nur auf das Schreiben von Herrn yx gewartet?
Guten Abend. Offensichtlich ist die Rechtslage für altanlagen so eindeutig, dass es keine Zeit zur Prüfung bedurfte 🤔😉🤣. StB Stefan Mücke
Hallo Herr Mücke ,
- wenn der IAB 2021 gebildet wurde
- Die Anlage 2023 in Betrieb ging
- kann dann zu dem „IAB 2021“ - der Abzug für Handwerkerleistung in 2023 erfolgen ?
Ob der IAB bleiben wird ist ja momentan nicht klar , aber mir ist nicht klar , ob dazu der Abzug von Handwerker Leistungen möglich wäre .
Vielen Dank für Ihr Engagement und ein schönes Osterfest.
Viele Grüße Andrea Schwarzkopf
Da würde mich auch die Einschätzung von Herrn Mücke interessieren😊
Würde mich auch interessieren.
Ich habe eine Nulleinspeiseanlage 2020 gebaut verschenke 330 kW alles andere selbstverbraucht welches Modell
Guten Tag. Die Anlage zur Nulleinspeisung (und voller Privatnutzung) haben Sie steuerrechtlich bisher nicht berücksichtigt. Weder in der Einkommensteuer noch in der Umsatzsteuer? StB Stefan Mücke
Hallo Herr Mücke, vielen Dank für ihr Engagement für die PV Betreiber und die super unterhaltsamen Erklärungen!
Guten Morgen Herr Mücke. Ich wünsche Ihnen und allen Photovoltaik - Betreibern ein schönes Osterfest.
Ich habe in 2022 eine Photovoltaik-Anlage geplant und erworben (Abschlussrechnung) und 2023 durch einen Elektriker anschließen lassen. (Also volles Programm der unkonketen Regelungen 😢).
Ich habe darauf vertraut, dass ich den IAB in 2022 geltend machen kann, da ich die Liquidität für die Anschaffung der Wärmepumpe in 2023 gut gebrauchen kann.
Insofern ist beim dritten Osterei auch der IAB betroffen.
Wenn dann auch noch (alternativ) die Absetzung der Handwerker-Kosten nicht möglich wäre, dann ist das Raubrittertum😮.
Viele Grüße! ☀
Sehr geehrter Herr Mücke! Vielen Dank, dass Sie bei der OFD Frankfurt nachgehakt haben. Da werde ich mal beim FA Hanau nächste Woche nachfragen, ob wir auf die verbindliche Auskunft nun verzichten können und ich schnellstmöglich die Entnahme erkläre. Wünsche Ihnen schöne Ostern! Freundliche Grüße Oliver Böff
Hallo Herr Mücke, besten Dank für die Zusammenfassung und Frohe Ostern! Freut mich sehr, dass nun auch OFD Karlsruhe in Bewegung kommt... ich hoffe, dass das Finanzamt Backnang nun bald eine Rückmeldung auf die verbindliche Auskunft schickt. Kann die Anlage auch an einem beliebigen Tag im Monat erfolgen oder nur zum Ende? Manche berichteten sogar davon, dass rückwirkend zum Januar einer Entnahme zugestimmt wurde von manchen Ämtern, sehen Sie eine Chance hierzu und sollte man dies im Entnahmantrag einfach mal versuchen? Vielen Dank nochmals!
Mein für das Jahr 2021 gebildeter IAB (eingereicht Ende 22) wurde vorbehaltslos vom FA anerkannt (Schleswig-Holstein). Gruß
Guten Tag. Danke für Ihren Kommentar. Dann haben Sie schon einmal die erste Hürde genommen 👍😊. StB Stefan Mücke
IAB 2021 ANERKANNT,
das FA Überlingen , Bodenseekreis hat den in 2021 gebildeten IAB anerkannt.
Zunächst wurde dieser beim EK- Bescheid nicht berücksichtigt und auch nicht erwähnt oder abgelehnt.
Dem eingelegten Einspruch wurde stattgegeben (Antrag Eröffnungsphase/ EÜR hatte ich nochmals als Anlage beigefügt). Erläuterungen wurde keine gegeben.
