Ihr möchtet den Verkehrsrechtskanal unterstützen? Weil euch die Inhalte gefallen oder der Kanal euch helfen konnte? Das könnt ihr gerne über eine kleine freiwillige Spende: Mittels Paypal an felixkralik@hotmail.de Hinweise dazu: - Der Kanal ist mein Freizeitprojekt. - Das Videoerstellen und das Aufrechterhalten des Kanals (hier insbesondere viele Anfragen in den Kommentaren) benötigen sehr viel Zeit. - Das Videoerstellen besteht zB in der Regel aus: juristischem Belesen in der Thematik, Erstellen einer Lehrpräsentation, Besprechen der Präsentation, Schneiden der Videos, Hochladen und etliche Einstellungen bei UA-cam. (ca. 5 - 10 Stunden pro Video) - Google erlaubt nicht den Kanal zu monetarisieren (Geld durch Werbung), ohne genaue Angabe von Gründen, aber vermutlich da es zu nah an Rechtsberatung dran ist. - Falls ihr mit eurer Spende im nächsten Video genannt werden wollt, schreibt das gerne dazu, dann blende ich es ein. - Eure Spende ist vermutlich nicht steuerlich absetzbar, da nicht gemeinnützig o.ä. In diesem Sinne, wenn es euch gefällt, könnt ihr den Kanal so ein wenig supporten, es muss nicht viel sein :) Ich danke Felix
Inwiefern gelten die Definitionen von andere Gesetzen/VO? Wie z.B. das mit der Fahrlehrer, da steht § 2 Abs. 15 StVG “Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer des Kraftfahrzeugs” jedoch ist die rechtliche Meinung, dass er nur als Führer gilt für § 24 und Fahrerlaubnistechnisch, also nicht für die 0,5 Promille Grenze..? Und mit die Definition von Kraftfahrzeug in § 1 Abs. 2 StVG: gilt das denn auch für die StVO weil es ein untergeordnete Verordnung ist, weil dann gelten die Verkehrsvorschriften ja nicht für Straßenbahnen (obwohl das vielleicht mit § 51 Abs. 5 BOStrab geregelt wird)
Hallo, der Fahrlehrer muss natürlich fahrerlablubnistechnisch Fahrzeugführer sein, da sonst Fahren ohne. Ansonsten spricht die Rechtsprechung weitestgehend dagegen.
24a kann ergo zB nicht greifen, da Einwirkung auf Lenk und Bedieneinheit fehlt. Falls er tatsächlich Lenken oder Bremsen etc sollte, ist er natürlich wieder FZ Führer
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Weil euch die Inhalte gefallen oder der Kanal euch helfen konnte?
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- Das Videoerstellen besteht zB in der Regel aus:
juristischem Belesen in der Thematik, Erstellen einer Lehrpräsentation, Besprechen der Präsentation, Schneiden der Videos, Hochladen und etliche Einstellungen bei UA-cam. (ca. 5 - 10 Stunden pro Video)
- Google erlaubt nicht den Kanal zu monetarisieren (Geld durch Werbung), ohne genaue Angabe von Gründen, aber vermutlich da es zu nah an Rechtsberatung dran ist.
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In diesem Sinne, wenn es euch gefällt, könnt ihr den Kanal so ein wenig supporten, es muss nicht viel sein :)
Ich danke
Felix
Vielen Dank mach weiter so
Inwiefern gelten die Definitionen von andere Gesetzen/VO? Wie z.B. das mit der Fahrlehrer, da steht § 2 Abs. 15 StVG
“Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer des Kraftfahrzeugs”
jedoch ist die rechtliche Meinung, dass er nur als Führer gilt für § 24 und Fahrerlaubnistechnisch, also nicht für die 0,5 Promille Grenze..?
Und mit die Definition von Kraftfahrzeug in § 1 Abs. 2 StVG: gilt das denn auch für die StVO weil es ein untergeordnete Verordnung ist, weil dann gelten die Verkehrsvorschriften ja nicht für Straßenbahnen (obwohl das vielleicht mit § 51 Abs. 5 BOStrab geregelt wird)
Hallo, der Fahrlehrer muss natürlich fahrerlablubnistechnisch Fahrzeugführer sein, da sonst Fahren ohne. Ansonsten spricht die Rechtsprechung weitestgehend dagegen.
24a kann ergo zB nicht greifen, da Einwirkung auf Lenk und Bedieneinheit fehlt. Falls er tatsächlich Lenken oder Bremsen etc sollte, ist er natürlich wieder FZ Führer
KFZ aus StVG greift regelmäßig für alle. § 6 StVG wäre Argumentationsgrundlage
Bsp 55 BOStrab, da bin ich aber nicht ganz tief eingelesen.
Irgendwo in der BOStrab steht aber auch, dass sich Straßenbahnen an die Regeln des STV halten müssen.