Hallo Herr Mauritz, zunächst möchte ich Ihnen ein herzliches Dankeschön für Ihre geleistete Arbeit aussprechen! Sie haben vermutlich vielen Sportlerinnen und Sportlern geholfen in der nicht einfachen Coronazeit durch Ihre professionelle Einschätzung zur Lage den Überblick zu behalten. Von mehreren Freunden habe ich die Information erhalten, dass Fitnessstudios (z.B. FitStar) nun entstandene Mahn- & Verwaltungsgebühren von den monatlichen Beiträgen abziehen und einfach Beiträge nach dem Lockdown 2021 einfordern. Begründung: Das BGH-Urteil bezieht sich ja auf die Schließzeiten. Dürfen Fitnessstudios Mahn-/Verwaltungsgebühren erheben und diese von den Beiträgen abziehen, sodass anscheinend Beitragsrückstände entstehen. Die erhobenen Mahn-/Verwaltungsgebühren sind durch das BGH-Urteil nachweislich rechtswidrig. Ein Beispiel: Es wurden Beiträge bis Mai 2021 durchgehen gezahlt, anschließend vom Mitglied eingestellt. Der Vertrag wurde zum 31.01.2022 gekündigt. Die Beiträge über 24 Monate abzüglich der Schließzeit wurde durch das Mitglied berechnet, sodass für den Monat Januar 2022 nur noch ein anteiliger Restbeitrag von 11,99€ überwiesen wurde. Nun verlangt das Fitnessstudio Beiträge für die Monate Nov, Dez, Jan. Über eine Einschätzung des Sachverhaltes würde ich mich sehr freuen. Vielen Dank im Voraus. MfG Schwemmlein
Hallo, ich habe letztes Jahr im März gekündigt. Mein Studio sagt in der Lockdownzeit ist es eine beantragte Ruhezeit und ich müsse diese Zeit im Anschluss nachholen. Ich habe aber gar nichts beantragt 😅
Kann man das Geld auch zurückfordern, wenn man auf der Website des Fitnessstudios die Option Beitragspause/Laufzeitverlängerung gewählt hat, um eine weitere Abbuchung der Mitgliedsbeiträge erst einmal zu stoppen? In meinem Fall habe ich gleichzeitig den Mitgliedschaftsvertrag fristgerecht mit Vertragsende Februar 2021 gekündigt. Ab Mai 2021 wurden die Beiträge bei mir dann wieder abgebucht.
Mein Fitnessstudio hat in der Schließungszeit keine Beiträge abgezogen. Ich hab fristgerecht gekündigt und das Studio hat den Vertrag daraufhin einseitig verlängert und zieht seit dem weiterhin ab obwohl mein Vertrag im Oktober 2022 geendet hat. Wie gehe ich da jetzt ab besten vor ?
Würde mich auch interessieren, zumal bei mir schon mit gerichtlicher Klage gedroht wird, weil ich das SEPA-Mandat entzogen habe. Sind die Amtsgerichte verpflichtet sich einem BGH-Urteil anzuschließen?
Was fehlt den am BGH-Urteil XII ZR 64/21? Mehr als den Inhalt wieder zu geben und das Aktenzeichen zu posten (womit jeder GENAU lesen kann, wie das Urteil begründet wurde), kann er ja kaum machen. Oder sind sie ein Betreiber und sehen durch dieses absolut eindeutige Urteil ihre Felle wegschwimmen?
@@herdifreund7715 Vielen Dank. Sie haben es verstanden. Ich darf allen zur Ergänzung mitteilen, dass vor ca. 2 Wochen eine Abonnentin, mit der ich zu diesem Thema in Kontakt stand, trotz meines Anratens auf das Urteil zu warten, die Forderung ihres Sportstudios beglichen hat. Eine zeitnahe Berichterstattung ist eben "key" und die frühe Information kann den interessierten Nutzern des Kanals u.U. viel Ärger und auch Geld ersparen.