Guten Tag. Danke für Ihren Kommentar. Die 1. Hürde ist genommen 😊. StB Stefan Mücke
Vielen Dank Herr Mücke für Ihren Einsatz. Heute erhielten wir das Schreiben unseres zuständigen Finanzamtes. Über das Akademieportal habe ich Ihnen das Schreiben zur Verfügung gestellt. Nun werde ich daraus nicht so richtig schlau, ob denn nun der künftige Nullsteuersatz für mich genehmigt wurde oder nicht bzw. wie ich nun weiter zu verfahren habe? Vor allen Dingen weil sich das FA auf meinen Antrag auf verbindliche Auskunft und dem Entwurf der Entnahmeerklärung vom 21.01.23 bezieht und nicht auf meine Entnahmeerklärung vom 12.03.23. 🤔 Wie soll ich weiter vorgehen???
Hallo Herr Mücke, meine Inbetriebnahme war in 01/2023. Inzwischen habe ich vom Solateur, von meiner Abschlagszahlung bzw. von der Schlussrechnung die Umsatzsteuer verrechnet bekommen. Kann ich in meiner Einkommensteuererklärung für 2022 die Handwerkerleistung geltend machen? Wie verhält sich das nun nach dem neuen Jahressteuergesetz? Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Hallo Herr Mücke, meine PV-Anlage befindet sich in der Regelbesteuerung seit 2019. Wenn ich diese nun in das Privatvermögen übertrage, enfällt lediglich die Besteuerung der des Eigenverbrauch. Die Besteuerung auf die erhaltene Einspeisvergütung fällt dann weiterhin an, bis ich die Anlage nach 5 Jahre in die Kleinunternehmerregelung übernehmen kann, richtig?
Wenn ich nun eine zweite Anlage auf meinem Grundstück errichten möchte. Wie melde ich diese am Besten unter der neuen Regelung an, unter Berücksichtigung der schon vorhandenen Bestandsanlage die sich "noch" in der Regelbesteuerung befindet?
Habe PV in 2022 als DIY Projekt installiert. Ist seit 6 Wochen in Betrieb. Ein Elektriker hat die Anmeldung beim Netzbetreiber vor 3 Wochen angestossen - bisher noch keine Bestätigung vorliegend. Welches Datum gilt als Inbetriebnahme ? Wann beginnt die Frist zur Anmeldung beim Finanzamt ?
Also verstehe ich das richtig... Als PV Betreiber seit 2020 kann ich mir mit dem Plattenbergmodell die USt. auf den Eigenverbrauch künftig sparen, kann die Kosten für die Anschaffung des Plattenbergmodells aber in der USt. Erklärung und Gewinn/Verlustrechnung geltend machen?!?
Leider Stellt sich auch mein Finanzamt (Mühldorf) bei der Entnahme der PV Anlage in das Privatvermögen quer. Laut Ihrem Video hat das Finanzamt Mühldorf jedoch hierfür am 27.03 schon einmal grünes Licht gegeben. Könenn Sie mir dieses Antwortschreiben zukommen lassen? Das würde bei der Überzeugungsarbeit helfen.
Guten Tag. Danke für Ihren Kommentar. Aus welchem Grund lehnt das Finanzamt in Bayern die Entnahme ab? StB Stefan Mücke
@@SteuerberaterMuecke Danke für die Antwort, Das Finanzamt will mir gar keine Bestätigung auf meine Entnahmeanzeige geben. Man wüsste noch nicht wie man mit dem Thema allgemein umgehen soll. Außerdem hat man mir am Telefon gesagt, ich müsse um dem BMF Schreiben gerecht zu werden auf jeden Fall einen Rentabilitätsberechnung anfertigen. Sie meinten auch, dass ich dann die zurückerhaltene Mehrwertsteuer anteilig zurückzahlen müsste. Auf die Vereinfachungsregel lassen sie sich nicht ein. Es würde aber helfen, wenn ich dem Finanzamt eine Bestätigung von anderen bayrischen Finanzämtern schicke. Da sie im Video sogar eins von Mühldorf zeigen, könnte mir dieses Antwortschreiben helfen.
Konzeptfrage zu Osterei #6: Bei dynamischen Stromtarifen PV Strom mit großem Akku verkaufen. Wird das noch steuerfrei gehen?
OFD Karlsruhe schließt sich an, das ist gut zu hören. Wie lange haben die Antworten der Finanzämter eigentlich in der Regel gedauert ? Vor 2 Wochen wurde die Entnahme an das Finanzamt gefaxt. Vielleicht wurde aber auch auf die Entscheidung der OFD gewartet mal sehen.
