КОМЕНТАРІ •

  • @Lehrer_FlachPfeife
    @Lehrer_FlachPfeife 2 роки тому

    Moin ich habe Heute eine Grafikkarte gekauft im Laden und zu Hause bemerkt das ich die Falsche gekauft hatte ich habe darauf hin angerufen um zu Fragen ob ich es umtauschen könne er meinte ja das sollte kein problem sein nun ist mein problem die Grafikkarte die ich möchte kostet 80 euro mehr und die habe ich leider nicht könnte ich das Geld jetzt zurück verlangen weil es gibt ja keine andere möglichkeit es umzutauschen

  • @en.1812
    @en.1812 5 років тому +1

    Super Verständlich!!
    Meine Frage: ich habe mir in einem Laden eine ziemlich teure Jacke gekauft. Als ich einen Mängel nach 9 Tagen an der Jacke fand bin ich dort ins Geschäft gegangen um es umzutauschen oder mein Geld zurück zu erstatten. Die Verkäuferin hat mich darauf hingewiesen, dass auf meinem Kassenbon steht, ich zitiere: „Vielen Dank für Ihren Einkauf! Umtausch bitte nur mit Kassenbon innerhalb von 8 Tagen gegen Gutschein oder Ware möglich. Reduzierte Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen! Gutscheine sind 1 Jahr gültig!“
    Ist es so Rechtens ? Ich habe nichts bekommen und konnte mit meiner kaputten Jacke wieder gehen.
    Vielen Dank im Voraus!👍🏼

    • @raprof.dr.simona.fischer9639
      @raprof.dr.simona.fischer9639 5 років тому +2

      Hallo Engo Ata,
      vielen Dank für Ihr Interesse an unserem Lawcast und für Ihre Nachfrage.
      Der Text auf dem Kassenbon ist rechtlich völlig uninteressant: Da der Kassenbon nach dem Vertragsschluss ausgedruckt wurde, ist er niemals Teil des vorher (während des Kassiervorgangs) abgeschlossenen Kaufvetrags geworden. Wenn Sie den Bon doch unterschrieben haben, z.B. weil das Geschäft das Lastschrifteinzugsverfahren (LEV) verwendet, ist die Klausel trotzdem unwirksam, da sie gegen geltendes Recht verstößt: Paragraph 476 Absatz 1 BGB verbietet die Beschneidung der Gewährleistungsrechte von Verbrauchern bei Kaufverträgen.
      Ein Problem bestünde lediglich dann, wenn der Verkäufer abstreiten würde, dass Sie die Ware bei ihm gekauft haben, da zur Gewährleistung natürlich nur der Vertragspartner verpflichtet ist. Das scheint aber hier nicht der Fall zu sein. Und auch dann gibt es ja vielleicht eine Zeugen, der beim Einkauf dabei war oder einen Kontoauszug, mit dem der Kauf belegt werden kann.
      Also lassen Sie sich nicht ins Bockshorn jagen. Verkäufer versuchen so etwas leider immer wieder.
      Beste Grüße
      Simon Fischer