@@andreasmauritzrechtsanwalt7983 Hallo Herr Mauritz, haben Sie Dank für Ihre Nachfrage. Ich hätte mir gewünscht, wenn Sie ein wenig näher auf die Rahmenbedingungen/Grundvoraussetzungen eingegangen wären, welche das Urteil als bindend voraussetzt. Ich gebe einmal Beispiele: a) Was besagt das Ausgleichsgesetz zur Abmilderung der Covid 19 Folgen im Dienstleistungs- & Veranstaltungsrecht, welches der BGH als verbindlich und maßgeblich definiert und gleichzeitig Nebenabsprachen ausschließt. Mit Sicherheit haben Sie dazu bereits ein Video. Ich behaupte nur, in diesem Kontext sollte es nochmal aufgegriffen werden. b) Das Urteil geht davon aus, dass der Leistungsgegenstand eines Fitnessstudios deutschlandweit überall gleich definiert ist. Ich bin natürlich kein Rechtswissenschaftler oder ähnliches, drum kann ich das nur bedingt nachvollziehen. Ich vermute nur, dass es sich nicht ganz so eindeutig verhalten könnte. c) Wie verhält sich das Urteil, wenn der Kunde auf eigenen Wunsch hin, noch vor einem Lockdown Ruhezeiten/Urläube etc. vereinbarte, dessen Konsequenzen in den AGB der jeweiligen Unternehmen definiert sind. Und wie ist diese Frage im Umstand mit der vom BGH als maßgeblich definierten Grundlage des Abmilderungsgesetzes ohne Nebenabsprachen in Verbindung zu bringen? d) Darf der Kunde auf Deckmantel eines Lockdowns weitere AGB von Studios selbstständig und einseitig aushebeln? (Beispiel: einseitig nachverhandelter Leistungsgegenstand) Das wiederum führt zu Punkt e) e) Ist auf diesen Fragen aufbauend eine Empfehlung und eine Wiedergabe des Urteiles mit Charakter einer Handlungsaufforderung und der Eigenwertung des "Sieg für die Verbaucher" zielführend oder schafft sie vielleicht eher Streitpotential in einer Sache die man eben nicht paradigmenartig wiedergeben kann/sollte? Ihr Ziel war ja die Wiedergabe, nicht die Positionierung. Denn, korrigieren Sie mich, eine Handlungsaufforderung schwingt für mich in Ihrem Video mit. Für mich schwingt folgende Aussage hier mit: ( mein subjektiver Eindruck) "Ich hab's euch ja gleich gesagt" - und das ist für mich nicht in Ordnung. Das ist für mich unvollständig. f) In Ihrer Handlungsaufforderung (auch in den hiesigen Kommentaren) empfehlen Sie die Konsequenzen zu schildern - das finde ich in Ordnung. Sie empfehlen aber auch von "stillschweigendem Einverständnis nach Frist x" auszugehen. Das wiederum behaupte ich, ist sicherlich explizit in den AGB der jeweiligen Mitgliedschaften eben nicht erlaubt. Ihre Empfehlung wäre damit in gewisser Weise Empfehlung zum Bruch der AGB des interindividuellen Vertragsgegenstandes. Und wie verhält sich das dann nochmal im Kontext zum zur BGH Grundlage des Abmilderungsgesetzes ohne Nebenabsprachen? Ich will Sie nicht belehren, ich empfinde es....also mein subjektiver Eindruck... nur als schwierig Ihre Empfehlung ungefiltert so hinzunehmen. @Herdi Freund Meine "Felle die Sie wegzuschwimmen befürchten" liegen auf dem Sofa. Beruflich engagiere ich mich im Verbraucherschutz. Haben Sie vielen Dank für Ihre Nachfrage. Abschließend, ich finde ihr Video gut! Ich finde auch Ihre Wiedergabe gut. Ich find's auch wichtig, dass man nicht einfach einseitige Vertragsauslegungen hinnimmt - übrigens beiderseitig. Ich empfinde nur die Wiedergabe als - für mein Empfinden - noch nicht vollständig genug, um zu einer Empfehlung zu kommen. Denn letztlich wollten Sie eine nüchterne Wiedergabe leisten - das Resultat hörte sich für mich aber anders an. Ich (subjektiv) hörte eine Handlungssaufforderung an unbeteiligte Dritte heraus, ohne den konkreten zugrunde liegenden Sachverhalt