Guten Morgen und frohe Ostern. Der Feiertag gerettet mit S.-AFA, hatte schon lange Befürchtung 75% verschenkt zu haben, weil für 2021 nur mal vorsichtig 1/4 angesetzt hatte. 🐣🏆📽️🎨🐰
Frohe Ostern! Und danke für die gute Nachricht zur Entscheidung des OFD Karlsruhe! Damit hat dann das FA Heidelberg eine genaue Handlungsanweisung oder denken Sie die können jetzt noch quer schiessen?
Guten Tag,
unser Finanzamt in Osnabrück hat den in 2021 gebildeten IAB bei Anlageninstallation in 2023 abgewiesen.
Mit dem Vermerk "Ab dem 01.01.2022 sind die Einnahmen durch den Betrieb einer PV-Anlage unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei.
Im Zusammenhang stehende Betriebsausgaben dürfen nach § 3 c (1) EStG nicht abgezogen werden."
Guten Abend. Wir freuen uns, wenn Sie uns das Schreiben des Finanzamtes per Mail zur Verfügung stellen würden (info@steuerakademie.de). StB Stefan Mücke
Hallo Herr Mücke, ich bin da leider nicht so bewand in diesem Bereich und hätte daher eine Frage.
Ich habe in 07.2022 eine 9kwh PV anlage auf mein Haus instaliert.
Ich habe auf die Kleinunternehmer Regelung verzichtet.
Und habe dafür die Mwst. aus der Anschaffung bei der ersten Vorsteuermeldung ( 11.08.22 ) erstattet bekommen.
Ich habe mich bereits bei ihrem Plattenberg Modell angemeldet, und wollte dieses Zeitnah anwenden.
Doch nun der Supergau...
Ich habe nun die Umsatzsteuer 2022 eingereicht und heute Antwort vom Finanzamt Borken / NRW erhalten.
Sie haben zu der von mir errechneten Nachzahlung von 155,67€
die bereits erstatteten 2847,08€ hinzugerechnet,
und hätte demnach 3002,75 zuwenig Umsatzsteuer gezahlt und müsse diese nun Nachzahlen.
Ist das Rechtens, das mir erste die Steuer der Anschaffung erstattet wird, und nun soll ich sie wieder zurück zahlen.
Guten Tag Herr Albers,
sind Sie sicher, dass Sie in der Umsatzsteuer(Jahres)erklärung die Werte des Vorjahres, insbesondere die Vorsteuer aus den Voranmeldung eingetragen haben?
Wenn das FA von Ihrer Umsatzsteuererklärung abgewichen ist, sollte doch auch eine Begründung im Bescheid stehen.
Hallo Herr Mücke, ich habe ein haus zur Vermietung in 03/23 mit Bestandsanlage erworben, kann ich für die PV Anlage noch einen IAB in 21 oder 22 bilden ? Jahresabschlüsse wurden noch nicht eingereicht. Bin Einzelunternehmer.
Guten Tag. Haben Sie schon eine PV-Anlage (also schon einen eigenen "PV-Betrieb")? Der Betrieb einer PV-Anlage ist grundsätzlich ein eigener Gewerbebetrieb; der neben dem bisherigen Einzelunternehmen betrieben wird. Für den Investitionsabzugsbetrag ist nämlich die sog. Betriebseröffnung erforderlich. Sehen Sie bitte hierzu auch unser heutiges Video zum Habeck-AUS für Öl- und Gasheizungen. In der Einleitung besprechen wir nämlich auch den Investitionsabzugsbetrag für PV-Betreiber. StB Stefan Mücke
Ich habe selten so ein schlechte Gesetzgebung gesehen 🫣 ungerecht und kompliziert ohne Ende. Und das sage ich als Finanzbeamter…
Auch ich fühle mich ungerecht behandelt, denn ich habe meine PV-Anlage bei alter Rechtslage im Juni 2022 bestellt.
