Schuldrecht BT - Folge 27 (Ansprüche aus § 816 BGB; Fall zur unberechtigten Untervermietung)

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  • Опубліковано 19 гру 2024

КОМЕНТАРІ • 13

  • @umbreon27
    @umbreon27 10 місяців тому +4

    Ich habe heute Klausur geschrieben und habe mit diesen Videos den § 816 gelernt und der kam dann auch dran. Danke dafür! ❤😊🎉

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen  10 місяців тому +1

      Das freut mich natürlich sehr und ich hoffe, dass es Ihnen in Ihrer Klausur geholfen hat! Herzliche Grüße!!

  • @juliusjhr6656
    @juliusjhr6656 10 місяців тому +4

    Hallo Herr Prof. Fervers, vielen Dank für die wie immer ausgezeichnete Vorlesung! Könnten Sie den Link zu den Folien in der Playlist-Beschreibung noch aktualisieren? Viele Grüße!

  • @bobbykahlon3247
    @bobbykahlon3247 7 місяців тому +1

    Vielen Dank, dass Sie Ihre Vorlesungen hochladen! Super interessant, auch für nicht Jurastudenten! Z.b. als Nachschlagewerk xD

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen  7 місяців тому +1

      Sehr gerne! Ich freu mich dass es Ihnen gefällt!!

  • @Thorsten4
    @Thorsten4 8 місяців тому +1

    Guten Tag Prof. Dr. Fervers, wie gewohnt ein bärenstarkes Lernvideo, danke!
    Eine Frage hätte ich jedoch: Wenn wir bei der Untervermietung iRd § 812 I 1 2. Fall, 818 II 1. Fall sagen, dass das, was aus dem Vermögen des Vermieters in das Vermögen des Mieters geflossen ist, die Nutzung der Wohnung zur Untervermietung ist, ist es dann nicht widersprüchlich, dass man sich zuvor immer darauf beruft, dass der Vermieter die Wohnung ja nicht hätte untervermieten können? Denn dann ist die "Nutzung der Wohnung zur Untervermietung" ja nie im Vermögen des Vermieters gewesen (da er es ja selbst nicht konnte) und hätte mithin auch nicht aus seinem Vermögen übergehen können. Ich hoffe, ich habe die Frage verständlich formuliert.
    Danke im Voraus!
    Liebe Grüße, Thorsten.

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen  8 місяців тому

      Ich freu mich, dass es Ihnen gefallen hat!
      Mit meiner Äußerung, dass es darauf ankommt, welcher Vermögensvorteil aus dem Vermögen des Bereicherungsgläubigers in das Vermögen des Bereicherungsschuldners geflossen ist, ist gemeint, dass es nicht darauf ankommt, ob und welchen Vermögensvorteil der Schuldner jetzt noch hat bzw. welche Vorteile ihm von dritter Seite zugeflossen sind (deshalb wäre es auch falsch, den Erlös als das Erlangte anzusehen), sondern dass es darum geht, welchen Gegenstand sich der Schuldner „unmittelbar gesichert" hat. Natürlich ist es aber (naturgemäß) so, dass - wenn das Erlangte letztlich nicht auf Kosten des Gläubigers erlangt wurde - der Gegenstand auch nicht im Vermögen des Bereicherungsgläubigers gewesen sein kann. Noch plastischer wird es, wenn Sie sich folgenden Fall überlegen: D klaut dem E sein Auto. Der wildfremde X verlangt Herausgabe von D nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB. Hier hat der X ganz offensichtlich niemals eine Rechtsposition an dem Auto gehabt, sodass in diesem Fall natürlich auch keine Rechtsposition „vom Vermögen des X in das Vermögen des D geflossen" sein kann. Herzliche Grüße!!

  • @T.J.E.H
    @T.J.E.H 3 місяці тому

    Ist es im Beispielsfall zu §816 I S.1 BGB auch möglich einen Herausgabeanspruch durch §§589, 604 III, 285 I BGB zu konstruieren ? In welchem Konkurrenzverhältnis stehen dann die Ansprüche ? Danke.

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen  3 місяці тому +1

      Nein, das ist nicht möglich. § 285 Abs. 1 BGB verlangt nämlich, dass der Erlös ein Ersatz für den geschuldeten Gegenstand ist. Der Erlös wurde im Hinblick auf das Eigentum gewährt; im Rahmen § 604 Abs. 3 BGB wird aber nicht das Eigentum geschuldet, sondern der Besitz. Das ist auch keine reine „Formalität", sondern überzeugt auch in der Sache. Angenommen, E verleiht sein Fahrrad an A, der es an B weiterverleiht. Wenn nun B das Fahrrad an C veräußert, so ist klar, dass nicht A hingehen und nach §§ 604 Abs. 3, 285 Abs. 1 BGB den Wert der Sache liquidieren dürfen kann. Herzliche Grüße !!

  • @yusnuug
    @yusnuug 4 місяці тому +1

    Zum Tatbestand des §816 I S. 1 gehört auch die Entgeldlichkeit. Dieses wird durch die Unentgeldlichkeit des S. 2 indiziert.