des Einzelfalls zu kennen, vertrauend darauf, dass das BGH Urteil einen Paradigmencharakter habe, der aber davon ausgeht, dass jeder Vertragsgegenstand deutschlandweit gleich sei und das Verhalten eines Verbrauchers grundsätzlich treu aller Absprachen. Und da hab ich einfach Bauchgrummeln ob sich das in der Realität so darstellt. Aber nochmal: Das ist nur mein Eindruck, der gut und gerne fehlerhaft sein mag. Ihre Meinung sei Ihnen gegönnt. Gleichfalls find ich es auch nicht in Ordnung, dass Sie für eine nüchterne Wiedergabe angefeindet werden. Das haben Sie auch nicht verdient. Ich hätte mir schlussendlich gewünscht, dass Ihr Handlungsauftrag anstatt "Fordern Sie und gehen Sie von stillschweigendem Einverständnis Ihrer eigenen Interpretation aus" ein "Sprechen Sie miteinander und klären Sie über Konsequenzen auf oder holen Sie sich Fachrat". Dennoch, haben Sie vielen Dank für Ihre Arbeit! Ich bin gespannt auf weitere Inhalte. Ich abboniere Sie dann mal :) Mit besten Grüßen
Sie schreiben, dass Sie die Beiträge für die Schließzeiten zurückfordern bzw. dass Sie für die Schließzeiten nicht bezahlen (je nachdem, welcher Fall für Sie vorliegt). Sie verweisen auf das geschilderte Urteil vom BGH (Link zur Presseerklärung in der Videobeschreibung), am besten den Ausdruck gleich mitschicken. Setzen Sie eine 10-tägige Frist (mit Datum bis...) mit dem Hinweis, dass Sie nach Ablauf der Frist zur Durchsetzung Ihrer Forderung (wenn Sie schon bezahlt haben) einen Anwalt einschalten werden. Anderenfalls (wenn Sie nicht bezahlt haben) erklären Sie, dass der Fall für Sie erledigt ist.
Hallo Herr Mauritz,
zunächst möchte ich Ihnen ein herzliches Dankeschön für Ihre geleistete Arbeit aussprechen! Sie haben vermutlich vielen Sportlerinnen und Sportlern geholfen in der nicht einfachen Coronazeit durch Ihre professionelle Einschätzung zur Lage den Überblick zu behalten.
Von mehreren Freunden habe ich die Information erhalten, dass Fitnessstudios (z.B. FitStar) nun entstandene Mahn- & Verwaltungsgebühren von den monatlichen Beiträgen abziehen und einfach Beiträge nach dem Lockdown 2021 einfordern. Begründung: Das BGH-Urteil bezieht sich ja auf die Schließzeiten. Dürfen Fitnessstudios Mahn-/Verwaltungsgebühren erheben und diese von den Beiträgen abziehen, sodass anscheinend Beitragsrückstände entstehen. Die erhobenen Mahn-/Verwaltungsgebühren sind durch das BGH-Urteil nachweislich rechtswidrig. Ein Beispiel: Es wurden Beiträge bis Mai 2021 durchgehen gezahlt, anschließend vom Mitglied eingestellt. Der Vertrag wurde zum 31.01.2022 gekündigt. Die Beiträge über 24 Monate abzüglich der Schließzeit wurde durch das Mitglied berechnet, sodass für den Monat Januar 2022 nur noch ein anteiliger Restbeitrag von 11,99€ überwiesen wurde. Nun verlangt das Fitnessstudio Beiträge für die Monate Nov, Dez, Jan.
Über eine Einschätzung des Sachverhaltes würde ich mich sehr freuen. Vielen Dank im Voraus.
MfG Schwemmlein
Hallo, ich habe letztes Jahr im März gekündigt. Mein Studio sagt in der Lockdownzeit ist es eine beantragte Ruhezeit und ich müsse diese Zeit im Anschluss nachholen. Ich habe aber gar nichts beantragt 😅
Vielen Dank!
Herzlichen Dank
Danke für diese gute Erklärung.
Kann man das Geld auch zurückfordern, wenn man auf der Website des Fitnessstudios die Option Beitragspause/Laufzeitverlängerung gewählt hat, um eine weitere Abbuchung der Mitgliedsbeiträge erst einmal zu stoppen? In meinem Fall habe ich gleichzeitig den Mitgliedschaftsvertrag fristgerecht mit Vertragsende Februar 2021 gekündigt. Ab Mai 2021 wurden die Beiträge bei mir dann wieder abgebucht.