Guten Tag Herr Thormählen. Danke für Ihren offenen Kommentar. Sie reden mir aus der Seele. Es ist für mich unverständlich, wie man ein solches unsystematisches Chaos produzieren kann. Herr Lindner muss Konsequenzen daraus ziehen oder sich das Chaos selbst zurechnen lassen. Wir meinen, dass diese mehr als verunglückte Gesetzesänderung nochmals aufgerollt werden muss. Sie ist m. E. an Peinlichkeit nicht zu übertreffen. Nach gut - peinlich ist auch § 13b Abs. 2 ErbStG und es ist offensichtlich dem Gesetzgeber nicht peinlich. Wenn man darüber nachdenkt, könnte man .... StB Stefan Mücke
Spricht noch etwas gegen den jetzigen Einsatz des Entnahmemodells wenn das FA den IAB in 2021 für einen Kauf in 2022 anerkannt hat? Gibt es noch ein Risiko, dass der IAB zurückfordert wird?
Guten Tag. Die Umsatzsteuer ist unabhängig von der Einkommensteuer, so unsere eindeutige Meinung. Die Finanzverwaltung hat sich zum IAB aber leider noch nicht positioniert. StB Stefan Mücke
Man gut, das ich als Berufsbetreuer zwar Einzelunternehmer bin, jedoch Ust-befreit, nach BGH-Urteil. Auch vorher haben wir mit der Kleinunternehmerregelung die Vorsteuer nicht gezogen und den Liebhaberei-Antrag < 10 KwP eingereicht. Das erweist sich jetzt als vereinfachend, besser geht es nicht. Neu ist mir, dass wir 35a zur Anwendung bringen können. Daher danke für den Hinweis
Danke für Ihren Kommentar und Ihre Informationen. StB Stefan Mücke
Hallo Herr Mücke, herzlichen Dank für Ihre informativen, unterhaltsamen Videos - sogar am Ostersonntag- Wünsche noch Frohe Ostern und einen erholsamen Ostermontag. Viele Grüße aus dem Schwabenland
Guten Tag. Vielen lieben Dank für Ihren Kommentar und das positive und liebe Feedback. Wünsche auch ein schönes Osterwochenende. Stefan Mücke
Ich versteh nur Bahnhof aber finde es toll das ihr diese videos macht weiter so 🎉
😊😍
super, vielen Dank für die Erklärung zu Liebhaberei und Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen.
2022 ein Fotovoltaikanlage angeschafft, mit ihrem Tool die Liebhaberei vom Finanzamt bestätigt bekommen und nun haben sie mir meine noch zu klärende Frage beantwortet. Vielen Dank dafür und bitte weiter so denn sie haben vollkommen recht
ihr Kanal ist super spannend
Vielen Dank für Ihren Kommentar und das so positive Feedback. Mit einem Liebhabereibetrieb volle Ermäßigung 👍😊. Schöne ruhige (statt spannende) Ostertage 😊. StB Stefan Mücke
@@SteuerberaterMuecke Guten Morgen Herr Mücke, vielen Dank für die vielen sehr gut gemachten und informativen Videos! Eine ergänzende Fragen: PV Anlage in 2022 geplant inkl. Anzahlung in 2022. Inbetriebnahme in 2023 zu 0% USt. Liebhaberei dank Ihrer Unterlagen vom FA bestätigt und Kleinunternehmerregelung greift. Kann ich auch die Handwerkerleistungen (Aufgeteilt auf 2022 / 2023 wg. Anzahlung und Schlusszahlung) geltend machen? Lieben Gruß Stefan Baehr
Lieber Herr Mücke, haben Sie den Fall der Kombination private V+V mit Betrieb einer PV Anlage vergessen? Vielleicht habe ich es überhört, aber mit ist leider seit langem nicht klar wie man einen gewerblichen PV Betrieb mit einer privaten Vermietung kombinieren kann, ohne die Gefahr der gewerblichen Infektion einzugehen. Gerade bei MFH oder mehreren PV Anlagen können Umsätze von deutlich über 20k Euro entstehen. Bleibt in diesem Fall nur die PV Betreiber GmbH, oder lässt es sich steuerlich einfacher und günstiger gestalten?
Darüber hinaus danke ich Ihnen vielmals für den tollen Beitrag zu steuerlichen PV Themen!
ich bin zwar nicht Herr Mücke, der hierauf evtl. noch antwortet - wir haben aber den von Ihnen beschriebenen Fall "in Betrieb" und spreche zumindst somit aus Erfahrung. Ich sehe da kein Problem. Sie machen V+V wie gehabt. Vermutlich privat, richtig?
