Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz - Falllösungseinheit 1

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  • Опубліковано 28 вер 2024
  • Falllösungseinheit 1
    Im Ortsgebiet der Gemeinde Weißkirchen (Bezirk Murtal, Steiermark) soll eine Baurestmassendeponie mit einem Gesamtvolumen von 1500000m³ errichtet werden. Eine derartige Deponie dient zur Endlagerung von mineralischem Bauschutt. Das vom Projektwerber (Baustoff AG) ins Auge gefasste Grundstück besitzt jedoch gegenwärtig die Flächenwidmungskategorie „Freiland“, auf welcher die Errichtung bzw der Betrieb einer solchen Anlage nicht gestattet wäre.
    Welche Behörde(n) ist/sind für die Verfahrensführung zuständig bzw ist der Projektwerber (Baustoff AG) überhaupt antragsbefugt?
    Die sachlich und örtlich zuständige Behörde für die Errichtung der Baurestmassendeponie möchte im weiteren Verfahrenslauf zur Tatsachenerhebung ein Sachverständigengutachten einholen. Der ihr beigegebene Amtssachverständige, welcher über die für den vorliegenden Sachverhalt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, ist jedoch im fraglichen Zeitraum in die Hochzeitsvorbereitungen seiner Tochter eingebunden. Der Amtssachverständige gibt dem Leiter der Behörde zu verstehen, „dass man sich doch nach einer Alternative umsehen soll“. Die Behörde beauftragt schlussendlich den anerkannten Prof Kühtai mit der gegenständlichen Tatsachenerhebung.
    Ist das Vorgehen der Behörde im vorliegenden Fall rechtmäßig?
    Schlussendlich versagt die sachlich und örtlich zuständige Behörde die Errichtung des geplanten Projekts. Begründet wird dies mit Verweis auf die Tatsachenerhebungen von Prof Kühtai. Zugleich schreibt die Behörde dem Projektwerber vor, die Kosten von Prof Kühtai in der Höhe von EUR 350.000 zu begleichen. Der Vorstandsvorsitzende der Baustoff AG tobt und empfindet die Kostenübernahme für ein nicht zu seinen Gunsten ausgefallenes Gutachten als eine Verletzung in seinem Recht auf ein faires Verfahren. Dementsprechend verweigert der Vorstandsvorsitzende die Zahlung.
    Was raten Sie dem Vorstandsvorsitzendender Baustoff AG?
    Einige Monate später erlässt der Bürgermeister von Weißkirchen, als sachlich und örtlich zuständige Baubehörde 1. Instanz, per Bescheid einen Beseitigungsauftrag betreffend dreier vorschriftswidrig errichteter baulicher Anlagen. Der Adressat dieses Beseitigungsauftrags, Otto, lässt die Rechtsmittelfrist jedoch ungenützt verstreichen. Zwei Wochen nach Fristablauf stellt er fest, dass die Behörde im gegenständlichen Bescheid irrtümlich die Beseitigung von vorschriftsmäßig errichteten baulichen Anlagen angeordnet hat.
    Kann Otto die Beseitigung der Gebäude (verfahrensrechtlich) noch verhindern?
    Elfriede möchte in Weißkirchen ein Gasthaus betreiben. Zu diesem Zweck stellt sie einen Antrag auf Erteilung der erforderlichen Gewerbeberechtigung bei der sachlich und örtlich zuständigen Behörde (Bezirkshauptmannschaft Murtal). Letztendlich wird Elfriedes Antrag jedoch abgewiesen. Gegen den abweisenden Bescheid erhebt siefristgerecht eine Bescheidbeschwerde iSd Art130 Abs1 Z1 B-VG. Die Bezirkshauptmannschaft erlässt jedoch erst nach zwei Monaten und 3 Tagen eine Beschwerdevorentscheidung.
    Wie ist die Rechtslage?
    Das letztendlich von Elfriede angerufene Verwaltungsgericht 1. Instanz verkündet das Erkenntnis mündlich.
    Welche Schritte hat Elfriede für die rechtzeitige Erhebung einer Revision zu unternehmen?
    Notwendiger Anhang:
    § 38 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz

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