Mein Fitnessstudio hat in der Schließungszeit keine Beiträge abgezogen. Ich hab fristgerecht gekündigt und das Studio hat den Vertrag daraufhin einseitig verlängert und zieht seit dem weiterhin ab obwohl mein Vertrag im Oktober 2022 geendet hat. Wie gehe ich da jetzt ab besten vor ?
Würde mich auch interessieren, zumal bei mir schon mit gerichtlicher Klage gedroht wird, weil ich das SEPA-Mandat entzogen habe. Sind die Amtsgerichte verpflichtet sich einem BGH-Urteil anzuschließen?
Geht mir auch so würde mich auch mal interessieren, mein Gym meinte das Urteil greift da nicht 🤷🏽♂️
Die Wiedergabe des Urteils ist leider unvollständig.
Hallo Herr Körner, in welchem Sinn "unvollständig" bzw. was genau meinen Sie?
Was fehlt den am BGH-Urteil XII ZR 64/21? Mehr als den Inhalt wieder zu geben und das Aktenzeichen zu posten (womit jeder GENAU lesen kann, wie das Urteil begründet wurde), kann er ja kaum machen. Oder sind sie ein Betreiber und sehen durch dieses absolut eindeutige Urteil ihre Felle wegschwimmen?
@@herdifreund7715 Vielen Dank. Sie haben es verstanden. Ich darf allen zur Ergänzung mitteilen, dass vor ca. 2 Wochen eine Abonnentin, mit der ich zu diesem Thema in Kontakt stand, trotz meines Anratens auf das Urteil zu warten, die Forderung ihres Sportstudios beglichen hat. Eine zeitnahe Berichterstattung ist eben "key" und die frühe Information kann den interessierten Nutzern des Kanals u.U. viel Ärger und auch Geld ersparen.
@@andreasmauritzrechtsanwalt7983 Hallo Herr Mauritz,
haben Sie Dank für Ihre Nachfrage.
Ich hätte mir gewünscht, wenn Sie ein wenig näher auf die Rahmenbedingungen/Grundvoraussetzungen eingegangen wären, welche das Urteil als bindend voraussetzt.
Ich gebe einmal Beispiele:
a) Was besagt das Ausgleichsgesetz zur Abmilderung der Covid 19 Folgen im Dienstleistungs- & Veranstaltungsrecht, welches der BGH als verbindlich und maßgeblich definiert und gleichzeitig Nebenabsprachen ausschließt. Mit Sicherheit haben Sie dazu bereits ein Video. Ich behaupte nur, in diesem Kontext sollte es nochmal aufgegriffen werden.
b) Das Urteil geht davon aus, dass der Leistungsgegenstand eines Fitnessstudios deutschlandweit überall gleich definiert ist. Ich bin natürlich kein Rechtswissenschaftler oder ähnliches, drum kann ich das nur bedingt nachvollziehen. Ich vermute nur, dass es sich nicht ganz so eindeutig verhalten könnte.
c) Wie verhält sich das Urteil, wenn der Kunde auf eigenen Wunsch hin, noch vor einem Lockdown Ruhezeiten/Urläube etc. vereinbarte, dessen Konsequenzen in den AGB der jeweiligen Unternehmen definiert sind. Und wie ist diese Frage im Umstand mit der vom BGH als maßgeblich definierten Grundlage des Abmilderungsgesetzes ohne Nebenabsprachen in Verbindung zu bringen?
d) Darf der Kunde auf Deckmantel eines Lockdowns weitere AGB von Studios selbstständig und einseitig aushebeln? (Beispiel: einseitig nachverhandelter Leistungsgegenstand)
Das wiederum führt zu Punkt e)
e) Ist auf diesen Fragen aufbauend eine Empfehlung und eine Wiedergabe des Urteiles mit Charakter einer Handlungsaufforderung und der Eigenwertung des "Sieg für die Verbaucher" zielführend oder schafft sie vielleicht eher Streitpotential in einer Sache die man eben nicht paradigmenartig wiedergeben kann/sollte? Ihr Ziel war ja die Wiedergabe, nicht die Positionierung. Denn, korrigieren Sie mich, eine Handlungsaufforderung schwingt für mich in Ihrem Video mit. Für mich schwingt folgende Aussage hier mit: ( mein subjektiver Eindruck) "Ich hab's euch ja gleich gesagt" - und das ist für mich nicht in Ordnung. Das ist für mich unvollständig.