Den Strom ihrer PV-Anlage verkaufen Sie gesondert - unabhängig vom Mietvertrag. Für den Fall, dass Sie unter die aktuelle Neuregelung der EK-Steuerbefreiung dabei fallen, müssen Sie dem FA davon nichts weiter mitteilen, da die Einkünfte damit EK-Steuerfrei sind. Ausgaben aber auch.
Bisher hätten Sie in Ihrer EK-Steuer einen Gewerbebetrieb für PV oder erneuerbare Energien ausgewiesen und da Einnahmen und Kosten via EÜR dokumentiert. Umsatzsteuer entsprechend abgeführt oder verrechnet. Eine Verquickung der beiden Geschäfte V+V und PV-Verkauf gibt es hierbei nicht. Auch wennn es das selbe Dach ist unter dem alles zusammengeführt ist.
Eine Notwendigkeit für eine GmbH lässt sich daraus nicht ableiten.
Ich bin gespannt, ob Herr Mücke meine Sicht im Wesentlichen so bestätigt.
@@saschaf.1113 Vielen Dank für die umfassende Antwort. Das hört sich vielversprechend an. Trotzdem möchte ich gerne meine Zweifel teilen.
1) Gewerbliche Infektion ist der Super-GAU des privaten Vermieters, deshalb bin ich hier sehr vorsichtig. Bisher habe ich immer den Hinweis auf das Haus als notwendiges Betriebsvermögen bekommen, das den Betrieb der PV wie Sie ihn beschreiben ausschließen würde. Ich werde Ihre Herangehensweise aber vor dem Hintergrund der diesjährigen Neuerungen mit meinem StB durchsprechen.
2) Mieterstrommodelle erscheinen mir sehr kompliziert und (zu) wenig rentabel. Realisieren Sie den Stromverkauf als Mieterstrom mit multiplen Zwischenzählern, oder wie machen Sie das? Ich dachte eher an eine Pauschalmiete inkl. Strom und nur einem Zähler, bei der ich den großen Spread zum Marktstrompreis abzüglich Vergünstigung für den Mieter nutzen kann. Sehen Sie hier ein Verquickung von V+V und PV Betrieb?
3) Ertragssteuerfreier Betrieb ist meines Wissens nur bis 30 kWp möglich. Heißt das, dass Sie den vereinfachten Fall wie Sie ihn betreiben praktisch nur einmal nutzen kann?
Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen, da die letzte Aussage (fast) an die Qualität von den Beiträgen des Herrn Mücke herangekommen ist ;)
@@deetee1260 bei so viel Honig muss man ja nochmal antworten. Aber: ich bin kein Experte und kein Steuerberater. Ich teile nur meine Meinung.
Ich fange mal von hinten an:
3. ertragssteurerfreier Betrieb ist bis 30kwp je EFH möglich. Auf einem Mehrfamilienhaus haben Sie die Möglichkeit je Wohneinheit 15kwp steuerfrei zu betreiben. Also bei z.B. 8 Wohnungen wären das 120 kwp. Hierbei ist wiederum die Gesamtgrenze von 100 kwp je Steuerpflichtigem zu beachten. D.h. als Ehepaar (50:50 Eigentümer) könnten Sie die 120 kwp komplett ertragssteuerbefreit betreiben. Als Einzelperson wiederum müssten Sie voll versteuern.... (nach aktuellem Stand)
2. In unserem Fall vermieten wir ein EFH - da ist für jeden Fall ein Zähler vorgeschrieben (Einspeisezähler, Verbrauchszähler, Netzbezugszähler etc.). In einem MFH wird das vermutlich etwas komplexer. Da habe ich mich noch nicht mit befasst. Aber zumindestens einen geichten Eigenverbrauchszähler hätten Sie ja auch. Vielleicht sollten Sie das mal einen Elektriker fragen. Digitale Zähler sind doch nicht mehr so teuer, da könnten Sie den Verbrauch der einzelnen Wohnungen ablesen . Und im Rahmen einer PV-Installation fällt das doch kaum ins Geweicht. Oder?
1. Hier bin ich wirklich irritiert. Sie haben ein Haus, das ihr Privatvermögen ist. Damit machen Sie Vermögensverwaltung (langfristige Vermietung) und rechnen per V+V in Ihrer Steuererklärung ab. Haben Sie noch einen laufenden Betrieb? Betriebsvermögen kann ja nur sein, was zum Ausführen Ihres Betriebes zwingend nötig oder Voraussetzung ist. Eine PV Anlage ist aber kein Betrieb. EK-Steuerrechtlich zwar wie Gewerbe abgerechnet - aber die Anlage ist ein MOBILES technisches Gerät. D.h. - sie könnten sie abbauen und woanders wieder aufbauen. Und erst recht dürfte bei einem vermieteten Haus niemand erntshaft behaupten, dass das Haus vorwiegend oder überwiegend wegen der PV-Anlage dort steht.
Aber darum geht es ja nur bedingt. In Ihrem Wohnhaus machen Sie ja nichts. Würden Sie das Haus zu einem Hotel umwidmen und dort die Geschäfte führen oder eine Werkstatt mit Autosalon draus machen, die Sie betreiben, dann sähe da u.u. anders aus.
Ich kenne das Thema ein wenig aus dem Bereich der Vermietung von Ferienwohnungen. Da kommen auch lokale Finanzämter um die Ecke und behaupten was von 3 FerienWohnungen.. dann wäre es sicher Betriebsvermögen. In dem Fall kann man dann recht leicht nachlesen, dass dem nicht so ist. Aber ich habe mir als Orientierung gemerkt, dass man eine TÄTIGKEIT ausführen (lassen) muss, damit überhaupt erst einmal eine entsprechende Voraussetzung vorliegt.
Herr Mücke, danke für die Eier. Ei Nr. 10 könnte mich auch treffen, von daher bleibt es spannend. Wie immer sehr aufschlussreich. Dankeschön 👍
Danke für Ihren Kommentar 🐇😊. Wer hat bei Ihnen die Anlage geliefert?
@@SteuerberaterMuecke Ein Solateur aus dem Odenwald. Mehr möchte ich im Moment noch nicht sagen, die Endrechnung fehlt noch genau so wie der Speicher 😩.
@@aui5109 danke für die Info 👍
Guten Tag,
unser Finanzamt in Flensburg hat den in 2021 gebildeten IAB bei Anlageninstallation in 2022 mit dem Vermerk auf die rückwirkende Steuerbefreiung zum 01.01.2022 abgewiesen (Par. 7g ABs 1 EStG)
Guten Tag. Danke für Ihren Kommentar. Wollen Sie uns das Schreiben einmal zur Verfügung stellen? (info@steuerakademie.de). StB Stefan Mücke
Bei mir wurde der IAB 2021 unter Vorbehalt anerkannt, ich muss Gewinnerzielungsabsicht nachweisen.Frag mich noch wie das erfolgen muss.
@@SteuerberaterMuecke Ich werde Ihnen den Teil des Einkommenssteuerbescheides meiner Frau gerne zukommen lassen...
Danke Ihnen.
Ich hatte eigentlich gehofft dass das BMF als „Ostergeschenk“ noch einmal ein klarstellendes Schreiben veröffentlich. Diese Hoffnung war wohl leider (wieder einmal) umsonst 😢
Guten Tag. Ich bin gespannt, was die Bund-Ländererörterung ergeben soll. Zwischenzeitlich ist das Entnahmemodell ja wirklich anerkannt. Bis auf die täglichen "Ausreißer" Zustimmungen aus allen Teilen Deutschlands. StB Stefan Mücke
@@SteuerberaterMuecke Ist denn bekannt, wann diese Bund-Ländererörterung stattfinden soll?
@@fbergmann3613 Guten Tag. Soweit wir "wissen" in der kommenden Woche. StB Stefan Mücke
@@SteuerberaterMuecke ah, das ist interessant. Da könnn wir ja dann auf weitere Präzisierung hoffen...
@@saschaf.1113 Guten Tag. Wir werden berichten. Ich hoffe, dass die 90%-Hürde nochmals in Frage gestellt wird; allerdings ist der Glaube und die Hoffnung sich da nicht einig. StB Stefan Mücke
Frischer Kaffee und los geht die Suche. Ich bin gespannt auf die heutige Folge!
Wohin darf ich denn die Antwort des hiesigen Finanzamtes zur Entnahme schicken?
Guten Morgen und viel Spaß 😊. Bitte an muecke.de/entnahmestatistik
@@SteuerberaterMuecke danke, erledigt.
Jetzt gilt es nur noch, eine Möglichkeit zu finden, dass ich die Sonder-AfA doch noch erstattet bekomme, die ich leider damals in 2022 schieben wollte 😢
LG
Roland V.