f) In Ihrer Handlungsaufforderung (auch in den hiesigen Kommentaren) empfehlen Sie die Konsequenzen zu schildern - das finde ich in Ordnung. Sie empfehlen aber auch von "stillschweigendem Einverständnis nach Frist x" auszugehen. Das wiederum behaupte ich, ist sicherlich explizit in den AGB der jeweiligen Mitgliedschaften eben nicht erlaubt. Ihre Empfehlung wäre damit in gewisser Weise Empfehlung zum Bruch der AGB des interindividuellen Vertragsgegenstandes. Und wie verhält sich das dann nochmal im Kontext zum zur BGH Grundlage des Abmilderungsgesetzes ohne Nebenabsprachen? Ich will Sie nicht belehren, ich empfinde es....also mein subjektiver Eindruck... nur als schwierig Ihre Empfehlung ungefiltert so hinzunehmen.
@Herdi Freund
Meine "Felle die Sie wegzuschwimmen befürchten" liegen auf dem Sofa. Beruflich engagiere ich mich im Verbraucherschutz. Haben Sie vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Abschließend, ich finde ihr Video gut! Ich finde auch Ihre Wiedergabe gut. Ich find's auch wichtig, dass man nicht einfach einseitige Vertragsauslegungen hinnimmt - übrigens beiderseitig. Ich empfinde nur die Wiedergabe als - für mein Empfinden - noch nicht vollständig genug, um zu einer Empfehlung zu kommen. Denn letztlich wollten Sie eine nüchterne Wiedergabe leisten - das Resultat hörte sich für mich aber anders an. Ich (subjektiv) hörte eine Handlungssaufforderung an unbeteiligte Dritte heraus, ohne den konkreten zugrunde liegenden Sachverhalt des Einzelfalls zu kennen, vertrauend darauf, dass das BGH Urteil einen Paradigmencharakter habe, der aber davon ausgeht, dass jeder Vertragsgegenstand deutschlandweit gleich sei und das Verhalten eines Verbrauchers grundsätzlich treu aller Absprachen. Und da hab ich einfach Bauchgrummeln ob sich das in der Realität so darstellt. Aber nochmal: Das ist nur mein Eindruck, der gut und gerne fehlerhaft sein mag. Ihre Meinung sei Ihnen gegönnt.
Gleichfalls find ich es auch nicht in Ordnung, dass Sie für eine nüchterne Wiedergabe angefeindet werden. Das haben Sie auch nicht verdient.
Ich hätte mir schlussendlich gewünscht, dass Ihr Handlungsauftrag anstatt "Fordern Sie und gehen Sie von stillschweigendem Einverständnis Ihrer eigenen Interpretation aus" ein "Sprechen Sie miteinander und klären Sie über Konsequenzen auf oder holen Sie sich Fachrat".
Dennoch, haben Sie vielen Dank für Ihre Arbeit! Ich bin gespannt auf weitere Inhalte. Ich abboniere Sie dann mal :)
Mit besten Grüßen
Gut so,hatte 2 Mal knebelverträge
Danke!
Ein kurzes Beispiel Schreiben was man den Studios jetzt schreiben könnte wäre Wunderbar.
Sie schreiben, dass Sie die Beiträge für die Schließzeiten zurückfordern bzw. dass Sie für die Schließzeiten nicht bezahlen (je nachdem, welcher Fall für Sie vorliegt). Sie verweisen auf das geschilderte Urteil vom BGH (Link zur Presseerklärung in der Videobeschreibung), am besten den Ausdruck gleich mitschicken. Setzen Sie eine 10-tägige Frist (mit Datum bis...) mit dem Hinweis, dass Sie nach Ablauf der Frist zur Durchsetzung Ihrer Forderung (wenn Sie schon bezahlt haben) einen Anwalt einschalten werden. Anderenfalls (wenn Sie nicht bezahlt haben) erklären Sie, dass der Fall für Sie erledigt ist.
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